Urteil
9 K 3230/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0805.9K3230.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 20. Juni 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer dreigeschossigen Parkpalette und forderte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juni 2001 Gebühren in Höhe von 237.106,00 DM. In der Folgezeit änderte die Klägerin die Bauausführung der Parkpalette und wählte statt einer Stahlbeton- eine Stahlkonstruktion. Für das geänderte Vorhaben erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 05. Oktober 2001 eine Nachtragsbaugenehmigung, befreite von näher bestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans und stimmte Abweichungen des Bauvorhabens von im Einzelnen bezeichneten Rechtsvorschriften zu. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens prüfte der Beklagte unter anderem die rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und die Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile. Mit Gebührenbescheid vom 27. September 2001 zog der Beklagte die Klägerin unter Zugrundelegung der Tarifstelle 2.4.8.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit sowie unter Zugrundelegung der Tarifstelle 2.4.8.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 85.661,50 DM heran. Bei der Gebührenfestsetzung ging er von einem Gebäude der Bauwerksklasse 3 aus, legte unter Beachtung von Nr. 20. der Rohbauwerttabelle für die Parkpalette bei einem Bruttorauminhalt von 95.330 m² eine Rohbausumme in Höhe von 19.638.000,00 DM zu Grunde und berechnete 4,154333/1000 der auf volle Tausend gerundeten Rohbausumme als Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.8.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die Höhe der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.8.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bemaß der Beklagte mit 1/20 der zuvor genannten Gebühr. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2002 zurückwies. In der Begründung führte die Bezirksregierung E. unter anderem aus: Dem Gebührenbescheid liege die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 22. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu Grunde. Der Beklagte sei zu Recht von den fiktiven und nicht von den tatsächlichen Rohbaukosten ausgegangen. Die Gebührenerhebung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Maßgebend sei nicht die Differenz zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Rohbausumme, sondern allein das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für den Bauherrn. Die Einordnung in die Bauwerksklasse 3 sei nicht zu beanstanden. Mit ihrer am 07. Oktober 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Nach der Rechtsprechung sei zwar eine Bemessung der Gebühr auf der Basis fiktiver Rohbauwerte im Grundsatz nicht zu beanstanden. Etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn die fiktiven Rohbaukosten - wie hier - die tatsächlichen Rohbaukosten deutlich überstiegen. Die tatsächlichen Rohbaukosten betrügen lediglich 8.383.384,00 DM. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, weil sie im Verhältnis zu anderen Bauherren mit extrem hohen Gebühren belastet werde. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, weil ein massives Missverhältnis zwischen der vorgenommenen Amtshandlung und der dafür zu zahlenden Gebühr bestehe. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 03. September 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In seiner Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe des Widerspruchbescheids und rügt, dass die von der Klägerin zu den Kosten der Parkpalette vorgelegte Aufstellung nicht alle zu berücksichtigenden Kosten enthielte. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. September 2001 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. September 2002 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren in Höhe von 85.661,00 DM (heute: 43.798,03 EUR) sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GVBl. NRW S. 524) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 1980 - AVerwGebO - (GVBl. NRW S. 924), zuletzt geändert durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 22. Mai 2001 (GVBl. NRW S. 198), einschließlich des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT -, der Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist auch bei antragsgebundenen Amtshandlungen die Verwaltungsgebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührentarif festzusetzen - vgl. Susenberger/Weissauer, GebG NRW, Loseblatt- Kommentar, Wiesbaden, Stand: September 2003, § 11 Erl. 2 -. Grundlage der hier angefochtenen Gebührenfestsetzung ist die Rohbausumme des Bauvorhabens der Klägerin. Denn für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit wird nach der Tarifstelle 2.4.8.1 AGT eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5 AGT, in der an die Rohbausumme angeknüpft wird, erhoben, und für die Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile ist nach der Tarifstelle 2.4.8.2 AGT eine Gebühr in Höhe von 1/20 der zuvor genannten Gebühr zu erheben. Die für die Berechnung der Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5 AGT maßgebliche Rohbausumme ist gemäß 2.1.2 Abs. 1 und 6 AGT nach den Rohbauwerten der als Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif bekannt gemachten Tabelle zu ermitteln und auf volle 1.000,00 DM aufzurunden. Die danach maßgebliche Tabelle ist in ihrer Fassung vom 18. Oktober 2000 (MBl. NRW S. 1553) anzuwenden und geht in Nr. 20 bei mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen von einem Rohbauwert von 206,00 DM/m³ aus. In Übereinstimmung damit hat der Beklagte seiner Gebührenberechnung eine Rohbausumme in Höhe von 19.638.000,00 DM (= 95.330 m³ x 206,00 DM/m³ [aufgerundet]) zu Grunde gelegt und die Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5 AGT entsprechend berechnet, indem er diese mit 81.582,50 DM (= 19.638.000,00 DM x 4,15433/1000 [abgerundet]) bemessen hat, sodass sich nach der Tarifstelle 2.4.8.1 AGT eine Gebühr in dieser Höhe und nach der Tarifstelle 2.4.8.2 AGT eine solche in Höhe eines Zwanzigstels der zuvor genannten Gebühr ergab. Die der Gebührenerhebung des Beklagten zu Grunde liegenden Regelungen des nordrhein-westfälischen Gebührengesetzes sind verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat den durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren der vorliegenden Art rechtfertigenden Zweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 GebG NRW festgelegt. Danach werden die Gebühren als Gegenleistung für die jeweils erbrachte besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben und sollen - wie die Anordnung der Gebührenbemessung nach diesen Kriterien zeigt - der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung gegebenenfalls verbundenen privaten Nutzens bzw. Vorteils dienen. Die ausgeführte Zweckbestimmung gilt notwendigerweise für sämtliche Verwaltungsgebühren und mithin auch für die hier streitigen Baugebühren. Mit den streitigen Baugebühren wird auch nicht jeweils ein identischer Vorteil unzulässigerweise mehrfach abgeschöpft - vgl. zur Unzulässigkeit mehrfacher Abschöpfung: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a., NVwZ 2003, 715 (717) -. Auch wenn letztlich die Amtshandlungen der Baubehörde der Bebauung des Grundstücks dienen und folglich alle den damit verbundenen Nutzen bzw. wirtschaftlichen Wert fördern, kommt jeder einzelnen Amtshandlung im Rahmen der besagten Förderung ein unterschiedlicher, spezifischer Beitrag, mithin ein eigenständiger Vorteil zu. Der Vorteil der Baugenehmigung liegt in ihrer Legalisierungswirkung. Demgegenüber schaffen die Bauüberwachung und die Prüfung von Nachweisen tatsächliche Vorteile für den Bauherrn, da die insofern erbrachten Kontrolldienstleistungen insbesondere Fehlinvestitionen und Zeitverzögerungen mit entsprechenden finanziellen Verlusten vermeiden helfen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 7 -. Ebenso besondere eigenständige (finanzielle) Vorteile vermitteln die Genehmigung zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen, die Befreiung von bauplanerischen Festsetzungen und die Gestattung der vorzeitigen Nutzung. Mit der erstgenannten Genehmigung bzw. Befreiung wird der Bauherr von der Durchführung regelmäßig kostenträchtiger Baumaßnahmen entbunden bzw. die Verwirklichung des Vorhabens überhaupt erst möglich gemacht. Die Gestattung der vorzeitigen Nutzung versetzt den Bauherrn in die Lage, das Vorhaben mit entsprechenden zusätzlichen Einnahmen oder der Ersparnis weiterer Aufwendungen an anderer Stelle bereits vor dem an sich nach § 82 Abs. 8 Satz 1 BauP. NRW maßgeblichen Zeitpunkt in Gebrauch nehmen zu können - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Mai 2004 - 10 K 2491/04, Juris - . Dass nach den hier maßgeblichen Tarifstellen für die Bemessung der Gebühr auf die Rohbausumme abzustellen ist und diese in der Tarifstelle 2.1.2 AGT für sämtliche rohbaukostenabhängige Gebührentatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben ist, verstößt auch nicht wegen einer unzureichenden Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes gegen das in § 3 GebG NRW verankerte Äquivalenzprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist zu berücksichtigen, dass die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe von vornherein gelockert ist. Die angesprochene Rohbausumme stellt nämlich bloß einen Ersatzmaßstab zur Bemessung des Wertes des von der Amtshandlung betroffenen Gegenstandes im Sinne des § 4 Var. 2 GebG NRW dar - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00, DÖV 2000, 821 (822); OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 9 A 2003/01, Juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (241); VGH Kassel, Urteil vom 23. Januar 1996 - 5 UE 590/95, NVwZ-RR 1997, 438 (439); OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02, NVwZ-RR 2004, 165 (166) -. In dieser Funktion bezieht sich der Ersatzmaßstab allein auf den Wert bzw. Vorteil der Amtshandlung. Die unterschiedlichen Rohbaubeträge für die einzelnen Gebäudearten nach der bereits erwähnten Tabelle finden ihre Ursache bzw. Rechtfertigung nicht in einem entsprechenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Bauanträgen für jene Gebäudetypen. Es handelt sich hierbei vielmehr um ermittelte tatsächliche und sodann fortgeschriebene Durchschnittsrohbaukosten für die aufgezählten Gebäudearten, die wegen ihrer korrespondierenden Beziehung zu den den Wert eines Bauobjekts wesentlich mitprägenden Gesamtherstellungskosten zur Bestimmung des Gegenstandswertes und mithin des Vorteils der gebührenpflichtigen Amtshandlung herangezogen werden dürfen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00, DÖV 2000, 821 (822); BVerwG Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 8 B 212/96, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 ff. -. Auch ist die vom Verordnungsgeber getroffene Typenbildung hinsichtlich des Bauwerktyps "Garage" nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat Garagen verschiedenen Typs in den Nummern 18 bis 21 in vier Gruppen gegliedert und hiermit eine vor dem Hintergrund der Verwaltungspraktikabilität ausreichende Differenzierung vorgenommen, die den Erfordernissen der Binnengerechtigkeit entspricht - vgl. zur Typenbildung: BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 8 B 212.96, Juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (244) -. Die Parkpalette der Klägerin lässt sich als mehrgeschossige Großgarage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 GarVO NRW ohne Weiteres in Nr. 20 der Rohbauwerttabelle einordnen. Ob der Verwaltungsaufwand bei der Parkpalette auf Grund der - nach Ansicht der Klägerin - einfachen Art ihrer Ausführung geringer ist als bei sonstigen mehrgeschossigen Garagen, ist ohne Belang. Das ergibt sich schon daraus, dass mit den besagten Rohbauwerten - wie oben gezeigt - nicht der Verwaltungsaufwand, sondern der Vorteil der jeweiligen baurechtlichen Amtshandlungen erfasst wird. Einer Gebührenbemessung auf Basis der landesdurchschnittlichen Rohbauwerte steht auch nicht entgegen, dass die tatsächlichen Rohbaukosten des Vorhabens nach Angaben der Klägerin 8.383.384,00 DM betragen, während die pauschal ermittelten Rohbaukosten bei 19.637.980,00 DM liegen. Eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte liegt nur vor, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der "Rohbausumme" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 13; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (249) -. Einen nach diesen Grundsätzen unter dem angesprochenen Aspekt der Typengerechtigkeit gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat die Klägerin nicht dargelegt. Er ist auch sonst nicht ersichtlich. Denn mit dem bloßen Abstellen auf die Verhältnisse im hier betroffenen Einzelfall wird nicht dargelegt, dass die für die Bauwerkstypen mehrgeschossiger Großgaragen in der maßgeblichen Tabelle festgelegten pauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei sämtlichen oder zumindest einer wesentlichen Teilgruppe der hierunter fallenden Vorhaben, die übliche Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich überschreiten. Überdies dürften die von der Klägerin angegebenen Rohbaukosten den Betrag von 8.383.384,00 DM deutlich übersteigen. In der von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung sind nicht alle zu berücksichtigenden Kosten erfasst. So fehlen insbesondere die Kosten der Baustellensicherung, die Kosten für Nebenleistungen, wie etwa Planungs-, Beratungs- und sonstige Architektenleistungen sowie Finanzierungs- und Versicherungsleistungen nebst der auf Haupt- und Nebenleistungen entfallenden Umsatzsteuer. Auch dürfte die Differenz zwischen den nach der Rohbauwerttabelle ermittelten und den tatsächlichen Rohbaukosten auf der individuellen Bauausführung und nicht zuletzt der starken Marktposition der Klägerin beruhen, die es erlaubt, gerade bei hohen Kostenvolumen - wie hier - günstige Konditionen auszuhandeln. Diese individuellen Gegebenheiten finden jedoch aus Gründen der objektiven und einheitlichen Wertbemessung des Verwaltungshandelns keine Berücksichtigung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (255) -. Vielmehr erfolgt die nach § 3 GebG NRW als Ausformung des Äquivalenzprinzips vorgesehene (bloße) Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes nach der Konzeption der hier maßgeblichen Tarifstelle 2.1.5 AGT, auf die die Tarifstellen für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile Bezug nehmen, auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung bei der Vervielfältigung der Rohbausumme mit einem Tausendstel eines in Abhängigkeit von der Rohbausumme und der Bauwerkklasse bestimmten Vervielfältigungssatzes wie er sich aus Anlage 4 zum Allgemeinen Gebührentarif ergibt. Der Staffelung nach der Höhe der Rohbausumme liegt die plausible Überlegung zu Grunde, dass mit der Größe des Objekts regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 9; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (244) -. Die in Abhängigkeit der Bauwerksklasse verschieden hohen Vervielfältigungssätze sollen dem bei typisierender Betrachtung regelmäßig anzunehmenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand baurechtlich einfacherer oder aber komplizierterer Vorhaben Rechnung tragen. Die Anknüpfung des Vervielfältigungssatzes an die in Anlage 3 zum Allgemeinen Gebührentarif definierten Bauwerksklassen ist gerechtfertigt, weil diese sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Tragwerke unterscheiden. Dass das Vorhaben der Klägerin in die niedrigere Bauwerksklasse 2 einzuordnen ist, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die konkrete Gebührenfestsetzung des Beklagten in Höhe von 85.661,50 DM gegen das Äquivalenzprinzip oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Einem Missverhältnis zwischen der in ihren Vorteilen für die Klägerin bereits beschriebenen Leistung der öffentlichen Gewalt und der festgesetzten Gebühr steht bereits entgegen, dass die festgesetzte Gebühr lediglich 1,02 Prozent der von der Klägerin angegebenen Rohbaukosten beträgt. Sonstige die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung in Frage stellenden Fehler sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.