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Urteil

8 K 4779/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0618.8K4779.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bewilligungsbescheid vom 28.05.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 314 in T. . Das Grundstück ist ca. 7 ha groß. Es umfasst neben der Hofstelle einen landwirtschaftlich genutzten Bereich von 63.187 m². Davon sind 55.000 qm verpachtet. Davon werden wiederum 40.197 m² ackerbaulich genutzt, der Rest als Grünland. Der Kläger selbst hat die Bewirtschaftung seines frühreren landwirtschaftlichen Betriebes eingestellt und geht einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nach. 3 Die Beigeladene beantragte unter dem 28.04.1999 bei der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme von bis zu 150 m³/h, 3.200 m³/d und 1.000.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung. Die Entnahme soll mittels einer Heberbrunnenreihe mit 72 Einzelbrunnen auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 360, 361 und 411 erfolgen. Der Abstand dieser Grundstücke von den Grundstücken des Klägers beträgt 150 m. 4 Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag heißt es, der Wasserbedarf der Klägerin werde derzeit aus den Wasserwerken M. und F. gedeckt. Über die 5 Heberbrunnenanlagen des Wasserwerks M. könnten rechtlich und tatsächlich jährlich bis zu 3,75 Mio. Kubikmeter gefördert werden. Für das Wasserwerk F. liege ein unbefristetes preußisches Recht zur Nutzung von 1,89 Mio. Kubikmeter pro Jahr vor. Dieses Wasser sei jedoch qualitativ nur eingeschränkt nutzbar. Unter Zugrundelegung der Förderzahlen der letzten Jahre sei nur eine Entnahmemenge von 0,4 Mio. Kubikmeter/a gesichert. Um der qualitativen und quantitativen Nutzungseinschränkung entgegenzuwirken, seien in den 70er-Jahren 2 Tiefbrunnen errichtet und über mehrere Jahre mit Erfolg betrieben worden. In den 80er-Jahren sei die Nutzung jedoch eingestellt worden; eine Wiederinbetriebnahme der Tiefbrunnen werde gegenwärtig von der Bezirksregierung B. nicht als diskussionswürdig erachtet. Gegenwärtig könnten rund 4,15 Mio. Kubikmeter Grundwasser jährlich als zur Nutzung als Trinkwasser gesichert angesehen werden. Die Wasserfassung F. sei jedoch gegenwärtig immer einem hohen Gefährdungspotenzial ausgesetzt. In den Wintermonaten könne ein gänzlicher Ausfall nicht ausgeschlossen werden. Der im Jahre 2030 anzunehmende Bedarf liege mit 5 Mio. Kubikmeter pro Jahr um rund 850.000 Kubikmeter pro Jahr höher als der gegenwärtig als gesichert geltende Bedarf (Seite 10). Auf Seite 15 heißt es, die Gesamtentnahme liege gegenwärtig bei rund 4,3 bis 4,4 Mio. Kubikmeter/a. Die Bedarfsdeckung hänge jetzt bereits von der qualitativ gefährdeten Quellfassung F. ab, die in der Vergangenheit temporär nur bis 0,35 Mio. Kubikmeter/a habe genutzt werden können. In der zugehörigen Tabelle wird der niedrigste Wert für eine Entnahme aus dem Wasserwerk F. für das Jahr 1992 mit 357.901 Kubikmeter angegeben, in den Jahren 1994 bis 1997 lagen die Zahlen zwischen 745.947 Kubikmetern und 928.127 Kubikmetern. In der Zusammenfassung heißt es auf Seite 47, neben der Abdeckung des zukünftigen Wasserbedarfes habe die geplante Wasserfassung N. die Aufgabe, benötigte Sicherungsreserven im Falle der Außerbetriebnahme des Wasserwerkes F. und/oder eines eingeschränkten Betriebes einer der bestehenden Heberanlagen bereit zu stellen. Die beantragte Entnahmemenge sei daher so dimensioniert, dass eine der bestehenden Heberanlagen im Falle des Ausfalles vollständig ersetzt werden könne. Im April 2000 wurde die Bedarfsermittlung des Erläuterungsberichts ergänzt und vertieft, insbesondere wurde der Bedarf auf 5,1 Mio. m³/a erhöht und der Deckungsbeitrag der Fassung F. auf 0,35 Mio. m³/a herabgesetzt. 5 Auf dem Bearbeitungsbogen zum Antrag befindet sich in der abschließenden Stellungnahme vom 01.06.1999 (Beiakte 2, Blatt 4) die Aussage, der Bedarf von einer Mio. Kubikmeter/a aus dem Bereich N. sei im Vorfeld abgestimmt worden. 6 Die Bezirksregierung B. nahm im April 2000 zur Bedarfsberechnung Stellung. Sie ermittelte einen Trinkwasserbedarf von ca. 4,75 Mio. Kubikmeter/a und schlug vor, einen Vorbehalt vorzusehen, der eine Förderung aus allen Gewinnungsanlagen der Stadtwerke M1. GmbH von nicht mehr als insgesamt 5 Mio. Kubikmeter/a erlaube. 7 Die Antragsunterlagen wurden in der Stadt T. vom 29.10.2001 bis zum 28.11.2001 ausgelegt. Die Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt T. vom 22.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. 8 Der Kläger erhob unter dem 10.12.2001 Einwendungen. Er trug vor, er befürchte, dass die Errichtung der Heberbrunnenreihe eine Wertminderung seiner Ländereien nach sich ziehe. Durch die erhebliche Grundwasserabsenkung sei zudem sein alter Baumbestand (Eichen) stark gefährdet. Er bitte, dem Antrag der Beigeladenen nicht zu entsprechen. 9 Die mündliche Verhandlung gemäß § 143 LWG NRW fand am 24.01.2003 statt. Wegen des Verfahrensverlaufs im Übrigen wird auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge insgesamt, insbesondere auf Ziffer VI. 1. des von der Beklagten letztendlich im Wesentlichen antragsgemäß erteilten Bewilligungsbescheides vom 28.05.2003 verwiesen. In diesem Bewilligungsbescheid heißt es unter I. 1., der Beigeladenen werde in dem Umfang der Regelung gemäß der Gliederungsziffer I. 2. dieses Bescheides das beantragte Recht bewilligt. Unter I. 2. heißt es, das Recht zur Grundwasserförderung nach diesem Bescheid werde nur so weit und in dem Umfang erteilt, wie zuvor die rechtlich zulässige Fördermenge nach dem Preußischen Wasserrecht F. vom 03.02.1925 rechtswirksam zum Erlöschen gebracht worden sei. Die Beigeladene habe dies gegenüber der Beklagten vor Beginn der Grundwasserförderung verbindlich nachzuweisen. Die Bewilligung ist bis zum 31.05.2033 befristet. Die Beklagte behält sich unter I. 5. einen Widerruf der Bewilligung vor, wenn sich die in diesem Wasserrechtsverfahren dem anerkannten Bedarf zu Grunde gelegten Einzelfaktoren bzw. Bemessungsgrundlagen so verändern, dass sich der prognostizierte Gesamtbedarf von 5,1 Mio. m³ pro Jahr verringert. Unter III. 16. sind umfangreiche Nebenbestimmungen zur Regelung der Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken getroffen worden. Abschließend heißt es dort, durch die Grundwasserentnahme verursachte Schäden und Ertragsausfälle auf landwirtschaftlich und/oder gärtnerisch genutzten Flächen seien von der Unternehmerin auszugleichen. Die vorstehenden Nebenbestimmungen dienten der Feststellung derartiger Schäden und Ertragsausfälle. Unter V. 1. heißt es, innerhalb des Grundwasserabsenkungsbereichs könne es zu Grundwasserentzugsschäden oder Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich und/oder gärtnerisch genutzten Flächen kommen. Mit den unter III. 16. getroffenen Regelungen sei den Einwendungen hinsichtlich befürchteter Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich und/oder gärtnerisch genutzten Flächen im derzeit möglichen Umfang Rechnung getragen worden. Darüber hinaus werde den Einwendern, deren Grundstücke im Untersuchungsgebiet lägen und die negative Auswirkungen auf den von ihnen landwirtschaftlich und/oder gärtnerisch genutzten Flächen befürchteten, der Vorbehalt nach § 10 Abs. 1 WHG eingeräumt. Danach werden Entscheidungen über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorbehalten. Eine entsprechende Regelung wird unter V. 2. wegen der Auswirkungen auf Gehölze, insbesondere auf Altbäume und Hofeseichen, getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid (Beiakte VI, Bl.1049 ff.) verwiesen. 10 Am 27.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Unter dem 18.07.2003 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihres Bewilligungsbescheides vom 28.05.2003 - mit Ausnahme der Regelung nach I. 2 - an. Einem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gab das Gericht durch Beschluss vom 18.12.2003 - 8 L 858/03 - statt. Der Beschluss wurde rechtskräftig. 11 Der Kläger trägt vor, sein Grundstück liege nach dem hydrologischen Gutachten des Planungsbüros T1. und D. vom April 2000 im Einzugsbereich der geplanten Brunnenanlagen. Er müsse mit Grundwasserabsenkungen von etwa 60 cm rechnen. Seine Klage sei begründet, denn die der Beigeladenen erteilte Bewilligung sei rechtswidrig und verstoße gegen Vorschriften, die seine Interessen schützen sollten. Die Bestimmung I. 2. sei rechtlich bedenklich, denn es sei widersinnig, ein Wasserentnahmerecht zu bewilligen unter der Bedingung, dass auf ein anderes Wasserrecht verzichtet werde. Außerdem sei die genannte Bestimmung zu unbestimmt. Es sei unklar, ob das Wasserrecht F. insgesamt oder im Umfang der hier angefochtenen Bewilligung zum Erlöschen gebracht werden müsse. Der Kläger trägt weiter vor, der angenommene Bedarf der Beigeladenen sei durch die Wasserrechtsbewilligungen gedeckt, über die die Beigeladene derzeit verfüge. Es handele sich somit um eine unzulässige Vorratsbewilligung. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Bewilligung im Bescheid unter I. 2. davon abhängig gemacht worden sei, dass das unbefristete Wasserrecht vom 03.02.1925 in dem Umfang der neuen Bewilligung rechtswirksam zum Erlöschen gebracht werde. Wenn die Zuständigkeit des Beklagten oder seines Funktionsvorgängers für die Beschränkung des Wasserrechts F. im Regierungsbezirk B. liege, hätte die Bewilligung schon deshalb nicht erteilt werden dürfen. Außerdem sei die Bedarfsprognose der Beklagten nicht vertretbar. Darin sei ein Beitrag des Wasserwerks F. von jährlich 350.000 m³ in Ansatz gebracht worden. Tatsächlich habe die Durchschnittsförderung dieses Wasserwerkes in den Jahren 1994 bis 1999 bei 803.000 m³ gelegen. Die Wasserverluste seien mit 10 % der Reinwasserabgabe deutlich zu hoch angesetzt. Völlig überzogen sei auch der Sicherheitszuschlag von 15 %. Zu hoch angenommen seien auch das Bevölkerungswachstum M2. bis zum Jahre 2030 und die erwartete Abgabe an Großabnehmer. Die Beklagte habe sich bei ihrer Bedarfsprognose nicht an dem dafür vorgesehenen DVGW Arbeitsblatt W 392 orientiert. Der Kläger trägt weiter vor, inzwischen sei festgestellt worden, dass der Grundwasserleiter nicht so mächtig sei wie angenommen. Deshalb sei auf seinem Grundstück mit einer Grundwasserabsenkung zu rechnen, die über die bisher angenommenen 60 cm hinausgehe. Zusammenfassend stellt der Kläger eine Prognose des Wasserbedarfs für das Jahr 2033 auf, nach der dieser nur 4.081.511,39 m³ beträgt. Er meint, unabhängig davon bestehe für die Beigeladene die Möglichkeit, auf eigenem Gelände im Gebiet der Stadt M1. Grundwasser zu fördern, wenn dies erforderlich sei. Der Kläger beantragt, 12 den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 28.05.2003 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, die Wasserbehörden seien gemäß § 1 a WHG u.a. verpflichtet, bei der Bewirtschaftung der Gewässer dafür Sorge zu tragen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes unterbleiben und mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt eine sparsame Verwendung des Wassers erzielt wird. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen sei es bei der Entnahme von Grundwasser erforderliche, den Umfang der Inanspruchnahme des Grundwassers, also den Wasserbedarf eines Antragstellers, zu überprüfen. Hierbei stehe den Wasserbehörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Die von ihm verwendete Systematik führe zu einem richtigen Gesamtergebnis. Die Beklagte weist darauf hin, die qualitative Versorgungssituation der Beigeladenen sei schwierig. Eine Fördermenge aus dem Wasserwerk F. über 350.000 m³/a hinaus sei nicht als sicher anzusehen. Im Sinne einer qualitativen Bedarfsdeckung sei die ermöglichte Trinkwassergewinnung eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation der Wasserversorgung der Stadt M1. . Wenn der Kläger den Sicherheitszuschlag angreife, sei dem entgegenzuhalten, dass es auch denkbar sei, dass das Wasserwerk F. vollständig ausfallen könne. Zur Systematik der Berechnung des Gesamtwasserbedarfs verweist die Beklagte auf die Anlage 1 des Bescheides vom 28.05.2003. Weiter legt sie ein von ihr entwickeltes Merkblatt zu dieser Frage vor, das auf dem Stand von November 2003 ist. Sie erklärt dazu, soweit das Merkblatt nach Erteilung des Bescheides geändert worden sei, seien diese Änderungen für den Bescheid nicht von Bedeutung gewesen. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag, trägt aber vor, im Rahmen der Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten seien die im Verfahren 8 L 858/03 vorgelegten Angaben der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen, nach denen der Kläger die Bewirtschaftung seines Betriebes insgesamt eingestellt und das hier maßgebende Grundstück verpachtet habe. Soweit sie eine Bedarfsermittlung vorgenommen habe, habe sie dabei die einschlägigen Vorgaben, nämlich ein Merkblatt der Beklagten und das DVGW-Merkblatt W 391 beachtet. Die angefochtene Bewilligung sei notwendig, um eine dauerhafte Sicherung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet auch unter ungünstigen hydrologischen Bedingungen zu gewährleisten, die eine Nutzung der Quellfassung F. einschränkten oder gänzlich ausschlössen. Für F. lasse sich aus der Erfahrung der letzten Jahre auch bei ungünstigsten Bedingungen eine gesicherte Minimalentnahme von 350.000 m³ pro Jahr abschätzen. Das Risiko eines Sofortausfalles der Trinkwassergewinnung in F. sei nicht konstruiert und auch nicht auf jedes andere Wasserwerk übertragbar. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 L 858/03, 8 K 4779/03 und 8 K 4769/03 sowie auf die im letztgenannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Bände) verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht hat das Rubrum auf der Beklagtenseite auf Grund des Schriftsatzes der bisherigen Beklagten vom 07.06.2004 und der in der Niederschrift des Verfahrens 8 K 4769/03 festgehaltenen Erklärung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung geändert. 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; sie ist auch begründet. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Es erscheint möglich, dass der Kläger durch die erteilte Bewilligung in seinen Rechten verletzt ist. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz lässt sich aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Im Wasserrecht gilt für alle Gestattungstatbestände dasselbe materielle Entscheidungsprogramm. Stets ist das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten; darüber hinaus sind nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden. Das Gebot, Nachteile zu vermeiden, kommt in grundsätzlicher Weise in § 1 a Abs. 1 WHG zum Ausdruck. Zum Drittschutz im Wasserrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, E 78, 40 = ZfW 1988, 271. 21 Gemäß § 27 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LWG NRW kann gegen die Erteilung einer Bewilligung auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung der Wasserstand verändert oder die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. Hier ist nach der im Verfahren 8 L 858/03 vorgelegten Stellungnahme der Bezirksstelle für Agrarstruktur Lage der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 14.11.2003 i.V.m. den Antragsunterlagen zu dieser wasserrechtlichen Bewilligung zu erwarten, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des Klägers nachhaltig eingeschränkt wird. Die Möglichkeit der Gefährdung des Baumbestandes auf seinem Hof ist bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt worden. Unter diesen Voraussetzungen darf gemäß § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen. 22 In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die mögliche Rechtsbeeinträchtigung sich nicht in geringfügigen Nachteilen erschöpfen darf. 23 Vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, S. 496 ff., Rdrn. 690 und 692; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 8 Rdrn. 69 f. 24 Nach der genannten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer steigt für die landschaftlichen genutzten Flächen des Klägers die Gefahr von Mindererträgen stark an. Danach sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht mehr so gering, dass deshalb die Klagebefugnis verneint werden könnte. 25 Die Berechtigung des Klägers, die Beeinträchtigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks und die Gefährdung seines Baumbestandes geltend zu machen, wird auch nicht durch § 148 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften sind mit Ablauf der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Der Kläger hat die entsprechenden Einwendungen im Verwaltungsverfahren jedoch rechtzeitig erhoben. 26 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 27 Als Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Bewilligung kommt nur § 8 Abs. 3 S. 2 WHG in Betracht. Dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 1 WHG für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die für den Kläger und andere Grundeigentümer in der Nachbarschaft zu erwartenden Nachteile lassen sich offenbar nicht durch Auflagen verhüten oder ausgleichen. Der Umstand, dass für die vorhergesagten Schäden im Bewilligungsbescheid Entschädigungsregelungen getroffen worden sind, spricht - auch wenn die abschließende Formulierung unter VI. 10 im angefochtenen Bescheid insoweit nicht eindeutig ist - ebenfalls dafür, dass die Bewilligung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 S. 2 WHG erteilt worden ist. 28 Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung ist der Sache nach eine Planungsentscheidung mit ausgeprägt prognostischem Charakter. Es ist deshalb sachgerecht, die Rechtskontrolle nach den für Planungsentscheidungen entwickelten Maßstäben vorzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Unterschiede zur Kontrolle von Verwaltungsermessen und Beurteilungsentscheidungen eher terminologischer Natur sind. 29 Kühling/Hermann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Randnr. 311 ff. 30 Die zuständige Behörde hatte hier ein Abwägung vorzunehmen, in die das Interesse des Klägers, von den mit dem Vorhaben für ihn verbundenen Nachteilen verschont zu bleiben, und die für das Vorhaben streitenden Gesichtspunkte, die nicht nur dem Interesse der Beigeladenen dienen, sondern auch das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG begründen müssen, einzustellen sind. Die Kontrolle dieser Entscheidung führt hier zur Feststellung einer Abwägungsfehleinschätzung, weil die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Belange der Beigeladenen letztlich mit einem zu hohen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Die richtige Einschätzung der verschiedenen Interessen erfordert eine sorgfältige und vollständige Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen und der Intensität ihrer Beeinträchtigung im Falle der Zurückstellung. Diesen Anforderungen werden die Gesichtspunkte, von denen die Bezirksregierung sich bei der Annahme des Mehrbedarfs der Beigeladenen nach den Gründen des Bewilligungsbescheides auch unter Berücksichtigung der von ihr und der Beigeladenen später dazu gegebenen Erläuterungen hat leiten lassen, nicht gerecht. 31 Die angefochtene Bewilligung wird von der Annahme getragen, die Beigeladene müsse im Jahre 2030 (Bl. 26 des Bewilligungsbescheides) bzw. im Jahre 2033 (Anlage 1 des Bewilligungsbescheides) einen Wasserbedarf von 5,1 Mio. m³/a decken; die ihr bisher bewilligten Wasserrechte ermöglichten ihr nur eine Förderung von 4,1 Mio. m³/a. Beide Annahmen beruhen auf unstimmigen Einzelannahmen von erheblichem Gewicht. Der Mehrbedarf kann nicht mehr als plausibel prognostiziert bezeichnet werden. Die Abwägung leidet somit an einem Ermessensfehler. Bei der Frage der Bedarfsdeckung durch die bisher bewilligten Wasserrechte haben die Bezirksregierung und die Beigeladene beim Wasserwerk M3. C. die bewilligte Fördermenge von 3,75 Mio. m³/a angesetzt, beim Wasserwerk F. dagegen nur die tatsächlich gesichert erscheinende Fördermenge von 0,4 Mio. m³/a (Beigeladene im April 1999, Beklagte Bl. 29 des Bewilligungsbescheides) bzw. 0,35 Mio. m³/a (Beigeladene seit April 2000, Beklagte in der Anlage 1 zum Bewilligungsbescheid). Der letztgenannte Ansatz ist problematisch. Er beruht darauf, dass im Wasserwerk F. im Jahre 1992 nur 357.901 m³ Wasser gefördert worden sind. In den Jahren ab 1994 lag die Fördermenge bis 1999 stets über 750.000 m³ pro Jahr. Die Probleme, die in regenreichen Jahren zu einer reduzierten Fördermöglichkeit in F. führen können, haben die Hydrogeologen T1. und D. in ihrer Stellungnahme vom September 2000 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt (Beiakte 2, Blatt 97 ff). In der mündlichen Verhandlung hat Herr T1. weiter sinngemäß erklärt, bei einer Kumulation der Störfaktoren, die insbesondere in nassen Jahren zu befürchten sei, könne es notwendig werden, die Förderung in F. auch über längere Zeiträume auszusetzen. Andererseits werde die Fassung F. durchaus im Rahmen des Möglichen ausgenutzt, im Laufe eines Kalenderjahres werde sich deshalb kaum ein Nullansatz ergeben. Dass der geringe Ansatz der Fördermöglichkeit des Wasserwerks F. auch unter Fachleuten diskutiert werden kann, zeigt auch die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes M1. vom 05.05.1998 (Beiakte Bl. 959 ff). Danach hat die Beigeladene nach 1992 konkrete Maßnahmen ergriffen, um das Ausfallrisiko des Wasserwerkes F. zu begrenzen. Bei zusammenfassender Betrachtung dieser Ergebnisse erscheint der in Rede stehende Ansatz zumal unter Berücksichtigung der Argumentation der Beigeladenen im Verfahren 8 K 4769/03 als sehr problematisch. Zumindest ist festzuhalten, dass insoweit der niedrigste noch vertretbare Wert in Ansatz gebracht worden ist. 32 Bei der Ermittlung des Bedarfs der Beigeladenen ist die Bezirksregierung ausweislich der Anlage 1 des Bewilligungsbescheides im Ergebnis der Bedarfsermittlung der Beigeladenen aus den Antragsvorlagen vom April 1999 in der Fassung vom April 2000 gefolgt. In der mündlichen Verhandlung ist noch einmal erklärt worden, diese Angaben seien anhand des Merkblattes der Bezirksregierung zur Ermittlung des jährlichen Wasserbedarfs kontrolliert worden. Bei näherer Betrachtung ergibt sich indes, dass die Vorgaben des Merkblattes in mindestens zwei wichtigen Positionen ohne überzeugende Begründung nicht unerheblich überschritten worden sind. In allen weiteren Punkten - mit Ausnahme des für 2033 angenommenen pro-Kopf-Verbrauches - ist ein möglichst hoher Prognoseansatz gewählt worden. 33 Letzteres gilt z.B. hinsichtlich der Einwohnerentwicklung. Die Bezirksregierung hat noch im Mai 2003 bei der Bezirksregierung B. nachgefragt, welche Bevölkerungsentwicklung M1. für die Jahre 2015 und 2030 vorhergesagt werden könne. Die Bezirksregierung B. teilte dazu mit, der von der Beigeladenen angegebene Wert verlängere einen Entwicklungstrend aus den 90er Jahren, der sich zukünftig abschwächen dürfte. Der Zeitpunkt des Trendbruchs sei wegen der positiven wirtschaftlichen Entwicklung M2. jedoch schwer vorherzusagen. Der von der Beigeladenen angesetzte Wert sei ein durchaus mögliches, aber nicht zwingend wahrscheinliches Ergebnis für 2030. Auf Grund dieser Mitteilung ist die Bevölkerungsprognose der Beigeladenen in den angefochtenen Bescheid übernommen worden. In welcher Weise um ein möglichst hohes Ergebnis gerungen wurde, geht auch daraus hervor, dass die jährliche Steigerungsrate dabei von 0,23 % auf 0,25 % aufgerundet worden ist. 34 Der Ansatz für Lieferungen an Großabnehmer für das Jahr 2030 beträgt 500.000 m³/a. Er weicht schon vom Merkblatt zur Ermittlung des jährlichen Gesamtwasserbedarfs ab, denn ein Wasserbedarf, der - wie hier - 10 % über dem Spitzenwert der letzten 10 Jahre liegt, soll danach besonders begründet werden. Hier ist die Entwicklung der Lieferungen an Großabnehmer in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 11.06.2004 besonders anschaulich dargestellt. Danach lag der höchste Wert im Jahre 1995 bei 456.064 m³. In den Folgejahren waren es bis 1999 jeweils mindestens 60.000 m³ weniger. Wenn unter dieser Voraussetzung ein Sicherheitszuschlag mit "der hohen Variabilität der Liefermengen" begründet wird, überzeugt das nicht. 35 Zu den Rohrnetzverlusten hat Dipl. Geol. T1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die in die Prognose eingestellten Verluste seien überwiegend reale Verluste, die im langjährigen Durchschnitt zu erwarten seien. Dem lässt sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unter Einbeziehung anderer Sachverständiger wenig entgegenhalten. Deutlich geworden ist jedoch, dass auch dieser Ansatz sicherheitsorientiert gewählt worden ist. 36 Ausgehend von der vorstehenden Betrachtung der Einzelannahmen der Bedarfsberechnung überzeugt diese zumindest mit der Annahme eines Sicherheitszuschlages von 15 % nicht. Dieser Ansatz weicht eindeutig von Ziffer 4.6 des Merkblattes der Bezirksregierung ab. Dort ist ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 5 % bis maximal 10 % vorgesehen. Die in den Antragsunterlagen (Seite 17 Ergänzungsfassung) für diese Abweichung gegebene Begründung erscheint nicht tragfähig. Sie enthält drei Gesichtspunkte, deretwegen bereits bei den vorstehend behandelten Einzelansätzen (Unsicherheiten F. , Bedarf für Gewerbe und Industrie, zeitweise höhere Netzverluste) Sicherheitszuschläge vorgenommen worden sind. Der vierte Gesichtspunkt, das Fehlen einer Sicherungskompensation für eine der Heberanlagen des Wasserwerks M. erscheint fragwürdig, weil die Zahl der Heberanlagen dieses Wasserwerks sich von zwei im Jahre 1991 auf fünf im Jahre 1998 erhöht hat. Wenn die Beklagte ergänzend auf die Möglichkeit eines vollständigen Ausfalls des Wasserwerks F. hinweist, wird dieser Argumentation durch die bereits erwähnte Erklärung des Dipl. Geol. T1. in der mündlichen Verhandlung, ein Nullansatz für F. sei im Laufe eines Kalenderjahres kaum zu erwarten, der Boden entzogen. 37 Nach alledem enthält die Bedarfsberechnung Sicherheitszuschläge in einem Ausmaß und in einer Kombination, die von den eigenen Vorgaben der Bezirksregierung in ihrem Merkblatt abweicht und nicht mehr stimmig erscheint. Es kommt hinzu, dass Gesichtspunkte, die maßvollere Ansätze begründen könnten, nicht in erkennbarer Weise in die Abwägung eingestellt worden sind. So sind die Bezirksregierung und die Beigeladene im Klageverfahren auf den Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 18.12.2003 - 8 L 858/03 - nicht eingegangen, dass über Vorbehalte für Versorgungsengpässe in anderen Bewilligungsbescheiden eine weitere Absicherung der Wasserversorgung im Bereich der Beigeladenen gegeben ist, obwohl auch dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung noch einmal angesprochen worden ist. 38 Die erhöhten Ansätze bei der Ermittlung des Wasserbedarfs der Beigeladenen lassen sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht damit rechtfertigen, auf der Grundlage der vorgesehenen Überprüfung des Bedarfs lasse sich die Bewilligung bei Bedarf anpassen. Dem steht schon entgegen, dass dem Gericht im Verfahren 8 K 4769/03 erläutert worden ist, ein Widerruf oder die Rücknahme einmal erteilter Bewilligungen sei in Nordrhein- Westfalen bisher nicht bekannt geworden. Dass eine spätere Anpassung der Bewilligung eine sorgfältige Bedarfsprüfung bei ihrer Erteilung nicht ersetzen kann, weil sie in der Praxis nur schwer durchsetzbar sein dürfte, entnimmt das Gericht der Argumentation, mit der die Beigeladene im Parallelverfahren für die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Wasserrechts F. eingetreten ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.