Urteil
8 K 1158/02.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1105.8K1158.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.02.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Ukraine und für Armenien besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im September 2001 aus der Ukraine kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, sie seien armenische Staatsangehörige, die Kläger zu 2. bis 4. auch armenische Volkszugehörige, die Klägerin von ihrer Volkszugehörigkeit her Aserbaidschanerin. Die Klägerin erklärte beim Bundesamt, sie stamme aus einer aserbaidschanischen Familie, die bei ihrer Geburt aber in der damaligen armenischen Sowjetrepublik gelebt habe. Sie habe nach dem Besuch einer armenischen Schule eine Ausbildung als Erzieherin begonnen. 1989 sei sie mit ihrem Ehemann in die Ukraine gegangen. Sie habe einen sowjetischen Inlandspass besessen, bis er vor einigen Monaten bei einem Überfall entwendet worden sei. In der Ukraine seien sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise von Verbrechern bedrängt und überfallen worden, weil sie Aserbaidschanerin sei. Letzteres sei wohl erst bekannt geworden, als die Kinder in die Schule gekommen seien. Insgesamt habe es mehr als zehn Übergriffe gegeben. Der Kläger zu 2. gab an, in Deutschland sei eine Unterfunktion der Nieren festgestellt worden. In seiner Heimat habe er zuvor nur Kopfschmerzen gehabt. In der Ukraine hätten sie sich illegal aufgehalten. Der Kläger berichtete, es habe in der Umgebung seines Wohnortes andere Kaukasier gegeben, die ihm ständig vorgeworfen hätten, dass seine Frau Aserbaidschanerin sei. Dies sei der entscheidende Grund für die Ausreise nach Deutschland gewesen. 3 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 26.02.2002 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz lägen offensichtlich nicht vor, Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes lägen nicht vor. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung vorrangig in den Herkunftsstaat zur Ausreise aufgefordert. In den Gründen heißt es u.a., wegen der angeblich in der Ukraine ausgestellten Geburtsurkunde für den Kläger zu 4. sei davon auszugehen, dass die Kläger vermutlich tatsächlich in der Ukraine gelebt hätten. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass sie in der Russischen Föderation, in Armenien oder in Aserbaidschan gelebt hätten. Ihrem Vorbringen seien nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden Veranlassung gehabt hätten, gegen sie auf Grund bestimmter persönlicher Merkmale oder Verhaltensweisen vorzugehen. Soweit die Kläger Übergriffe privater Dritter vorgebracht hätten, lasse sich daraus keine politische Verfolgung ableiten. Insoweit sei auf die Verhältnisse in der Ukraine abzustellen. Wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstelle, sei er deswegen auf den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen. 4 Der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 06.05.2002 - 8 L 400/02.A - abgelehnt. 5 Am 18.04.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Ihre früheren Prozessbevollmächtigten haben vorgetragen, die Kläger hätten Armenien vor etwa 10 Jahren verlassen, es sei nicht ersichtlich, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. med. Lauruhn aus Herford vom 13.04.2002 vorgelegt. Danach leidet er an chronischem terminalen Nierenversagen verbunden mit Blutarmut, Knochenerweichung und Bluthochdruck. Aus ärztlicher Sicht sei ein Daueraufenthalt in Deutschland notwendig, damit das Leben des Klägers durch Dauerbehandlung und eine evtl. Nierentransplantation gerettet werden könne. Hierzu hat der Kläger weiter ein Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises Herford vom 14.05.2003 an das zuständige Ausländeramt vorgelegt. Darin heißt es, aus amtsärztlicher Sicht bestehe Reiseunfähigkeit auf Dauer. Die Situation könnte sich erst durch eine Nierentransplantation ändern. 6 In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 haben die Kläger die Klage ganz überwiegend zurückgenommen. Die Kläger zu 1. und 2. haben in dieser mündlichen Verhandlung auf Befragen weitere Angaben zu ihrem bisherigen Lebenslauf und der Vorgeschichte des Asylantrages gemacht, deretwegen auf die Niederschrift verwiesen wird. 7 Der Kläger zu 2. beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.02.2002 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG für ihn gegeben sind. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat zur Frage des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG mit Schriftsätzen vom 30.04.2003 (Bl. 111 f.) und 27.06.2003 (Bl. 179) Stellung genommen. 12 Ein Auskunftsersuchen des Gerichts vom 13.08.2002 ist vom Auswärtigen Amt mit Auskünften vom 03.03.2003 (Bl. 68) und 04.06.2003 (Bl. 172) beantwortet worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die in den Lageakten enthaltenen und den Beteiligten zugänglichen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Armenien und der Ukraine Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 16 Soweit die Klage des Klägers zu 2. aufrechterhalten worden ist, hat sie Erfolg. 17 Er hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 B 58/96 -, NVwZ 1998, 524 und vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Juris). Die gilt auch, wenn die entsprechende Gefahr sich daraus ergibt, dass die erforderliche medizinische Behandlung für den betreffenden Ausländer nicht finanzierbar ist. 18 Zum Ganzen vgl. Treiber in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländer-recht, Stand Dezember 2000, § 53 AuslG, Anm. 71.4, m.w.N. 19 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben könnten, nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen sind. 20 BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206. 21 Deren Verantwortung und Zuständigkeitsbereich und die Anforderungen an ihre staatliche Schutzpflicht bestimmen sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Der Ausländerbehörde obliegt es, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. 23 Dies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. 24 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384. 25 Im Falle des Klägers besteht im Falle einer Rückkehr in die Ukraine oder nach Armenien die Gefahr einer erheblichen, sehr schnell lebensbedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit wegen der ihm nicht zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Versorgung in diesen beiden Ländern. 26 Dies gilt zunächst für die Ukraine. Dabei geht das Gericht entsprechend den Angaben des Klägers davon aus, dass er von 1989 bis 2001 dort gelebt hat, ohne die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dies haben beiden Kläger im gesamten Verfahren so vorgetragen. Darüber hinaus wirkten die Angaben beider Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 insgesamt glaubwürdig. Hiervon ausgehend ist auf Grund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.03.2003 nicht ersichtlich, wie der erwerbsunfähige Kläger eine Dialysebehandlung in der Ukraine auf Dauer finanzieren könnte. 27 Aus ganz ähnlichen Erwägungen gilt Entsprechendes auch für Armenien. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2003 ist die Frage, ob die Kläger armenische Staatsangehörige sind, ungeklärt. Nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung gilt dies wohl auch derzeit noch. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Armenien vom 01.04.2003 können die Kläger - wenn sie den erforderlichen Identitätsnachweis geführt haben - aber zumindest als Flüchtlinge nach Armenien zurückkehren und haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit (IV 4, Bl. 17). Auf Grund des Berichts der Botschaft Eriwan vom 21.11.2002 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dialysebehandlung des Klägers in Armenien möglich ist. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass nach der Darstellung der Ausstattung der fünf Dialysestationen in Armenien in der Mehrzahl von ihnen Geräte für mit Hepatitis C infizierte Patienten reserviert sind. Ob dem Kläger der Zugang zu einem solchen Behandlungsplatz ermöglicht werden könnte, wäre nach der oben dargestellten Abgrenzung von der Ausländerbehörde zu klären. Die vorliegenden Informationen über die Kosten gerade einer derartigen medizinischen Versorgung in Armenien rechtfertigen aber den Schluss, dass der Kläger diese Kosten nicht auf Dauer aufbringen kann. Dabei ist derzeit noch davon auszugehen, dass er nicht armenischer Staatsangehöriger ist und dementsprechend die Gebühr von ca. 85 US-Dollar für eine Dialysesitzung aufbringen müsste. Selbst wenn er aber als armenischer Staatsangehöriger Anspruch auf kostenlose Dialyse erlangen würde, würde er schon nach dem Botschaftsbericht vom 21.11.2002 die Kosten für weitere notwendige Medikamente selber aufbringen müssen. Allein der Monatsbedarf für Erythropoetin- Ersatzmedikamente beläuft sich nach dem Botschaftsbericht (Bl. 8) auf 50 bis 60 US- Dollar monatlich. Nach dem Bericht Dr. Lauruhns vom 28.01.2003 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 77 ff. d.A., zu 6 und zu 18) benötigt der Kläger aber in weiter gehendem Umfang Medikamente. Wie er die Kosten dafür nachhaltig aufbringen könnte, ist nicht ersichtlich. Er selbst ist erwerbsunfähig. Da nach den glaubhaften Angaben der Kläger Bindungen nach Armenien nicht mehr bestehen, wären der Kläger und seine Familienangehörigen in einem schwierigen wirtschaftlichten Umfeld zu einem Neuanfang gezwungen, bei dem nicht erwartet werden kann, dass sie Einkünfte erzielen können, die nennenswert über das für den alltäglichen Bedarf Notwendige hinausgehen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.