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Urteil

6 K 748/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0106.6K748.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 1.939,35 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung eines Betrages von 1.939,35 EUR (3.794,04 DM) in Anspruch, da es nach seiner Auffassung im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 107 BSHG (Kostenerstattung unter Sozialhilfeträgern nach Umzug des Hilfeempfängers) in diesem Umfang zu einer Überzahlung gekommen ist. 3 Der Kläger hat als örtlicher Sozialhilfeträger die Zuständigkeit für die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG weitgehend auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, zu denen auch die Stadt Spenge gehört, übertragen. Der Bürgermeister der Stadt Spenge gewährte Frau O. B. (geboren am 1. .1. .2. ) und ihrem Sohn N. B. (geboren am 3. .1. .2. ) in der Zeit vom 25.09. bis zum 14.11.1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 4 Am 15.11.1997 zogen beide Hilfeempfänger von T. nach C. und somit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, bei der sie bereits am 13.11.1997 die Gewährung von Sozialhilfe beantragt hatten. Die Beklagte bewilligte Frau B. und ihrem Sohn daraufhin für die Zeit ab dem 15.11.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (laufende Leistungen zur Deckung des Regelsatzbedarfes und der Unterkunftskosten, Krankenversicherungsbeiträge, verschiedene Beihilfen) sowie pauschaliertes Wohngeld nach dem WoGG. Ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung des monatlichen Hilfeanspruchs das gewährte Wohngeld stets in der Weise, dass sie diese Leistung bereits vom Unterkunftskostenbedarf absetzte und den danach verbleibenden Bedarf jeweils zur Hälfte in die individuelle Bedarfsberechnung der beiden betroffenen Hilfeempfänger einstellte. Das vorhandene (weitere) Einkommen in Form von Kindergeld und einer Unterhaltsbeihilfe berücksichtigte die Beklagte dagegen ausschließlich bei der monatlichen Anspruchsberechnung für N. B. . 5 Mit Schreiben vom 21.11.1997 meldete die Beklagte beim Bürgermeister der Stadt T. einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG an und bat um die Erteilung eines Kostenanerkenntnisses. Daraufhin erkannte der Bürgermeister der Stadt T. mit Schreiben vom 06.1. .1998 seine Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 15.11.1997 bis zum 14.11.1999 dem Grunde nach an und bat um die Zusendung von Abrechnungen in jährlichen Abständen. 6 Unter Bezugnahme auf dieses Kostenanerkenntnis forderte die Beklagte den Bürgermeister der Stadt T. mit Schreiben vom 1. .1. .2. zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 18.780,37 DM (9.602,25 EUR) auf. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Beklagte an, dass sie für die Hilfeempfänger O. und N. B. in der Zeit vom 15.11.1997 bis zum 30.11.1998 Leistungen in dieser Höhe erbracht habe. Der Bürgermeister der Stadt T. überwies der Beklagten sodann im April 2. den angeforderten Betrag. 7 Mit Schreiben vom 3. .2. .2. bat die Beklagte den Bürgermeister der Stadt T. des Weiteren um Erstattung der im Zeitraum vom 01.2. .1998 bis zum 14.11.2. an Frau O. B. geleisteten Sozialhilfe in einem Umfang von 2. .954,38 DM (6.623,47 EUR). Die für Herrn N. B. für die Zeit ab dem 01.2. .1998 zu erstattenden Sozialhilfekosten bezifferte die Beklagte gegenüber dem Bürgermeister mit Schreiben vom 07.08.2000 auf einen Betrag von 3.697,36 DM (1.890,43 EUR). Auf verschiedene Einwendungsschreiben des Bürgermeisters hin, die sich u. a. auf die unterlassene Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen Herrn U. B. (getrennt lebender Ehemann der Frau O. B. und Vater des Herrn N. B. ) bezogen, berechnete und bezifferte die Beklagte ihre Erstattungsforderung mehrfach neu. Mit Schreiben vom 20.06.2001 gab sie ihre Forderung schließlich für den gesamten Erstattungszeitraum vom 15.11.1997 bis zum 14.11.2. mit einen Betrag von 27.984,76 DM (14.308,38 EUR) an. Nach Abzug der bereits geleisteten 18.780,37 DM seien dementsprechend - so die Beklagte in dem betreffenden Schreiben - noch 9.204,39 DM (4.706,13 EUR) zu erstatten. 8 Daraufhin teilte der Kläger, nachdem er die Bearbeitung des Erstattungsfalles übernommen hatte, der Beklagten unter dem 1. .09.2001 mit, dass er den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ohne Vorlage einer nachvollziehbaren Aufstellung der jeweils für Frau O. B. und Herrn N. B. geleisteten Sozialhilfe nicht erfüllen könne. Die Beklagte nahm sodann abermals eine Neuberechnung ihres Kostenerstattungsanspruchs vor und gab unter dem 09.10.2001 die noch offene Forderung mit 7.915,37 DM (4.047,06 EUR) an. In der beigefügten - nach Hilfeeempfängern getrennten - Kostenberechnung setzte die Beklagte wiederum das gewährte pauschalierte Wohngeld vom Unterkunftskostenbedarf ab und verteilte den insoweit verbleibenden Bedarf dann nach Kopfteilen auf die beiden Hilfeempfänger. Das für N. B. gezahlte Kindergeld berücksichtigte die Beklagte erneut als dessen Einkommen. Ferner stellte sie einen - unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm bestimmten - "fiktiven" Unterhaltsbetrag in die monatliche Hilfeberechnung beider Familienangehöriger ein. 9 Gleichwohl lehnte der Kläger mit Schreiben vom 2. .10.2001 eine Erstattung der von der Beklagten genannten Restforderung ab und führte zur Begründung aus, dass er sich mit der vorgenommenen Zuordnung der Einkünfte nicht einverstanden erklären könne. Nach ständiger Rechtsprechung seien Kindergeld und Wohngeld Einkommen des Kindergeld- bzw. Wohngeldberechtigten. Dies sei hier Frau B. gewesen. Trotzdem sei das Wohngeld vom Unterkunftskostenbedarf abgezogen worden und der danach verbleibende Betrag hälftig auf beide Hilfeempfänger verteilt worden. Ferner sei das Kindergeld nicht bei der Berechtigten, sondern bei ihrem Sohn N. B. als Einkommen angerechnet worden. Bei zutreffender Anrechnung des Kindergeldes und des Wohngeldes ergebe sich demgegenüber, dass Frau B. wegen des Vorhandenseins bedarfsdeckender Einkünfte in den Monaten Januar bis einschließlich März 1998 keinen Sozialhilfeanspruch gehabt habe, sodass für sie nach § 107 Abs. 2 BSHG für die Zeit ab dem 01.01.1998 keine Kostenerstattung verlangt werden könne. Der danach bzgl. Frau B. verbleibende Hilfebetrag für die Zeit vom 15.11. bis zum 31.2. .1997 sei ebenfalls nicht erstattungsfähig, da er die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG unterschreite. Es bestehe deshalb nur ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für N. B. . Diese seien richtigerweise mit einem Betrag von insgesamt 14.987,33 DM (7.662,90 EUR) anzusetzen. Da der Bürgermeister der Stadt T. aber schon einen Betrag von 18.780,37 DM an sie - die Beklagte - erstattet habe, werde sie aufgefordert, den Differenzbetrag von 3.793,1. DM (1.939,86 EUR) nach Maßgabe des § 112 SGB X rückzuerstatten. 10 Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger unter dem 18.10.2001 mit, dass sie bei ihrer Rechtsauffassung zur Anrechnung von Kindergeld und pauschaliertem Wohngeld bleibe. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen des Bürgermeisters der Stadt T. scheide deshalb aus. 11 Nachdem der Kläger die Beklagte unter dem 2. .2. .2001 noch einmal erfolglos zur Rückerstattung des seiner Auffassung nach überzahlten Betrages aufgefordert hatte, hat er am 2. .1. .2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 2. .10.2001 wiederholt und vertieft. 12 Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß, 13 die Beklagte zu verurteilen, ihm Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 1.939,35 EUR zu erstatten. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zwar habe das OVG NRW in seinem Urteil vom 29.1. .2001 - 16 A 455/01 - entschieden, dass Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen ist. Zugleich habe das Gericht aber auch bestätigt, dass im Rahmen der Kostenerstattung unter Sozialhilfeträgern der durch eine abweichende Zuordnung des Kindergeldes entstandene Kostenaufwand trotzdem verlangt werden kann, wenn hierdurch zwar in Bezug auf den einzelnen Hilfeempfänger eine Überzahlung vorliegt, dies aber durch entsprechend höhere Fehlbedarfe bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft rechnerisch wieder ausgeglichen wird. Diese Grundsätze seien auf den hier gegebenen Fall des Zusammenlebens einer Mutter mit ihrem volljährigen Sohn übertragbar. Im Falle einer Anrechnung des Kindergeldes bei Frau B. ergebe sich hier rechnerisch sogar ein weitaus höherer Kostenerstattungsanspruch als bislang geltend gemacht. Hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Behandlung des pauschalierten Wohngeldes bleibe sie - die Beklagte - bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung, wonach das Wohngeld bedarfsmindernd von den Unterkunftskosten abgesetzt werden könne, um es auf diese Weise nicht nur bei der wohngeldberechtigten Person, sondern bei allen Haushaltsangehörigen zu berücksichtigen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und des Bürgermeisters der Stadt T. verwiesen. 18 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 16.1. .2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 19 Entscheidungsgründe: 20 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 21 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 22 Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 96 Abs. 1 BSHG i. W.. m. den §§ 1 und 3 AG-BSHG NRW sowie § 4 Abs. 3 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Herford vom 13.2. .2000. Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 1 AG-BSHG NRW. 23 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages von 1.939,35 EUR ergibt sich aus § 112 SGB X. Danach sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Kostenerstattung unter Sozialleistungsträgern zu Unrecht erfolgt ist. 24 Die Anspruchsvoraussetzungen des § 112 SGB X sind hier erfüllt, weil der Beklagten in den Hilfefällen O. und N. B. Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 9.602,25 EUR (18.780,37 DM) erstattet wurden, obwohl ein Anspruch auf Kostenerstattung allenfalls in Höhe von 7.662,90 EUR (14.987,33 DM) bestand, sodass es zu einer Überzahlung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 1.939,35 EUR (3.794,1. DM) gekommen ist. 25 Die Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten auf einen Betrag von höchstens 7.662,90 EUR folgt aus § 107 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BSHG sowie aus § 111 Abs. 1 BSHG und § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.2. .2001 geltenden Fassung (im Folgenden § 111 Abs. 2 BSHG a. F.). 26 Nach § 107 Abs. 1 BSHG, ist in den Fällen, in denen eine Person vom Ort ihres bisherigen persönlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Verpflichtung entfällt jedoch nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. 27 Nach § 111 Abs. 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Hilfe dem BSHG entspricht, wobei die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe gelten, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Ferner sind nach § 111 Abs. 2 BSHG a. F. Kosten unter 5.000 DM, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu erstatten (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG a. F.). Diese Begrenzung gilt in Fällen der Kostenerstattung für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Mitglieder des Haushalts zusammen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F.). 28 Aus der Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich die folgende Berechnung der in den Hilfefällen O. und N. B. erstattungsfähigen Sozialhilfeaufwendungen: I. O. B. 29 15.11. bis 30.11.1997: a.) Bedarf - Regelsatz 287,47 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 196,50 DM - Beihilfen 894,25 DM 1.378,47 DM b.) Einkommen Pauschaliertes Wohngeld 185,00 DM Kindergeld 117,33 DM Fiktiver Unterhalt 196,1. DM 498,39 DM 30 c.) Fehlbedarf 880,08 DM 31 Dezember 1997: a.) Bedarf - Regelsatz 539,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM - Beihilfen 136,00 DM 1.068,00 DM b.) Einkommen Pauschaliertes Wohngeld 347,00 DM Kindergeld 220,00 DM Fiktiver Unterhalt 367,59 DM 934,59 DM 32 c.) Fehlbedarf 133,41 DM 33 Januar bis März 1998: a.) Bedarf - Regelsatz 539,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 932,00 DM b.) Einkommen Pauschaliertes Wohngeld 347,00 DM Kindergeld 220,00 DM Fiktiver Unterhalt 367,59 DM 934,59 DM 34 c.) Einkommensüberschuss 2,59 DM II. N. B. 35 15.11. bis 30.11.1997: a.) Bedarf - Regelsatz 229,87 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten (16 Tage) 196,50 DM - Beihilfen 894,25 DM 1.320,62 DM b.) Einkommen Unterhaltsbeihilfe 150,00 DM c.) Fehlbedarf 1.170,62 DM 36 Dezember 1997 bis Juni 1998 a.) Bedarf - Regelsatz 431,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 824,00 DM b.) Einkommen Unterhaltsbeihilfe 150,00 DM 37 c.) Fehlbedarf 1.170,62 DM - 150,00 DM = 674,00 DM x 7 Monate = 4.718,00 DM 38 Juli und August 1998: a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Unterhaltsbeihilfe 150,00 DM Fiktiver Unterhalt 190,17 DM 340,17 DM c.) Fehlbedarf 825,00 DM - 340,17 DM = 484,83 DM x 2 Monate = 969,66 DM 39 September bis November 1998 a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Unterhaltsbeihilfe 150,00 DM Fiktiver Unterhalt 368,64 DM 518,64 DM c.) Fehlbedarf 825,00 DM - 518,64 DM = 306,36 DM x 3 Monate = 919,08 DM Dezember 1998: a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Fiktiver Unterhalt 368,64 DM 40 c.) Fehlbedarf 456,36 DM 41 Januar bis März 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Fiktiver Unterhalt 379,56 DM 42 c.) Fehlbedarf 825,00 DM - 379,56 DM = 445,44 DM x 3 Monate = 1.336,32 DM 43 April 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Fiktiver Unterhalt 377,29 DM 44 c.) Fehlbedarf 447,71 DM 45 Mai und Juni 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 432,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 825,00 DM b.) Einkommen Fiktiver Unterhalt 369,85 DM 46 c.) Fehlbedarf 825,00 DM - 369,85 DM = 455,15 DM x 2 Monate = 910,30 DM Juli 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 438,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 831,00 DM 47 b.) Einkommen 0 DM 48 c.) Fehlbedarf 831,00 DM 49 August 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 438,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 831,00 DM b.) Einkommen - Erwerbseinkommen (bereinigt) 370,14 DM 50 c.) Fehlbedarf 460,86 DM 51 September 2. : a.) Bedarf - Regelsatz 74,00 DM - Hälftige Unterkunfts- und Heizkosten 393,00 DM 467,00 DM b.) Einkommen - Erwerbseinkommen (bereinigt) 245,33 DM 52 c.) Fehlbedarf 221,67 DM 53 Beihilfen für die Monate Dezember 1997 bis September 2. : - Dezember 1997 68,00 DM - März 1998 115,00 DM - April 1998 195,00 DM - Juli 1998 1.385,75 DM - Oktober 1998 220,00 DM - Dezember 1998 68,00 DM - Januar 2. 150,00 DM - April 2. 150,00 DM - Juli 2. 150,00 DM - August 2. 44,00 DM 2.545,75 DM 54 Gesamtrechnung: a.) laufende Leistungen: - 15.11. bis 30.11.1997 1.170,62 DM - Dezember 1997 bis Juni 1998 4.718,00 DM - Juli und August 1998 969,66 DM - September bis November 1998 919,08 DM - Dezember 1998 456,36 DM - Januar bis März 2. 1.336,32 DM - April 2. 447,71 DM - Mai und Juni 2. 910,30 DM - Juli 2. 831,00 DM - August 2. 460,86 DM - September 2. 221,67 DM 55 b.) Beihilfen: 2.545,75 DM 56 c.) Gesamt: 14.987,33 DM = 7.662,90 EUR 57 In die Berechnung der Aufwendungen für N. B. waren der Regelsatzbedarf, ein hälftiger Anteil an den Unterkunfts- und Heizungskosten (ohne Abzug eines Kopfteils am pauschalierten Wohngeld) und verschiedene Einmalbeihilfen als Bedarfspositionen sowie die Unterhaltsbeihilfe, der angesetzte "fiktive" Unterhalt und das Erwerbseinkommen als Einkommenspositionen jeweils in der unter den Beteiligten unstreitigen Höhe einzustellen, die sich aus den Aufstellungen der Beklagten vom 09.10.2001 und 21.11.2002 sowie des Klägers vom 2. .10.2001 ergibt. 58 Das für N. B. gezahlte Kindergeld ist hingegen nicht als sein Einkommen, sondern als Einkommen seiner Mutter zu werten und war somit auf deren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Kindergeld ist nämlich grundsätzlich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils anzusehen. Eigenes anrechenbares Einkommen des Kindes wird das Kindergeld allenfalls dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil diese Leistung ziel- und zweckorientiert an sein einkommens- und vermögensloses Kind zur Deckung von dessen Bedarf weiterreicht, d. h. ihm zuwendet. Eine solche "Weitergabe" von Kindergeld liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn diese Leistungen dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistungen z. B. Unterhalt, Kost oder Kleidung zugutekommen. Es genügt deshalb nicht, dass diese Leistungen in den gemeinsamen Topf fließen, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Familie bestritten wird. Für die Annahme der Weitergabe des Kindergeldes an das Kind mit der Folge, dass es dem Kind selbst als Einkommen zugeordnet wird, ist vielmehr erforderlich, dass sein Lebensunterhalt - im Einzelfall konkret feststellbar - ziel- und zweckorientiert gerade aus dem Kindergeld bestritten wird, dass also insoweit eine "qualifizierte" Zuwendung an das Kind vorliegt. 59 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 07.1. .1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 3. , 177, und vom 08.1. .1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 3. , 265; OVG NRW, Urteil vom 29.1. .2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. .1. .2002 - 4 Bs 20/1. -, NDV-RD 2002, 63; VG Minden, Urteile vom 26.11.2002 - 6 K 4545/00 - und vom 22.10.2002 - 6 K 723/00 - ; Lutter, "Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für de Hilfe zum Lebensunterhalt", ZFSH/SGB 1997, 387. 60 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des N. B. angerechnet worden. Denn aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die kindergeldberechtigte Hilfeempfängerin das an sie gezahlte Kindergeld durch gesonderte Zuwendungsakte an ihren Sohn weitergegeben hätte. Dies wird auch im vorliegenden Klageverfahren nicht von der Beklagten geltend gemacht. 61 Darüber hinaus ist die aus den Kostenaufstellungen der Beklagten sowie den jeweiligen Bewilligungsbescheiden ersichtliche Berücksichtigung des pauschalierten Wohngeldes im Rahmen der Bedarfsberechnung fehlerhaft. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 WoGG in der bis zum 31.2. .2000 geltenden Fassung (im Folgenden § 32 Abs. 4 Satz 1 WoGG a. F.), die hier maßgeblich ist, wird das pauschalierte Wohngeld in der Regel an den Mieter gezahlt. Bei mehreren Mietern bestimmt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 WoGG a. F. die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe und pauschaliertem Wohngeld hat das Sozialamt der Beklagten stets Frau O. B. als Leistungsempfängerin im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 WoGG a. F. bestimmt. Sie war im Übrigen auch alleinige Mieterin der von ihr und ihrem Sohn während der Zeit ab dem 15.11.1997 bewohnten Wohnung. Mithin war das Wohngeld in vollem Umfang als Einkommen im Sinne der §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 BSHG auf den sozialhilferechtlichen Bedarf der Frau O. B. anzurechnen. 62 Vgl. zur Einordnung von Wohngeldleistungen als Einkommen etwa: BVerwG, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 84; OVG NW, Beschluss vom 1. .1. .1991 - 8 B 282/91 -, ZFSH/SGB 1992, 16; VG Minden, Urteile vom 3. .1. .2002 - 6 K 1129/00 - und vom 10.2. .2002 - 6 K 2041/01 -; Lutter, a.a.O. 63 Stellt das gewährte pauschalierte Wohngeld somit Einkommen von Frau O. B. dar, darf es nicht, wie hier von der Beklagten praktiziert, bei der Bedarfsberechnung zunächst von den gesamten Unterkunftskosten in Abzug gebracht und dann - im nächsten Schritt - die verbleibenden Unterkunftskosten kopfteilig bei den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft als deren jeweiliger Bedarf berücksichtigt werden. Vielmehr war der (anteilige) Unterkunftskostenbedarf der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zunächst ohne Berücksichtigung des pauschalierten Wohngeldes zu ermitteln und das pauschalierte Wohngeld dann als Einkommen der Frau O. B. auf deren Gesamtbedarf anzurechnen. Zwar dient das Wohngeld zur angemessenen Sicherung eines familiengerechten Wohnens. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass das pauschalierte Wohngeld - wie nach der Berechnungsmethode des Sozialamts der Beklagten - jedem Familienmitglied kopfteilsmäßig zugutekommen müsste. Vielmehr zeigt die Regelung des § 32 Abs. 4 WoGG a.F., dass pauschaliertes Wohngeld dem Mieter, bzw. einem von mehreren Mietern der betreffenden Wohnung und somit einer Person zuzuordnen ist, die eine rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Erhalt der Wohnung trägt. Hierdurch wird eine Sicherung der Familienunterkunft als solcher Gewähr leistet, ohne dass es der kopfteilsmäßigen Aufteilung des Wohngeldes bedarf. Eine solche würde ohnehin die Sicherung der Unterkunft einer Haushaltsgemeinschaft weitaus weniger effektiv Gewähr leisten können als die Zuordnung zu einem bestimmten - rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen - Empfänger. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das pauschalierte Wohngeld einem bestimmten Empfänger zuordnet, verdeutlicht damit letztlich auch, dass es gerade nicht Zweck der wohngeldrechtlichen Regelung sein kann, jedem Familienmitglied einen festen Kopfteil am Wohngeld zukommen zu lassen. 64 Vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 3. .1. .2002 - 6 K 1129/00 - und vom 10.2. .2002 - 6 K 2041/01 - sowie Lutter, a.a.O. 65 Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode käme nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass Frau O. B. ihrem Sohn anteiliges Wohngeld entsprechend dem auf ihn entfallenden hälftigen Kopfteil an den Unterkunftskosten durch einen qualifizierten Zuwendungsakt hätte zukommen lassen. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie bei der Zuordnung von Kindergeld (s.o.). Für einen solchen Zuwendungsakt ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. 66 Konsequenz der dem Gesetz entsprechenden Zuordnung von Kindergeld und Wohngeld (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist, dass hinsichtlich der Sozialhilfeaufwendungen für Frau O. B. kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 107 Abs. 1 BSHG besteht. In den drei Monaten von Januar bis einschließlich März 1998 bestand - wie aus vorstehender Berechnung ersichtlich - wegen des Vorhandenseins bedarfsdeckender Einkünfte - u. a. in Form von Kindergeld und Wohngeld - kein Hilfeanspruch Frau Arslans, sodass ein Ersatz von Aufwendungen für die Zeit ab dem 01.1. .1998 wegen einer Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs der Hilfeleistung von mehr als zwei Monaten gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausscheidet. Die verbleibenden Aufwendungen für die Zeit vom 15.11. bis zum 31.2. .1997 betragen lediglich 1.062,34 DM, liegen mithin unterhalb der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG a. F. von 5.000,00 DM und sind deshalb ebenfalls nicht zu erstatten. Die Aufwendungen für N. B. bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht, weil kein Fall des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. vorliegt. N. B. hatte nämlich zum Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung bereits das 18. Lebensjahr vollendet, sodass er mit seiner Mutter während des Bezugs von Sozialhilfe durch die Beklagte keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bildete. 67 Eine gegenteilige rechtliche Einordnung ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 29.1. .2001 - 16 A 455/01 - (a.a.O.). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das OVG in dieser Entscheidung ausführt, es könne zu treuwidrigen Ergebnissen führen, wenn der im Rahmen des § 107 BSHG erstattungspflichtige Sozialhilfeträger sich zur Abwehr von Erstattungsansprüchen gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG darauf berufen könne, das Kindergeld habe richtigerweise bei einem bestimmten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG angerechnet werden müssen, ohne zugleich die sich zwingend ergebende Folge ausreichend bedenken zu müssen, dass bei richtiger Handhabung bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein ungedeckter Bedarf zu decken gewesen wäre. 68 Aus diesen Erwägungen des OVG NRW kann die Beklagte jedoch nichts für sich herleiten. Denn - wie ausgeführt - bilden Frau B. und ihr Sohn gerade keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Die Erwägungen des OVG sind auch nicht auf den hier gegebenen Fall des Zusammenlebens von Haushaltsangehörigen außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG übertragbar. Würde man nämlich (auch) in derartigen Fällen dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger die Berufung auf eine fehlerhafte Zuordnung von Einkommenspositionen versagen, so würde hierdurch - wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt - die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG unterlaufen, die - anders als die für Bedarfsgemeinschaften geltende Ausnahmeregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG - für das Erreichen der Bagatellgrenze stets nur auf die Sozialhilfeaufwendungen für den einzelnen Hilfeempfänger abstellt. 69 Der Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang stattzugeben. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da eine Erstattungsstreitigkeit unter Sozialleistungsträgern vorliegt, die nach dem 01.01.2002 anhängig geworden ist (§ 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO i.W..m. § 194 Abs. 5 VwGO). 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.W..m. § 709 ZPO.