Beschluss
7 L 215/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0309.7L215.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers für zunächst drei Monate auszusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es fehlt jedenfalls an der Darlegung bzw. Glaubhaftmachung des für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet weiter zu dulden ist bzw. seiner Abschiebung vom Antragsgegner zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse entgegenstehen. 6 Insbesondere ist eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist von Folgendem auszugehen: Ein Duldungsanspruch auf Grund von Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert wird. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206. 8 Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. 9 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. 10 Dies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. 11 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384. 12 Allerdings führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.07.2002 - 18 B 1516/01 -, vom 09.01.2003 - 18 B 2409/02 - und vom 28.03.2003 - 18 B 35/03 -; VG Minden, Beschluss vom 28.05.2003 - 7 L 453/03 -. 14 Davon ausgehend hat der Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, einen Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 15 Zwar folgt insoweit aus der ärztlichen Stellungnahme der X. L. H. vom 05.03.2004, dass dort bei der seit dem 22.01.2004 durchgeführten stationären Behandlung das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit gleichzeitig bestehender Insomnie festgestellt worden ist. Weiter wird ausgeführt, dass der Patient als weiterhin latent suizidal einzuschätzen sei und dass eine Fortführung der stationären Behandlung als dringend erforderlich angesehen werde und derzeit auch keine Transportfähigkeit zugesichert werden könne. Einmal abgesehen davon, dass aus dieser Formulierung jedenfalls nicht zwingend auf eine vorliegende Reiseunfähigkeit geschlossen werden muss, steht der Annahme einer für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen akuten Reiseunfähigkeit entgegen, dass eine weitere, am 05.03.2004 nach ärztlicher Untersuchung ausgestellte Bescheinigung ausweist, dass keine auffälligen Befunde festgestellt werden konnten, so dass der Antragsteller ab sofort reise- und haftfähig sei. Auch aus den vorgelegten Stellungnahmen der Flüchtlingsberatung I. wird zwar deutlich, dass der Antragsteller instabil und nervlich belastet ist. Auch hierdurch kann jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller akut reiseunfähig ist. 16 Hinzukommt, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.03.2004 mitgeteilt hat, dass am heutigen Tag noch eine erneute Untersuchung des Antragstellers stattfinden werde. Soweit dabei Zweifel an der Reisefähigkeit festgestellt werden sollten, erfolge eine Mitteilung an die Ausländerbehörde. Dem entspricht, dass die Ausländerbehörden und auch der Antragsgegner durch die konkrete Ausgestaltung der Abschiebung - Begleitung durch BGS-Beamte und ärztliches Personal - der evtl. bei einem Ausländer bestehenden Suizidgefahr hinreichend Rechnung tragen. Dass dies im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers anders sein könnte, ist jedenfalls derzeit nicht zu erkennen. 17 Soweit der Antragsteller darüber hinaus zur Begründung seines Antrags angibt, er beabsichtige eine Eheschließung mit einer Deutschen, kann auch dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. 18 Dabei ist von Folgendem auszugehen: Der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz befreit grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Vorgaben, die der Gesetzgeber für den Ehegattennachzug unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen umfassend im Ausländergesetz geregelt hat. Mit Blick darauf begründet allein das Bestehen einer Ehe grundsätzlich keinen Duldungsanspruch. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.09.2000 - 18 B 1074/00 - in: InfAuslR 2001, 157 und vom 15.06.1999 - 18 B 923/99 -. 20 Allerdings verpflichtet Art. 6 GG als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden und Gerichte, bei einer Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers, insbesondere auch bei einer beabsichtigten Abschiebung, die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Deshalb liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.1998 - 2 BvR 99/97 - in: NVwZ 1998, Beilage Nr. 10, 105; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2000, a.a.O. 22 Eine derartige Situation ist jedoch grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die - geschützte - Eheschließungsfreiheit in aller Regel gewahrt, wenn dem Ausländer zum Zwecke der Eheschließung das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - in: InfAuslR 1995, 150. 24 In Umsetzung dieser Rechtsprechung geht denn auch der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 05.03.1998 - I B 2/43.443 - davon aus, dass eine Duldung nur dann zu erteilen ist, wenn ein Termin für die Eheschließung bereits festgesetzt ist, im Übrigen eine Duldung gem. § 55 Abs. 3 AuslG aus persönlichen Gründen nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt. 25 Hier steht die Eheschließung des Antragstellers nicht unmittelbar bevor. Ein Termin für die Eheschließung ist noch nicht bestimmt. 26 Darüber hinaus fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes unzumutbar sein könnte. Es ist nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und -führung und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. 27 Schließlich führt auch der vom Antragsteller bei dem Antragsgegner am 08.03.2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung zu keinem Anordnungsanspruch. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.