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Urteil

1 K 3639/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0316.1K3639.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1. zu 1/3, der Kläger zu 2. zu 1/3 und die Kläger zu 3. und 4. zu 1/3 als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene beabsichtigt, im hinteren Teil des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstücke 81 und 287, C. straße 54 die Errichtung von zwei Drei- Familienhäusern. Die Gebäude sollen aus zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss bestehen. Insgesamt sind sechs Pkw-Stellplätze geplant, vier an der östlichen und zwei an der westlichen Grundstücksgrenze. Die Zufahrt soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufen. 3 Das Grundstück liegt in einem Straßengeviert, das im Norden von der C. straße, im Westen von der L. straße, im Süden von der C. Straße und im Osten von der "H. Straße" begrenzt wird. 4 Das Baugrundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich steht ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, das abgerissen werden soll. An die Stelle dieses Wohnhauses sollen die geplanten Mehrfamilienhäuser treten. 5 Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstücke 407, 408 und 479, H. Straße 7. Dieses Grundstück gehört noch zum Bebauungsplan Nr. 201 der Stadt H. . Der Bebauungsplan begrenzt die Bebauung im hinteren Grundstücksbereich, d. h. zum Grundstück C. straße 54/54 a auf eine eingeschossige Bebauung. 6 Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks. Sein Haus ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. 7 Die Kläger zu 3. und 4. sind Eigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstück 304, C. straße 52 a. Dieses Hinterliegergrundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut. 8 Unter dem 12.02.2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den von der Rechtsvorgängerin beantragten Vorbescheid zum Neubau zweier Mehrfamilienwohnhäuser mit je drei Wohneinheiten im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstücke 81 und 287. 9 Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Der Kläger zu 1. machte geltend, dass die mehrgeschossigen rückwärtigen Gebäude gegenüber der für die angrenzenden Grundstücke teilweise durch Bebauungsplan festgesetzten Bebauung, im Übrigen gegenüber der vorhandenen tatsächlichen Bebauung hinsichtlich Geschossigkeit und Bautiefe negativ herausragten und sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügten. Der Kläger zu 2. machte ergänzend geltend, durch die Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze werde er in unzumutbarer Weise gestört und müsse gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen. Die Kläger zu 3. und 4. machten zusätzlich geltend, die bestehende Grünzone in den rückwärtigen Anwohnergrundstücken werde zerstört und die Einsichtnahme auf das eigene Grundstück ermöglicht. 10 Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.10.2002 (Kläger zu 1.) und 10.10.2002 (Kläger zu 2. bis 4.) wies der Landrat des Kreises H. die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Er führte aus, das Grundstück, auf dem die beiden Mehrfamilienhäuser errichtet werden sollten, liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. S. d. § 34 BauGB. Das Bauvorhaben füge sich ein und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein ungestörter Ruhebereich im rückwärtigen Teil des Straßengevierts sei nicht vorhanden, denn auf dem Baugrundstück befinde sich im hinteren Teil bereits ein Wohnhaus, das im Zuge des Neubaus der zwei Mehrfamilienhäuser abgerissen werden solle, und das Haus der Kläger zu 3. und 4. stelle ebenfalls eine Hinterlandbebauung dar. Auch an der "H. Straße" und auf dem Grundstück C. Straße 109 sei eine Bebauung bis weit in das Hinterland hinein zu finden. Aus der Geschossigkeit lasse sich auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Entlang der C. Straße sowie im Einmündungsbereich C. Straße/L. straße befänden sich mehrgeschossige Bauten mit ausgebautem Dachgeschoss. Im weiteren Verlauf der L. straße zur C. straße hin sowie in der C. straße selbst sei zweigeschossige Bebauung nebst Dachgeschossausbau vorhanden. Daraus ergebe sich eine Gebäudehöhe mit Firsthöhen teilweise über 10 m. Die geplanten Neubauten, bestehend aus zwei Vollgeschossen mit Staffelgeschossen, fügten sich mit einer Höhe von 8,30 m in die vorzufindende Umgebungsbebauung ein. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht dadurch verletzt, dass nach der Ausführung des Bauvorhabens eine Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Kläger zu 3. und 4. bestehe. Die Verhinderung der Möglichkeit der Einsichtnahme stelle kein schutzwürdiges Kriterium des Rücksichtnahmegebotes dar. Die Anordnung der Stellplätze sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Auch die gewählte Zufahrt stelle keine unzumutbare Belästigung für den Kläger zu 2. dar. 11 Am 14.11.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen ergänzend geltend, das geplante Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der sich aus der Umgebung ergebende Rahmen umfasse in Bezug auf die Hinterbebauung nämlich lediglich eine eingeschossige Bebauung, während das Vorhaben zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser als Hinterbebauung umfasse. Die konkrete Eigenart der Umgebung bestehe in der Kombination von zweigeschossiger Randbebauung und eingeschossiger Hinterbebauung. Damit ergebe sich eine Vorprägung des Gebietes in Bezug auf eingeschossige Hinterbebauung. Zudem würden die geplanten Häuser, die mit einer Höhe von nahezu 9 m große Teile der Randbebauung überragten, turmartig aus dem Innern des Ortsteils herausstechen. Auch sei mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu und von den neuen Häusern und dadurch bedingt erheblicher Lärm- und Abgasbelastung unmittelbar in dem bislang geschützten Bereich hinter der Randbebauung zu rechnen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen der geplanten Gebäude sei unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers zu 2. vorgesehen. In diesem Bereich befände sich die Terrasse sowie der Garten dieses Klägers. In diese bestehende Ruhezone werde durch das Vorhaben in massiver Weise eingegriffen. Auch der Erholungsbereich des Grundstücks der Kläger zu 3. und 4. werde erheblich beeinträchtigt. Schwerer wirke sich noch der starke Höhenunterschied zwischen der geplanten und der bestehenden Bebauung aus. 12 Die Kläger beantragen, 13 den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 12.12.2001 und die Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises H. vom 08.10.2002 (betreffend Kläger zu 1.) und 10.10.2002 (betreffend Kläger zu 2. bis 4.) aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Die Beklagte macht geltend, das geplante Bauvorhaben sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Eine nachhaltige Verschlechterung im Vergleich zum vorhandenen Zustand trete nicht ein. Die Höhe und das Bauvolumen des geplanten Vorhabens bewegten sich im zulässigen Rahmen. Die Höhenentwicklung der vorhandenen Umgebungsbebauung von teilweise über 10 m Firsthöhe werde durch das Bauvorhaben mit einer Gebäudehöhe von 8,30 m unterschritten. Die Gebäudehöhe des Bauvorhabens liege sogar 3,21 m unter der Höhe des Wohnhauses des Klägers zu 2. Die Anordnung und Ausführung der Stellplätze verstoße nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. 18 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.07.2003 verwiesen. 19 Sämtliche Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO. 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid verletzt keine Vorschriften des öffentlichen Rechts, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Planungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll. In diesem Bereich kann sich der baurechtliche Nachbarschutz allein aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. Entscheidend ist dabei, ob von dem Bauvorhaben des Beigeladenen Beeinträchtigungen ausgehen, die die Kläger als Grundstücksnachbarn nicht zu dulden brauchen. Die Anforderungen, die durch das Gebot der Rücksichtnahme an die Ausgestaltung eines Bauvorhabens gestellt werden, bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die in seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.1994 - 11 B 1511/94 -. 26 Die Art der beabsichtigten Nutzung als Wohnhaus ist vorliegend bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Umgebungsbebauung an der L. straße, C. straße, H. Straße und C. Straße ebenfalls durch Wohnbebauung geprägt ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen fügt sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Bauvorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannung zu begründen und zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, BauR 2000, 68 n. w. N.; vgl. Hahn/Schulte, öffentliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 1998, Rdnrn. 181 m. w. N. 28 Im Falle einer sog. Hinterlandbebauung kann dies z. B. der Fall sein bei nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes, einer unangemessener Verminderung der Freiflächen im Gebiet, einer erheblichen Beeinträchtigung einer bestehenden Ruhelage oder der Durchlüftung des Gebietes. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 -4 C 30.78 - BRS 36 Nr. 56. 30 Dies ist vorliegend zu verneinen. Insbesondere liegt keine erhebliche Störung einer bestehenden Ruhezone vor. Eine solche Ruhezone im eigentlichen Sinne ist im streitbefangenen Bereich nicht vorhanden. Als solcher ist hier das Straßengeviert, das im Norden von der C. straße, im Westen von der Kahlertstraßen, im Süden von der C. Straße und im Osten von der "H. Straße" begrenzt wird, anzusehen. Der innere Bereich dieses Gevierts ist schon jetzt nicht von Bebauung frei gehalten und stellt daher schon keine unangetastete Ruhezone mehr dar. Das Baugrundstück selbst ist nämlich bereits im hinteren Bereich mit einem Wohnhaus bebaut, desweiteren ist das Nachbargrundstück, das Grundstück der Kläger zu 3. und 4., ebenfalls im hinteren Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. Darüber hinaus sind die Grundstücke entlang der "H. Straße" bis weit in das Hintergelände hinein bebaut, u. a. das Grundstück des Klägers zu 1. 31 Zwar soll das streitbefangene Grundstück gegenüber der vorhandenen Bebauung wesentlich intensiver baulich genutzt werden. Hierin ist jedoch keine unzumutbare Belastung für die Nachbargrundstücke zu sehen. 32 Bezüglich der vom Beigeladenen geplanten Gebäudehöhe der beiden Häuser steht den Klägern als Nachbarn kein Abwehrrecht zu. Ein solches Abwehrrecht könnte sich nur ergeben, wenn durch die Baukörper die Belichtung und Belüftung vermindert wird und damit eine zusätzliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke einhergeht. Diese nachbarrechtlichen Belange werden aber durch die landesrechtlichen Abstandsvorschriften erfasst. Die Wahrung dieser Vorgaben über die notwendige Abstandsfläche schließt im Regelfall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus, weil der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz durch die Regelung über die Abstandsfläche eine eigene Zumutbarkeitsregelung vorgenommen hat. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1993 - 7 A 1261/96 -. 34 Dass die genehmigten Wohnhäuser die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen überschreiten, ist nicht ersichtlich, wird von den Klägern auch nicht behauptet. Es liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten. Zwar kann ein die landesrechtlichen Abstandsregelungen wahrender, außergewöhnlich langer und breiter Baukörper auf das Nachbargrundstück wie ein bedrückender, im Erdgeschoss auch erdrückender, Riegel wirken und deshalb den Bewohnern eines benachbarten Grundstücks ein Gefühl des "Eingemauertseins" vermitteln. 35 So OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993 - 7 B 3125/93 -, S. des amtl. Umdrucks sowie OVG NRW, Urteile vom 15.10.1993 - 7 A 480/92 - und - 7 A 482/93 - m. w. N. 36 Von einem in der beschriebenen Weise abriegelnden Effekt kam hier angesichts der sich aus den Bauzeichnungen ergebenden Staffelungen der Baukörper nicht die Rede sein. Im Übrigen halten sich die geplanten zwei Wohnhäuser an den Rahmen der Umgebungsbebauung. Dieser Rahmen ergibt sich aus der Bebauung des genannten Straßengevierts. Diese Häuser sind teilweise sogar noch höher als die geplanten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht auf die vorhandene Bebauung im Innern des Gevierts, sondern auf die Gesamtbebauung des Gevierts, die den Rahmen der Bebauung insgesamt prägt, abzustellen. In diesen Rahmen fügt sich die geplante Bebauung ohne weiteres ein. 37 Soweit die Kläger zu 3. und 4. geltend machen, ihr Grundstück könne nach dem Bau der geplanten Häuser verstärkt eingesehen werden, so ergibt sich hieraus kein nachbarlicher Schutz. Im unbeplanten Innenbereich gibt es keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte begründen würde. 38 Vgl. Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 1998, Rdnr. 89, m. w. N. 39 Schließlich sind auch die geplanten sechs Stellplätze den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Die geplanten vier Stellplätze mit der geplanten Zufahrt entlang des Grundstücks des Klägers zu 2. erscheinen der Kammer zumutbar. Insoweit ist geplant, eine Mauer als Schallschutzwand zu errichten, die die Immissionen zum größten Teil in Grenzen halten dürfte. Im Übrigen sind die Stellplätze derart weit von den benachbarten Häusern entfernt, dass von unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht auszugehen ist. Das hat der Landrat des Kreises H. in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden zutreffend dargelegt. Die Kammer folgt den Ausführungen in diesen Bescheiden und nimmt hierauf insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.