OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 2838/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1126.6K2838.03.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Den Beteiligten wird zur unstreitigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2003 die am 5.9.2002 beantragte Heizkostennachzahlung in Höhe von 225,76 EUR zu bewilligen. 2. Der Kläger verzichtet darauf, die Übernahme der zusätzlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR geltend zu machen. 3. Der Kläger trägt 1/19, der Beklagte trägt 18/19 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Kammer hat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.11.2003 darauf hingewiesen, dass das Begehren des Klägers auf Übernahme der Heizkostennachzahlung für die Zeit von Juli 2000 bis Juni 2001 (225,76 EUR) aus Mitteln der Sozialhilfe (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 und 2 RS-VO) entgegen der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde voraussichtlich selbst dann nicht an § 5 BSHG (Kenntnis-Grundsatz, keine Schuldenübernahme) scheitert, wenn der Kläger es tatsächlich erst am 5.9.2002 nach Ablauf der Fälligkeit der Nachzahlung und zwischenzeitlichem Erlass eines Mahnbescheides erstmals gegenüber dem Beklagten geäußert hat. Denn das an den Träger der Sozialhilfe gerichtete Begehren auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung bedeutet stets und begriffsnotwendig das Verlangen nach Übernahme einer bereits entstandenen Schuldverpflichtung des Hilfe Suchenden gegenüber seinem (gegebenenfalls - wie hier - früheren) Vermieter. Eine zeitliche Grenze für die Geltendmachung dieses Begehrens dürfte allein durch das Rechtsinstitut der Verwirkung gezogen sein. Allerdings genügt nicht allein der bloße Zeitablauf für die Annahme der Verwirkung eines Rechts. 3 Näher dazu BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 = DÖV 1974, 346, und Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nr. 164 = BauR 2003, 1031; VG Minden, z. B. Urteile vom 10.3.1998 - 6 K 2215/97 - und vom 27.4.1999 - 6 K 4002/98 - sowie Beschluss vom 26.8.2003 - 6 L 856/03 -. 4 Für Verwirkung sind im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sein Begehren gut zwei Monate nach Fälligkeit der Nachzahlung geäußert hat, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte zu finden, ebenso wenig übrigens auch dafür, dass die Unterkunftskosten und in deren Rahmen die streitigen Heizkosten für die frühere Wohnung des Klägers (Orionstraße 9 in Bielefeld) unangemessen hoch waren (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RS-VO). 5 Demgegenüber dürfte es an einem Anspruch des Klägers auf Übernahme auch der entstandenen Mahnkosten fehlen. Solche Kosten gehören ebenso wie sonstige Prozesskosten nicht zu den "notwendigen" Kosten der "Unterkunft" i.S.d. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG - als Kosten der Unterkunft werden in Rechtsprechung und Literatur lediglich die Miete und die Mietnebenkosten anerkannt (vgl. im Übrigen § 3 Abs. 1 RS-VO) - und auch sonst nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. 6 Ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 13.7.1992 - 8 A 1066/90 -, FEVS 43, 384 = NJW 1993, 482 = NWVBl. 1993, 235 (zur Vergütung des Rechtsanwalts des Prozessgegners in einem Mietprozess), mit zahlr. weit. Nachw. 7 Vorkehrungen zur Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes sind in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße durch das Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen worden. Jene Vorschriften, die grundsätzlich auch in Mahnverfahren Anwendung finden, 8 vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Komm., 61. Aufl. 2003, § 114 Rdnr. 32, 9 gehen denen des BSHG vor. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.1991 - 5 B 127.90 -, vom 8.7.1992 - 5 B 111.92 - und vom 2.11.1992 - 5 B 135.92 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 24 bzw. 30 bzw. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.7.1992 - 8 A 1066/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.1.1995 - Bs IV 3/95 -, NJW 1995, 19 = ZfF 1996, 38 = MDR 1995, 1075; Wenzel, in: Fichtner, BSHG, Komm., 2. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 46 Stichwort "Prozesskosten". 11 Die vorgeschlagene Kostenquotelung beruht auf den Beträgen des anteilmäßigen Obsiegens beider Beteiligter bei der vorgeschlagenen Vergleichsregelung. 12 Die Beteiligten können diesen Vergleich durch schriftliche Erklärung bis zum - Eingang bei Gericht - annehmen; der Verhandlungstermin vom würde dann umgehend aufgehoben. 13