Die Beklagte wird verurteilt, den Parkplatz der Grillplatzanlage "Egge" in I. für die Allgemeinheit dauerhaft und vollständig zu schließen, sodass der Parkplatz grundsätzlich für Fahrzeuge nicht mehr zugänglich ist. Der Parkplatz darf nur noch nach Anmeldung bei der Beklagten, z.B. durch Aushändigung eines Schlüssels für eine Schranke, benutzt werden können. Die Beklagte wird verurteilt, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grillplatzanlage "Egge" in I. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht genutzt wird und auf ihr zu keiner Zeit überlaut Tonwiedergabegeräte betrieben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibende Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten Grundstücks I. straße 75 in I. . Das Grundstück ist erreichbar über eine Zufahrt, die vom I. weg abzweigt. Auf der gegenüberliegenden Seite des I. weg befindet sich in landschaftlich reizvoller Lage am höchsten Punkt des Stadtgebietes die Grillplatzanlage "An der Egge". Zu dieser gehört ein Parkplatz, der etwa 15 Pkw Platz bietet, eine daneben liegende Schutzhütte, an der in den Sommermonaten ein Toilettenhäuschen aufgestellt wird, eine dreieckige Wiese mit angrenzenden Wäldchen sowie eine Wiese mit einem ortsfesten Grill, die von Bäumen umgeben und von der Straße nicht einzusehen in einer durch Mergelabbau entstandenen Grube liegt. Diese Grünanlage wurde 1975 fertig gestellt und in den folgenden Jahren als Naherholungsgebiet von der Bevölkerung gut angenommen und genutzt. Spätestens seit 1997 und erneut seit 1999 beklagte sich der Kläger bei der Beklagten, dass von den Nutzern der Grillplatzanlage fast ständig an schönen Wochenenden, aber auch in der Woche teilweise unerträglicher Lärm, oft auch nachts, durch Verstärkeranlagen in Pkw und durch alkoholisierte Besucher ausgehe. Vielfach werde in Zelten auf der Wiese übernachtet und überall auf dem Gelände und in der Nachbarschaft Müll abgelagert. Der Grillplatz ziehe so viele Besucher an, dass die Parkplätze nicht ausreichten und Fahrzeuge überall entlang der I. straße bis hinein in die Zufahrt zum Hof des Klägers abgestellt würden. Er bat die Stadt darum, Maßnahmen zu ergreifen, diese Zustände zu beenden, ggf. sogar die Anlage zu schließen. Darauf bat die Beklagte den Kläger im Juni 1999 darum, bei neuen Lärmbelästigungen die Polizei zu informieren und ggf. in Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Bereits im Juli 1999 teilte der Kläger mit, er habe immer wieder die Polizei angerufen. Diese sei auch stets erschienen. Daraufhin sei der Lärm kurzfristig zurückgegangen, nach Verschwinden der Polizei hätten die Besucher unvermindert weiter Krach gemacht. Die Einschaltung der Polizei habe nichts gebracht. Sie habe vielmehr nur dazu geführt, dass der Kläger nunmehr auch noch Angst vor Racheakten haben müsse. Deswegen sei es notwendig, den Parkplatz zu schließen. Am 1.9.1999 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten. In der Folgezeit wurden einige Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen missbräuchlicher Nutzung des Grillplatzes eingeleitet. Die Zustände auf dem Grillplatz waren Gegenstand kontroverser politischer Auseinandersetzungen, die ihren vorläufigen Abschluss darin fanden, dass der Rat der Beklagten am 16.6.2000 eine Satzung für die Nutzung der Grillplatzanlagen der Stadt I. beschloss. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich u.a. auf die Grillplatzanlage "An der Egge", zu der die Satzung sämtliche Rasen-, Wiesen-, Pflanz-, Wald-, Wege- und sonstigen Flächen unter Einschluss der Sondereinrichtungen/Anlagen und der Parkplätze innerhalb der jeweiligen Grünfläche zählt. Sie sieht für diese Grillplatzanlagen im Rahmen der Bestimmungen der Satzung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Personen vor. Als Nutzungszeit ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr vorgesehen, während in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr jegliche Nutzung einschließlich des Betretens und des Aufenthalts untersagt ist. Weiterhin sieht § 5 der Satzung Verhaltensregeln vor. Diese Bestimmung untersagt u.a. Lärm zu verursachen, der für andere Nutzer oder für die Bewohner anliegender Wohngebäude störend oder belästigend ist. Nach § 9 der Satzung stellen Verstöße u.a. hiergegen Ordnungswidrigkeitstatbestände dar. Die Satzung trat am 4.7.2000 in Kraft. Bereits zwei Monate nach Inkrafttreten der Satzung beklagte der Kläger, die Regelungen der Satzung hätten die Störungen nicht verringert. Immer wieder hätten tags und nachts Besucher ihre Musikgeräte voll aufgedreht. Durch die nächtlichen Störungen seien der Kläger und seine Familie immer wieder um ihren Schlaf gebracht worden. Er habe etliche Male, auch nach Inkrafttreten der Satzung, die Polizei wegen Ruhestörung angerufen. Er forderte deshalb, den Grillplatz nunmehr bis zum 30.10.2000 zu schließen. Ende September 2000 übersandte die Polizeiinspektion I. der Beklagten eine Liste mit den von der Polizei registrierten Störungen am Grillplatz "An der Egge", aus der ersichtlich ist, dass die Polizei wegen Ruhestörung zumindest zahlreiche Ermahnungen sowie einen nächtlichen Platzverweis ausgesprochen hat. Die Daten decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers dazu, wann er die Polizei um Hilfe gebeten hat. Ähnlich berichtete die Polizeiinspektion Anfang August 2001 über die Einsätze wegen Ruhestörung seit März 2001. Danach sprach sie mehrfach Platzverweise aus und ermahnte die Störer zur Ruhe. Veranlasst durch einen Bürgerantrag beabsichtigte die Verwaltung der Beklagten Ende August 2001, eine Entscheidung der zuständigen Ausschüsse über die Schließung u.a. des Grillplatzes "An der Egge" herbeizuführen. Maßgeblich für diese Absicht war, dass die Nutzungssatzung die Situation auf dem Grillplatz nicht verbessert habe und deshalb weiterhin erheblicher Aufwand durch Polizeieinsätze und die Beseitigung von Vandalismusschäden betrieben werden müsse. Nach der Vorstellung der Verwaltung sollte die Grünanlage als naturnahe Erholungsfläche bestehen bleiben. Der Kläger hat am 30.7.2001 Klage auf Schließung des Grillplatzes "An der Egge" beim Landgericht Bielefeld erhoben. Mit seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Schriftverkehr. Er führt aus, massive Belästigungen gingen nunmehr seit über acht Jahren von dem Grillplatz aus. Weiterhin sei der Andrang zum Parkplatz so groß, dass die I. straße vielfach auf ca. 200 bis 300 Meter vor und jenseits des Parkplatzes, teilweise auf beiden Seiten vollgeparkt sei. Es fielen Unmengen an Müll an, die überall abgelagert würden und teilweise auf das Grundstück des Klägers hinüber wehten. Am Schlimmsten sei der Lärm voll aufgedrehter Autoradios. In vielen Fahrzeugen seien die jeweiligen Kofferräume zu Stereoanlagen umfunktioniert worden. Hinzu komme das Kreischen und Schreien alkoholisierter Besucher. Das Vorgehen der Polizei sowie die Nutzungssatzung der Beklagten hätten sich als ungeeignet erwiesen, an den unzumutbaren Zuständen irgendetwas zu ändern, zumal die Polizeibeamten seit Sommer 2003 dazu übergegangen seien, sich aus der Kontrolle des Grillplatzes mehr und mehr zurückzuziehen. Da die Beeinträchtigungen nicht anders beseitigt werden könnten, müsse der Grillplatz geschlossen werden. Mit Beschluss vom 24.10.2001 hat das Landgericht Bielefeld den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Am 28.3.2003 hat der Rat der Beklagten die Nutzungssatzung dahingehend geändert, dass die Benutzung jeglicher Musikübertragungsgeräte auf der gesamten Grillplatzanlage untersagt ist und Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Dennoch ist eine spürbare Verbesserung der Situation für den Kläger nicht eingetreten. Die Kammer hat den Beteiligten mit begründetem Beschluss vom 4.2.2004 den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den an der I. straße in I. gelegenen Grillplatz "An der Egge" zu schließen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zwar nicht die vom Kläger beanstandeten Zustände am Grillplatz "An der Egge". Allerdings ist sie der Ansicht, sie habe alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Störungen zu beseitigen. Dennoch erfolgende Beeinträchtigungen seien ihr deshalb nicht mehr zurechenbar. Der Kläger müsse sich unmittelbar zivilrechtlich und mit Hilfe der Polizei gegen die Störer wenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schließung des Grillplatzes "An der Egge". Seine Klage hat allerdings insoweit Erfolg, als er von der Beklagten verlangen kann, unzumutbare Störungen durch missbräuchliche Nutzungen des als öffentliche Einrichtung der Gemeinde betriebenen Grillplatzes, zu dem auch der Parkplatz gehört, zu verhindern. 1. Dem Kläger steht ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch, der in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, lehnt sich inhaltlich an die Regelung in § 1004 BGB an und setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigungen nicht verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291, und vom 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884; OVG NRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920; Hess. VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms ergibt sich für die von der Benutzung des Grillplatzes ausgehenden Geräusche aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Denn der Grillplatz ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß dieser Vorschrift. Als Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelten Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Als ortsfeste Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Grillplatz der Beklagten anzusehen, weil er über eine Schutzhütte, einen ortsfesten Grill sowie über Tische und Bänke verfügt. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, hier die Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu vermeiden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, sofern dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Maßstab führt im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zu demselben Ergebnis wie nach den §§ 906, 1004 BGB im privat-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. Allerdings gibt es keinen festen und einheitlichen Maßstab dafür, ob Belästigungen erheblich und damit auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind. Dabei kommt es auf eine situationsbezogene Abwägung und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. In die den Einzelfall und die konkrete Situation berücksichtigende Abwägung sind insbesondere die Gebietsart und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit mit einzubeziehen. Im konkreten Fall lässt sich allerdings nicht einmal als Anhalt auf bestimmte Lärmrichtwerte zurückgreifen, weil der vom Kläger beanstandete Lärm in erster Linie durch vorwiegend in Pkw eingebaute Verstärkeranlagen verursacht wird und diese nach Bedarf der Benutzer mit erheblichen Lautstärken betrieben werden, ohne dass sich die Lärmentwicklung wirksam beschränken lässt. Es ist offensichtlich, dass Tonwiedergabegeräte, die provokativ besonders laut aufgedreht werden, auch von Nachbarn, deren Grundstücke im Außenbereich liegen, nicht einmal tagsüber als sozialadäquat hinzunehmen sind (vgl. insbesondere § 10 LImSchG NRW). Davon geht auch die Beklagte aus, wenn sie in § 5 Nr. 2 a der Grillplatzsatzung die Verwendung von Musikübertragungsgeräten auf der gesamten Grillplatzanlage untersagt hat. Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit immer wieder mit erheblicher Lautstärke Musikübertragungsgeräte vor allem aus auf dem Parkplatz abgestellten Pkw betrieben worden sind und dies auch durch polizeiliche Kontrollen nicht wirksam verhindert werden konnte, weil die Anlagen meist schon kurz vor Eintreffen eines Streifenwagens leiser gestellt wurden. Der Kläger hat überzeugend geschildert, dass die Musik häufig gerade auch deshalb so laut aufgedreht wurde, um ihn zu provozieren, und weil sich einige Nutzer der Grillplatzanlage einen "Sport" daraus machten, von der Polizei bei derartigen Störungen nicht erwischt zu werden. Gleichwohl hat die Polizei häufig selbst Störungen festgestellt und die Störer zur Ruhe ermahnt oder sogar Platzverweise ausgesprochen und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der nächtlichen Ruhezeiten entspricht die Regelung des Runderlasses zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz NRW vom 15.1.2004 (MBl. NRW 2004, 176) den Nutzungszeiten in § 4 der Grillplatzsatzung, wonach eine nächtliche Nutzung des Grillplatzes in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr untersagt ist. Dem entspricht schließlich die Regelung in § 9 Abs. 1 LImSchG. Danach erscheinen Lärmbeeinträchtigungen durch Nutzung des Grillplatzes nach 22.00 Uhr für den Kläger unzumutbar, zumal Lärm, der durch menschliches Verhalten, insbesondere nach Alkoholkonsum bei Grillfeiern, im Freien hervorgerufen wird, außer durch konkrete Nutzungsregeln und -zeiten nicht wirksam zu begrenzen ist. Als Betreiberin des Grillplatzes sind der Beklagten auch die Lärmbelästigungen durch lautstarke Tonwiedergabegeräte sowie sonstige erhebliche Geräuschbelästigungen, die nach 22.00 Uhr von dem Grillplatz und damit auch vom Parkplatz ausgehen, zuzurechnen. Der Grillplatz ist gerade für Grillfeste geschaffen worden, bei denen typischerweise ein erheblicher Anreiz zu missbräuchlichem Verhalten der Nutzer besteht. Er kann auch tatsächlich wegen seiner Lage im Grünen, wo er einer sozialen Kontrolle weitgehend entzogen ist, ohne Weiteres auch über 22.00 Uhr hinaus missbräuchlich genutzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1990 - 7 B 162.89 -, NVwZ 1990, 858; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994. 920; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 10.8.1989 - 7 A 1926 -, BRS 49 Nr. 204, und vom 2.3.1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426. Der Grillplatz kann insoweit nicht mit einem Kinderspielplatz oder einer Parkanlage verglichen werden. Vorkehrungen, die die missbräuchliche Nutzung wirksam verhindern, d.h. hier die überlaute Verwendung von Tonwiedergabegeräten und die Nutzung der Anlage über 22.00 Uhr hinaus, hat die Beklagte mit Ausnahme der genannten Regelungen in der Grillplatzsatzung nicht getroffen. Insbesondere hat sie die Einhaltung der Nutzungszeiten und des Verbots der Verwendung von Musikwiedergabegeräten nie wirksam kontrolliert, obwohl ihr massive Verstöße hiergegen bekannt geworden sind, die auch von der Polizei bestätigt worden sind. Die Beklagte ist jedoch nach § 22 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern sowie unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Kläger muss Störungen nicht dulden, die nur entstehen, weil die Beklagte diesen Pflichten bisher nicht nachgekommen ist. Er kann von der Beklagten verlangen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um möglichst wirksam zu verhindern, dass er unzumutbar durch überlaute Tonwiedergabegeräte und nächtliches Geschrei beeinträchtigt wird. Das der Beklagten zustehende Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen sie ergreift, ist teilweise ebenso wie ihr Entschließungsermessen auf Null reduziert. 2. a) Die Beklagte muss jedenfalls den Parkplatz schließen und darf ihn nur nach vorheriger besonderer Anmeldung zur Benutzung freigeben, weil sich die Störungen nach den Erfahrungen der letzten Jahre und übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten nicht bewältigen lassen, wenn der Parkplatz frei zugänglich bleibt. Hierzu hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch schon bereit erklärt. b) Die Schließung des Parkplatzes genügt allein aber nicht, um die bestehenden Missbräuche wirksam zu verhindern. Die Vergangenheit hat über viele Jahre gezeigt, dass die Besucher des Grillplatzes am Straßenrand parken, wenn die für den großen Andrang nicht ausreichenden Parkplätze belegt sind. Es ist offensichtlich, dass dies weiterhin geschehen wird, wenn der Parkplatz geschlossen wird. Deshalb muss die Beklagte weitere Maßnahmen zur Beruhigung der Situation ergreifen. Bei der Auswahl möglicher Maßnahmen, die nicht von vornherein ungeeignet sein dürfen, um die Störungen zu beseitigen, steht ihr ein Auswahlermessen zu. Denkbare Maßnahmen stehen der Beklagten durchaus zur Verfügung. So könnte die Beklagte die Einhaltung der Grillplatzsatzung zum Beispiel durch eigenes Ordnungspersonal oder beauftragte Polizeivollzugsbeamte regelmäßig kontrollieren und bei Verstößen konsequent Bußgelder verhängen. Die Durchführung gezielter Kontrollen gerade bei schönem Wetter und vor allem an Wochenenden ist für die Beklagte zumutbar. Auch wenn regelmäßige Kontrollen der im Außenbereich liegenden Grillplatzanlage fraglos einen erheblichen Aufwand bedeuten, so ist dies für die Beklagte gleichwohl zumutbar, weil sie selbst die Anlage in dieser Lage eingerichtet hat: Wählt sie einen derartigen Standort für eine so konfliktträchtige Nutzung wie einen Grillplatz, kann sie sich der Verantwortung für die Ordnung auf diesem Platz nicht nahezu vollständig unter Hinweis auf hohe Kosten für Kontrollpersonal entziehen. Im übrigen ist es allgemein üblich, auf die Einhaltung der Nutzungsregeln für gemeindliche Einrichtungen zu achten. Sofern die Beklagte nicht bereit oder personell nicht in der Lage ist, gegen Störungen, die den Kläger unzumutbar beeinträchtigen, durch konsequente Kontrollen vorzugehen, steht es ihr frei, stattdessen die Fahrbahn vor der Grillplatzanlage einzuengen und sich bei der Verkehrsbehörde für ein Parkverbot auf den Seitenstreifen einzusetzen. Dadurch würde erreicht, dass das Grundstück des Klägers keinen Störungen mehr von Musikanlagen dort parkender Fahrzeuge ausgesetzt wäre und der Grillplatz für potentielle Störer an Attraktivität verlöre. Dadurch würde voraussichtlich auch die Notwendigkeit entfallen, den Grillplatz regelmäßig zu kontrollieren. Eine mögliche Form, dies zu erreichen, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 4.2.2004 aufgezeigt. c) Schließlich kann die Beklagte, sofern sie nicht noch andere Lösungswege entwickelt, den Grillplatz schließen oder verlegen, wenn sie den Aufwand scheut, der erforderlich ist, um wirksam gegen dem Kläger nicht zumutbare Störungen vorzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.