Urteil
10 K 2722/01.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0705.10K2722.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist angeblich togoischer Staatsangehöriger. Sein Asylgesuch blieb vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos. 3 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ab, da es den Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2001 folgt. 4 Zur Begründung seiner am 2. November 2001 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, er habe zwei Exemplare seines am 19. N. 2001 verfassten Artikels einem Freund gegeben, der Kontakte zu den Zeitungen "Le Q. " und "Le D. du Q1. " gehabt habe. Er habe den Artikel gelesen, nachdem ihm sein Freund ein Zeitungsexemplar übergeben habe. Dabei habe er nicht darauf geachtet, welche Zeitung dies gewesen sei. 5 Er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv und Mitglied der N1. . Außerdem habe er an Veranstaltungen der V. am 26. April 2003 in S. und am 25. Januar 2004 in I. teilgenommen; bei der Letzteren sei auch Gilchrist Olympio anwesend gewesen, weswegen diese Veranstaltung besonders im Interesse des togoischen Geheimdienstes gestanden habe. Des Weiteren habe er in der Zeitung "M. " vom 5. N. 2003 und auf der Website www.j.com regimekritische Artikel veröffentlicht. Schließlich habe die N1. in der Zeitung "Le U. du Q1. " vom 16. Juli 2003 und vom 28. April 2004 und in der Zeitung "Forum de la T. " vom 27. Mai 2004 sowie auf der Website www.e.org jeweils Artikel veröffentlicht, die unter anderem von ihm unterschrieben worden seien. 6 Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 8 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und 2. hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 ist der Kläger zu seinen Asylgründen informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens der Ehefrau des Klägers - 23 K 4829/03.A -. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Togo wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Ablehnung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Oktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 17 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 18 Der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 Abs. 1 AuslG ist hinsichtlich des geschützten Rechtsguts, der Verfolgungshandlung und -intensität sowie des politischen Charakters deckungsgleich mit demjenigen in Art. 16a GG. Nach beiden Vorschriften ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -. 20 Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine Verfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen Bezug haben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehen, der der Verfolgte unterworfen ist. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -. 22 Vor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände treffen, schützt das Asylrecht daher nicht. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335). 24 Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt dabei nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Nicht in jeder Situation kann vom Staat ein sofortiger und lückenloser Schutz verlangt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/ 86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.25 Nr. 71 zu § 1 AsylVfG; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - und vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -, jeweils in juris. 26 Da das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich. Die Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver Betrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090. 27 Nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts können infolgedessen vom Asylsuchenden nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sind oder sich der Asylantragsteller bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. 28 Bei der Prüfung der Asylberechtigung ist schließlich danach zu unterscheiden, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Ist der Herkunftsstaat wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen worden und war keine inländische Fluchtalternative und kein Ausschlusstatbestand gemäß Art. 16a Abs. 2 und 3 GG gegeben, kann dem Asylantragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt oder nach einer bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen, für die Flucht nicht mehr kausalen Verfolgung ausgereist, hat er einen Asylanspruch nur, wenn ihm wegen beachtlicher Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 29 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. N. 1990 - 2 BvR 1196/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 197, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (344) und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (57 ff.); BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (501), vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487), vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.), vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 15. N. 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150 f.). 30 Der Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den Asylanspruch tragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36. 32 Soweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht. 33 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.N. 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233), vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175), und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 (95 f.). 34 Auf der Grundlage dieser Kriterien steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. 35 Seine Schilderungen genügen den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Sie sind im Kern, nämlich betreffend die ausreiseauslösenden Vorfälle im April 2001, unauflösbar widersprüchlich. 36 Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt: 37 "Am 18. April 2001 ist mein Freund nochmals zu meiner Wohnung gegangen. Er sagte mir, dass meine Frau zwischenzeitlich freigelassen worden sei. Sie sei aber von Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei nur nach Hause gekommen, hätte ihre Sachen gepackt und sei dann verschwunden." 38 Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger - ebenso wie seine Ehefrau in ihrem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren - vortragen, der Freund habe seine Ehefrau am 18. April 2001 angetroffen und von dieser erfahren, dass sie vergewaltigt worden sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger demgegenüber , sein Freund habe seine Ehefrau am 18. April 2001 nicht angetroffen, sondern vielmehr von seinem - des Klägers - Bruder erfahren, was der Ehefrau widerfahren sei. Diese Aussagen sind miteinander gänzlich unvereinbar. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der gegenteilige Vortrag im Klageverfahren auf einem Missverständnis beruht. Zum Einen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren der Ehefrau ebenfalls vorgetragen, dass der Freund diese am 18. April 2001 angetroffen habe; dass es zweimal zu demselben Verständigungsfehler gekommen sein soll, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Zum Anderen ist ein Missverständnis auch deshalb auszuschließen, weil sich ansonsten die Frage hätte aufdrängen müssen, woher der Freund dann wusste, dass die Ehefrau vergewaltigt worden war. Insoweit hätte der Name des Bruders des Klägers oder einer anderen Person fallen müssen, der jedoch weder im Klagevortrag des Klägers noch in dem seiner Ehefrau erwähnt wird. Ist der Widerspruch im Vorbringen des Klägers damit unauflösbar, ist für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts - etwa durch die Vernehmung der Ehefrau - kein Raum. 39 Darüber hinaus sieht sich das Gericht auch deshalb außerstande, die Angaben des Klägers für glaubhaft zu halten, weil der Kläger zur Klärung der Frage, was mit seiner Frau geschehen war, seinen Freund zu sich nach Hause gehen ließ. Nach seinen eigenen Angaben hatte sein Bruder ihn am 16. April 2001 abends auf seinem Handy angerufen und ihm von der Festnahme seiner Ehefrau berichtet. War der Kläger aber per Handy erreichbar, stellt sich die Frage, warum er seinen Bruder nicht telefonisch um weitere Informationen gebeten bzw. Sein Bruder ihn erneut angerufen hat. Dies gilt um so mehr, als sein Bruder in der Nähe der Wohnung des Klägers gewohnt haben muss; ansonsten hätte er nicht zeitnah von der Verhaftung der Ehefrau und ihrer Rückkehr berichten können. Außerdem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass auch seine Ehefrau nach ihrer Freilassung nicht versucht hat, telefonisch mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, um ihm mitzuteilen, wo sie sich aufhält. 40 Schließlich ergeben sich grundsätzliche Zweifel an der Wahrheit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals, auch daraus, dass er dem Bundesamt im Anschluss an seine Anhörung eine Bescheinigung der V. vom 19. Januar 2001 "zur Vorlage in rechtlicher Sache" übersandt hat. Am 19. Januar 2001 bestand aber überhaupt kein Anlass für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung: Der Kläger war im Besitz eines Parteiausweises der V. - diesen hat er auch mit nach Deutschland gebracht -, und eine Verfolgung durch togoische Stellen war zu diesem Zeitpunkt nicht ansatzweise abzusehen. 41 Lediglich ergänzend - weil dieses Verfahren nicht unmittelbar betreffend - ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Angaben der Ehefrau des Klägers nicht widerspruchsfrei sind. Sie hat bei ihrer Anhörung behauptet, nicht gewusst zu haben, wo sich ihr Ehemann in Europa aufgehalten habe, da er ihr dies nicht gesagt habe. Abgesehen davon, dass dies jeder Lebenserfahrung widerspricht, erscheint dieses Vorbringen vor allem deshalb kaum glaubhaft, weil dem Kläger die Zeitung, in der er den Artikel veröffentlicht hat, und die Bescheinigung der V. vom 19. Januar 2001 aus Togo nach Deutschland geschickt worden sind. Wenn dies nicht von seiner Ehefrau veranlasst worden ist, dann doch von einem Familienangehörigen, der die Ehefrau des Klägers über seinen Aufenthaltsort wohl kaum im Unklaren gelassen hätte. 42 Dem Kläger könnte jedoch auch dann kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt werden, wenn man seine Angaben als wahr unterstellt. Denn er ist keinen gezielt gegen ihn gerichteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt oder von solchen Maßnahmen unmittelbar bedroht gewesen, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt hätten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass er selbst unmittelbar keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist. Soweit die Soldaten nach ihm gesucht, seine Frau festgenommen und später vergewaltigt haben, rechtfertigt dies die Annahme einer ihm unmittelbar drohenden asylrelevanten Vorverfolgung nicht. Für diese Einschätzung des Gerichts ist vor allem maßgeblich, dass man seine Ehefrau am 17. April 2001 nach nur einem Tag wieder freigelassen hat und dass der Kläger selbst weder bei seinem Bruder - obwohl dies durchaus nahegelegen hätte - noch bei sich zu Hause weiter gesucht wurde. Seine Ehefrau hat danach bis zu dem ihre Ausreise veranlassenden Vorfall Anfang N. 2003 weiter im Stadtviertel L. von M1. gewohnt; dass sie weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen ist, hat sie nicht behauptet. Daher geht das Gericht davon aus, dass ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht bestand. Auch aus der Festnahme und Vergewaltigung seiner Ehefrau am 5. N. 2003 folgt nichts Anderes. Auch dieser Vorfall rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger - nunmehr - in das Blickfeld staatlicher Stellen geraten ist. Die Ehefrau des Klägers ist zwar angeblich aus Anlass seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland festgenommen worden. Sodann ist sie jedoch von einem Militärangehörigen mit nach Hause genommen worden mit dem Ziel, sie zu vergewaltigen. Dieser Übergriff ist offensichtlich eigenmächtiger Natur gewesen. Dass danach kein weiteres Festhalten oder Befragen der Ehefrau mehr geplant war, folgt aus dem Umstand, dass es ihr durch den zurückgelassenen Hammer mehr als leicht gemacht wurde, aus dem Haus des Militärangehörigen zu fliehen. 43 Beachtliche Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. 44 Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Weder die Tatsache der Asylantragstellung noch seine Teilnahme an Versammlungen der N1. und der V. und die Veröffentlichung verschiedener regimekritischer Artikel rechtfertigen die Annahme einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung. 45 Das Gericht geht davon aus, dass allein die Stellung eines Asylantrages ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände keine Rückkehrgefährdung nach sich zieht. Die Mitgliedschaft in exilpolitisch tätigen Organisationen kann nur dann einen beachtlichen Nachfluchtgrund darstellen, wenn sich der Asylantragsteller in herausgehobener Weise engagiert hat. Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. 46 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1999 - 23 A 4891/95.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 L 3106/96 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. August 1998 - 3 UE 304/98.A -; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 20. Dezember 2000 - A 13 S 447/99 - und vom 25. N. 2003 -A 9 S 1089/01-; OVG I. , Urteile vom 22. Januar 1999 - 1 Bf 373/98.A - und vom 25.April 2003 -1 BF 362/02 A-; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 23. N. 1999 - 4 L 159/98 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. N. 1999 - 25 BA 95.34283 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 20. April 1999 - A 4 S 101/97 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Mai 1999 - 2 L 216/98 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 1999 - 1 A 11603/98 OVG -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. August 1999 - 1 R 3/99 -; Thür. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 KO 802/98 -, und Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 KO 582/97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Januar 2003 - A 2 S 412/98. 47 Kein anderer Maßstab ergibt sich aus den Ereignissen anlässlich des Expo- Besuches des Präsidenten Eyadema im Oktober 2000 ereignet. Zwar soll Eyadema Drohungen gegen die demonstrierenden Oppositionsanhänger ausgesprochen haben; es sollen auch Demonstranten gefilmt und fotografiert worden sein, 48 amnesty international an VG I. vom 29. Januar 2001, 49 und insoweit hat auch das Auswärtige Amt, 50 Auskunft an VG I. vom 7. Februar 2001, 51 Vergeltungsmaßnahmen gegen identifizierte Demonstranten bei deren Rückkehr nicht ausgeschlossen. Tatsächlich sind aber auch nach dem Expo-Besuch Eyademas keine Fälle bekannt geworden sind, in denen Demonstrationsteilnehmer bei einer Rückkehr nach Togo festgenommen wurden; auch hat die Beobachtung von Abschiebungen keine Änderung der Praxis bei der Kontrolle und Behandlung der Rückkehrer erkennen lassen, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2002 - 11 A 4111/01.A -. 53 Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die politische Lage in Togo derzeit zwar nach wie vor angespannt ist, dies aber nicht zu einer Rückkehrgefährdung von einfachen Exiloppositionellen oder bloßen Asylantragstellern führt. Nach wie vor sind in Togo vor allem hervorgehobene oder hervorgetretene Personen gefährdet. So wurde der CAR-Vorsitzende Yawowi Agboyibo verhaftet und verurteilt, ebenso der zuvor entlassene Minister Harry Olympio. Die Verschärfung des Pressegesetzes führte zu Verboten und Verhaftungen im Bereich der oppositionellen Presse. Die manipulierten und von der Opposition boykottierten Parlamentswahlen vom 21. N. 1999 und 27. Oktober 2002 riefen Proteste von Parteien und Studenten hervor, die staatliche Gewaltanwendung und Verhaftungen zur Folge hatten. In all diesen Fällen richtete sich das Vorgehen aber allein gegen besonders hervorgetretene Personen. Repressionsopfer sind danach vor allem - neben nicht kalkulierbarer Willkür - politisch aktive Mitglieder der Opposition, oppositionelle Journalisten und außerdem Augenzeugen von schweren Menschenrechtsverletzungen. Hingegen bemühen sich die togoischen Behörden um eine korrekte Behandlung von Rückkehrern; Hinweise, dass aus Deutschland zurückkehrende togoische Staatsangehörige Opfer staatlicher Repressionen wurden, haben sich bisher in keinem Fall bestätigt 54 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Oktober 2002 und vom 15. August 2003. 55 Die Präsidentschaftswahl am 1. Juni 2003, für die Eyadema entgegen früherer Versprechungen erneut kandidierte und die er nach Ausschluss des aussichtsreichsten Oppositionskandidaten Gilchrist Olympio gewann, hat nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls nicht zu einer Veränderung der Verfolgungslage geführt. Zwar kam es im Zusammenhang mit den Wahlen zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen, bei denen auch Oppositionelle getötet oder verletzt worden sein sollen, 56 vgl. Auskunft von ai an OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2003. 57 Damit ist aber in Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung keine andere Situation gegeben als zuvor. Die Lage ist nach wie vor kritisch und von Willkür geprägt, ohne dass für jeden zurückkehrenden Asylantragsteller von einer asylerheblichen Rückkehrgefährdung ausgegangen werden kann. Zu fordern ist daher, dass die politische Betätigung des Asylantragstellers aus Sicht des togoischen Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für seinen Machtanspruch beinhaltet und deshalb gerade in seinem Fall trotz der grundsätzlichen Rücksichtnahme auf das westliche Ausland extralegale Maßnahmen zur Herrschaftssicherung ergriffen werden. 58 So auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2004 - A 9 S 848/03 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks. 59 Das damit für die Annahme eines beachtlichen Nachfluchtgrundes jedenfalls erforderliche herausgehobene exilpolitische Engagement ist vom Kläger nicht entfaltet worden. Er hat an den Versammlungen der N1. und der V. lediglich teilgenommen. Insoweit rechtfertigt auch die mögliche Anwesenheit des togoischen Geheimdienstes bei der Versammlung am 25. Januar 2004 die Annahme einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung nicht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger Artikel verfasst und unter seinem Namen veröffentlicht und außerdem verschiedene Artikel der N1. in Zeitungen und im Internet unterzeichnet hat. Das Auswärtige Amt hat bislang keinerlei Bestätigung dafür gefunden, dass derartige Veröffentlichungen zu irgendwelchen staatlichen Reaktionen geführt haben. 60 Vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. N. 2004 an das Verwaltungsgericht Arnsberg; auch amnesty international, Auskunft vom 22. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Schwerin. 61 Die Einschätzung, dass auch dem Kläger aufgrund dieser Aktivitäten in Deutschland und seines vorherigen politischen Engagements in Togo bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ergibt sich vorliegend auch daraus, dass er mehrere Artikel gemeinsam mit weiteren Asylantragstellern verfasst und veröffentlicht hat, deren Verfahren vor der erkennenden Kammer anhängig und die zum Teil ebenfalls in der Sitzung vom 5. Juli 2004 verhandelt worden sind. Es liegt damit auf der Hand, dass die im Vorfeld der Sitzung zunehmende Veröffentlichungstätigkeit zumindest auch mit Blick auf die anstehende gerichtliche Entscheidung erfolgt ist. Dies dürfte auch für die togoischen Behörden, sofern sie die Aktivitäten von Asylantragstellern in Deutschland überhaupt nachvollziehen, auf der Hand liegen. Eine Bedrohung für den Machtanspruch Eyademas und seines Regimes ergibt sich aus den politischen Aktivitäten des Klägers auch deshalb nicht. 62 II. Der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG und § 50 AuslG. 63 III. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht vor. 64 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 65