Urteil
8 K 3488/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0813.8K3488.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.03.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der am 22.09.1971 in H. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung trug er vor, er habe im Jahre 1990 damit begonnen, an der Universität von J. Jura zu studieren. Da er im Januar 1993 aber habe flüchten müssen, habe er dies Studium nicht beenden können. In der Folgezeit habe er sich an verschiedenen Orten mit gefälschten Personalpapieren aufgehalten und zeitweilig illegal gearbeitet. Seinen Wehrdienst habe er noch nicht geleistet. Sein Bruder F. sei wegen Zugehörigkeit zur PKK jahrelang inhaftiert gewesen und erst 1999 frei gekommen. Er selbst sei nicht Mitglied einer Partei oder politischen Organisation gewesen. Allerdings werde ihm seit Januar 1993 von den Sicherheitskräften vorgeworfen, Jugendliche zu Anschlägen angestiftet zu haben. Er legte hierzu einen Artikel aus der Lokalzeitung "P. " vom 14.01.1993 vor, in der davon berichtet wird, dass einige Jugendliche verhaftet und gefoltert worden seien und bei den Verhören ausgesagt hätten, dass sie von dem Kläger Geld bekommen hätten und er sie mit Anschlägen beauftragt habe. Tatsächlich habe er jedoch hiermit nichts zu tun gehabt. Die Jugendlichen seien verurteilt und inhaftiert worden, wobei einige sogar eine fünfjährige Haftstrafe erhalten hätten. Sein Verfolgungsschicksal habe an einem Freitag im Januar 1993 begonnen. Damals sei er zur Wohnung seines Bruders O. gekommen und hätte erfahren, dass dort am Vorabend eine Hausdurchsuchung durch die Polizei stattgefunden habe. Diese habe nach ihm, dem Kläger, gesucht. Daraufhin habe er sich zu einem Bekannten O1. begeben und in Erfahrung gebracht, dass Jugendliche festgenommen worden seien. Bei ihnen seien ebenfalls Hausdurchsuchungen durchgeführt und Material beschlagnahmt worden. In ihren Aussagen hätten sie ihn belastet. Am nächsten Abend habe er in O2. Wohnung im Fernsehen gesehen, wie sein Bild mit Namen veröffentlicht worden sei. Er sei dann noch eine Woche bei O1. geblieben, bevor dieser ihm seinen Personalausweis mitgegeben habe, damit er die Region C1. habe verlassen können. Zuvor habe ein Bekannter der Organisation U. sein Foto in den Nüfus eingearbeitet. Als dann im Jahre 1996 auch O1. verhaftet worden sei, sei es zu gefährlich gewesen, dessen Nüfus zu benutzen. Bereits 1999 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe aber immer gewartet und gehofft, dass sich die Angelegenheit in seinem Sinne auflöse und sich kläre, dass er mit der Angelegenheit aus dem Jahre 1993 wirklich nichts zu tun habe. Seit 1993 würden seinetwegen seine Angehörigen unterdrückt und schikaniert. 4 Der Kläger legte dem Bundesamt hierzu eine Vielzahl von Unterlagen, Zeitungsartikel und Polizeiberichte an die Staatsanwaltschaft C1. aus dem Jahre 1993 vor, in denen der Kläger der Mitgliedschaft in der PKK und der Beteiligung an Brandanschlägen beschuldigt wird. Zudem legte der Kläger Bescheinigungen bezüglich der Inhaftierung seiner Brüder vor. 5 Mit Bescheid vom 05.03.2003 lehnte das Bundesamt den Anerkennungsantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei angedroht. 6 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 17.03.2003 die vorliegende Klage erhoben. 7 Auf Anfrage teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 24.05.2004 mit, dass die vom Kläger vorgelegten Protokolle aus C1. und der seine Person betreffende Zeitungsartikel echt sind. Anlässlich polizeilicher Einsätze gegen die PKK im Raum C1. haben verschiedene Festgenommene bei der Polizei ausgesagt, dass der Kläger als Mitglied der PKK mehrere Aktionen geplant habe. Die Ermittlungsakten wurden an die Oberstaatsanwaltschaft der Staatssicherheitsgerichte in J. weiter geleitet. Auf Grund der Aussagen der Festgenommenen ist der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben, im Personenstandsregister ist ein Suchvermerk eingetragen, ein Strafverfahren ist gegen ihn nicht eingeleitet. Auch die Unterlagen, die seine Brüder betreffen, sind nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes echt. Sein Bruder P1. wurde am 15.09.1994 durch das 1. Staatssicherheitsgericht E. wegen Mitgliedschaft und Aktivitäten für die PKK zu 15 Jahren schwerer Haft verurteilt. Am 24.03.2004 wurde er auf Bewährung entlassen. Der Bruder O. L. ist Vorsitzender der DEHAP in C1. . Seine Wohnung wurde von Zeit zu Zeit im Rahmen der Fahndung nach dem Kläger durchsucht. Nachdem das Wiedereingliederungsgesetz vom 06.08.2003 in Kraft trat, haben Polizisten dem Bruder O. mitgeteilt, dass der Kläger sich den Behörden stellen solle, um von diesem Gesetz zu profitieren. Auch der Bruder F. L. wurde am 18.03.1996 vom 3. Staatssicherheitsgericht J. wegen Unterstützung der PKK zu 3 Jahren und 9 Monaten schwerer Haft verurteilt. Am 02.04.1998 wurde er auf Bewährung entlassen. 8 In der mündlichen Verhandlung sagte der anwesende Herr W. B. aus I. aus, er sei vom Kläger angerufen worden, als dieser in Hannover bei seiner Einreise gelandet sei. Er habe ihn gebeten, ihn vom Flughafen abzuholen. Dieser Bitte habe er aber nicht nachkommen können, weil er verhindert gewesen sei. 9 Der Kläger ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, er habe in der Türkei zu keinem Zeitpunkt der PKK angehört. In der Bundesrepublik Deutschland sei er weder Mitglied noch Beauftragter einer Partei oder Organisation. Er sei jedoch als Sympathisant immer dann dabei, wenn es um kurdische Belange gehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat Anspruch darauf, gem. Artikel 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. 19 Hinsichtlich der allgemeinen Maßstäbe, die für die Annahme einer politischen Verfolgung gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Seiten 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen. 20 In Anwendung dieser Grundsätze und Maßstäbe droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung. 21 So weit das Bundesamt in seinem Bescheid noch die Angaben des Klägers für unglaubhaft und die vorgelegten Unterlagen für Fälschungen gehalten hat, ist diese Einschätzung durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2004 überholt. Hiernach ist davon auszugehen, dass zwei Brüder des Klägers in der Vergangenheit wegen Zugehörigkeit zur PKK verurteilt und langfristig inhaftiert worden sind. Der Kläger selbst ist zur Fahndung ausgeschrieben. Im Personenstandsregister ist ein Suchvermerk eingetragen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass anlässlich polizeilicher Einsätze gegen die PKK im Raum C1. verschiedene Festgenommene bei der Polizei ausgesagt haben, dass der Kläger als Mitglied der PKK mehrere Aktionen geplant habe. Die Ermittlungsakten der Polizei sind sodann an die Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts in J. weitergeleitet worden. Die Fahndung nach dem Kläger ist in der Folgezeit auch nicht eingestellt worden. Seinem Bruder O. ist noch in letzter Zeit von Polizisten mitgeteilt worden, dass sich der Kläger den Behörden stellen solle, um von dem Wiedereingliederungsgesetz vom 06.08.2003 zu profitieren. 22 Von daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach dem Kläger auch heute noch wegen Zugehörigkeit zur PKK und Beteiligung an Anschlägen gefahndet wird, wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob der dem Kläger dabei gemachte Vorwurf zutreffend ist oder nicht. Von daher muss der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Unterstützung der PKK verhaftet und inhaftiert zu werden. Dabei läuft er konkret Gefahr, gefoltert und misshandelt zu werden. Denn es ist bekannt, dass Sicherheitskräfte in der Türkei vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Inhaftierten erheblich körperlich misshandeln bis hin zu Folter. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maße auf Geständnissen beruht (dies zeigt auch die Aussage der festgenommenen Jugendlichen, die den Kläger nach Folterungen belastet haben). Zum anderen war in der Vergangenheit die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt war, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen. Die verbreiteten Foltermethoden führen nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Schäden, auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des "Verschwindenlassens" kommen vor. Folter wird nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. 23 So OVG NRW, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A, Bl. 38 ff. des Amtlichen Umdrucks unter Auswertung der Erkenntnisquellen, die auch der Kammer vorliegen. 24 Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis, z.B. Zuziehung eines Rechtsanwalts in den ersten Tagen, besteht die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam fort. Eine Abwendung der türkischen Sicherheitsbehörden von ihrer bisherigen Praxis ist noch nicht ausreichend gewährleistet. 25 So OVG NRW, Urteil vom 13.08.2003 - 8 A 5583/99.A 26 Hierzu führt auch der Sachverständige T. L1. in seinem Gutachten vom 02.05.2004 an das VG Frankfurt/Oder aus, das sich trotz der im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft der Türkei durchgeführten gesetzlichen Änderungen und gegebenen Zusagen der Regierung bei der strafrechtlichen Verfolgung von Organisationen und Personen, die im Zusammenhang mit der kurdischen Frage stehen, keine Verbesserungen feststellen lässt. Die Sicherheitskräfte verfolgen die Organisationen, die Mitglieder der Organisationen und Sympathisanten, die sich an den Aktivitäten der Organisation beteiligen und diese unterstützen auf dieselbe Art und Weise wie bereits früher. Unter Anwendung von psychischer und physischer Folter während der Verhöre wird weiterhin versucht, Beschuldigte zu Geständnissen oder zur Preisgabe von Informationen zu zwingen. Die von den Sicherheitskräften angewandte Gewalt bei Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Protestaktionen hat allerdings teilweise abgenommen. 27 Die danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung des Klägers im Polizeigewahrsam stellt eine politische Verfolgung dar. Denn die drohenden Rechtsverletzungen knüpfen an den gegen den Kläger gerichteten Verdacht der Unterstützung einer militanten kurdischen Organisation, mithin an die politische Überzeugung des Klägers an. Dieser kann der Kläger auch nicht durch ein Ausweichen in andere Landesteile entgehen, weil er immer Gefahr läuft, bei den häufigen Personenkontrollen identifiziert und nachfolgend nach Anfragen bei den Heimatbehörden festgenommen zu werden. 28 Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht Artikel 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG nicht entgegen, da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auf dem Luftweg über den Flughafen Hannover eingereist ist. Zwar hat er hierzu keine Unterlagen vorgelegt, er hat seinen Reiseweg jedoch detailliert und glaubhaft beschrieben. Da sich die Aussagen des Klägers auch im Übrigen als wahr erwiesen haben, sieht das Gericht keine Veranlassung, die Darlegungen des Klägers bezüglich seines Reiseweges in Zweifel zu ziehen. Zudem hat in der mündlichen Verhandlung Herr W. B. ausgesagt, er sei vom Kläger nach dessen Einreise angerufen und gebeten worden, ihn vom Flughafen Hannover abzuholen. Dies habe er jedoch nicht gekonnt, weil er verhindert gewesen sei. Von daher ist von einer Einreise auf dem Luftwege auszugehen. 29 Dem Asylanspruch des Klägers steht auch § 51 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als er sich im Bundesgebiet weder einer politischen Partei noch einer Organisation angeschlossen hat und darauf hinweist, zu keinem Zeitpunkt Mitglied der PKK gewesen zu sein. 30 Aus dem Vorgenannten folgt zugleich, dass dem Kläger auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei zu gewähren ist, weil ihm dort politische Verfolgung droht. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist gem. § 31 Abs. 3 Ziffer 1 AsylVfG entbehrlich. 31 So weit sich der Kläger gegen die Ausreiseaufforderung, verbunden mit der Abschiebungsandrohung, in dem Bescheid des Bundesamtes wendet, hat seine Klage ebenfalls Erfolg. Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung darf gem. § 34 AsylVfG nämlich nur dann erlassen werden, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Mangelnde Anerkennung stellt damit eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar, die nunmehr entfallen ist, weil der Kläger als Asylberechtigter anerkannt wird. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.