Beschluss
3 L 1106/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1106.3L1106.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass es dem Antragsteller darum geht, die Kammer möge 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2003 wiederherstellen. 4 Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 13. Oktober 2003 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind. 6 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Oktober 2003 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. 7 Die Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2003 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. 8 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Davon ist bei dem Antragsteller derzeit gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Vorbemerkung und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV auszugehen. Hiernach führt - mit Ausnahme von Cannabis - schon die bloße (auch einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unabhängig davon, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, zur Ungeeignetheit 9 - vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, juris -. 10 Das Substitutionsmittel Methadon ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt; es handelt sich daher um ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen 11 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115, Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -. 12 Denn bei den Substitutionsmedikamenten handelt es sich in aller Regel um Opiate, die im Gehirn die gleichen Rezeptoren wie Heroin besetzen 13 - vgl. http://www.uni-oldenburg.de/saus/share/download/23a_01_02.rtf - . 14 Allerdings ist zu beachten, dass nicht sämtliche Personen, die mit Methadon bzw. artverwandten Stoffen substituiert werden, fahruntauglich sind, sondern in seltenen Ausnahmefällen die Fahreignung bejaht werden kann 15 - vgl. Berghaus/Friedel, Methadon-Substitution und Fahreignung, NZV 1994, S. 377 -. 16 Eine derart positive Beurteilung der Fahreignung trotz Substitution ist aber nur möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale, stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inkl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei in die Begutachtung des Einzelfalls das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen ist 17 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115, Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -. 18 Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Zwar liegt in seinem Fall eine mehr als einjährige Substitution mit Methadon vor, seinen eigenen Angaben zufolge hat er jedoch am 3. April 2003 in den Niederlanden Cannabis konsumiert. Schon wegen dieses Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen ist davon auszugehen, dass bei ihm trotz der Substitutionsbehandlung eine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. An dieser Wertung vermag sein Einwand nichts zu ändern, er habe auf Grund eines missglückten kieferchirurgischen Eingriffs seit 1995 Methadon im Rahmen der Schmerztherapie erhalten und Anfang 2003 mit Abschluss der zahnmedizinischen Behandlung abgesetzt. Da während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt in L. - der Antragsteller war am 4. April 2003 zusammen mit einem Bekannten verhaftet worden, nachdem Polizisten bei einer Grenzkontrolle in dessen PKW insgesamt ca. 4000 Gramm Haschisch gefunden hatten - seine provisorische Zahnprothese zerbrochen sei, habe er die Medikation zwar kurzzeitig wieder aufnehmen müssen, nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt jedoch endgültig wieder abgesetzt. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. April 2003 eingeräumt hat, von Methadon abhängig zu sein, kaum glaubhaft. Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt, kann der Antragsteller hieraus trotzdem nichts für sich herleiten. Denn von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht nur dann auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zeitgleich Substitutionsmittel und andere psychoaktive Substanzen beigebraucht, sondern auch in dem Fall, dass - wie hier - binnen eines Jahres Substitutionsmedikamente und andere psychoaktive Substanzen konsumiert werden. 19 Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedergewonnen hat, kann nicht angenommen werden. Dem steht nämlich Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entgegen, wonach hierfür im Regelfall eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden müssen. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht geführt. Zwar will der Antragsteller das Methadon nach seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. abgesetzt haben. Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang, da er - wie in den Begutachtungs- Leitlinien gefordert - noch kein Jahr abstinent lebt. 20 Von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zusätzlich gem. §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auszugehen. Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung, das Gutachten beizubringen, ohne ausreichenden Grund erfolgt 21 - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. 2001, § 11 FeV Rdnrn. 22 und 24 -. 22 Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 23 Die unter dem 14. August 2003 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist rechtmäßig. 24 Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen und genügt insbesondere den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV. Die durch die Untersuchung zu klärende Frage war unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung konkret formuliert. Des Weiteren war die Anordnung aus sich heraus verständlich und der Antragsteller konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. 25 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Hiernach ist die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. 26 So liegt der Fall hier. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 31. Juli 2003 heißt es über den Antragsteller: "Er ist heroinabhängig und wird seit 1993 mit Methadon unter ärztlicher Aufsicht substituiert. Er hat weiter angegeben, Haschischraucher zu sein. Letztmalig habe er kurz vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik am 04.04.2003 in den Niederlanden Haschisch konsumiert, welches er in einem Coffee-Shop gekauft habe." Diesem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im vorliegenden Fall ist auch nicht auszuschließen, dass er entweder von dem Betäubungsmittel Methadon noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - dieses weiterhin einnimmt. Zwar hat er - wie bereits oben angeführt - erklärt, nach seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. das Methadon abgesetzt zu haben. Allein dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, es liege bei ihm keine Abhängigkeit oder weitere Einnahme von Methadon vor. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben in der Zeit von 1987 bis 1991 heroinabhängig gewesen und seitdem substituiert worden. Den langen Zeitraum der Substitution hat er gegenüber dem Antragsgegner damit begründet, er sei in den letzten 10 Jahren beruflich stark beansprucht gewesen, weshalb eine Methadon- Entwöhnung nicht möglich gewesen sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er erstmals vorgetragen, das Methadon seit 1995 zur Schmerztherapie im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung erhalten zu haben. Dies stellt jedoch mit Blick darauf, dass er am 10. Mai 1999 und damit noch während der Substitutionsbehandlung wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, keine zureichende Erklärung für die lange Zeit der Substitution dar. Überdies - und dem kommt besondere Bedeutung zu - hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. April 2003 die Abhängigkeit von Methadon selbst eingeräumt. Es spricht daher Vieles dafür, dass er entweder noch von Methadon abhängig ist oder dieses zumindest weiterhin einnimmt. 27 Da es sich bei der Anordnung der Gutachtenbeibringung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, greift der Einwand des Antragstellers, ein Drogenscreening wäre vorliegend ein geeigneteres Mittel gewesen, nicht durch. 28 Der somit insgesamt rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtenbeibringung ist der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen. Zwar hat er zunächst sein Einverständnis zur Einholung eines Gutachtens erklärt, zu einer Begutachtung ist es jedoch nicht gekommen, weil der Antragsteller die Untersuchungsgebühr nicht entrichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Aufforderung des Antragsgegners vom 14. August 2003 lediglich eine Frist zur Übersendung der Einverständniserklärung, nicht aber zur Beibringung des Gutachtens selbst, enthielt. 29 Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000 - 3 Bs 62/00 -, in: NZV 2000, 348 f. 30 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner nämlich in letztlich hinreichender Art und Weise hingewiesen. Denn der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist auch durch den Hinweis genügt worden, sollte die MPU aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht zu Stande kommen, sei davon auszugehen, dass er nicht bereit sei, sich einer Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Gleiches gelte für eine nicht fristgerechte Abgabe der Einverständniserklärung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einem dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entsprechenden Hinweis seine Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, aufgegeben hätte. 31 Ferner ist ohne Belang, dass der Antragsteller von der ursprünglich in Aussicht genommenen Untersuchung wegen finanzieller Probleme Abstand genommen haben will. Grundsätzlich kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei einer berechtigten Gutachtenanforderung ebenso wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nicht an. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihm zugebilligt werden, der Aufforderung entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen 32 - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 - -. 33 Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, so dass ihm nach alledem die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. 34 Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Auch sein Vorbringen, er sei für seine berufliche Tätigkeit dringlichst auf die Fahrerlaubnis angewiesen, führt zu keiner anderen Wertung. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang bereits nicht substantiiert dargelegt, warum dies so sein sollte bzw. er hierfür nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könne. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. I. Nr. 7, II. Nr. 45.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff.) 37