OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 1110/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1113.4L1110.03.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. Die anderen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am ......1947 geborene Antragsteller steht seit Jahrzehnten im Polizeidienst des Antragsgegners und ist zur Zeit beim Polizeipräsidium C. eingesetzt, wobei er seit September 1991 im gehobenen Dienst tätig ist und seit November 1996 das Amt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) bekleidet. Seit 1992 übt er die Funktion eines Dienstgruppenleiters aus. Die letzte für den Zeitraum vom 01.06.1999 bis zum 31.05.2002 erstellte dienstliche Regelbeurteilung schloss mit dem Gesamturteil "Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" ab. Bezogen auf die vorangegangenen 3 Jahre war der Antragsteller im August 1999 mit "Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" beurteilt worden. 4 Unter dem 06.02.2003 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Herabsetzung des Datums seines Eintritts in den gehobenen Dienst auf den 01.09.1987, da er wegen des Rechtsstreits um seine Zulassung zum Aufstieg etwa 4 Jahre Zeit verloren habe und deshalb gegenüber anderen Kollegen im Nachteil sei. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.03.2003 ab. 5 Am 14.08.2003 setzte der Antragsgegner die Beamten in seinem Zuständigkeitsbereich darüber in Kenntnis, dass er bei Auswahlentscheidungen an seiner Verfügung vom 04.08.2003 nicht mehr uneingeschränkt festhalte, sondern im Hinblick auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zukünftig Vorbeurteilungen vor den Hilfskriterien berücksichtigen werde. 6 Mit Schreiben vom 10.10.2003 gab der Antragsgegner dem Antragsteller bekannt, dass er für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 wegen des Ergebnisses seiner Vorbeurteilung nicht vorgesehen sei. 7 Dem Widerspruch des Antragstellers vom 15.04.2003 gegen den Bescheid vom 28.03.2003 half der Antragsgegner unter dem 16.10.2003 ab und teilte ihm zugleich mit, dass 6 der insgesamt 8 für die beiden vorhandenen A 12- Stellen in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten zum Stichtag 01.06.1999 eine Beurteilung mit 4 Punkten in derselben Vergleichsgruppe erhalten hätten und damit u.a. dem Antragsteller vorzuziehen seien. 8 Am 22.10.2003 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung beruft er sich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2003 (1 L 1950/03) und macht geltend, dass er aufgrund seines Alters nach dem 05.03.2004 nicht mehr befördert werden könne. Es sei zudem kein sachlicher Grund für die Änderung der Auswahlkriterien im laufenden Verfahren erkennbar. Ohnehin sei die vorletzte Beurteilung wegen des Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig. Die Note sei in seinem Falle damals künstlich herabgesetzt worden, um die dienstälteren Kollegen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu bevorzugen. Wegen des Leistungsprinzips sei eine Binnendifferenzierung geboten, zumal die Note "5" ein breites Spektrum abdecke und der Antragsteller im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern Führungserfahrung aufweise. 9 Er beantragt, 10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die beiden im Oktober zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung nicht mit Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzuweisen. 13 Er habe die Beamten so schnell und umfassend wie möglich über die nicht absehbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis gesetzt. Die für die Polizei zur Zeit gültigen Beurteilungsrichtlinien würden eine Binnendifferenzierung nicht vorsehen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nur Vorgesetzter für 3 Mitarbeiter sei, habe die Führungsfunktion -ebenso wie bei den Mitbewerbern G. , N. und X. - in der Beurteilung beim Hauptmerkmal 4 Berücksichtigung gefunden. 14 Der Beigeladene zu 3. beantragt ebenfalls, 15 den Antrag abzuweisen. 16 Unter dem 03.11.2003 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erhoben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. 18 II. 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ohne Erfolg. 20 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 21 Zwar besteht ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung der Beigeladenen zu 2. und 3., nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte. 22 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. 23 Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. 24 Ist die Auswahl unter den Bewerbern - wie hier - nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. 25 Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. 26 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben und vornehmlich dem Zweck dienen, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1980, 197. 28 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung befugt ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. 29 Vgl. OVG NW, Urteil vom 8.2.1994 - 6 A 2377/92 - und Beschluss vom 7.2.1994 - 6 B 202/94 -. 30 Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 31 Neben den aktuellen können aber auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel - nachrangig - berücksichtigt werden. Denn sie beinhalten Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig heranzuziehen sind. Vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern können frühere dienstliche Beurteilungen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, und zwar namentlich dann, wenn sie positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Das gilt auch für den Fall, dass ältere Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. 32 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 - ZBR 2003, 359, und vom 27.2.2003 - 2 C 16/02 - DÖD 2003, 202. 33 Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z.B. Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. 35 Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Beigeladenen zu 2. und 3. und nicht den Antragsteller zu befördern, rechtlich nicht zu beanstanden. 36 Der Antragsteller und sämtliche Beigeladenen haben in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom Jahre 2002 das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" erhalten. Die vorherige dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1999 hatte mit dem Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" geendet. Demgegenüber hatten die Beigeladenen zu 2. und 3. zeitgleich im Jahre 1999 das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" erzielt, also eine um eine Bewertungsstufe bessere Beurteilung als der Antragsteller. Im Hinblick hierauf war der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet, die Beigeladenen zu 2. und 3. im Verhältnis zum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen. 37 Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Auswahlentscheidung im Bereich des polizeilichen Dienstes des Landes NW handelt, keine Abweichung von den oben wiedergegebenen Auswahlgrundsätzen betreffend die Bedeutung und die Berücksichtigung der Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen. 38 A.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.10.2003 - 1 L 1950/03 - . 39 Gemäß Nummer 1 der hier anwendbaren und vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Beurteilungsrichtlinien der Polizei vom 25.1.1996 in der zurzeit geltenden Fassung (BR) sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Beurteilung so dargestellt werden, dass ein Persönlichkeitsbild der Beamten deutlich wird. Zu beurteilen sind nach Nummer 6.1 BR das Leistungsverhalten, das Leistungsergebnis, das Sozialverhalten, die Mitarbeiterführung sowie die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die Beurteilung hat gemäß Nummer 7 BR auch Auskunft über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, körperliche Befähigung, Verwendungsbreite und Teilnahme an Lehrgängen sowie Einsatzmöglichkeiten zu geben. 40 Insgesamt ist damit festzustellen, dass Beurteilungen, die auf Grund der oben genannten Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, umfassend ausgelegt sind, vielfältige Aufschlüsse über die Qualifikation der Beurteilten geben und deshalb weitreichende Aussagekraft besitzen. Aus diesem Grunde ist es gerade im Polizeibereich des Landes NW geboten, ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ergänzend heranzuziehen. Handelt es sich um Regelbeurteilungen, gilt dies in besonderem Maße, weil derartige Beurteilungen gemäß Nummer 3.1 BR für alle Beamten der Vergleichsgruppe und also zumeist auch für alle Bewerber um einen Beförderungsdienstposten zeitgleich und in Abstimmung untereinander erstellt worden sind, wodurch eine weitgehende Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet ist. 41 Auch die übrigen Argumente des Antragstellers verhelfen seinem Eilantrag nicht zum Erfolg. Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten betroffener Beamter, dass Auswahlkriterien während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht geändert werden dürfen, existiert nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Gesamtergebnis der vorletzten Beurteilung aus dem Jahr 1999 im Falle des Antragstellers tatsächlich vorsätzlich herabgesetzt worden ist, um seine Beförderung zu Gunsten anderer Kollegen vorläufig zurückzustellen. Denn der Antragsteller hat die Beurteilung nicht angegriffen und sie damit bestandskräftig werden lassen. Dass der Antragsgegner sich im Bereich des Beurteilungswesens der Polizei gegen eine Binnendifferenzierung entschieden hat (vgl. beispielsweise Nummer 6.3 BR), ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die ausgewählten Bewerber X. und G. ebenso wie der Antragsteller über Führungserfahrung verfügen und dass diesem Umstand in der Beurteilung des jeweiligen Beamten Rechnung getragen worden sei. 42 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Kammer hat nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. als erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene zu 3. einen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.