Urteil
5 K 4431/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0312.5K4431.03.00
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Tenor
Die den östlichen Stichweg B. e. C. betreffenden drei Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 und seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die den östlichen Stichweg B. e. C. betreffenden drei Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 und seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen, die der Beklagte mit 3 Bescheiden vom 25.02.2003 für die Kosten der Herstellung eines vom Hauptzug der Straße B. e. C. beim Hausgrundstück 10 c östlich abzweigenden Stichwegs gegen die Klägerin festgesetzt hat. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Q. Stadtteil F. gelegenen Grundstücke Gemarkung F. Flur 18, Flurstücke 1204, 1205 und 1206. Die drei Grundstücke sind im Jahre 2001 durch Teilung des früheren Grundstücks Flurstück 865 entstanden. Das Flurstück 1206, das mit einer Größe von 976 qm etwa die östliche Hälfte des früheren Flurstücks 865 einnimmt und seit Anfang der 80iger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit dem von der Klägerin bewohnten Haus I. . Nr. 15 nebst Garage bebaut ist, grenzt mit seiner ca. 43 m langen Ostseite an den zwischen der B1.----straße im Süden und der H. Straße im Norden verlaufenden Abschnitt der I1.----straße an und wird auch über einen Zugang und eine Zufahrt tatsächlich durch diese Straße erschlossen. Die westliche Hälfte des früheren Flurstücks 865 nehmen - zu je etwa gleich großem Anteil (550 bzw. 500 qm) - die Flurstücke 1204 und 1205 ein. Sie liegen westlich hinter dem Flurstück 1206 und werden zusammen mit der von dem Wohnhaus der Klägerin nicht unmittelbar baulich genutzten Fläche dieses Grundstücks einheitlich als Hausgarten genutzt. Eine irgendwie geartete innere Abtrennung auf dem Grundbesitz der Klägerin, etwa entlang der Grenzen zwischen den drei genannten Flurstücken, besteht nicht. Das südwestlich hinter dem Flurstück 1206 gelegene Flurstück 1205 grenzt mit seiner Westseite auf 5,5 m an einen hier als Sackgasse endenden ca. 47 m langen Stichweg, der aus dem Flurstück 1123 besteht und unter der Straßenbezeichnung B. e. C. geführt wird. Der Stichweg zweigt vom Hauptzug B. e. C. beim Hausgrundstück Nr. 10 C östlich ab. Der Hauptzug B. e. C. und ein ebenfalls B. e. C. heißender weiterer Stichweg, der ungefähr in Höhe des östlichen Stichwegs vom Hauptzug nach Westen hin abzweigt, sind bereits vor längerer Zeit ausgebaut und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden. Zur weiteren Darstellung der örtlichen Verhältnisse wird auf die in der beigezogenen Abrechnungsakte des Beklagten vorhandenen Lageplan- und Bebauungsplankatasterausschnitte Bezug genommen. Die vom Beklagten gleichzeitig vorgenommenen erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnungen und Heranziehungen bezogen sich zum einen auf die genannte Strecke der I1.- ---straße und zum anderen auf den am Hausgrundstück B. e. C. Nr. 10 c abzweigenden östlichen Stichweg. Während dieser Stichweg in einer für mehrere Erschießungsanlagen veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der endgültigen Herstellung vom 22.01.2002 aufgeführt wurde als "Stichweg, abgehend beim Hausgrundstück 10 e", hieß es in der einige Monate später öffentlich bekannt gemachten straßenrechtlichen Widmung: "Stichweg Gemarkung F. , Flur 8, Flurstück 1123". Der Beklagte hat die Klägerin für jedes ihrer drei Grundstücke mit zwei Heranziehungsbescheiden vom 25.02.2003 für die Kosten der im Jahre 2002 abschließend durchgeführten Herstellung sowohl der I1.----straße als auch des östlichen Stichwegs B. e. C. in Anspruch genommen. Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte ihre Widersprüche gegen seine 6 Heranziehungsbescheide durch 6 Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 zurückgewiesen hatte, am 21.05.2003 Klage erhoben und den Klageantrag angekündigt, "die Bescheide des Beklagten vom 25.02.2003 betreffend die Grundstücke der Klägerin in F. Flur 18, Flurstück 1204, Flurstück 1205 und Flurstück 1206 in der Form der Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 aufzuheben". In seiner Klageerwiderung vom 03.07.2003 trug der Beklagte vor, die Klägerin habe nicht alle sechs von ihm erlassenen Beitragsbescheide mit ihrer Klage angefochten. Aus der zu dem angekündigten Klageantrag in der Klageschrift abgegebenen Begründung gehe hervor, dass Klagegegenstand von den für die I1.----straße ergangenen Bescheiden nur der über 3.476,12 EUR für das Flurstück 1204 und der über 3.819,57 EUR für das Flurstück 1205 und außerdem von den Bescheiden für die Stichstraße B. dem C. nur der das Flurstück 1206 betreffend über 3.329,56 EUR sei. Dem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2003 widersprochen und vorgetragen, es seien eindeutig alle Bescheide bezüglich ihrer drei Grundstücke angefochten worden. B. die gerichtliche Verfügung vom 18.07.2003, womit die Klägerin um weitere Klarstellung zum Umfang ihrer Klage gebeten worden war, teilte sie unter dem 04.08.2003 mit, dass mit ihrer Klage jeweils beide - betragsmäßig im einzelnen bezeichneten - Bescheide für die Flurstücke 1204, 1205 und 1206 angefochten werden sollen. Nach sodann am 12.09.2003 beschlossener Verfahrenstrennung gem. § 93 Satz 2 VwGO verhielt es sich mit den Klagen gegen die sechs an die Klägerin ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 im einzelnen wie folgt: Die inzwischen zurückgenommenen Klagen zu 5 K 4424, 4430 und 5854/03 hatten die Anfechtung der drei Erschließungsbeiträge für die I1.----straße zum Gegenstand: Um die Erschließungsbeitragsbescheide für den Stichweg B. dem C. geht es im Klageverfahren 5 K 4431/03 bezüglich des Flurstücks 1206, 5 K 5852/03 bezüglich des Flurstücks 1204 und 5 K 5853/03 bezüglich des Flurstücks 1205. Zur Klagebegründung ist im wesentlichen folgendes vorgetragen worden: Der Beklagte habe der Beitragsveranlagung zu Unrecht die Betrachtung zugrunde gelegt, die Grundstücke der Klägerin seien wegen ihrer einheitlichen Nutzung als ein einziges Grundstück anzusehen. Maßgeblich sei der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Für ein Abweichen davon bestehe bei der für die Flurstücke 1204, 1205 u. 1206 festzustellenden Grundstückssituation kein Grund. Als Hinterliegergrundstück sei im übrigen nur das Flurstück 1204 anzusehen, denn die beiden anderen Flurstücke grenzten jeweils selbst an eine Erschließungsanlage an. Die Klägerin beantragt, die an sie für den Stichweg B. e. C. ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 und seine dazu gehörenden Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. In dem am 06.11.2003 an Ort und Stelle durchgeführten Erörterungstermin des Gerichts ist darauf hingewiesen worden, dass gegen die Wirksamkeit der Widmung des Stichwegs B. e. C. wegen der Grundstücksangabe Gemarkung F. Flur 18, Flurstück 1123 rechtliche Bedenken bestünden. Dem ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18.11.2003 mit ausführlichen Darlegungen dazu, dass und weshalb die Widmung den Bestimmtheitsanforderungen genüge, entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage haben Erfolg. Alle drei Klagen sind ungeachtet des Schriftsatzvorbringens des Beklagten vom 03.07.2003, wonach die Klageschrift vom 21.05.2003 nur ein den Stichweg B. e. C. betreffendes Klagebegehren enthielt, verfahrensrechtlich zulässig, insbesondere auch - jedenfalls mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.2003 - fristgerecht erhoben. Da der Beklagte seine Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 entgegen § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO der Klägerin nicht zugestellt, sondern nur bekannt gegeben hat, wurde die in § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmte 1-Monatsfrist zur Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt. Die am 21.05.2003 bzw. mit Schriftsatz vom 04.08.2003 erhobenen Klagen waren daher, was ihre fristgerechte Erhebung anbelangt, unbedenklich; denn die Bekanntgabe hatte die genannte Frist nicht ausgelöst, sondern allenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Klagen sind auch sachlich begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen daher als belastende Verwaltungsakte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die genannten Bescheide deshalb, weil die mit ihnen festgesetzten und von der Klägerin angeforderten Erschießungsbeiträge für den beim Hausgrundstück Nr. 10 c von dem Hauptzug B. e. C. abzweigenden Stichweg noch nicht entstanden ist. Die in den §§ 127 ff BauGB geregelte gesetzliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht gem. § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Soweit es wie hier im Falle des vom Hauptzug B. e. C. beim Hausgrundstück Nr. 10 c östlich abzweigenden Stichwegs um eine zum Anbau bestimmte Straße geht, gehört diese zu den (beitragsfähigen) Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erst dann, wenn sie eine öffentliche Straße geworden ist. Das geschieht durch die straßenrechtliche Widmung nach § 6 StrWG NRW. Die vom Beklagten für den genannten Stichweg veranlasste Widmung vom 25.04.2002 hat jedoch, weil sie nicht wirksam geworden ist, die Öffentlichkeit dieser Straße nicht bewirkt. Für die Frage nach der Wirksamkeit der Widmung kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob dieser in der Form einer Allgemeinverfügung erlassene Verwaltungsakt entsprechend den Schriftsatzausführungen des Beklagten vom 18.11.2003 den in § 37 Abs. 1 VwVfG bestimmten Anforderungen an die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit genügt. Mit den für die Beschreibung des Gegenstandes der Widmung gewählten Angaben "B. e. C. " unter Straße und "Stichweg Gemarkung F. , Flur 18, Flurstück 1123" unter Straßenabschnitt mag durchaus, diese Erklärung als solche für sich betrachtet, eine in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG stehende Inhaltsaussage für die Widmung erfolgt sein; denn die Angabe des Flurstücks 1123 als Widmungsgegenstand lässt, weil der von diesem Flurstück betroffene Stichweg B. e. C. allein aus der Fläche dieses Flurstücks besteht, für das räumlich-gegenständliche Bezugsobjekt der Widmung nichts offen. Wenn die Widmung vom 25.04.2002 danach wohl oder vielleicht inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG ausgefallen ist, so hat es damit für ihre Wirksamkeit noch nicht sein Bewenden. Die Widmung muss, um wirksam zu werden, als auf verbindliche Außenwirkung angelegte Verwaltungsmaßnahme (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung) denjenigen, die diese Maßnahme angeht, verständlich gemacht, d.h. bekannt gegeben werden (vgl. § 41 VwVfG). Für die straßenrechtliche Widmung ist in § 6 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW für ihre Bekanntgabe besonders bestimmt, dass sie öffentlich bekannt zu machen ist und frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt nach § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG i.V.m. § 28 der Hauptsatzung der Stadt Q1. vom 04.11.1999, dass der verfügende Teil der Widmung ortsüblich, also durch Veröffentlichung in den Lokalausgaben der in Q1. erscheinenden Tageszeitungen Westfälisches Volksblatt und Neue Westfälische, bewirkt bzw. vollzogen wird. Nun ist zwar die Widmung vom 25.04.2002 mit ihrem unter der Lfd. Nr. 4 für die Straße B. dem C. enthaltenen und dabei den Straßenabschnitt "Stichweg Gemarkung F. Flur 18, Flurstück 1123" betreffenden Text am 02.05.2002 ordnungsgemäß nach den genannten Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden. Daraus zu folgern, die Widmung sei, weil ohne irgendeine Veränderung ihres Textes mit ihrem verfügenden Teil öffentlich (ortsüblich) bekannt gemacht, auch wirksam, wäre indes voreilig und letztlich verfehlt. Sie ist vielmehr aufgrund der am 02.05.2002 bewirkten öffentlichen Bekanntmachung nicht wirksam geworden, weil diese Bekanntmachung fehlerhaft war. Sie hat den der Bekanntgabe/Bekanntmachung eines Verwaltungsakts - bzw. hier einer Allgemeinverfügung - zugedachten Zweck nicht erfüllt und ist deswegen selbst unwirksam. Für letzteres sei als allgemeine Erwägung vorausgeschickt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, auch wenn dieser durchaus inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und in dieser Hinsicht vielleicht überhaupt nicht mehr zu übertreffen ist, schwerlich als wirksam erachtet werden kann, wenn der betroffene Bekanntgabeadressat den Verwaltungsakt, was dessen Regelungsgehalt und verfügenden Teil anbelangt, objektiv gar nicht verstehen kann. Das kann z.B. zutreffen, wenn er sich die Gewissheit über die Bedeutung des wenn auch in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG erlassenen Verwaltungsakts nicht unmittelbar unter Heranziehung und Berücksichtigung seines Gesamtinhalts verschaffen kann, sondern es dafür besonderer Schritte bedarf. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in solchen Fällen noch gesondert notwendiger Feststellung der Bedeutung und Reichweite eines Verwaltungsakts stets ernstlich die Wirksamkeit der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts in Zweifel gezogen werden muss. Geht es aber bei der noch notwendigen Aufklärung durch den Bekanntgabeadressaten selbst um den verfügenden Teil des Verwaltungsakts i.S.v. § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG, weil dafür eine zwar im Ergebnis ganz genaue Inhaltsbestimmung erfolgt ist, deren Bedeutungsgehalt sich aber nicht aus dem Verwaltungsakt selbst erschließt, sondern für den Betroffenen erst durch beispielsweise außerhalb seines Erkenntnishorizonts notwendige Ermittlungen ergeben kann, so kann nach Auffassung des Gerichts von einer wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsakts trotz Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften des Bekanntgaberechts und trotz Verlautbarung des - wie hier angenommen wird, in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG erlassenen - verfügenden Teils des Verwaltungsakts nicht mehr gesprochen werden. So aber verhält es sich auch in Ansehung der für den auf dem Flurstück 1123 angelegten Stichweg verfügten Widmung vom 25.04.2002. Wenn in dieser Widmung deren Bezugsobjekt durch die Angabe "Stichweg Gemarkung F. , Flur 18, Flurstück 1123" bezeichnet wird, so hat diese Flurstücksangabe, weil dadurch die gewidmete Straßenfläche räumlich-gegenständlich festgelegt und abgegrenzt wird, inhaltsbestimmenden und konstitutiven Charakter. Sie gehört damit zum verfügenden Teil (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG) der Widmung. Dem bzw. den Adressaten der Allgemeinverfügung Widmung wird durch die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Widmung mit dieser Flurstücksangabe trotz ihrer objektiv gegebenen Präzision und deshalb - möglicherweise - bestehenden Übereinstimmung mit § 37 Abs. 1 VwVfG jedoch keine Klarheit dahin verschafft, welche konkrete Straßenfläche die Widmung eigentlich zum Gegenstand hat. Um darüber Gewissheit zu erlangen, sind sie auf eine gesonderte zusätzliche Maßnahme angewiesen, nämlich auf eine Einsicht in das amtliche Liegenschaftskataster oder wenigstens in sonstiges Kartenmaterial, in dem das Flurstück 1123 verlässlich dargestellt ist. Die Widmung vom 25.04.2002 enthält hiernach in ihrem verfügenden Teil, bei Lichte besehen, mit der Angabe des Flurstücks 1123 einen Verweis auf Kartenunterlagen mit der Darstellung dieses Flurstücks und nimmt hierauf Bezug. Sie entspricht damit solchen Widmungen, für die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. Urteil vom 20.12.1989 - 3 A 2007/86 und Beschlüsse vom 29.07.1988 - 3 B 1205/87, 28.08.1989 - 3 B 2224/89, 02.04.1993 3 B 3747/92 so wie vom 08.12.1993 - 3 B 4520/92 vertreten worden ist, die öffentliche Bekanntmachung einer Widmung ohne darin genannte oder in Bezug genommene inhaltsbestimmende Unterlagen sei fehlerhaft und habe die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge. Dem schließt sich das hier erkennende Gericht jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem es wegen der Flurstücksangabe in der Widmung, wie dargelegt, im Ergebnis ebenfalls um eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils der Widmung dazu erst noch erforderliche Kenntnisverschaffung bei den Widmungsadressaten durch geeignetes Kartenmaterial geht, an. Hingegen mag etwas anderes gelten, wenn für die gewidmete Straße auf einen geltenden Bebauungsplan Bezug genommen worden ist, weil dieser als öffentlich bekannt gemachter Rechtssatz (Satzung) existiert und daher auch zum Erkenntnishorizont der Widmungsadressaten gehört. Die Bekanntmachung der Widmung vom 25.04.2002 ohne einen der Widmung beigefügten Kartenausschnitt mit Darstellung des Flurstücks 1123 ist daher, wenn dies nicht überhaupt bereits entgegen der oben zugunsten des Beklagten angenommenen Vereinbarkeit der Flurstücksangabe mit § 37 Abs. 1 VwVfG in dieser Hinsicht durchgreifende Bedenken aufkommen lässt, unwirksam. Der Beklagte hätte jedenfalls bei der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung dieser einen Plan der genannten Art beifügen müssen oder zweckmäßiger Weise die Widmung so wie seine Bekanntmachung der endgültigen Herstellung vom 22.01.2002 gestalten sollen. Ein über die Widmung hinaus erforderlicher weiterer Aufklärungsbedarf bei den Widmungsadressaten, welcher der 3 Stichwege B. e. C. gemeint war, wäre dann vermieden worden. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.