OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3441/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1029.4K3441.02.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24.02.1966 geborene Beklagte legte am 21.07.1999 im G. T. die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien ab. Seine erworbene Lehrbefähigung wurde ihm durch Bescheid der Bezirksregierung L. vom 30.11.1999 als Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I in den Fächern Mathematik und Geschichte anerkannt. 3 Zum Schuljahr 2002/2003 bewarb sich der Beklagte im Rahmen des Listenverfahrens um Einstellung in den Schuldienst des Klägers. Daraufhin teilte ihm der Kläger durch Bescheid vom 27.06.2002 mit, es sei in Aussicht genommen, ihn zum 02.09.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle; andernfalls sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Die Einstellung stehe unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates, der Feststellung der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses. 4 Auf einem vom Kläger entwickelten und dem Bescheid vom 27.06.2002 beigefügten Formblatt nahm der Beklagte unter dem 01.07.2002 das ihm unterbreitete Einstellungsangebot an. Das Formblatt enthielt folgende vorgedruckte Formulierungen: "Ich verpflichte mich, den Dienst zum 02.09.2002 oder unmittelbar danach auf Dauer anzutreten. Im Fall der Nichtaufnahme des Dienstes zum o.g. Termin verpflichte ich mich, eine Vertragsstrafe i.H.v. Euro 2.500 (i.W. zweitausendfünfhundert) zu zahlen. Ich bin mir bewusst, dass diese Vertragsstrafe sofort fällig und zahlbar ist. Im Verzugsfalle ist die Forderung gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB von mir zu verzinsen." 5 Nachdem der Beklagte ein Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt und der Personalrat einer Einstellung des Beklagten zugestimmt hatte, bereitete der Kläger Mitte Juli 2002 die Ernennung des Beklagten zum Studienrat z.A. mit Wirkung zum 02.09.2002 vor. 6 Mit Schreiben vom 19.07.2002 widerrief der Beklagte die Annahme des Einstellungsangebotes des Klägers. Hierzu teilte er mit, er habe nun unerwartet eine Zusage für eine Einstellung in den Schuldienst des Landes C. erhalten. Da er in C. wohne, habe er jenes Angebot akzeptiert. 7 Im Hinblick hierauf forderte der Kläger den Beklagten im Juli 2002 durch ein Schreiben ohne Datum auf, die für den Fall der Nichtaufnahme des Dienstes vereinbarte Vertragsstrafe i.H.v. 2.500,00 EUR zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. 8 Am 28.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben, weil es sich um einen Rechtsstreit im Rahmen der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses handele. Die Voraussetzungen einer Verbeamtung hätten beim Beklagten vorgelegen. Die geforderte Vertragsstrafe sei zwischen den Beteiligten wirksam vereinbart worden. Insbesondere sei sie verhältnismäßig und angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch den Nichtantritt des Dienstes Vorarbeiten obsolet geworden seien, die mit einem erheblichen organisatorischen und logistischen Aufwand verbunden gewesen seien. So sei u. a. eine Personalakte angelegt, der Personalrat beteiligt, eine Urkunde gefertigt und das Besoldungsdienstalter und die Probezeit berechnet worden; außerdem seien verschiedene Mitteilungen zu versenden gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für den Zeitraum ab dem 02.09.2002 zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, es erscheine zweifelhaft, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Im Übrigen sei die hier maßgebliche Vereinbarung über eine Vertragsstrafe unwirksam. Das ergebe sich zunächst aus den in § 309 BGB enthaltenen Regelungen, die gem. § 62 VwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar seien. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts des Dienstes durch formularmäßige Erklärung - wie hier - sei gem. § 309 Ziffer 6 BGB unzulässig; es verstoße außerdem gegen § 309 Ziffer 5 Buchstabe b) BGB, dass ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart worden sei, ohne dass ihm - dem Beklagten - der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet worden sei. Abgesehen hiervon sei die vereinbarte Vertragsstrafe auch mit den das Beamtenrecht regelnden Vorschriften unvereinbar. Insoweit sei insbesondere zu beachten, dass ein Beamter auf Probe gem. § 33 LBG jederzeit die Möglichkeit habe, sanktionslos seine Entlassung zu verlangen. Schließlich sei die vereinbarte Vertragsstrafe unangemessen hoch und daher zumindest herabzusetzen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 17 Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch ist dem vom öffentlichen Recht geregelten Sachbereich des Beamtenrechts zuzuordnen. Denn er steht im engen Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hatte der Kläger im Juli 2002 die Absicht, den Beklagten zum 2.9.2002 zum Studienrat zur Anstellung zu ernennen und in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der hier streitige Zahlungsanspruch wird im Hinblick darauf geltend gemacht, dass der Beklagte die Annahme des Einstellungangebots des Klägers widerrufen hat und somit eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gescheitert ist. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. 19 Anspruchsgrundlage für den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch könnte allenfalls die vom Beklagten unter dem 1.7.2002 abgegebene Erklärung sein, nach der er sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500,00 EUR zu zahlen, falls er den Dienst beim Kläger "zum 2.9.2002 oder unmittelbar danach auf Dauer" nicht antritt. Diese Erklärung ist jedoch rechtlich unwirksam. 20 Es ist nicht anzunehmen, dass die genannte Erklärung Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG NW ist. Nach Form und Inhalt der Erklärung vom 1.7.2002 sowie angesichts des Umstandes, dass eine Gegenleistung des Klägers nicht in der gemäß § 57 VwVfG NW vorgeschriebenen Schriftform festgehalten worden ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt. 21 Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe konnte vorliegend nicht rechtswirksam eingegangen werden, weil sie in unzulässiger Weise von den gesetzlichen Regelungen der Pflichten und Rechte des Beamten abweicht. Die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten ist in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können. Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung bzw. einseitige Erklärung nur insoweit zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Das gilt nicht zuletzt für die Regelung der finanziellen Pflichten und Rechte, deren sich der Gesetzgeber selbst besonders eingehend und grundsätzlich abschließend angenommen hat. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 - E 91, 200 (203). 23 Auch die gesetzlichen Vorschriften über die Anbahnung eines Beamtenverhältnisses sind zwingend und für die Dienstherren und Beamten(bewerber) damit unabänderlich. Zwar steht die Ernennung zum Beamten im Ermessen des Dienstherrn; dieses Ermessen findet aber dort seine Grenze, wo es benutzt wird, um verbindliche gesetzliche Regelungen zu umgehen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1977 - VI C 8.74 - E 52, 183 (189 f.). 25 Da die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 1.7.2002 unwirksam ist, können sich aus ihr Zahlungsansprüche des Klägers nicht ergeben. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist demgemäß ebenfalls nicht begründet. 26 Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28