Urteil
4 K 3779/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0310.4K3779.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht im Schuldienst des beklagten Landes. 3 Unter dem 14.11.2001 überreichte er der für ihn zuständigen Beihilfestelle des Kreises N1. einen Kostenvoranschlag der Zahnärzte E. und Dr. U. vom 09.11.2001 zu einer beabsichtigten Implantatversorgung im Zahnbereich 12, 14 und 15. Diese sei nach einer gesonderten Stellungnahme der Zahnärzte vom 22.11.2001 aus medizinischen Gründen zuerst notwendig, da ansonsten die Gefahr einer starken Knochenatrophie bestehe. Nach der Implantatversorgung erfolge die Extraktion des nicht erhaltungswürdigen Zahnes 16, so dass eine beihilfefähige Indikationslage vorliege. 4 Auf Grund der Einschätzung der Amtszahnärztin Dr. M. vom 12.12.2001 teilte die Beihilfestelle dem Kläger unter dem 17.12.2001 mit, dass die geplante Versorgung der Zahnlücken 14 und 15 mit Implantaten beihilfefähig sei. Dies gelte nicht für den Zahn 12, da die benachbarten Zähne überkronungsbedürftig seien und daher die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung einer Einzelzahnlücke nicht vorlägen. 5 Mit seinem Beihilfeantrag vom 06.05.2002 überreichte der Kläger daraufhin eine Zahnarztrechnung vom 29.04.2002, wonach die Zähne 23 und 26 am 21.02.2002 und die Zähne 16, 13, 11, 21 und 22 am 12.03.2002 entfernt wurden. Ferner wurde der Oberkiefer des Klägers mit einer Immediatprothese versorgt. Zu dieser Rechnung erhielt der Kläger auf Grund des Bescheides vom 23.05.2002 eine Beihilfe. 6 In der Folgezeit überreichte der Kläger Kostenvoranschläge vom 15.04.2002 zu weiteren geplanten Implantaten in regio 13 und 11 bis 23. Im Zahnbereich 16 bis 25 sollten demnach Brücken auf den insgesamt 8 Implantaten angebracht werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger unter extrem starkem Würgereiz leide, so dass eine festsitzende Oberkieferversorgung unbedingt notwendig sei. Auf das Urteil der Kammer vom 02.02.2000 - 4 K 1056/98 - wurde Bezug genommen. 7 Unter dem 28.05.2002 verfasste die Amtszahnärztin Dr. M. eine weitere Stellungnahme. Demzufolge sei der Kläger bei ihr eine Woche zuvor erschienen. Er sei im Oberkiefer mit einer Totalprothese und im Unterkiefer mit Kronen und Brücken versorgt. Die gesetzten Implantate in regio 15, 14 und 12 habe er in Folge einer Entzündung verloren. Die entsprechenden Aufwendungen habe der Zahnarzt nicht in Rechnung gestellt. Die geplante Versorgung mit 8 Implantaten sei im Falle des Klägers ausnahmsweise als beihilfefähig anzusehen, da der behandelnde Zahnarzt einen extrem starken Würgereiz attestiert habe. Darüber hinaus habe der Kläger glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn unmöglich sei, eine Oberkieferprothese mit Gaumenplatte auf längere Zeit zu tragen. 8 Mit Bescheid vom 19.06.2002 lehnte die Beihilfestelle des Kreises N1. die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab, da keine der anerkannten Indikationslagen gegeben sei und nach Rücksprache mit der Bezirksregierung E1. hier eine Abweichung vom Beihilfenrecht im Ausnahmefall nicht möglich sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Zahnarzt E. vom 13.06.2002 entsprächen die Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 nicht mehr dem Stand der Planung. Jetzt sollten zunächst 4 Implantate gesetzt werden. Wenn die Totalprothese damit nicht ausreichend fixiert werden könne, seien noch zwei weitere Implantate, d.h. insgesamt 6 Implantate vorgesehen. 9 Dieser Entscheidung der Beihilfestelle widersprach der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2002. Er machte geltend, als Schulleiter einer Hauptschule im öffentlichen Leben zu stehen. Wegen der Oberkieferprothese leide er an einem Würgereiz beim Essen, an einem entzündeten Gaumen bis hin zu Halsschmerzen in Folge von trockener Mundschleimhaut. Sein Temperaturempfinden habe sich verändert, der Speichelfluss beim Sprechen habe zugenommen und seine Aussprache sei undeutlich und verwaschen geworden. Die lockersitzende Prothese bedinge eine permanente chemische Belastung der Mundschleimhäute durch Haftcreme. Bei mechanischer Belastung - z. B. bei festerem Essen - entstehe eine ansaugende Wirkung der Haftcreme, die zu einem äußerst unangenehmen Spannungsgefühl im Oberkiefer führe. Bei nachlassender Wirkung der Haftcreme sei es vereinzelt vorgekommen, dass sich seine Prothese während eines Gesprächs gelöst habe. Ohne die Zuhilfenahme chemischer Haftmittel habe die Prothese nach Ansicht seines Zahnarztes bedingt durch seine speziellen Kieferverhältnisse keinen Halt. All diese Aspekte schränkten seine Lebensqualität in nicht hinnehmbarer Weise ein und führten im täglichen Zusammensein mit anderen Menschen zu einer starken Verunsicherung. 10 In der Folgezeit überreichte der Kläger wiederum neue Kostenvoranschläge vom 11.07.2002. Diese sahen im Zahnbereich 13 bis 24 eine Implantatversorgung mit Überkronung und Riegelarbeit vor. In einer Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis E. und Dr. U. ohne Datum wurde noch einmal ausgeführt, dass die Oberkiefervollprothese beim Kläger keinen zufriedenstellenden Sitz auf Grund der individuellen Kieferverhältnisse habe. Sie könne nur mit Haftcreme getragen werden. Er leide unter extrem erhöhtem Würgereiz und habe bei eingesetzter Prothese das ständige Gefühl, sich erbrechen zu müssen. Die Verkürzung des Prothesenrandes würde den Halt weiter verschlechtern. 11 Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2002 zurück. 12 Daraufhin hat der Kläger am 27.11.2002 die vorliegende Klage erhoben. Er überreicht eine weitere Bescheinigung seiner Zahnärzte vom 15.05.2003, wonach die Extraktion der Zähne 23 und 26 auf Grund einer Wurzelfraktur erforderlich geworden sei. Am 12.03.2002 sei nach Entfernung der verblockten Kronen 13, 11, 21 und 22 ein erheblicher Lockerungsgrad dieser Zähne festgestellt worden, so dass auch diese Zähne hätten entfernt werden müssen. Am 29.04.2002, 02.09.2002, 14.10.2002 und 14.04.2003 sei versucht worden, die Interimsprothese durch Unterfütterungen in eine endgültige Totalprothese umzuarbeiten. Da diese Maßnahmen aber zu keinem positiven Ergebnis geführt hätten, seien sie auch nicht in Rechnung gestellt worden. In seinem Schreiben vom 18.11.2003 führt der Zahnarzt E. zur Klarstellung aus, dass es sich bei den Kostenvoranschlägen vom 15.04.2002 und vom 11.07.2002 um zwei alternative Möglichkeiten zur Versorgung des zahnlosen Oberkiefers handele. Auf Grund der beim Kläger bestehenden Unverträglichkeit empfehle sich die rein implantatgetragene Versorgung, d. h. ein Zahnersatz mit insgesamt 8 Implantaten. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises N1. vom 19.06.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 31.10.2002 zu verpflichten, gemäß Antrag des Klägers die Beihilfefähigkeit seiner zahnärztlichen Behandlung auf der Basis der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 anzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises N1. vom 19.06.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 31.10.2002 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit auf der Basis der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 17 äußerst hilfsweise, 18 unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises N1. vom 19.06.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 31.10.2002 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, gemäß Antrag des Klägers die Beihilfefähigkeit seiner zahnärztlichen Behandlung auf der Basis der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 anzuerkennen, 19 äußerst hilfsweise, 20 unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises N1. vom 19.06.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 31.10.2002 festzustellen, dass die Ablehnung der Anerkennung einer Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Behandlung auf der Basis der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 rechtswidrig gewesen ist. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Angesichts der Chronologie im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser von Anfang an eine Implantatversorgung beabsichtigt habe, ohne Alternativen in Betracht zu ziehen. So sei innerhalb von 4 Monaten von ursprünglich einer einseitigen Freiendlücke plus Einzelzahnlücke ein zahnloser Oberkiefer herbeigeführt worden. Die Immediatprothese, die der Kläger erhalten habe, sei eine typische Übergangsprothese. Offenbar sei die übliche Unterfütterung dieser Prothese zur Überführung in einen endgültigen Zahnersatz unterblieben. Die vom Kläger beschriebenen Probleme könnten möglicherweise durch eine geeignete dauerhafte Prothese nach einer entsprechenden Abdrucknahme des zahnlosen Oberkiefers behoben werden. Hierfür sei allerdings eine längere Eingewöhnungsphase erforderlich, die jedoch im Falle des Klägers nicht stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.04.2002 (13 K 612/00) einschlägig. Eine extreme Ausnahmesituation, wie sie dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu Grunde gelegen habe, sei vorliegend nicht gegeben. 24 Auf Grund der Änderung der Beihilfenverordnung zum 01.01.2004 hat die Kammer den Beweisbeschluss vom 10.11.2003 - Einholung eines schriftlichen fachärztlichen Gutachtens - aufgehoben. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 28 Die im Rahmen einer Verpflichtungsklage erhobenen ersten beiden Klageanträge - der Haupt- und der erste Hilfsantrag - sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002. Ebenso wenig kann er die Neubescheidung durch den Beklagten verlangen. 29 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -BVO- vom 27.03.1975, zuletzt geändert durch die 19. Verordnung vom 12.12.2003 (GVBl. NRW 2003, S. 756 ff.), sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. 30 Implantatgestützter Zahnersatz ist im Grundsatz wissenschaftlich anerkannt und die Aufwendungen hierfür können daher beihilfefähig sein. Für derartigen Zahnersatz besteht allerdings nur ein enger Indikationsbereich. In welchen Fällen die Aufwendungen für implantatgestützten Zahnersatz einschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen im obigen Sinne als notwendig anzusehen sind, ist vom Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2004 durch § 4 Abs. 2 b) BVO n.F. bestimmt worden. Demnach sind Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 31 - größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, in Entzündungen des Kiefers, in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), in Operationen infolge von Osteopathien - sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt -, in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in Unfällen haben, 32 - dauerhaft bestehende Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, 33 - generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne pro Kiefer), 34 - nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), 35 - atrophischer zahnloser Unterkiefer. 36 Diese zum Jahresbeginn in Kraft getretene Vorschrift ist im vorliegenden Fall gemäß Art. II Satz 4 der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12.12.2003 anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren bereits bekannt gemacht worden war und somit verbindlich ist und der Kläger bis zum 31.12.2003 mit der geplanten implantologischen Zahnbehandlung noch nicht begonnen hatte. 37 Die nach den Klageanträgen maßgeblichen Heil- und Kostenpläne der Zahnärzte E. und Dr. U. vom 15.04.2002 sind bis heute nicht realisiert worden. Der Kläger ist unverändert im gesamten zahnlosen Oberkiefer mit einer Übergangsprothese versorgt. 38 Die bloße Untersuchung wie auch das Erstellen von Heil- und Kostenplänen stellen keinen Beginn der konkret ins Auge gefassten zahnärztlichen Behandlung dar und begründen demnach kein schutzwürdiges Vertrauen des Beihilfeberechtigten vor nachteiligen Änderungen der bisherigen Rechtslage, weil dieser zu diesem Zeitpunkt noch jederzeit frei darüber entscheiden kann, ob er die Heilbehandlung vornehmen lässt oder nicht. 39 vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.1991 - 3 K 4619/90 -, und VG Münster, Urteil vom 06.10.1992 - 4 K 972/91 -. 40 Dass nach dem Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung aufgrund des positiven Bescheides des Kreises N1. vom 17.12.2001 im Februar 2002 in den Zahnbereichen 14 und 15 und darüber hinaus auch in regio 12 bereits Implantate gesetzt und diese am 15.05.2002 wegen einer Entzündung wieder entfernt worden seien, stellt nach Auffassung der Kammer ebenfalls keinen Beginn der im April 2002 geplanten Versorgung mit 8 Implantaten dar. 41 Bei der auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 geplanten Versorgung des Oberkiefers handelt es sich um etwas völlig anderes, um ein "aliud". Ausgehend vom ersten Kostenvoranschlag vom 09.11.2001 ist zwischenzeitlich eine völlig neue Sachlage eingetreten, die zur Erledigung des Bescheides vom 17.12.2001 geführt hat: Aus der ursprünglichen Einzelzahnlücke 12 und dem Fehlen der Zähne 14 und 15 ist in der Folgezeit ein zahnloser Oberkiefer geworden. Von der anfänglichen Planung - 3 Implantate - ist der Kläger vollständig abgerückt und hat eine "große Lösung" mit 8 Implantaten plus Suprakonstruktion angestrebt. Die Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 sehen 5 neue Implantate in den Zahnbereichen 13 sowie 11 bis 23 vor und betreffen somit andere Zähne. Dass auch die Zahnbereiche 12, 14 und 15 in die Planung der Suprakonstruktion miteinbezogen worden sind, ändert an der Einschätzung, dass es nunmehr um eine ganz andere Oberkieferversorgung gehen sollte, nichts. 42 Für eine Zäsur zwischen den beiden Heil- und Kostenplänen vom 09.11.2001 und vom 15.04.2002 spricht auch, dass der Kläger den Bescheid vom 17.12.2001 nicht in Anspruch genommen hat, da die Zahnärzte nach seinem Vortrag wegen der fehlgeschlagenen Implantatversorgung in regio 12, 14 und 15 im Nachhinein aus Kulanzgründen auf eine Bezahlung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen verzichtet hätten. Dementsprechend hat der Kläger auf die Rechnung vom 29.04.2002 auch keine Beihilfe für Implantataufwendungen erhalten. 43 Im Übrigen ist der Kläger auch von der Planung vom 15.04.2002 in der Folgezeit mehrfach wieder abgerückt. Am 13.06.2002 hat der Zahnarzt E. gegenüber der Sachbearbeiterin C1. am Telefon geäußert, man wolle es wegen einer geänderten Sachlage erst mit insgesamt 4 Implantaten in nicht näher bekannten Zahnbereichen versuchen, bei unzureichendem Halt später ggf. auf insgesamt 6 Implantate aufstocken. Diese Vorstellung wurde erneut verworfen, als weitere Heil- und Kostenpläne vom 11.07.2002 vorgelegt wurden, die insgesamt 7 Implantate - u.a. im Zahnbereich 12, nicht aber mehr in den Bereichen 14 und 15 - vorsahen. Im Klageverfahren hat der Zahnarzt nach der gerichtlichen Bitte um Klarstellung am 18.11.2003 geäußert, man solle nach den Plänen von April 2002 mit 8 Implantaten verfahren, da sie die optimale Lösung darstellten. Die Juli- Pläne seien als Alternative zu verstehen. Dass im Klageverfahren wieder die Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 maßgeblich sein sollen, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal sich seit dem 13.06.2002, als der Zahnarzt noch von 4 bzw. 6 Implantaten ausgegangen war, nichts geändert hat. Dieser Geschehensablauf zeigt deutlich, dass es beim Kläger im Bereich der Implantatversorgung mehrere Behandlungsmöglichkeiten gab und dass die Planungsphase letztlich bis heute nicht endgültig abgeschlossen ist, zumal der Kläger im Termin erwähnt hat, dass zur Zeit wieder eine Oberkieferversorgung mit 6 Implantaten angestrebt sei. Von einem Beginn der konkreten Behandlung kann aber vor Abschluss der Planungsphase nicht gesprochen werden. 44 Auch das bloße Ziehen zahlreicher Zähne am 21.02.2002 und am 12.03.2002 und die anschließende Versorgung des Oberkiefers mit einer Immediatprothese stellen nach Ansicht der Kammer ebenfalls keinen Beginn der hier im Streit stehenden konkreten Implantatversorgung dar. Dafür spricht bereits die zeitliche Abfolge der Geschehnisse, denn die Extraktionen und die Anpassung einer Sofortprothese erfolgten, bevor die neuen Kostenvoranschläge zur geplanten Implantatversorgung unter dem 15.04.2002 erstellt wurden. Außerdem hätten laut Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis E. und Dr. U. vom 15.05.2003 die Zähne 23 und 26 wegen einer Wurzelfraktur und die Zähne 13, 11, 21 und 22 wegen erheblicher Lockerung entfernt werden müssen. Dass der Zahn 16 nicht erhaltungswürdig gewesen sei, wurde bereits in der zahnärztlichen Stellungnahme vom 22.11.2001 geltend gemacht. Demnach standen selbst unter Zugrundelegung des Klägervortrags die Extraktionen in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Implantatversorgung, sondern mussten wegen des schlechten Zustands der Zähne ohnehin durchgeführt werden. Der dadurch entstandene zahnlose Oberkiefer war für die Zeit der Wundheilung in jedem Fall provisorisch zu versorgen, so dass es sich bei sämtlichen bisherigen Vorbereitungsmaßnahmen um "Sowieso- Maßnahmen" handelte. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn z.B. schon Knochenspäne verpflanzt worden oder andere Maßnahmen erfolgt wären, die spezifisch auf eine Implantatversorgung ausgerichtet gewesen wären. Daher muss in diesem Zusammenhang nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob im Hinblick auf die Klageerwiderung des beklagten Landes und auf die Darstellung des Klägers zu den fehlgeschlagenen und daher nicht in Rechnung gestellten Umarbeitungsbemühungen noch eine Überführung des Provisoriums in eine endgültige Totalprothese im Sinne eines herkömmlichen Zahnersatzes durch Unterfütterung möglich wäre oder nicht. 45 Ist demnach im Falle des Klägers § 4 Abs. 2 b) BVO n.F. anzuwenden, ist festzustellen, dass keine der dort genannten Indikationen vorliegt. Ohnehin kann der Kläger nicht 8 Implantate verlangen, da selbst beim zahnlosen Unterkiefer nur maximal 4 Implantate bewilligt werden können. Eine Ausnahmeregelung enthält der Verordnungstext nicht. 46 Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken, die der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Bestimmung einwendet. Die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 88 Landesbeamtengesetz (LBG) erlaubt in Satz 5 ausdrücklich Begrenzungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Bereich der zahnärztlichen Leistungen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten. Ohnehin gibt es keinen Anspruch auf Beihilfe zu der vom betroffenen Beihilfeberechtigten gewünschten besten (zahn-)ärztlichen Versorgung. Vielmehr wird der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Krankheitsfall bereits auch dann gerecht, wenn er diesem eine Beihilfe nur zu Aufwendungen für bestimmte, geeignete und im Übrigen zumutbare Behandlungen gewährt. Das System der Beihilfe ist ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG Änderungen zugänglich. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, ZBR 2004, 49 ff. 48 Da das beklagte Land die Aufwendungen für eine Implantatversorgung - wenn auch nur in einem engeren Indikationskatalog als früher - weiterhin als beihilfefähig ansieht, ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass nach Nr. 5.5 der durch RdErl. des Finanzministeriums vom 17.12.2003 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - geänderten Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (MBl. NRW 2004, S. 71 ff.) die Anerkennung von pauschal 250 EUR als beihilfefähige Aufwendungen für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn möglich ist. 49 Ebenso wenig ist, wie im Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2004 geltend gemacht worden ist, ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu besorgen. Hier liegt mit der Verschlechterung der Rechtslage im Bereich der Zahnimplantatversorgung durch die 19. Änderungsverordnung lediglich eine sog. unechte Rückwirkung vor, da § 4 Abs. 2 b) BVO n.F. im Falle des Klägers auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt und damit zugleich ggf. eine Rechtsposition nachträglich entwertet. Die unechte Rückwirkung ist regelmäßig und auch vorliegend zulässig, zumal der Verordnungsgeber mit Art. II Satz 4 der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12.12.2003 eine dem Vertrauensschutz der Betroffenen dienende Übergangsvorschrift getroffen hat, um Härten abzumildern. Es wäre dem Kläger, der die Implantatversorgung in seinem Fall als dringend erforderlich und als einzig mögliche Form des Zahnersatzes angesehen hat, unbenommen gewesen, mit dieser Maßnahme im vergangenen Jahr wenigstens zu beginnen und nicht den Ausgang dieses Klageverfahrens abzuwarten. Ggf. hätte der Kläger auch um Eilrechtsschutz nachsuchen können, was er aber ebenfalls unterlassen hat. 50 Die Neubescheidung durch das beklagte Land kann der Kläger nicht verlangen, da es sich bei beihilferechtlichen Ansprüchen um gebundene Ansprüche handelt. 51 Schließlich haben auch die letzten beiden Hilfsanträge, mit denen der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Präjudizinteresses die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zur beihilferechtlichen Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15.04.2002 verpflichtet bzw. die Ablehnung rechtswidrig gewesen ist, keinen Erfolg. 52 Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch in den Fällen, in denen ein ursprünglich - möglicherweise - bestehender Anspruch durch eine später erfolgende Rechtsänderung wegfällt und die zunächst erhobene Verpflichtungsklage damit - eventuell - unbegründet wird, anerkannt. 53 Vgl. zur Einordnung dieser Situation als "Erledigung" im Rechtssinne grundlegend BVerwG, Urteile vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, DVBl. 1981, 401 (402), und vom 03.02.1984 - 4 C 25/82-, NJW 1984, 1771 (1772). 54 Nach überwiegender Ansicht besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, wenn ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist oder ernsthaft beabsichtigt ist und er nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 55 Es ist bereits fraglich, ob im Falle des Klägers die Einleitung eines Amtshaftungsprozesses hinreichend sicher oder ernsthaft beabsichtigt ist, da er diesen Schritt nur unter der Bedingung angekündigt hat, dass die Kammer die Rechtswidrigkeit des bisherigen Verwaltungshandelns feststellt. Bedenken gegen ein berechtigtes Feststellungsinteresse könnten sich möglicherweise auch daraus ergeben, dass der Kläger im Termin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Möglichkeit einer herkömmlichen prothetischen Versorgung seines zahnlosen Oberkiefers und ggf. zur Frage der Anzahl der nötigen Implantate beantragt hat. Denn es wird in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, den Kläger bei einer hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage aus Gründen der Prozessökonomie unmittelbar auf das angestrebte zivilgerichtliche Klageverfahren zu verweisen, wenn die sachliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch von schwierigen und zeit- sowie kostenaufwändigen Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigengutachten) abhängt, 56 vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 110/92-, NVwZ 1994, 709 (712). 57 Diese Fragen können aber unentschieden bleiben, da die Kammer der Ansicht ist, dass ein derartiger Folgeprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Offensichtlich aussichtslos ist ein Amtshaftungsprozess u.a. dann, wenn ein der haftenden Anstellungskörperschaft zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. 58 Vgl. Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos- Kommentar zur VwGO, Band III, Loseblattsammlung Stand Januar 2003, § 113 Rdnr. 165; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Loseblattsammlung Stand September 2003, § 113 Rdnr. 95; Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 113 Rdnr. 89. 59 So liegt es hier. Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass Bedienstete des Beklagten schuldhaft handelten, als sie die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der in den Heil- und Kostenplänen vom 15.04.2002 aufgeführten Aufwendungen für eine Versorgung des Oberkiefers mit 8 Implantaten und einer Suprakonstruktion ablehnten. Nach Nr. 5.5 Satz 1 der VVzBVO (SMBl. NRW 203204) in der Fassung des Runderlasses vom 23.05.1997 konnten Aufwendungen für eine Implantatversorgung nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: 60 - Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese, 61 - einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlen, 62 - Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. 63 Keine dieser Indikationen lag jedoch vor. Der Kläger hatte zwar vorgetragen, dass er eine Oberkieferprothese aus verschiedenen Gründen nicht tragen könne, es war aber gleichwohl ungeklärt, ob der von ihm behauptete Würgereiz das Tragen einer Oberkieferprothese wirklich unzumutbar machte und wie viele Implantate für eine implantatgestützte Versorgung im Oberkiefer notwendig waren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Empfehlung der Amtszahnärztin Dr. M. vom 28.05.2002. Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen eigenverantwortlich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO. Sie kann ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes(-zahnarztes) einholen, muss diesem aber nicht folgen, zumal dann nicht, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde eine andere Empfehlung gibt. 64 Auch im gerichtlichen Verfahren war ungeklärt, ob der Kläger zu der beabsichtigten Implantatversorgung Anspruch auf Beihilfe hatte. Die Kammer hätte daher, wenn nicht die Änderung der Rechtslage zum 1.1.2004 eingetreten wäre, über die Zahl der notwendigen Implantate Beweis erhoben und sie hätte durch Einvernahme der behandelnden Ärzte des Klägers als Zeugen auch Beweis über die Frage erhoben, ob dem Kläger das Tragen eine Oberkieferprothese wirklich unzumutbar war. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten bei der Ablehnung der Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung für den Kläger nicht feststellen. Denn da die Indikationen für eine solche Versorgung nach den Verwaltungsvorschriften, die von den Bediensteten des Beklagten zu beachten waren, nicht vorlagen, setzte ein Verschulden voraus, dass die Bediensteten fahrlässig nicht erkannten, dass der Kläger gleichwohl für eine Versorgung mit 8 Implantaten Anspruch auf eine Ausnahme hatte. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nicht treffen, und zwar schon deshalb nicht, weil bisher nicht bewiesen ist, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme überhaupt vorlagen oder vorliegen. Unterstellt es würde, wie von der Kammer zunächst beabsichtigt, zum Grund und zum Umfang einer Implantatversorgung noch Beweis erhoben und das Ergebnis wäre die Beihilfefähigkeit der vom Kläger mit dem Heil- und Kostenplan vom 15.04.2002 beabsichtigten Maßnahmen, dann würde auch dies nicht zur Folge haben, dass ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten bejaht werden könnte. Denn erst aufgrund dieses Ergebnisses wäre eine Sachlage gegeben, die es rechtfertigte, eine Ablehnung als rechtswidrig und schuldhaft zu bewerten. Eine solche Sachlage bestand im Verwaltungsverfahren aber zu keiner Zeit. Maßgebliche Sachlage dort war vielmehr, dass die vom Kläger geplanten Maßnahmen nicht den Indikationen für eine Implantatversorgung entsprachen. 65 Für die Kammer besteht auch nicht die Pflicht, den vom Kläger beantragten Beweis zu erheben. Selbst ein Ergebnis im Sinne des Klägers würde kein Verschulden von Bediensteten des Beklagten belegen. Es würde zudem dem Kläger auch keinen Anspruch auf die geplante Implantatversorgung geben, da - wie oben ausgeführt - für ihn die am 1.1.2004 in Kraft getretenen Vorschriften gelten. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.