Beschluss
7 L 1069/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0204.7L1069.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6090/03 wird wieder hergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 600 EUR festgesetzt. 1 : 2 Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2003, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6090/03 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 26.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 wieder her zu stellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, denn dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung des streitbefangenen Bescheides ist zu entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles hier ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung für angemessen hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424, und vom 26.05.1999 - 18 B 962/98 -. 7 Der Aussetzungsantrag hat aber in der Sache Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, weiterhin Pflegewohngeld für den Heimplatz der Bewohnerin H. N. zu erhalten, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides, denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung erweist sich die Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung als offensichtlich rechtswidrig. Demnach wiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nur gering. 8 Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Pflegewohngeld im vorliegenden Fall zu Unrecht ab dem 01.06.2003 zurück genommen. 9 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SBG X u.a. mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 10 Die Bewilligung von Pflegewohngeld an die Antragstellerin für den hier streitbefangenen Heimplatz ist unstreitig eine begünstigende Regelung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. 11 Diese Bewilligung war rechtmäßig. Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Pflegewohngeld für den Heimplatz "N. " gegen den Antragsgegner zu. 12 Nach § 14 der bis zum 01.08.2003 (GV NW1996, 137), bzw. § 12 der seit dem 01.08.2003 (GV NW 2003, 380) gültigen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -) haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld u. a. für Heimplätze solcher Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25 a, 25 e bzw. c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. 13 Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage an sich vorlagen, zieht auch der Antragsgegner nicht in Zweifel. Für die im Widerspruchsbescheid (ein Widerspruch ist jedenfalls im Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2003, in dem sie für alle in der anliegenden Liste aufgeführten Bewohner/Bewohnerinnen vorsorglich Pflegewohngeld ab 01.06.2003 beantragt, zu sehen) erstmals angeführte "Landeskinderregelung"- darauf läuft die Argumentation des Antragsgegners hinaus -, aus der der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ableitet, fehlt es hingegen an einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage. Weder § 14 PfG NW a. F. noch § 12 PfG NW n. F. enthalten einen Hinweis darauf, dass nur Aufwendungen für solche Heimplätze bezuschusst werden sollen, die von sog. Landeskindern in Anspruch genommen werden. Mit Blick auf den Heimbewohner/die Heimbewohnerin ist der Anspruch der Einrichtung, 14 vgl. zur Qualifizierung des Anspruchs auf Pflegewohngeld als Anspruch der Einrichtung OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, 15 lediglich von dessen/deren "Bedürftigkeit", nicht aber von dessen/deren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung innerhalb Nordrhein- Westfalens abhängig. Insbesondere folgt die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid geltend gemachte Anspruchsbeschränkung nicht aus dem Umstand, dass sich der Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe richtet. Daraus kann keinesfalls der Schluss auf die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 BSHG in Fällen der vorliegenden Art gezogen werden. Anderenfalls würde man dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber unterstellen, die in seinem Hoheitsbereich belegenen Einrichtungen auf Kosten anderer Bundesländer und dortiger Kommunen bezuschussen lassen zu wollen, obwohl deren Verpflichtung schon aus Rechtsgründen nicht denkbar ist. Dementsprechend stellt denn auch die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen vom 15.10.2003 - PflFEinrVO -, (GVNW 2003, 613) in ihrem § 6 Abs. 1 Satz 3 klar, dass für Heimbewohner oder Heimbewohnerinnen, die - wie hier Frau N. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht in Nordrhein-Westfalen hatten, der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig ist, in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin tatsächlich aufhält. 16 Aus den Materialien zu §§ 14 PfG NW a. F. bzw. § 12 PfG NW n. F. folgt ebenfalls nichts für die Annahme, dass nur von sog. Landeskindern besetzte Heimplätze bezuschusst werden sollten. Vielmehr heißt es in der Begründung zum PfG NW a.F., dass Ziel der Regelung eine ... Versorgung der Pflegebedürftigen in Nordrhein-Westfalen ist, 17 vgl. A. Allgemeiner Teil b) zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 12/194 vom 05.10.1995, 18 und dass die Zahlung (u.a.) an die Dauer des Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung gebunden ist. 19 Vgl. B. Einzelbegründung zu § 14 a.a.O.. 20 Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen weist in seinem Schreiben vom 30.09.2003 an den Präsidenten des Landtages betr. das Anhörungsverfahren zu den Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Landespflegegesetzes NW sogar ausdrücklich auf die "eindeutigere" Formulierung der Zuständigkeitsregelung in § 6 hin, damit die Regelung nicht im Sinne einer "Landeskinderregelung interpretiert werden kann". 21 Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen über das Antragsverfahren in § 3 Abs. 1 - insbesondere dessen Satz 3 - der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 - PfGWGVO - (GV NW 1996, 200) hinweist, ist unerheblich, ob der Verordnungsgeber die entsprechende Anwendbarkeit des § 97 BSHG auch für solche Fälle vorsehen wollte, in denen die Heimbewohner vor ihrer Aufnahme in der Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens hatten. Eine solche Regelung wäre nach vorstehenden Ausführungen von der darüber liegenden gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfGWGVO kann bei verständiger Würdigung von daher nur so verstanden werden, dass der Verordnungsgeber innerhalb seines Hoheitsbereiches einen gewissen Schutz der Einrichtungsorte sicherstellen wollte. 22 Entsprechendes kann auch nur aus den Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 - abgeleitet werden. Zwar führt das OVG NRW in der angesprochenen Entscheidung den § 97 Abs. 2 BSHG ausdrücklich auf, der Entscheidung lag jedoch gerade eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der der Heimbewohner/die Heimbewohnerin vor der Aufnahme in der Einrichtung in einer anderen Gemeinde Nordrhein-Westfalens aufhältig gewesen war. 23 Nach alledem verblieb es im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Passivlegitimation des Antragsgegners, denn er war unabhängig davon, ob man insoweit an die Belegenheit der Einrichtung oder an den tatsächlichen Aufenthalt der Heimbewohnerin N. anknüpfte, der nach § 97 Abs. 1 BSHG zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe. 24 Fehlt es nach alledem an der Rechtswidrigkeit der Bewilligung des umstrittenen Pflegewohngeldes, so mangelt es am Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 SGB X . Die angefochtene Rücknahmeentscheidung erweist sich mithin als offensichtlich rechtswidrig. 25 Weil das Pflegewohngeld somit zu Recht an die Antragstellerin gezahlt worden ist, kommt auch eine Rückforderung der Leistung für den Monat Juni 2003 nicht in Betracht; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X liegen nicht vor. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW, 27 vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; ebenso bereits VG Minden, Beschluss vom 14.07.2003 - 7 L 652/03 -, 28 wonach Streitigkeiten um die Gewährung von Pflegewohngeld nicht solche im Sinne des § 188 VwGO sind. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des umstrittenen Betrages in Ansatz gebracht.