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Urteil

9 K 5145/03.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0517.9K5145.03A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter (Teil)Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin fünf Sechstel, die Beklagte ein Sechstel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter (Teil)Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin fünf Sechstel, die Beklagte ein Sechstel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 27. Juli 1979 in I. geborene Klägerin ist nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 31. Mai 2002, auf dem Luftweg aus dem Iran kommend, unter Vorlage eines falschen Passes mit den Alias-Personalien B. B1. nach Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der unter dem 3. Juni 2002 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) registriert wurde. Bei einer ersten Anhörung durch den Bundesgrenzschutz am 31. Mai 2002 sagte sie aus, dass sie nicht in Afghanistan habe bleiben können, da sie während der Taliban-Zeit Geschichten über diese geschrieben habe, die auch publiziert worden seien. Darauf hin sei sie von den Taliban vernommen und geschlagen worden. Sie habe Angst, von Splittergruppen der Taliban, z.B. den Malischiya, verfolgt zu werden. Einer von denen habe sie schon zwingen wollen, ihn zu heiraten, obwohl er schon vier Frauen gehabt habe. Sie habe in Afghanistan niemanden mehr und könne die widrigen Lebensumstände dort nicht mehr verkraften. Außerdem habe sie ihren Besitz, ein Grundstück und ein kleines Haus, verkauft, um die Reise zu finanzieren. Bei einer weiteren Anhörung am 2. Juni 2002 ergänzte sie: Sie habe in Afghanistan allein gelebt. Vor etwa sechseinhalb Jahren sei sie im Rahmen einer Geldsammlung für die Mujaheddin von einem afghanischen Fernsehteam gefilmt worden. Sie habe sich damals kritisch über die Taliban geäußert und sie "Wilde ohne Bildung" genannt. Als die Taliban fünf Monate später die Filmkassette mit dem Interview gefunden hätten, hätte sie ein Kommandant mit dem Namen Manan Niazi aufgesucht und mitgenommen. Sie sei befragt und gewarnt worden, solche Aktionen zu unterlassen. Sie habe weiterhin Artikel über die Taliban geschrieben, die unter anderem Namen in iranischen Zeitungen veröffentlich worden seien. Einige Artikel seien zu kritisch gewesen, so dass sie auch von der iranischen Presse nicht veröffentlich worden seien. Die Taliban, die damals vor Ort gewesen seien, seien immer noch in zwei Gebieten in I. vertreten. Vor etwa sieben Monaten habe ein Milize mit Namen Nur Gul sie bedroht. Er habe sie heiraten wollen, obwohl er schon vier Frauen gehabt habe. Er habe ihr gedroht, dass er, falls sei einen anderen heiraten würde, diesen Nebenbuhler töten würde. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten, die sie hätten schützen können. Ihre nächsten Verwandten lebten in Deutschland. Auch an die UN-Vertretung in I. hätte sie sich nicht wenden können, denn das seien abgesperrte Gebiete, in die man nicht herein dürfe. Außerdem bekomme man einen schlechten Ruf, wenn man sich in der Nähe der UN aufhalte. Sie sei Mitglied der Frauenorganisation "Islamischer Verein der afghanischen Frauen" gewesen, deren Büro sich im Iran befinde. Ihre Artikel habe sie für diese Organisation geschrieben. Ihre Flucht habe sie im Geheimen betrieben. Ein erster Fluchtversuch auf dem Landweg sei fehlgeschlagen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Juni 2002 gab die Klägerin an: Sie habe 1995 in I. ihr Abitur gemacht. Sie sei dann noch für vier Monate auf der Q. B2. -K. Universität gewesen, bevor die Taliban die Macht ergriffen und die Universitäten geschlossen hätten. Sie sei danach zuhause geblieben und habe sich mit Nähereien beschäftigt. Es habe sich um ihr Haus gehandelt, in dem auch weitläufige Verwandte gelebt hätten. Ihr Mutter sei bereits gestorben, als sie, die Klägerin, 12 Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei im Mai 1999 von den Taliban festgenommen und später getötet worden. Das habe sie im Jahr 2000 erfahren. Geschwister habe sie nicht, auch keine anderen Verwandten mehr in Afghanistan. Sie sei dort ganz allein gewesen, er habe niemanden mehr gegeben, der sich um sie hätte kümmern können. Deshalb sei sie geflüchtet. Außerdem habe sie Kurzgeschichten über die Tyrannei der Taliban gegenüber den Frauen geschrieben und von einer Frau an zwei verschiedene Zeitungen im Iran bringen lassen. Die eine Zeitschrift, Mudjala-e Maihan, sei durch Ahmed Schah Masud unterstützt worden. Die andere Zeitschrift heiße Al-Moamenat, sie werde von einer Frau herausgegeben. Es handele sich um eine afghanische Zeitschrift, die im Iran erscheine. Den ersten Aufsatz habe sie 40 Tage nach dem Tod von Masud geschrieben und Mitte Oktober 2001 an die Zeitung geschickt. Zehn Tage, nachdem sie die Artikel dort hingeschickt habe, sei ihr ein Exemplar der Zeitung geschickt worden, das sie aber aus Angst nicht mitgebracht habe. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei das Heiratsansinnen des Nur Gul gewesen, der sie vor sieben Monaten aufgefordert habe, sie zu heiraten, oder er werde sie umbringen. Danach habe sie sich entschlossen zu flüchten und nach und nach ihr Ackerland und ihr Haus verkauft. Zur UNICEF habe sie nicht gehen können, da die nur abgelegene Büros hätten und sie als alleinstehende Frau aufgefallen wäre. Vor fünf Monaten habe sie in I. einen iranischen Schleuser kennen gelernt und etwa einen Monat später mit dessen Hilfe einen ersten Fluchtversuch unternommen, der aber fehlgeschlagen sei. Man habe sie in den Iran zurückgebracht. Dort sei sie am 30. Mai erst von Mashad nach Teheran geflogen und von dort am nächsten Tag weiter nach Frankfurt am Main. Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. Politische Verfolgung drohte der Klägerin nicht. Es könne offen bleiben, ob in Afghanistan staatlichen oder staatsähnliche Strukturen bestünden, da der Klägerin jedenfalls im Raum Kabul als Frau keine Verfolgung drohe. Gegen die Nachstellungen des Milizen, der sie zur Heirat habe zwingen wollen, hätte die Klägerin sich wehren können, in dem sie sich an örtliche, auch islamische Behörden oder Einrichtungen wandte. Eine wie auch immer geartete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung liege nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG seien nicht gegeben. Gleiches gelte für die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die Klägerin könne jedenfalls in dem Raum Kabul gefahrlos zurückkehren und dort eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden. Sie gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien, wie etwa allein stehende Frauen, Kranke, Behinderte usw. Am 28. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie in Afghanistan ganz allein gewesen sei. Niemand habe sie heiraten wollen, da alle wussten, dass Nur Gul sie heiraten wollte und Angst vor ihm gehabt hätten. Ihre Familienangehörigen (Onkel und Tanten) lebten alle in Deutschland. In Afghanistan hätten die Frauen keine Rechte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und beruft sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Dagegen liegt für sie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sind nicht erfüllt. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Die Klägerin ist im Jahr 2002 nicht unter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht ihr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. In diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 10. Juni 2003 - 2 E 3485/01.A -; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 3116/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. August 2002 - 5 K 2360/01.NW -; VG Chemnitz, Urteil vom 18. Juli 2002 - A 4 K 30024/98 -; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2003 - 1 A 242/01 -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 - 19 VG A 368/98 -; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 K 2188/95.A -. Die Verabschiedung der neuen Verfassung und deren Ausfertigung und In-Kraft-Treten im Januar 2004 haben diese Staatlichkeit eindrucksvoll bestätigt. Die Staatlichkeit seit dem bejahend: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Februar 2004 - 7 K 1517/00.A -. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfolgung - im Unterschied zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, InfAuslR 2000, 521. Die Frage, ob nach dem Fortfall einer früheren Staatsgewalt von den neuen Machthabern politische Verfolgung ausgehen kann, ist - insbesondere in einer Bürgerkriegssituation - danach zu beurteilen, ob die neue Macht zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Maßgeblich ist, dass eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Inneren und der Dauer des Bestandes einer Herrschaftsmacht entscheidende Bedeutung zukommt. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00-, NVwZ 2001, 815. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bejaht die Kammer die grundsätzliche Möglichkeit staatlicher Verfolgung unter der Regierung Karzai. Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 5. Dezember 2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen. Inzwischen berieten und verabschiedeten die 502 Delegierten einer weiteren Großen Ratsversammlung Ende 2003/Anfang 2004 in Kabul eine neue Verfassung, die Präsident Karzai im Januar 2004 unterzeichnete und in Kraft setzte. Damit ist der Weg frei für die nunmehr für September 2004 geplanten allgemeinen Parlaments- und Präsidentschafts-Wahlen. Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die letztlich zum Erfolg des langen und zähen Ringens um einen tragfähigen Kompromiss bei der Verabschiedung der Verfassung geführt hat und auch international breite Unterstützung findet. Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden und vom 5. August 2002 an VG Schleswig; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden). Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. auch dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen, jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Die Klägerin gehört unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre, wie etwa exponierte Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung, Konvertiten und Homosexuelle. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich Taliban-kritische Artikel oder solche, in denen sie sich für die Rechte der Frauen einsetzt, geschrieben und veröffentlicht haben sollte. Eine Bedrohung durch die Taliban als Organisation kann ausgeschlossen werden, nachdem die Taliban entmachtet worden sind. Dafür, dass "Frauenrechtlerinnen" Opfer politischer Verfolgung werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechen denen des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.), so dass auch insoweit die Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Insbesondere kann das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage ihres Vorbringens aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihr im Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf ihre Person gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, die der Übergangsregierung zuzurechnen wäre. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (266 ff.). Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420. Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin nicht, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich nach einer Rückkehr nach Kabul begibt. Vielmehr gründen sich die sie betreffenden Gefahren auf ihr Geschlecht und den Umstand ihres Unbegleitet-Seins, und sind damit allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne. Indes ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage für Leib und Leben der Klägerin, so dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen und der Klägerin Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei geht das Gericht - ungeachtet aller Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Unterlagen - aufgrund des Vortrags der Klägerin davon aus, dass diese tatsächlich in Afghanistan keine Angehörigen mehr hat und auch nicht auf dauerhafte Hilfe von Freunden oder Nachbarn zurückgreifen kann. Das Gericht sieht keinen Grund, an dem Tod der Mutter im Jahr 1991 und dem des Vaters - nach Misshandlungen durch die Taliban - im Jahr 2000 zu zweifeln. Die Klägerin hat selbst keine Geschwister. Die Geschwister ihrer Eltern sind nach ihrem glaubhaften Vortrag alle aus Afghanistan geflüchtet. Dass sie als alleinstehende junge Frau nicht zu einer weitläufig verwandten oder befreundeten Familie ziehen kann, weil sie dort als Konkurrentin der Ehefrau angesehen würde, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt. Als alleinstehende junge Frau kann sie aber auch nirgends in Afghanistan ohne extreme Gefahr für Leib oder Leben leben. Nach der Verhaftung und Ermordung des Vaters konnte sie mit Hilfe von "Bibi", einer alten Freundin der Familie, und von Nachbarn noch einige Zeit selbstständig wohnen. Gegen die - glaubhaften - drohenden Übergriffe des Nur Gul hätte ihr aber niemand effektiv Schutz gewähren können. In ihre Heimatprovinz I. könnte die Klägerin nicht zurückkehren. Zwar ist die Stadt I. , von Ismael Khan autoritär regiert, äußerlich weitgehend sicher, aber gerade dort kommt es häufig zu Übergriffen gegen Frauen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004). Darüber hinaus gibt es dort verstärkt militärische Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern Khans und seinen Gegnern, insbesondere nach dem Tod des Sohnes Khans bei einem Anschlag im März 2004. Aber auch in Kabul wären Leib und Leben der Klägerin nach einer Rückkehr extrem bedroht. (Freiwillig) Zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter; die Familien übernehmen zugleich die soziale Absicherung. Auf solche Hilfe könnte die Klägerin nicht zurückgreifen. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen und sind bis Ende 2003 knapp 70.000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden, doch wird die Klägerin als alleinstehende Frau angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien, die aus Pakistan und dem Iran nach Kabul zurückkehren, keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte zu kommen. Arbeit wird sie wohl nicht finden, und sie verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über Grundeigentum (vgl. zur Situation zurückkehrender unbegleiteter Frauen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004; Auswärtiges Amt an Sächsisches OVG vom 17. Februar 2004; Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan von September 2003). Schließlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin sich als alleinstehende Frau in dem Kampf der Armen um die von den Hilfsorganisationen verteilten Hilfsgüter nicht wird durchsetzen können, zumal die Tageszeiten, zu denen Frauen ohne Mann unterwegs sein dürfen, vom Obersten Gericht bereits wieder eingegrenzt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004, S. 12). Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) war nicht aufzuheben. Die Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 67 Abs. 1 Nr. 6, 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 42 Abs. 1, 50 AuslG. Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG führt zu einer Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), steht aber dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 (265) m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.