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Beschluss

1 L 34/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0210.1L34.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 12. Januar 2004 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.12.2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 01.12.2003 anzuordnen, 4 ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Bei der im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Begehren der Antragsteller nicht zu entsprechen, weil das Interesse des Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Baugenehmigung vom 01.12.2003 das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegt. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruches leiten lassen, weil es bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Widerspruchs kein schützenswertes Nachbarinteresse gibt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, das bei offensichtlich begründetem Nachbarwiderspruch ein Interesse des Bauherren an sofortiger Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht ins Gewicht fällt. 5 Nach diesen Grundsätzen war das Begehren der Antragsteller abzulehnen. Ihr Widerspruch wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Den Antragstellern steht kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die unter dem 01.12.2003 erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage zu. 6 Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 790 "T. " der Stadt N. verstößt, der für diese Fläche ein gegliedertes Gewerbegebiet (GE(G)1) vorsieht. Den Antragstellern steht insoweit kein "Gebietsgewährleistungsanspruch" zu. Dieser Anspruch auf Bewahrung der bestehenden Gebietsart erfasst nur Grundstücke, die im Geltungsbereich des selben Bebauungsplanes liegen und so an einem das Gebiet prägenden nachbarlichen Austauschverhältnis teilhaben. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 - 10 B 1618/02 - und vom 25.02.2003 - 7 B 2374/02 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110; ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2003 - 7 B 2374/02 - NVwZ-RR 2003, 818 ff. 8 Da das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 782 "I. " der Stadt N. liegt, der zudem nicht einmal unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 790 angrenzt, sondern von diesem durch den Bebauungsplan Nr. 783 getrennt wird, nimmt das Wohngrundstück der Antragsteller nicht am Austauschverhältnis der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 790 der Stadt N. gelegenen Grundstücke teil. Angesichts einer Entfernung von ca. 950 m zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragsteller ist nicht erkennbar, wie sich der dörfliche Charakter der Flächen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 782 ändern könnte, wenn das Vorhaben des Beigeladenen verwirklicht wird, dessen Erschließung das Grundstück der Antragsteller nicht berührt. 9 Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 (Abstandserlass) anwendet. Es ist abwegig, eine Feuerbestattungsanlage mit Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden, gleichzusetzen. Für diese Anlagen sieht der Erlass unter II 18 zwar eine Entfernung zur nächst gelegenen Wohnbebauung von 1.000 m vor. Dies gilt jedoch vor allem im Hinblick auf die Sammlung und Lagerung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen tierischer Herkunft, die stets mit Geruchsbelästigungen verbunden ist. Zum Anderen wird zwischen der genehmigten Feuerbestattungsanlage und dem Grundstück der Antragsteller mit einer Entfernung von ca. 950 m dieser Abstand nur geringfügig unterschritten. Zum Dritten begründet gemäß Nr. 3.1 des Erlasses nicht schon die Tatsache, dass der dort angegebene Abstand nicht eingehalten wird, eine Ablehnung der Genehmigung. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und ob diese ausgeräumt werden können. 10 Insofern bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken: Die Anlage entspricht den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV vom 19. März 1997. Durch die Baugenehmigung ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 4 der Verordnung festgeschrieben. Auch die bauliche Ausgestaltung des Schornsteins mit einer Höhe von 12,80 m entspricht den Anforderungen des § 5 der Verordnung über die Ableitbedingungen für Abgase. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist gemäß § 7 der Verordnung durch kontinuierliche Messungen nachzuweisen. 11 Gleiches gilt für die Quecksilberbelastung. Gemäß Nr. 1 der "Besonderen Auflagen aus Sicht des Staatlichen Umweltamtes" ist die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen (angegeben als Hg) von 0,05 mg/m³ überschreitet. Der Emissionsgrenzwert ist auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 von 100 zu beziehen. Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Dabei sind sechs halbstündige Einzelmessungen bei Betriebsbedingungen durchzuführen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können. Dieser Grenzwert entspricht den Anforderungen unter Nr. 5.2.2. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - i.d.F. vom 24. Juli 2002. Diese enthält als Norm konkretisierende Verwaltungsvorschrift gem. § 48 BImSchG Erkenntnisse, die insbesondere durch die Art und Weise ihrer Festlegung eine wissenschaftliche Untermauerung erfahren haben. Dadurch werden nicht nur die Grundpflichten des Anlagenbetreibers, sondern es wird auch der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert. 12 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.1997 - 21 D 10/95.AK - (amtlicher Umdruck Seite 22 ff.). 13 Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, sind auch unter baurechtlichen Gesichtspunkten wie dem Gebot der Rücksichtnahme zulässig. Das Bebauungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen andersartigen oder weiter gehenden Nachbarschutz als das Immissionsschutzrecht. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993 - 21 A 2617/92 - (Seite 12 f. mit weiteren Nachweisen). 15 Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Grenzwerte der TA Luft für Quecksilber zwischenzeitlich überholt sind. Auch die konkreten Geländeverhältnisse schließen eine Anwendung der Vorschriften nicht aus. Der Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück zeichnet sich durch ebene Geländeverhältnisse aus, wie sie die TA Luft als Regelfall voraussetzt. Mit einer Höhe von 12,80 m über Flur leitet der Schornstein die frei gewordenen Abgase so in die freie Luftströmung ab, dass diese unverzüglich verwirbelt werden. Mit seiner Höhe überragt er auch die Böschung des Mittellandkanals. Hinzu kommt, dass sich das Grundstück der Antragsteller nicht in der Hauptwindrichtung, sondern ca. 1.000 m westlich der Anlage befindet und etwaige Schadstoffe dort allenfalls in einer solchen Verdünnung ankommen, dass sie sich kaum mehr feststellen lassen. 16 Wie Messungen bei vergleichbaren Anlagen ergeben haben, lassen sich die festgelegten Grenzwerte beim Betrieb der Feuerbestattungsanlage einhalten. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so muss der Beigeladene entweder nachrüsten oder aber den Betrieb der Anlage gänzlich einstellen. Dieses unternehmerische Risiko können die Antragsteller dem Betreiber nicht abnehmen. Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung lässt sich daraus nicht herleiten. 17 Sofern die Antragsteller darauf hinweisen, dass Personen in unmittelbarer Nähe der Anlage Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnten, ist dies unerheblich. Baurechtlicher Nachbarschutz ist Eigentumsschutz. Vor Gericht können sich die Antragsteller nur auf eine Verletzung ihrer Rechte berufen. Sie können sich nicht zum Sachverwalter der Allgemeinheit machen und deren Belange vor Gericht einklagen. Eine derartige "Popularklage" ist dem deutschen Recht fremd. Ein etwaiges allgemeines Unbehagen gegenüber Anlagen zur Feuerbestattung aus Gründen der Pietät ist rechtlich nicht greifbar und vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. 18 Da der Antrag abzuweisen war, tragen die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er sich durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3 , 162 Abs. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren mit 6.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert. 20