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Urteil

1 K 3344/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0210.1K3344.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26.02.2001 i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 07.06.2001 zur Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 29, Flurstück 19 (W. straße/I. straße 43 in H. ), wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses an der H. straße in H. . Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das im Westen von der H. straße, im Süden von der Q. straße, im Osten von der I. straße und im Norden von der W. straße begrenzt wird. Die benachbarten Grundstücke an der H. straße und der Q. straße sind mit Wohnhäusern bebaut. Im Eckbereich I. straße/W. straße liegt das Gelände der Volkshochschule. 3 Auf einem Teilbereich dieses Geländes, ausgerichtet zur W. straße und direkt angrenzend an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger liegt ein Bolzplatz, gegen dessen Genehmigung sich die Kläger wehren. 4 Das Gelände der jetzigen Volkshochschule, auf dem der Bolzplatz liegt, ist im Jahre 1891 als Lehrerseminar genehmigt worden. In den Plänen wird die gesamte Freifläche als "Turnplatz" bezeichnet. Im Jahre 1910 tauchte dann der Begriff "Seminar- bzw. Direktorgarten" für die heute als Bolzplatz genehmigte Fläche auf. Später ist das Gebäude als Knabenrealschule genutzt worden. Nutzungsänderungen sind bei der Beklagten jedoch nicht aktenkundig. In dieser Zeit ist der jetzige Bolzplatz als Schulsportplatz genutzt worden. Zwischenzeitlich hat dort auch ein Zwei-Klassen-Pavillon gestanden. Nachdem das Gebäude kurze Zeit von den kaufmännischen Schulen genutzt wurde, befand sich in der Zeit von 1985 bis 1987/88 die Anne-Frank-Schule als städtische Gesamtschule in dem Gebäude. Danach übernahm die Volkshochschule das Gelände. Der jetzige Bolzplatz wurde während der Schulnutzung bis 1988 als Schulsportplatz genutzt. Seit der Übernahme des Gebäudes durch die VHS fand eine öffentliche Bolzplatznutzung statt. Die gesamte Größe der Bolzplatzfläche beträgt ca. 2500 m². 5 Im Sommer 1999 sanierte die Beklagte den Bolzplatz, d. h. die auf der Gesamtfläche vorhandene Tennendecke wurde entfernt. Auf einer Spielfeldgröße von 22 x 44 m (968 m²) wurde ein besandetes Kunstrasenspielfeld angelegt. Die Restflächen wurden als Rasen- und Gehölzflächen gestaltet. 6 Seit 1974 existiert bei der Stadt H. ein Grundsatzbeschluss des Schulausschusses, sämtliche Schulhöfe außerhalb der Schulzeiten als Spiel- und Bolzplätze freizugeben. Wohl im Jahre 1996 wurde am Eingang W. straße zum Schulhofgelände ein Schild mit den Öffnungszeiten: montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr aufgestellt. 7 Unter dem 26.02.2001 erteilte die Beklagte der Stadt H. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemeinen zugänglichen Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 29, Flurstück 19. Die Nutzungszeiten wurden von Montag bis Samstag auf 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Sonntag und Feiertag auf 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt. 8 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, die Genehmigung des Bolzplatzes in ihrer direkten Nachbarschaft sei ihr gegenüber rücksichtslos. Die einzuhaltenden Lärmwerte würden nicht eingehalten. Hinzu käme hier, dass der Platz gerade nicht nur als Bolzplatz, sondern auch als Versammlungsort von Jugendlichen genutzt würde, die dort keineswegs nur Sport trieben. Außerdem würden die Nutzungszeiten nicht eingehalten. 9 Mit Nachtragsgenehmigung vom 07.06.2001 verfügte die Beklagte, dass der Bolzplatz allseitig mit einem Zaun eingefriedigt werden müsse. Der Zugang von der W. straße sei mit einem Tor zu verschließen. Das Schlupfloch an der Südseite des Platzes werde abgeschlossen. Zwischen der südlichen Giebelseite des VHS-Gebäudes und der südlichen Grundstücksgrenze werde ein Zaun mit einem Tor aufgebaut. Die Erschließung des Bolzplatzes solle ausschließlich über den Schulhof der VHS erfolgen. Das Tor zwischen Bolzplatz und VHS- Gelände und das Tor auf der Südseite der VHS werde entsprechend den vorgegebenen Nutzungszeiten des Bolzplatzes verschlossen und geöffnet. 10 Auch gegen diese Nachtragsgenehmigung erhob die Klägerin Widerspruch. 11 Am 18.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht ergänzend geltend, die Gutachten, mit denen die Beklagte die Einhaltung der höchst zulässigen Immissionswerte nachzuweisen versuche, beruhten auf unrichtigen Vorgaben. Die Gutachten gingen von sieben gleichzeitig Spielenden aus, es sei jedoch mindestens von zehn gleichzeitig Spielenden auszugehen. In letzter Zeit seien sogar des Öfteren bis zu 20 Leute gleichzeitig auf dem Platz angetroffen worden. Die festgesetzten Nutzungszeiten würden nicht eingehalten. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Baugenehmigung der Beklagten vom 26.02.2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 07.06.2001 zur Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 29, Flurstück 19 (W. straße/I. straße 43 in H. ) aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie macht geltend, sie habe in der Zwischenzeit alles ihr Zumutbare getan, um eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes, insbesondere außerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten, zu Gewähr leisten. Der Bolzplatz an sich sei an der genehmigten Stelle sowohl aus bauplanungs- als auch aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. 20 Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26.02.2001 i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 07.06.2001 ist aus Gründen rechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von Rechten der Kläger bedeuten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr Regelungsgegenstand bezieht sich auf ein Vorhaben, das der Klägerin gegenüber die aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das Hausgrundstück der Klägerin wird von dem verwirklichten Vorhaben der Beklagten Belästigungen und Störungen ausgesetzt, die unzumutbar sind. 21 Die Bolzplatzanlage wirkt sich auf das Grundstück der Klägerin in einer Weise aus, die auch bei der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen das Maß an Belastungen übersteigt, das ihr nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 22 Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial liegt das Grundstück der Kläger in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Bolzplatz dem Grunde nach zulässig, sofern er sich nicht bei konkreter Würdigung der Nachbargegebenheiten als mit dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar erweist. Nach diesem Gebot kann umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit in dem Sinne auszurichten, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen des umstrittenen Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Was der Umgebung an Belästigung zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Bewohner der im Einwirkungsbereich des bekämpften Vorhabens liegenden Grundstücke, wobei Schutzbedürftigkeit und - würdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von den tatsächlichen und/oder planerischen Vorbelastungen abhängt. 23 Aus der im Tatbestand geschilderten Entstehungsgeschichte des Bolzplatzes ergibt sich, dass sich an Stelle des jetzigen Bolzplatzes zwar immer schon eine Sportplatzanlage befand, jedoch in Form eines Schulsportplatzes. Insofern ist davon auszugehen, dass die Nutzung zur überwiegenden Zeit unter Aufsicht erfolgte und dann auch nur bis in die Mittagszeit, jedenfalls nicht am späten Nachmittag bis zum Abend hin und auch nicht an Sonn- und Feiertagen. Wenn hier also von einer Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin auszugehen ist, dann von einer eingeschränkten, die sich von der jetzigen Nutzung als Bolzplatz wesentlich unterscheidet. Denn zum einen geschieht die Nutzung ohne jede Aufsicht und zum anderen sind die von der Beklagten zugelassenen Öffnungszeiten mit den früheren Nutzungszeiten auch nicht annähernd identisch. 24 Auch muss berücksichtigt werden, dass Bolzplätze an sich in hohem Maße konfliktträchtig sind. Sie sind dazu bestimmt, vornehmlich Kindern und Jugendlichen ein "sich Austoben" durch spontanes und weit gehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem Bolzen geht naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar - dem Verhalten der Spielenden entsprechend - nicht nur das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor und die oftmals errichteten Ballfangzäune, sondern auch durch lautes Schreien. Diese Geräuschentwicklungen erstrecken sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des Tages, erfahrensgemäß in der Sommerperiode oft bis in die Abendstunden hinein. 25 OVG NRW, Urteil vom 02.03.1999 - 10 A 6491/96 -, BauR 2000, 81. 26 Hiervon ausgehend muss, auch wenn Bolzplätze neben einem allgemeinen Wohngebiet prinzipiell zulässig sind, in jedem Einzelfalle abgewogen werden, ob ein Bolzplatz an der geplanten Stelle den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. Entgegen der Beurteilung der Kammer im Eilbeschluss vom 13.12.2001 im Verfahren 1 L 434/01 geht sie nunmehr von einer Nichtvereinbarkeit der Nutzung des streitigen Platzes als Bolzplatz mit den Interessen der anliegenden Wohnnachbarn aus. 27 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung und anlässlich des vom Berichterstatter vor Ort durchgeführten Erörterungstermins, dessen Ergebnis er den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, glaubhaft und eindrucksvoll geschildert, welchen Belastungen sie als Nachbarin ausgesetzt ist. Sie hat glaubhaft geschildert, dass sie des Öfteren vor allem bei schönem Wetter,ihr Haus allein deswegen verlasse, weil sie ansonsten durch die Nutzer des Bolzplatzes massiv gestört werde und keine Ruhe finden könne. Die Kläger des Parallelverfahrens 1 K 1027/02 haben glaubhaft ausgeführt, dass ein Verweilen auf ihrer zum Bolzplatz hin gelegenen Terrasse und eine normale Unterhaltung angesichts des Lärms, den die Nutzer des angrenzenden Bolzplatzes verursachen, nicht möglich sei. Eingeladene Gäste erschienen nicht mehr wegen des vom Bolzplatz herrührenden Lärms, der ein gemütliches Beisammensein auf der Terrasse unmöglich mache. 28 Die geschilderten Störungen sind auch objektiv nachvollziehbar. Der Bolzplatz grenzt unmittelbar an den Gartenbereich des Grundstücks der Kläger. Die Wirkungen, die daraus folgen, dass auf dem Platz bei den gegebenen geringen Entfernungen ohne baulichen Schutz in Form einer Lärmschutzwand gebolzt wird, insbesondere auch in den besonders schutzwürdigen Mittags- und Abendstunden, sind erheblich belästigend. 29 Hinzu kommt, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung keine Altersbegrenzung enthält, so dass nicht nur Kinder den Platz nutzen, sondern auch Jugendliche und Erwachsene, die den Platz zweckentfremdend in Anspruch nehmen, wie sich aus den glaubhaften Darlegungen der Klägerin ergibt. Diese und auch die Kläger im Parallelverfahren 1 K 1027/02 haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren wiederholt unwidersprochen geltend gemacht, dass auf dem Bolzplatz nicht nur gebolzt, sondern auch manchmal "gefeiert" werde. 30 Neben dem unzumutbaren Lärm während der festgesetzten Nutzungszeiten ist die Klägerin auch Belästigungen außerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten ausgesetzt. Die Beklagte hat zwar Anstrengungen unternommen, die ein Betreten des Platzes außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten verhindern sollen. Insbesondere ist der Platz nunmehr vollständig eingezäunt und er wird nunmehr vom Hausmeister entsprechend den festgesetzten Öffnungszeiten geöffnet bzw. verschlossen. In der Vergangenheit ist es aber immer wieder zu Nutzungsüberschreitungen gekommen, da Kinder und Jugendliche Mittel und Wege gefunden haben, illegal den Platz zu betreten, um zu bolzen oder den Platz zu anderweitigen Zwecken zu nutzen. So ist es ausweislich der von den Klägern des Parallelverfahrens 1 K 1027/02 vorgelegten Aufstellung vom 03.06.2002 im Mai dieses Jahres zu unzumutbaren Belästigungen an Sonn- und Feiertagen gekommen, obwohl auf Grund des unanfechtbaren OVG-Beschlusses vom 24.01.2002 fest stand, dass die Nutzung des Bolzplatzes in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr unzulässig war. In der Gesamtschau überschreitet damit die faktische Nutzung des Platzes die Schwelle des Zumutbaren. 31 Es geht auch nicht zu Lasten der Klägerin, dass die Nutzer des Bolzplatzes die durch Ausschilderung ausgewiesenen Nutzungszeiten nicht beachten und immer wieder Mittel und Wege finden, die verschlossene Zaunanlage zu überwinden. Dieses einem Bolzplatz der in Rede stehenden Art typischerweise anhaftende Risiko von Regelüberschreitungen, nämlich Zeitüberschreitungen und zweckentfremdete Nutzung des Platzes gehört anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich die Beklagte als Betreiberin zurechnen lassen muss. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1999 - 10 A 6491/96 -. 33 Solchen, nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin nicht nur selten auftretenden "Exzessen" entgegen zu wirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise nachbarverträglich zu errichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis der Beklagten. Es ist ihr zuzugestehen, dass sie Anstrengungen unternommen hat, den vorhandenen Missständen zu begegnen. Und ein gewisser Erfolg ist ihr auch nicht abzusprechen, denn die illegalen Nutzungen außerhalb der Nutzungszeiten sind nach den Erklärungen der Klägerin und der Kläger im Parallelverfahren 1 K 1027/02 zurückgegangen. Nach wie vor kommt es jedoch noch zu Regelüberschreitungen. Die Beklagte ist offensichtlich nicht in der Lage, wenigstens die Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten sicherzustellen. Wenn jedoch mit zumutbaren Maßnahmen dem rechtswidrigen Treiben kein Einhalt geboten werden kann, so kann schon allein aus diesem Grund eine solche Fläche nicht als Bolzplatz genutzt werden und ist eine hierfür erteilte bauaufsichtliche Genehmigung allein schon aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.