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Urteil

8 K 4769/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0618.8K4769.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Amt in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist eine Eigengesellschaft der Stadt M. . Ihr obliegt u.a. die Wasserversorgung der Stadt. Nach langjährigen vorbereitenden Verhandlungen beantragte sie unter dem 28.04.1999 beim Beklagten die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme von bis zu 150 Kubikmeter/h, 3200 Kubikmeter/d und 1 Mio. Kubikmeter/a für die öffentliche Wasserversorgung. Die Entnahme soll mittels einer Heberbrunnenreihe mit 72 Einzelbrunnen auf den in der Stadt T. gelegenen Grundstücken Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 360, 361 und 411 erfolgen. Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag heißt es, der Wasserbedarf der Klägerin werde derzeit aus den Wasserwerken M1. und F. gedeckt. Über die 5 Heberbrunnenanlagen des Wasserwerks M1. könnten rechtlich und tatsächlich jährlich bis zu 3,75 Mio. Kubikmeter gefördert werden. Für das Wasserwerk F. liege ein unbefristetes preußisches Recht zur Nutzung von 1,89 Mio. Kubikmeter pro Jahr vor. Dieses Wasser sei jedoch qualitativ nur eingeschränkt nutzbar. Unter Zugrundelegung der Förderzahlen der letzten Jahre sei nur eine Entnahmemenge von 0,4 Mio. Kubikmeter/a gesichert. Gegenwärtig könnten rund 4,15 Mio. Kubikmeter Grundwasser jährlich als zur Nutzung als Trinkwasser gesichert angesehen werden. Die Wasserfassung F. sei jedoch gegenwärtig immer einem hohen Gefährdungspotenzial ausgesetzt. In den Wintermonaten könne ein gänzlicher Ausfall nicht ausgeschlossen werden. Der im Jahre 2030 anzunehmende Bedarf liege mit 5 Mio. Kubikmeter pro Jahr um rund 850.000 Kubikmeter pro Jahr höher als der gegenwärtig als gesichert geltende Bedarf (Seite 10). Auf Seite 15 heißt es, die Gesamtentnahme liege gegenwärtig bei rund 4,3 bis 4,4 Mio. Kubikmeter/a. Die Bedarfsdeckung hänge jetzt bereits von der qualitativ gefährdeten Quellfassung F. ab, die in der Vergangenheit temporär nur bis 0,35 Mio. Kubikmeter/a habe genutzt werden können. In der zugehörigen Tabelle wird der niedrigste Wert für eine Entnahme aus dem Wasserwerk F. für das Jahr 1992 mit 357.901 Kubikmeter angegeben, in den Jahren 1994 bis 1997 lagen die Zahlen zwischen 745.947 Kubikmetern und 928.127 Kubikmetern. In der Zusammenfassung heißt es auf Seite 47, neben der Abdeckung des zukünftigen Wasserbedarfes habe die geplante Wasserfassung N. die Aufgabe, benötigte Sicherungsreserven im Falle der Außerbetriebnahme des Wasserwerkes F. und/oder eines eingeschränkten Betriebes einer der bestehenden Heberanlagen bereit zu stellen. Die beantragte Entnahmemenge sei daher so dimensioniert, dass eine der bestehenden Heberanlagen im Falle des Ausfalles vollständig ersetzt werden könne. Im April 2000 wurde die Bedarfsermittlung des Erläuterungsberichts ergänzt und vertieft; insbesondere wurden der Bedarf auf 5,1 Mio. m³/a erhöht und der Deckungsbeitrag der Fassung F. auf 0,35 Mio m³/a herabgesetzt. 3 Die Bezirksregierung B. nahm im April 2000 zur Bedarfsberechnung Stellung. Es ermittelte einen Trinkwasserbedarf von ca. 4,75 Mio. Kubikmeter/a und schlug vor, einen Vorbehalt vorzusehen, der eine Förderung aus allen Gewinnungsanlagen der Stadtwerke M. GmbH von nicht mehr als insgesamt 5 Mio. Kubikmeter/a erlaube. Nach einem internen Vermerk hat der verantwortliche Mitarbeiter der Bezirksregierung B. später mitgeteilt, wenn der angeregte Mengenvorbehalt von der Beklagten nicht vorgenommen werde, werde von B. aus geprüft werden, ob das Wasserrecht F. gekürzt werden könne (Blatt 537). 4 Am 04.12.2002 fand eine Besprechung zum Thema "Beseitigung des entstehenden Rechtsüberhanges" statt (Blatt 590). Das Protokoll enthält u.a. nähere Ausführungen zu dem Aufwand, der getrieben werden müsste, um das Wasserwerk F. in größerem Umfang nutzen zu können. 5 In der mündlichen Verhandlung nach § 143 LWG NRW ist die Frage des Bedarfs der Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des Wasserrechts F. erörtert worden. 6 Das staatliche Umweltamt C. nahm unter dem 09.03.2003 zu der Möglichkeit der Wasseraufbereitung des im Wasserwerk F. gewonnenen Wassers unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Stellung. Wegen der konkreten Formulierung der Regelung unter I.2 des Bewilligungsbescheides fand am 05.05.2003 eine Besprechung zwischen den Parteien statt. Die Beklagte erließ unter dem 28.05.2003 den Bewilligungsbescheid im Wesentlichen antragsgemäß. Unter I.2 heißt es darin, das Recht der Grundwasserförderung nach diesem Bescheid werde nur soweit und in dem Umfang erteilt, wie zuvor die rechtlich zulässige Fördermenge nach dem preußischen Wasserrecht F. vom 03.02.1925 rechtswirksam zum Erlöschen gebracht worden sei. Die Unternehmerin habe dies gegenüber der Bezirksregierung E. als der oberen Wasserbehörde vor Beginn der Grundwasserförderung verbindlich nachzuweisen. In den Gründen des Bescheides heißt es unter VI.2, Voraussetzung der Erteilung eines Wasserrechts sei ein gegebener Bedarf für die Versorgung der Bevölkerung. Dabei sei zunächst die Höhe des erforderlichen Wasserrechts zu überprüfen. Besitze ein Versorger bereits ausreichende Rechte, Wasser zu gewinnen, müsse sein Bedarf verneint werden. Dies habe dann zur Folge, dass ein Wasserrechtsantrag zurückzuweisen sei. Eine Vorratshaltung von Rechten rechtfertige nicht die mit einer Entnahme verbundenen Eingriffe. In diesem Zusammenhang werde auf die von der Bezirksregierung B. angeregte Begrenzung aller Wasserrechte der Unternehmerin zu Gunsten einer Teilaufgabe des alten Wasserrechts F. verzichtet. Unter VI.4.5 werden die Gründe dargelegt, aus denen die Klägerin nach Auffassung der Beklagten das Wasserrecht F. nicht in vollem Umfang ausnutzen kann. Ab Blatt 32 unten wird dann ausgeführt, weshalb dem Verlangen der Klägerin, dieses Recht unverändert zu belassen, nicht gefolgt werden könne. Es heißt dort, die Klägerin hätte in einem solchen Fall im vorliegenden Verfahren keinen schlüssigen Bedarfsnachweis erbracht, da sie kraft des bestehenden, wenn auch mit Mängeln behafteten alten preußischem Wasserrechts F. unter Inkaufnahme der Nachteile einer Aufbereitung des Rohwassers mit Rechten ausgestattet wäre, die eine - wenn auch aufwändige - Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser technisch ermöglichen würde. Der vorliegende Antrag hätte in diesem Fall abgelehnt werden müssen. Auch der Forderung der Klägerin, das Wasserrecht F. ruhen zu lassen, habe nicht gefolgt werden können. Diese Ermessensentscheidung diene der Rechtsklärung und der Durchsetzung der übrigen Anforderungen, die die Klägerin als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung nach dem Stand der Technik einzuhalten habe. Außerdem werde damit den Einwendungen Rechnung getragen, nach denen eine Lieferung an Dritte außerhalb des Versorgungsgebietes durch die Klägerin zu befürchten sei. 7 Am 27.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. 8 Sie trägt vor, die Beklagte habe mit der unter I.2 des Bewilligungsbescheides getroffenen Regelung die vorherige Teilaufgabe des unbefristeten Wasserrechts "F. " selbst als inhaltliche Ausgestaltung des neuen Wasserrechts festgelegt. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei es richtig, dass kein Bedarf für ein zusätzliches Wasserrecht bestünde, wenn sie das Wasserrecht "F. " voll ausschöpfen könnte. Dies sei gegenwärtig aber nicht möglich bzw. völlig unwirtschaftlich. Dieser Situation hätte die Beklagte durch den von der Bezirksregierung B. vorgeschlagenen Gesamtvorbehalt Rechnung tragen können oder durch die Forderung einer rechtsverbindlichen Erklärung über das Ruhen des alten Rechts im zeitlichen und mengenmäßigen Umfang der Neubewilligung. Auch eine Rechtsbereinigung werde mit der geforderten Verzichtserklärung nicht erreicht, weil es sich nur um einen Teilverzicht handeln könne. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter vorgetragen, zu einem Widerruf des Wasserrechts F. sei nur die im Regierungsbezirk B. dafür zuständige Behörde befugt. Ein Widerruf dürfte zudem ermessensfehlerfrei nicht möglich sein, da ihre Dispositions- und Investitionssicherheit zu berücksichtigen sei. Die baulichen Anlagen in F. ermöglichten es, die gesamte rechtlich bewilligte Fördermenge von 1,89 Mio m³/a zu verarbeiten. Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.05.2003 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf eine wasserrechtliche Bewilligung zum Fördern von 1 Mio. Kubikmeter/a Grundwasser aus einer Heberbrunnenreihe auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 360, 361 und 411 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, bei unveränderter Aufrechterhaltung der anderen Wasserrechte der Klägerin hätte ein Bedarf für das Wasserrecht N. nicht festgestellt werden können. Die im angefochtenen Bescheid gefundene Lösung stelle für die Klägerin im Verhältnis zu einer Ablehnung des Bewilligungsantrages das mildere Mittel dar. Dem Vorwurf, die Klägerin werde im Übermaß mit Wasserrechten ausgestattet, habe auch schon im Hinblick auf die bei Erlass des Bescheides absehbare Anfechtung durch Dritte entgegen gewirkt werden müssen. Die Beschränkung von Wasserrechten auf den nachgewiesenen Bedarf sei schon erforderlich, um die Entnahmefolgen zu rechtfertigen, wie sie insbesondere auch hier in landschaftsökologisch empfindlichen Bereichen zu erwarten seien. Die Klägerin besitze keinen Rechtsanspruch auf eine wasserrechtliche Bewilligung bestimmter Art, sondern unterliege als eine Teilnehmerin unter vielen der Allgemeinwohlprüfung der entscheidenden Behörde. Es komme hinzu, dass Altrechte nur Übergangsrechte sein könnten, die wegen ihrer fehlenden Abwägung der Umweltgüter, unzureichender Berücksichtigung moderner Erkenntnisse der Grundwasserschonung und veralteter Betrachtung der Naturzusammenhänge auslaufen würden oder wegen Verstoßes gegen das Allgemeinwohl zu beenden seien. Schon nach § 85 des preußischen Wassergesetzes seien verliehene Rechte bei jahrelangem Nichtgebrauch entschädigungslos aufhebbar gewesen; insoweit habe auch die moderne Regelung nach § 15 WHG keinen verstärkten Eigentumsschutz bewirkt. Das preußische Wasserrecht sei im nicht genutzten Teil durch die zuständige Behörde widerrufbar, wenn sie damit die allgemeine öffentliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herstellen wolle (OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2003 - 20 A 2844/02 - ). Eine auf die Ausübung des Altrechtes gerichtete "Suspendierung" reiche nicht aus, um die Negativwirkungen des Altrechts auf Dauer zu vermeiden. Die Klägerin verteidige ihr Wasserrecht "F. " in einem Umfang, in dem sie es seit vielen Jahren nicht ausgeübt habe, in dem sie es nach dem gegenwärtigen Stand und künftig ohne ganz erhebliche Investitionen nicht ausüben könne und in dem sie es auch in Zukunft nie ausüben werde. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid auch Gegenstand des Verfahrens 8 K 4779/03 ist, in dem ebenfalls auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 eine Entscheidung getroffen worden ist. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht hat das Rubrum auf der Beklagtenseite auf Grund des Schriftsatzes der bisherigen Beklagten vom 07.06.2004 und der Erklärung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung geändert. 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin erstrebt die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, die die Beklagte ihr unter dem 28.05.2003 erteilt hat, jedoch ohne die in diesem Bescheid unter I.2 getroffene Regelung. Die Möglichkeit, dass ihr insgesamt zu umfangreiche Rechte zur Wassergewinnung zugestanden werden, möchte sie zeitlich und mengenmäßig nur in dem Umfang ausgeschlossen sehen, in dem ihr das mit der Bewilligung vom 28.05.2003 eingeräumte Recht zugesprochen wird. Die Entscheidung über die damit aufgeworfene Frage steht gemäß § 6 Abs. 1 WHG im Ermessen der Beklagten. Zur Normstruktur des § 6 Abs. 1 WHG vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, S. 275 ff., Rdnr. 372 ff. 17 Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Bewilligungsantrages, denn die von der Klägerin beanstandete Ausgestaltung des Bewilligungsbescheides verletzt sie nicht in ihren Rechten. 18 Der rechtliche Ansatz der Beklagten, die Bewilligung des beantragten und erteilten Rechtes dürfe nicht über den nachgewiesenen Bedarf der Klägerin hinausgehen und zu einer Vorratshaltung von Wasserrechten führen, ist im Grundsatz zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin zu verlangen, die rechtlich zulässige Fördermenge nach dem Preußischen Wasserrecht F. vom 03.02.1925 in dem Umfang rechtswirksam zum Erlöschen zu bringen, in dem das Recht zur Grundwasserförderung aus der Wassergewinnungsanlage N. in Anspruch genommen werden soll, weist keinen Ermessensfehler auf. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Bewilligungsbescheid wird die hier in Rede stehende Entscheidung damit begründet, sie diene der Rechtsklärung und der Durchsetzung der Anforderungen, die die Klägerin einzuhalten habe. Diesen Gedanken hat die Beklagte in der Klageerwiderung mit dem Hinweis vertieft, das Preußische Wasserrecht sei im nicht genutzten Teil durch die zuständige Behörde widerrufbar, wenn sie damit die allgemeine öffentliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herstellen wolle. Für die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Regelung ist schließlich der Hinweis der Beklagten von Bedeutung, die Klägerin verteidige ihr Wasserrecht F. in einem Umfang, in dem sie es seit vielen Jahren nicht ausgeübt habe, in dem sie es nach dem gegenwärtigen Stand und künftig ohne ganz erhebliche Investitionen nicht ausüben könne und in dem sie es auch in Zukunft nie ausüben werde. 19 Die vorstehenden Argumente treffen im Kern in tatsächlicher Hinsicht zu. Ein Verzicht der Klägerin auf das Wasserrecht F. führt zumindest teilweise zu einer dauerhaften Rechtsbereinigung und trägt so dazu bei, Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, aber auch mit Dritten und damit auch Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass das Wasserrecht F. in dem in Rede stehenden Umfang schon bisher und im Übrigen jedenfalls auf Grund der Erteilung der Bewilligung für N. gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 WHG entschädigungslos widerrufbar ist. Die Auffassung, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin wögen so schwer, dass der Widerruf in jedem Falle unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft wäre, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorlägen, teilt die Kammer nicht. Angesichts der in diesem Verfahren und im Verfahren 8 K 4779/03 in Bezug auf die Wasserfassung F. bekannt gewordenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und deren Bewertungen vermag dieser Vortrag nicht zu überzeugen. Er rechtfertigt nicht die Annahme, das bestehende Recht sei mit einem zu geringen Gewicht in die getroffene Ermessensentscheidung eingestellt worden. Schließlich trifft es auch zu, dass die Klägerin das Wasserrecht F. im hier umstrittenen Teil nur unter solch erheblichem Aufwand wieder ausnutzen könnte, dass die Wiederaufnahme zwar logisch nicht ausgeschlossen, tatsächlich aber sehr unwahrscheinlich ist. Dies entnimmt die Kammer insbesondere den Ausführungen unter 3 (Seite 7 - 19) der Stellungnahme des Sachverständigenbüros T1. und Q. vom 10.09.2002 (BA V Bl. 603 - 615). 20 Bei dieser Sachlage ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Rechtsklärung anzuerkennen. Angesichts der geringen Bedeutung des Rechts für die Klägerin ist die Ermessensentscheidung auch nicht unverhältnismäßig. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.