Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 verpflichtet, dem Kläger insoweit in vollem Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit Antrag vom 18.03.2003 Beihilfe zu den ihm mit Rechnung vom 05.12.2003 in Rechnung gestellten Gebühren der Nr. 215 und 217 GOZ beantragt hat. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Gläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ............1946 geborene Kläger ist Studiendirektor am Gymnasium in C. . Unter dem 18.3.2003 stellte er bei der Bezirksregierung E. einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu einer Zahnarztrechnung des Zahnarztes Dr. T. in F. - C. vom 5.12.2002 über 2.920,46 EUR. Die Bezirksregierung erkannte mit Bescheid vom 25.3.2003 die berechneten Aufwendungen nur im Umfang von 2.037,25 EUR als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger hierauf eine Beihilfe von 1.018,63 EUR (50 %). Der Kläger erhob hiergegen unter dem 24.4.2003 Widerspruch, den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2003 zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid führte sie u.a. aus, bei dem Kläger seien Kompositfüllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik eingearbeitet worden, für die der Zahnarzt die Positionen 215 und 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog in Rechnung gestellt habe. Beihilferechtlich könnten diese Ziffern nicht analog anerkannt werden. Stattdessen seien aber die Ziffern 205 und 211 GOZ mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz als beihilfefähig anerkannt worden. Der Kläger hat daraufhin am 28.7.2003 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, nach einem Urteil des VG Minden vom 16.2.2000 (4 K 124/99) sei die SDA-Technik beihilfefähig. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Gewährung von Beihilfe für ein drittes Implantat begehrt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 25.03.2003 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 30.06.2003 zu verpflichten, Beihilfe zu den mit den Gebührennummern 215 und 217 GOZ berechneten Aufwendungen in vollem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da er einen Anspruch darauf hat, dass ihm zu den mit der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik im Zusammenhang stehenden Aufwendungen weitere Beihilfe gewährt wird. Gemäß § 3 der Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang zur Wiedererlangung der Gesundheit beihilfefähig. Dabei beurteilt sich die Frage der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß zumindest im Grundsatz voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, was gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. Der behandelnde Zahnarzt Dr. T. hat nach Auffassung der Kammer für die Behandlung mittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht Analogbewertungen nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ vorgenommen. Der Beklagte hat insoweit zu Unrecht die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen verneint. Gem. § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung (01.01.1988) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Stellungnahme vom 15.06.1996 zur Privatliquidation von Kompositfüllungen entsprechend der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik ausgeführt, dass es diese Leistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum 01.01.1988 noch nicht gab und dementsprechend eine Analogbewertung nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 prinzipiell in Betracht komme. Diese Einschätzung findet sich auch in dem Merkblatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ohne Datum) und in dem für das Amtsgericht Fürth im Verfahren 330 C 473/98 erstellten Gutachten des Dr. N. A. vom 07.01.1999, wonach das erste Dentinbondingmaterial "Gluma" in der Bundesrepublik erst im Jahr 1991 zugelassen worden sei. Vgl. Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.02.1999 - 330 C 473/98 -; Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 26.08.1999 - 4 C 508/97 -. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der behandelnde Zahnarzt zur Bewertung seiner Leistungen vorliegend die Ziffern 215 bis 217 GOZ herangezogen hat. Nach Ansicht der Kammer ist die zahnärztliche Behandlung mittels der Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik eher mit den Leistungen, die nach diesen Ziffern abgerechnet werden können, vergleichbar als mit den nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ abrechenbaren Leistungen. A.A. LG Mannheim, Urteil vom 19.07.2002 - 1 S 354/01 -, VersR 2002, 1229; LG Coburg, Urteil vom 12.07.2002 - 32 S 57/02 -, VersR 2002, 1228; LG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2002 - 2/16 S 173/99 -, VersR 2002, 1128 f., aufgehoben durch BGH, Beschluss vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 -, VersR 2003, 633 f. Dies hat die Kammer bereits mit Urteilen vom 16.02.2000 - 4 K 124/99 - und vom 10.03.2004 - 4 K 3165/03 - auf der Grundlage des ausführlichen, sorgfältig recherchierten und gut nachvollziehbaren Gutachtens des Herrn Dr. A. entschieden. Der Gutachter hatte überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik mittels Komposit (sog. Bonding) nicht um eine herkömmliche Füllungsleistung unter Erbringung zusätzlicher Arbeitsschritte, sondern um die mehrschichtige Rekonstruktion eines Zahnes handele. Um den Zahnrandschluss der Kompositfüllung und damit die langandauernde funktionelle Belastbarkeit der betroffenen Zahnfläche sicherzustellen, sei es erforderlich, die maximal 2 mm dicken Schichten sukzessive aufzubauen und jeweils gesondert zu härten. Es sei international anerkannt, dass der Zeitaufwand für eine Kompositfüllung 2 bis 4 Mal höher als bei einer herkömmlichen Amalgamfüllung sei. Es folgen im Gutachten fundierte Ausführungen zu den unterschiedlichen und komplexen Behandlungsschritten in Abhängigkeit zum konkreten Zahndefekt. Diese nach dem wissenschaftlichen Stand der Zahnmedizin neue Behandlungstechnik stelle demnach eine selbstständige Leistung dar, die weder ein unumgänglicher Bestandteil einer anderen Leistung noch eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei. Dies habe der Gesetzgeber 1996 durch die Schaffung der neuen BEMA- Gebühren 13 e - g im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht bestätigt. Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 -, a.a.O., 633 (634). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal sie die gegenwärtige Bewilligungspraxis des Beklagten - Berücksichtigung des Höchstsatzes 3,5 - im Hinblick auf Nr. 4.2 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 19.08.1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - als systemfremd ansieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger die Klage im Umfang eines Streitwertes von etwa 73,50 EUR zurückgenommen hat und Anspruch auf weitere Beihilfe i.H.v. etwa 238,00 EUR hat. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.