Beschluss
6 K 3373/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1002.6K3373.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtssekretäre bei der E. S. H. K. S. , S. I. und N. S. aus C. werden als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die bisherigen Bevollmächtigten des Klägers sind analog §§ 67 Abs. 2 Satz 3, 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO als Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen, 3 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1964 - II C 160.62 -, BVerwGE 19, 339 (343); VG Minden, Beschluss vom 13.11.1992 - 2 M 5/92 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22.8.1998 - 24 A 4470/96 -, FEVS 49, 534 = NVwZ-RR 1999, 585, m.w.N., 4 weil sie mit ihrem Auftreten für den Kläger des vorliegenden Verfahrens und in anderen beim beschließenden Gericht anhängigen oder anhängig gewesenen sozialhilferechtlichen Verfahren (vgl. 6 K 3090 - 3093/98, 6 K 3393/00, 7 K 1875/02 und 6 K 3706/02) unerlaubt geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG). 5 Die zurückzuweisenden Rechtssekretäre bei der E. S. H. besorgen die Rechtsangelegenheiten des Klägers des vorliegenden Verfahrens ebenso wie diejenigen der Kläger der anderen genannten sozialhilferechtlichen Verfahren geschäftsmäßig, nämlich in selbstständiger, sich wiederholender, über einen aus besonderen Gründen gerechtfertigten Gelegenheitsfall hinausgehender Tätigkeit. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1964 - II C 160.62 -, a.a.O., und Beschluss vom 27.8.1987 - 1 WB 34.87 -, BVerwGE 83, 315 (316) = NJW 1988, 220; VG Minden, Beschluss vom 13.11.1992 - 2 M 5/92 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 67 Rdnr. 38. 7 Eine geschäftsmäßige Tätigkeit im vorgenannten Sinne liegt sogar schon bei einmaligem Handeln vor, wenn erkennbar ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Willen hat, eine derartige rechtsberatende Tätigkeit gegebenenfalls zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 - 1 WB 34.87 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.5.1994 - 8 B 1013/94 - und vom 29.11.2001 - 12 A 100/99 -, NJW 2002, 1442 = FEVS 53, 559, jeweils m.w.N. 9 Dass letzteres bei Rechtssekretären der E. S. H. der Fall ist, liegt auf der Hand. Ob sie dabei haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden, ist schon nach dem Wortlaut des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unerheblich. 10 Der Zurückweisung im vorliegenden Fall steht Art. 1 § 7 Abs. 1 RBerG nicht entgegen, wonach es einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bedarf, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Die Rechtssekretäre bei der E. S. H. handeln bei einer Prozessvertretung in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden nämlich nicht "im Rahmen ihres Aufgabenbereichs". 11 Zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 18.3.1982 - I ZR 98/80 -, BGHZ 83, 210 = NJW 1982, 1882; VG Köln, Beschluss vom 30.1.1989 - 21 K 5180/87 -, NWVBl. 1989, 419 = Rechtsbeistand 1989, 112 (betreffend Rückforderung von Ausbildungsförderungsdarlehen); Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 7 RBerG Rdnr. 13. 12 Die Ausübung rechtsberatender Tätigkeit ohne Erlaubnis wird durch Art. 1 § 7 RBerG nur insoweit gerechtfertigt, wie eine Vereinigung aufgrund ihrer Satzung im Rahmen und zur Erfüllung ihrer berufsständischen Aufgaben ihren Mitgliedern Rat und Hilfe gewährt. Die Gewährung von Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten ist nur ein Annex zu der satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Vereinigung; sie muss eine den berufsständischen Zielen untergeordnete Tätigkeit sein und dienende Funktion haben. 13 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30.1.1989 - 21 K 5180/87 -, a.a.O. S. 420, m.w.N. 14 Zur Klärung der Frage, was zum Aufgabenbereich von Rechtssekretären bei der E. S. H. im Bereich des Verwaltungsrechts gehören kann, drängt sich der Rückgriff auf die gesetzgeberische Wertung in § 67 Abs. 1 Sätze 4 und 6 VwGO auf. In jenen Normen wird deutlich, welche Rechtsbereiche der Gesetzgeber als zum Aufgabenbereich von - neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt insoweit in höheren verwaltungsgerichtlichen Instanzen prozessvertretungsbefugten - Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften zugehörig ansieht: zum einen Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts, zum anderen Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse i.S.d. § 52 Nr. 4 VwGO betreffen (Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- und Zivildienstverhältnisse), Personalvertretungsangelegeneiten und Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i.S.d. § 5 ArbGG stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Zu diesem Aufgabenkreis, der das mögliche Betätigungsfeld der Gewerkschaften auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zutreffend beschreibt, gehören allgemeine sozialhilferechtliche Verfahren wie das vorliegende, in dem um Hilfe zum Lebensunterhalt gestritten wird, nicht. 15 Sämtliche von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Unterlagen (Prütting, Zulässigkeit und prozessuale Bedeutung einer künftigen E. -S. H. , ArbuR 1998, 133; Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.4., 30.4. und 5.5.1998) verhalten sich nicht zu der hier allein interessierenden Frage, ob die Wahrnehmung allgemeiner sozialhilferechtlicher Angelegenheiten von Gewerkschaftsmitgliedern zum Aufgabenbereich des E. und seiner S. H. gehören, und sind deshalb insoweit unergiebig. 16 Zur Vermeidung weiteren ordnungswidrigen Handelns der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG) ist ihre Zurückweisung geboten. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 - 1 WB 34.87 -, a.a.O. S. 317 bzw. 220. 18 Dass dies nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium geschehen ist, ist unschädlich. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.1991 - 3 B 1858/90 -, NWVBl. 1991, 387 = NVwZ-RR 1992, 446; VG Minden, Beschluss vom 13.11.1992 - 2 M 5/92 -. 20