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Urteil

3 K 1966/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1103.3K1966.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 30. November 1993 verkaufte der Vater des Klägers seine Hoffläche sowie die umliegenden Grundstücke an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 2.600.000,00 DM. In dem notariellen Vertrag heißt es u.a.: 3 "Der Verkäufer wird der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes für den mit dem heutigen Vertrage verkauften Grundbesitz zustimmen und keine Bedenken und Anregungen gegen die Planungsabsichten der Gemeinde B. vorbringen. /. .". 4 Die verkauften Grundstücke machen im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplans "E. Wiese I neu" aus; der Aufstellungsbeschluss des Rates der Beklagten für diesen Bebauungsplan datiert vom 18. Juni 1999. Unter dem 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger - er ist Betreiber von Windkraftanlagen in der Nähe der geplanten Wohnbebauung - beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (künftig: OVG NRW) den Bebauungsplan "E. Wiese I neu" vorläufig bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans "Windenergie" außer Vollzug zu setzen. 5 Am 25. Oktober 2001 fand u.a. hierzu eine öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten unter Vorsitz des Bürgermeisters, I. -K. X. , statt. Die schriftlich ausgearbeitete Version seines Redebeitrages - dieser wurde anschließend auch an die Presse weitergeleitet - lautet wie folgt: 6 "Meine sehr geehrten Damen und Herren, 7 mit Datum vom 1.10.2001 hat der Rechtsanwalt des G. -K. E. beim Oberverwaltungsgericht in Münster einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes "E. Wiesen" eingereicht. 8 /. . Wir tragen diese Auseinandersetzung nicht auf dem Rücken der Bauinteressenten und in der uns möglichen Kooperation mit dem Verwaltungsgericht aus. Persönlich habe ich großes Vertrauen in die Arbeit unserer Verwaltungsgerichte. Meines Erachtens ist die Intuition des Herrn E. zu durchsichtig. Ich rechne daher nicht mit einem einstweiligen Baustopp. Eine Eilentscheidung wird es jedoch voraussichtlich erst im Januar geben. 9 Zum Vorgehen des Herrn E. noch einige Anmerkungen: Er wendet sich aus Sorge vor den Auswirkungen des Bebauungsplanes "Windenergie" gegen den Bebauungsplan "E. Wiesen." Ihm geht es also gar nicht um den beklagten Bebauungsplan, sondern um die Zukunftsplanungen der Gemeinde in Sachen Windenergie, die sich noch in einer sehr frühen Beratungsphase befinden. Sämtliche Beteiligungsrechte, die jeder Bürger und vor allem auch jeder Betroffene in einem langwierigen Prüfungs- und Abwägungsverfahren hat, wird auch Herr E. im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan "Windenergie" haben. Doch diese gesetzlich vorgeschriebenen Rechte scheinen ihm nicht auszureichen. Er schätzt seine Verhandlungsposition in diesem Verfahren, in dem er im Übrigen auch alle Rechtsmittel bis hin zum Normenkontrollverfahren hat, wohl zu schwach ein und benutzt daher den Bebauungsplan "E. Wiesen" zum Schaden aller Bürgerinnen und Bürger und erst recht der schon seit Jahren wartenden Bauinteressenten als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung. Einen ungelösten Konflikt zwischen dem Bebauungsplan "E. Wiesen" und den bestehenden Windkraftanlagen gibt es jedenfalls nicht. 10 Angesichts der Veröffentlichungen der vergangenen Wochen durch Herrn E. und seinen politischen Freund, Herrn H. , sollten die Menschen in der Gemeinde auch wissen, dass die betroffenen Wiesen im Jahr 1993 für 2.600.000,00 DM als Bauland von Herrn K. E. (sen.) gekauft wurden. Herr E. hatte sich damals gegenüber der Gemeinde im Grundstückskaufvertrag verpflichten müssen, keine Bedenken und Anregungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzulegen. Schon damals herrschte offenkundig großes Misstrauen. Heute klagt Herr E. (jun.) dagegen, dass genau dieses Land bebaut wird. /. .". 11 Daraufhin erschien in der Neuen Westfälischen ein Artikel "Scharfe Kritik an E. Klage", in dem es u.a. heißt: "Stattdessen benutze er den Bebauungsplan ‚E. Wiese' als ‚Faustpfand'. X. erinnerte daran, dass die betroffenen Wiesen im Jahr 1993 für 2,6 Millionen Mark von E. Vater gekauft worden seien. E. sen. habe sich damals vertraglich verpflichten müssen, keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes vorzulegen. ‚Schon damals herrschte offenkundig großes Misstrauen', vermutete der Bürgermeister. /. .". 12 In einem anderen, in dem Westfälischen Volksblatt am 27./28. Oktober 2001 erschienen Artikel "Baugebiet E. Wiese / E. -Zusage im Grundbuch", wird u.a. aufgeführt: "Beim Millionen-Verkauf von E. Wiesen scheint es den Sohn wenig zu kümmern, wozu sich sein Vater als Eigentümer vor acht Jahren gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Die Gemeinde B. kaufte damals für 2,6 Millionen Mark das Areal E. Wiesen, allerdings mit der Verpflichtung im Grundbuch, dass keine Bedenken und Anregungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes eingebracht werden. Doch G. -K. E. klagte. Jetzt läuft ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster (wir berichteten). ‚Offenbar hat es damals schon großes Misstrauen gegeben', so B. Bürgermeister I. K. X. in der Sitzung des Hauptausschusses am Donnerstagabend. Eine solche Eintragung sei normalerweise völlig unüblich. /. .". 13 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 forderte der Kläger den Bürgermeister der Beklagten auf, mit Blick auf seine Aussage vor dem Hauptausschuss zu konkretisieren, welches Recht in welchem Grundbuch für wen auf Grund welcher Bewilligung eingetragen sei. Sollte dies nicht gelingen, sei diese Aussage zu korrigieren und die Korrektur in der Presse zu veröffentlichen. Des Weiteren werde um Mitteilung gebeten, ob er die in den Zeitungsartikeln erwähnte Äußerung hinsichtlich eines "Faustpfandes" tatsächlich getätigt habe. Sollten die Zitate unzutreffend sein, seien diese zu korrigieren. Wenn die Zitate hingegen zutreffen sollten, seien derartige Äußerungen zukünftig zu unterlassen und umgehend in der Presse zu widerrufen. 14 Am 7. Dezember 2001 erhob der Kläger vor dem Landgericht Q. Klage gegen den Bürgermeister persönlich. Mit Beschluss vom 11. März 2002 erklärte das Landgericht Q. , dass der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit unzulässig sei und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden: Der Rechtsstreit betreffe Äußerungen, die der Beklagte in seiner Funktion als Bürgermeister in der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde B. , dessen Vorsitzender er sei, und damit als öffentlicher Amtsträger im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getan habe bzw. getan haben solle. 15 Mit Schreiben vom 16. April 2002 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass sich diese auch gegen die Gemeinde B. richten solle. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, gem. § 93 VwGO abgetrennt. 16 Die gegen den Bürgermeister persönlich gerichtete Klage hat das Gericht als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 28. August 2003 - 3 K 757/02 -). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die streitbefangenen Äußerungen des Bürgermeisters dem Bereich hoheitlicher Betätigung und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. Der Kläger habe seine Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet, denn der Widerruf einer dienstlichen Äußerung sei nicht gegenüber dem Bediensteten, dessen Äußerung beanstandet werde, sondern unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete tätig geworden sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege hier nicht vor. 17 Der Kläger trägt zur Begründung dieser Klage vor, dass es sich bei dem Redebeitrag des Bürgermeisters vom 25. Oktober 2001 um Schmähkritik gehandelt habe. Die Äußerung, er - der Kläger - benutze den Bebauungsplan zum Schaden aller Bürgerinnen und Bürger und der seit Jahren wartenden Bauinteressenten als Faustpfand, sei keine berechtigte Kritik, sondern eine völlig überzogene Darstellung. Der Eilantrag vor dem OVG NRW sei dort vom 1. Oktober 2001 bis zum 17. Dezember 2001 anhängig gewesen. Die Zeitverzögerung habe daher lediglich 2 ½ Monaten betragen, während die Beklagte für eine Verzögerung der Bebauung verantwortlich sei, die mehr als das 40-fache betrage. Ferner verbreite der Bürgermeister bewusst einen falschen Sachverhalt, wenn er behaupte, es sei sogar im Grundbuch eingetragen, dass er - der Kläger - keine Bedenken gegen den Bebauungsplan "E. Wiese" geltend machen dürfe. Dass der Bürgermeister tatsächlich diese Äußerung getätigt habe, ergebe sich aus der Veröffentlichung in der Zeitung. Des Weiteren habe er - der Kläger - nie in Erwägung gezogen, sich gegen die Bebauung des Baugebietes "E. Wiese" zu wenden und dies auch ausdrücklich in seinem Antrag an das OVG NRW erwähnt. Wenn der Bürgermeister aber trotzdem in seinem Redebeitrag erwähne, dass er gegen die Bebauung klage, dann verunglimpfe er ihn und erzeuge absichtlich ein negatives Bild bei der Bevölkerung. Alles in allem handele es sich daher nicht um ein sachgerechtes Verhalten der Beklagten, sondern vielmehr um persönliche Angriffe, die nachhaltig gegen seine - des Klägers - Person zielten und bewusst verbreitet worden seien, um ihn in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen. Als Geschäftsmann sei er jedoch auf das Vertrauen der Bürger angewiesen, weshalb er durch die Veröffentlichungen in der Presse bereits erhebliche Schäden erlitten habe. Der Kläger hat sein Begehren in der Klageschrift zunächst dahingehend formuliert, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 10.000,- DM es zu unterlassen, folgende Behauptungen zu verbreiten: Er - der Kläger - benutze den Bebauungsplan E. Wiese (Wohnbaugebiet) zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung. Er klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan E. Wiese keine Bedenken geltend gemacht werden könnten. Eine solche vor Jahren vorgenommene Eintragung sei normalerweise völlig unüblich, seinerzeit habe offenbar schon großes Misstrauen geherrscht; 2. vorgenannten Behauptungen zu widerrufen. Der Kläger beantragt nunmehr, 18 die Beklagte wird verurteilt, 19 1. zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5.000,- EUR es zu unterlassen, folgende Behauptungen zu verbreiten: 20 a) er - der Kläger - benutze den Bebauungsplan E. Wiese (Wohnbaugebiet) zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung; b) er klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan E. Wiese keine Bedenken geltend gemacht werden könnten; c) eine solche vor Jahren vorgenommene Eintragung sei normalerweise völlig unüblich, seinerzeit habe offenbar schon großes Misstrauen geherrscht; d) heute klage Herr E. (jun.) dagegen, dass genau dieses Land bebaut werde; 21 2. die vorgenannten Behauptungen zu widerrufen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie macht geltend, dass der Bürgermeister eine sinngemäße Äußerung dahingehend, der Kläger benutze den Bebauungsplan E. Wiese zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung zwar tatsächlich getätigt habe, ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger aber nicht zu. Es handele sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Zwar enthalte die Äußerung mit der vorgenommenen Verknüpfung der beiden Bebauungsplanverfahren einen Tatsachenkern, der Schwerpunkt liege aber in einer Meinungsäußerung. Letztere sei nicht unsachlich, willkürlich oder besonders aggressiv gewesen. Vielmehr habe der Kläger seine Eigentümerstellung als Druckmittel in dem Bebauungsplanverfahren E. Wiese eingesetzt und in unzulässiger Weise das Eilverfahren vor dem OVG NRW betrieben, welches ihm dies durch den Beschluss vom 17. Dezember 2001 überdeutlich vor Augen geführt habe. Der Bürgermeister habe durch seine Äußerung ebenfalls die Unzulässigkeit dieses Eilverfahrens verdeutlichen wollen. Die sich daraus ergebende negative Wertung beruhe daher nicht auf der vom Bürgermeister geäußerten Meinung, sondern allein auf dem eigenen Verhalten des Klägers. Ein Widerrufsanspruch scheide aus, da es sich hierbei ausschließlich um ein Werturteil gehandelt habe, welches einem Widerruf nicht zugänglich sei. Soweit sich der Kläger gegen die Äußerung, der Kläger klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan E. Wiese keine Bedenken geltend gemacht werden könnten, wende, werde ausdrücklich bestritten, dass der Bürgermeister diese Behauptung aufgestellt habe. Aus dem Redebeitrag ergebe sich lediglich, dass er auf die durch den Vater des Klägers in dem Kaufvertrag vom 30. November 1993 übernommene Verpflichtung hingewiesen habe. Der Bürgermeister habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass diese Verpflichtung grundbuchlich abgesichert sei. Des Weiteren stehe dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages angeführten Misstrauens zu. Zum einen beziehe sich diese Äußerung nicht auf den Kläger und zum anderen stelle sie eine sachliche und vertretbare Würdigung der Umstände des Vertragsabschlusses dar. Schließlich handele es sich bei der Äußerung, dass Herr E. (jun.) heute dagegen klage, dass genau dieses Land bebaut werde - sofern diese überhaupt Gegenstand dieses Verfahrens sei - um eine Tatsachenbehauptung, die der Wahrheit entspreche. In der mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Beklagten angegeben, er habe den schriftlich ausgearbeiteten Redebeitrag am 25. Oktober 2001 vor dem Hauptausschuss verlesen. Von einer im Grundbuch eingetragenen Verpflichtung, keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans vorzulegen, habe er dabei nichts gesagt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte - 3 K 757/02 - Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage ist zulässig. 28 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -; NJW 1988, 2399 -. 30 Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen hat der Bürgermeister als Organ der Beklagten getätigt. Diese sind dem Bereich hoheitlicher Betätigung und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu nimmt die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 28. August 2003 - 3 K 757/02 - Bezug. 31 Des Weiteren ist die auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. 32 Dass es im Laufe des Verfahrens zu einer Erweiterung des Klageantrags gekommen ist, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). 33 Zu Recht hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte gerichtet. Denn der Anspruch auf Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen besteht nicht gegen den Bediensteten, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist 34 - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -; NJW 1988, 2399 -. 35 So liegt der Fall hier. Der Bürgermeister der Beklagten hat die angegriffenen Äußerungen vor dem Hauptausschuss, dessen Vorsitzender er ist (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) abgegeben. Er ist als Organwalter tätig geworden, weshalb seine Äußerungen der Beklagten zuzurechnen sind. 36 Die Klage ist jedoch unbegründet. 37 Dem Kläger steht der im Klageantrag zu 1. geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. 38 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (beispielsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) 39 - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 - 40 oder - sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens - aus §§ 1004, 906 BGB 41 - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 - 42 hergeleitet. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden 43 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -. 44 Im vorliegenden Fall liegt ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Klägers nicht vor. Bei der Bestimmung des vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs geschützten Rechtsgutes kommt hier allein das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses wird durch die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen jedoch nicht verletzt. Es handelt sich hierbei weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. 45 Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht 46 - vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 -. 47 Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens 48 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 -. 49 Bei gemischten Äußerungen, die Tatsachen und Werturteile enthalten, ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht. Das ist zu beurteilen nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerungen dem unbefangenen Hörer oder Leser aufdrängt 50 - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -. 51 Legt man dieses zu Grunde, so handelt es sich bei der im Klageantrag unter 1. a) erfassten Äußerung (er - der Kläger - benutze den Bebauungsplan "E. Wiese" zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung) um keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn diese stellt überwiegend das Äußern einer Meinung zu der Art und Weise des Vorgehens des Klägers mit Blick auf den von ihm beim OVG NRW gestellten Antrag, den Bebauungsplan "E. Wiese I - neu" vorläufig bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Windenergie" außer Vollzug zu setzen, dar. Der Gehalt dieser Äußerung ist deshalb unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die im Klageantrag unter 1. b) erfasste Äußerung (er - der Kläger - klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan "E. Wiese" keine Bedenken geltend gemacht werden könnten) ist als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, da hierdurch eine Behauptung über ein konkretes tatsächliches Geschehen oder Vorgehen aufgestellt wird, das einer objektiven Klärung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich wäre. Die weitere im Klageantrag unter 1. c) erfasste Äußerung (eine solche vor Jahren vorgenommene Eintragung sei normalerweise völlig unüblich, seinerzeit habe offenbar schon großes Misstrauen geherrscht) ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Kundgabe einer wertenden Meinung mit Blick auf die Vorgänge im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten sowie den Antrag des Klägers an das OVG NRW anzusehen. Schließlich ist die im Klageantrag unter 1. d) erfassten Äußerung (heute klage Herr E. (jun.) dagegen, dass genau dieses Land bebaut werde) als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die einem Wahrheitsbeweis unterzogen werden könnte. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine subjektive Beurteilung, vielmehr ist die Frage, ob gegen eine Bebauung geklagt wird, unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme zugänglich. 52 Die danach als Wertung anzusehende, im Klageantrag unter 1. a) erfasste Äußerung stellt weder eine Form- oder Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar. 53 Das Vorliegen einer Form- oder Formalbeleidigung im Sinne von §§ 192, 193 StGB scheidet schon deshalb aus, weil es sich - wie bereits oben ausgeführt - hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelt. Überdies fehlt es auch an der erforderlichen überschießenden Tendenz, also einem so genannten Wertungsexzess, für den etwa die Verwendung von Schimpfwörtern oder boshafte oder gehässige Wendungen indiziell sind 54 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -. 55 Des Weiteren überschreitet diese Äußerung auch nicht die Grenze zur so genannten Schmähkritik. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht 56 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 -. 57 Wesentliches Element einer Schmähkritik ist daher die Loslösung vom Sachbezug der Kritik oder der Auseinandersetzung. Ihr fehlt der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung; die Sachdebatte ist nur der äußere Anlass für die Diffamierung 58 - vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 -, NJW 1974, 1762 -. 59 Die hier in Rede stehende Äußerung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die vom Bürgermeister der Beklagten gewählte Formulierung, der Kläger benutze den Bebauungsplan "E. Wiese" zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergie, lässt erkennen, dass es um Kritik im Hinblick auf den vom Kläger vor dem OVG NRW gestellten Antrag geht. Sie zielt darauf ab, das Vorgehen des Klägers deshalb zu kritisieren, weil sich ein derartiger Antrag - wenn dieser auf Grund der vom Kläger geltend gemachten Belange erfolgreich wäre - zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte mit Blick auf die bereits erwarteten Einnahmen aus den Verkäufen der Baugrundstücke sowie ferner für die Bauinteressenten und Investoren negativ auswirken könnte. Es handelt sich daher nicht um eine Kritik ohne äußeren Anlass und ohne inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik, vielmehr steht der Sachbezug im Vordergrund. Eine Schmähkritik liegt demzufolge nicht vor. 60 Auch über die Aspekte der Formalbeleidigung und der Schmähkritik hinaus lässt sich nicht feststellen, dass diese Äußerung des Bürgermeisters den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. 61 Zu beachten ist dabei, dass der soziale Geltungsanspruch einer natürlichen oder juristischen Person nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Wenn der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat sowie in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Verhalten auf andere einwirkt, bemisst sich der konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem im gewissen Umfang verselbst-ständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird. Eine Ehrverletzung kann deshalb - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen - nicht schon damit begründet werden, dass der von dem Kritisierten selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden sei. Der vom Begriff der Ehre erfasste soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist mithin weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm auf Grund seiner sozialen, gewissermaßen "dialogischen" Natur notwendig anhaften. Bei der Beantwortung der Frage, wann der soziale Geltungsanspruch einer Person verletzt wird, kommt es entscheidend auch darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere eingewirkt hat 62 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 -. 63 Wer sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einlässt, muss sich diesen Auseinandersetzungen auch stellen. Hat jemand gar "kräftig ausgeteilt", kann er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm Gleiches oder Ähnliches widerfährt ("grober Klotz auf groben Keil"). Denn der konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs bemisst sich im Einzelfall eben nach einem im gewissen Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird 64 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -. 65 Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Äußerung eines Hoheitsträgers handelt, durch die sich der Kritisierte in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt sieht. Dabei ist unerheblich, dass sich ein Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. So weit Bürger und Staat in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen, die Meinungsäußerung mithin als Beitrag zur gesellschaftlichen und politischen Meinungs- und Willensbildung angelegt ist und keine auch nur potentielle Verbindlichkeit beansprucht, geht es um ein Mitwirken in dem für ein demokratisches Gemeinwesen (Art. 20 Abs. 1 GG) konstitutiven öffentlichen "Kampf der Meinungen", auch wenn der Meinungsbeitrag - wie hier - von einem Behördenvertreter stammt. Es geht insoweit um den für eine demokratische Gesellschaft konstitutiven Prozess der offenen und freien Meinungsbildung, zu dem jeder - auch eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder dessen Bediensteter - mit Meinungsbekundungen und Stellungnahmen "zugelassen" ist 66 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -. 67 Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollzieht 68 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 -. 69 Infolgedessen muss der Schutz privater Rechtsgüter grundsätzlich zurücktreten, wenn es um die öffentliche Diskussion in einer für das Gemeinwohl wichtigen Frage geht. Insbesondere bei politischen Meinungsäußerungen ist daher der Rahmen der Zulässigkeit weit zu ziehen, um die notwendige Bildung der öffentlichen Meinung zu ermöglichen 70 - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -. 71 Gemessen an diesen Maßstäben wird der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch die vom Klageantrag unter 1. a) erfasste Äußerung des Bürgermeisters nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Wie sich dem Redebeitrag des Bürgermeisters vom 25. Oktober 2001 entnehmen lässt, ging es darum, mit dieser Rede die Mitglieder des Hauptausschusses dazu zu bewegen, trotz des Antrags des Klägers auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes "E. Wiese", letzteren ohne Verzögerungen im geplanten Rahmen umzusetzen. So sprach sich der Hauptausschuss im Anschluss an den Redebeitrag auch einstimmig dafür aus, bei der Umsetzung des Bebauungsplans, wie vom Bürgermeister vorgeschlagen, zu verfahren. Der Bürgermeister war daher durchaus befugt, die vom Klageantrag unter 1. a) erfasste Äußerung zu tätigen, um im Rahmen der politischen Diskussion, die wichtige Belange der Gemeinde betraf, Meinungs- und Willensbildung zu betreiben und so das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Hauptausschusses (zu seinen Gunsten) zu beeinflussen. Die zugespitzte Formulierung muss sich der Kläger auch deshalb gefallen lassen, weil er bis zum 23. Oktober 2001 Ratsmitglied war und an der öffentlichen Meinungsbildung selbst aktiv mitgewirkt hat. Dabei hat der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung - den Bürgermeister ebenfalls kritisiert. Das Niveau und die Schärfe seiner eigenen kritischen Äußerungen muss sich der Kläger insoweit im Hinblick auf den Gehalt seines sozialen Geltungsanspruch zurechnen lassen. Insgesamt kann die Kammer daher nicht feststellen, dass die im Klageantrag unter 1. a) erfasste Äußerung des Bürgermeisters in Anbetracht der Gesamtumstände - insbesondere mit Blick auf die von beiden Seiten gewählten Formen der öffentlichen Auseinandersetzung - den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des Klägers verletzt. 72 Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die im Klageantrag unter 1. b) erfasste und - wie bereits oben dargelegt - als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende Äußerung zu unterlassen hat. Dabei muss die Kammer der Frage nicht weiter nachgehen, ob die Äußerung der Wahrheit entspricht und - aus Sicht eines unbefangenen Dritten - überhaupt einen ansehensschädigenden Inhalt hat. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung scheitert bereits daran, dass es an einer zurechenbaren Verbreitung der beanstandeten Äußerung durch den Bürgermeister fehlt 73 - vgl. hierzu allgemein VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 -, NVwZ 1993, 285 -. 74 Eine Äußerung dahingehend, der Kläger klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan keine Bedenken geltend gemacht werden könnten, hat der Bürgermeister nicht getätigt. Vielmehr enthält die schriftlich ausgearbeitete Version des Redebeitrags eine Äußerung dergestalt, dass sich der Vater des Klägers gegenüber der Gemeinde im Grundstückskaufvertrag habe verpflichten müssen, keine Bedenken und Anregungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzulegen. Ferner hat der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung angegeben, während seiner Rede von einer im Grundbuch eingetragenen Verpflichtung nichts gesagt zu haben. Dies deckt sich mit dem Inhalt des im Anschluss an die Sitzung des Hauptausschusses in der Neuen Westfälischen erschienenen Zeitungsartikels, wonach sich der Vater vertraglich habe verpflichten müssen, keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes geltend zu machen. Zwar befindet sich in dem im Westfälischen Volksblatt am 27./28. Oktober 2001 erschienenen Artikel die Bemerkung, dass eine entsprechende Verpflichtung des Vaters im Grundbuch eingetragen sei. Hierbei scheint es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen der Presse zu handeln. Denn anderenfalls hätte der in der Neuen Westfälischen erschienene Artikel nicht einen dem der schriftlich ausgearbeiteten Version des Redebeitrages und den Angaben des Bürgermeisters entsprechenden Inhalt aufgewiesen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Bürgermeister im Rahmen seines Redebeitrages (lediglich) von einer Verpflichtung im Grundstückskaufvertrag gesprochen hat. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es demnach nicht mehr. Alles in allem mangelt es somit an einer zurechenbaren Verbreitung der beanstandeten Äußerung durch den Bürgermeister. 75 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag unter 1. c) erfassten Äußerung zu. Es handelt sich hierbei nicht um ein herabsetzendes Werturteil, das als Formalbeleidigung, Schmähkritik oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Eine Formalbeleidigung liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Äußerung - wie bereits oben dargelegt - nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Zudem fehlt es an einem so genannten Wertungsexzess. Die Äußerung überschreitet auch nicht die Grenze zur so genannten Schmähkritik. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass sich diese vordergründig auf den Vater des Klägers und die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an die Beklagte im Jahr 1993 bezieht. Mit der Äußerung sollen - wenn überhaupt - erst auf den zweiten Blick Schlüsse auf die Verhaltensweisen des Klägers gezogen werden. Auch insoweit gilt aber, dass bei dieser Äußerung nicht die Diffamierung der Person des Klägers, sondern noch die Auseinandersetzung um die Sache im Vordergrund steht. Durch die Wortwahl "schon damals habe offenbar großes Misstrauen geherrscht" wird im Zusammenspiel mit den weiteren Äußerungen zum Ausdruck gebracht, dass auf Grund des Antrags des Klägers vor dem OVG NRW nunmehr eine Situation eingetreten sei, die - weil man zwangsläufig mit dieser gerechnet habe - durch die Verpflichtung im Grundstückskaufvertrag an sich verhindert werden sollte. Der Sachbezug überwiegt daher. Ferner beeinträchtigt die Äußerung auch nicht aus anderen Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in rechtswidriger Weise. Denn diese Äußerung ist ebenfalls im Rahmen der politischen Meinungs- und Willensbildung nach vorangegangener öffentlicher Auseinandersetzung getätigt worden. 76 Schließlich ist ein Unterlassungsanspruch auch mit Blick auf die im Klageantrag unter 1. d) erfasste Äußerung zu verneinen, da es sich hierbei nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Zwar hat der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem OVG NRW und auch in diesem Verfahren erklärt, er wende sich nicht gegen die Bebauung des Gebietes, das vom Bebauungsplan "E. Weise" erfasst werde, es gehe ihm vielmehr darum, dass die Bebauungspläne "Windenergie" und "E. Wiese" gemeinsam entwickelt und aufeinander abgestimmt würden. Allein dieser Einwand führt jedoch nicht dazu, dass die Äußerung des Bürgermeisters, er - der Kläger - klage dagegen, dass dieses Land bebaut werde, unwahr ist. Zum einen hat der Bürgermeister zu Beginn seines Redebeitrages das Rechtsmittel des Klägers als einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes bezeichnet, so dass die Verwendung des Verbs "klagen" am Ende des Redebeitrages eine zulässige - weil nicht sinnentstellende - Verkürzung darstellt. Zum anderen ist die Folge eines derartigen Antrages - wenn dieser Erfolg hat -, dass durch die zumindest vorläufige Außervollzugsetzung des streitbefangenen Bebauungsplanes eine Bebauung des überplanten Gebiets einstweilen nicht erfolgen kann. Wer die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aus welchen Gründen auch immer beantragt, nimmt daher zumindest eine vorübergehende Nichtbebauung des überplanten Gebietes für den Fall eines stattgebenden Beschlusses (wenigstens) billigend in Kauf. Vor diesem Hintergrund hat der Bürgermeister durch die im Klageantrag unter 1. d) erfasste Äußerung keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. 77 Ebenso wenig steht dem Kläger der im Klageantrag zu 2. geltend gemachte öffentlich- rechtliche Widerrufsanspruch zu. 78 Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird (ebenfalls) aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB, unmittelbar aus den Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet. Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt 79 - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 -, NVwZ 1993, 285 -. 80 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit Blick auf die im Klageantrag unter 1. a) und c) erfassten Äußerungen scheidet ein Widerrufsanspruch schon deshalb aus, weil es sich hierbei um Werturteile handelt, die einem Widerruf nicht zugänglich sind. Bezüglich der im Klageantrag unter 1. b) erfassten Äußerung liegt zwar eine Tatsachenbehauptung vor. Diese ist jedoch - wie bereits oben ausgeführt - dem Bürgermeister nicht zuzurechnen, weshalb ein Widerrufsanspruch bereits deshalb scheitert. Letztlich ergibt sich auch mit Blick auf die im Klageantrag unter 1. d) erfasste Äußerung kein Widerrufsanspruch, da diese Tatsachenbehauptung - wie oben dargelegt - nicht erweislich unwahr ist. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 82