Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Nebenbestimmung V.C.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2. Teilgenehmigung) der Beklagten vom 24.9.2001 (Az.: 56.4-08/01/0103.1) in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 4.7.2002 (Az.: 56.7.8022.9) gerichtet hat. Die Nebenbestimmungen V.C.3, V.C.5, V.C.6, und V.C.11 dieser Genehmigung werden insgesamt aufgehoben sowie die Nebenbestimmungen V.C.7, V.C.9 und V.C.10 insoweit, als dort auf die in Auflage V.C.6 angeordneten Grenzwerte Bezug genommen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf ihrem Werksgelände an der L. straße in N. ein Heizwerk, in dem aus der Verbrennung von Sekundärbrennstoffen Prozesswärme für die benachbarte chemische Fabrik erzeugt wird. Die Errichtung des Werkes wurde ihr mit der ersten Teilgenehmigung vom 7.11.2000 gestattet. Anschließend beantragte sie die zweite Teilgenehmigung, mit der sie um die Erteilung der dampfkesselrechtlichen Erlaubnis für die dampfkesseltechnischen Komponenten des Heizwerks, die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen und die Betriebsgenehmigung für alle Teile des Heizwerks als abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachsuchte. Veranlasst durch die Nebenbestimmung V.D.2 der ersten Teilgenehmigung schilderte die Klägerin im Genehmigungsantrag für die zweite Teilgenehmigung die vorgesehene Eingangskontrolle der eingelieferten Sekundärbrennstoffe dahingehend, dass die Schadstoffgehalte der Abfälle vor der Annahme durch eine erste Deklarationsanalyse bestimmt werden sollten. Anhand dieser Analyse entscheide die Klägerin, ob der Abfall als Brennstoff angenommen werden solle. Sofern der Abfall angenommen werden solle, werde eine Annahmeerklärung für den Abfallerzeuger ausgestellt. Bei der Anlieferung werde die Übereinstimmung des Abfalls mit den Angaben in einem Übernahmeschein durch Sichtkontrolle von einem geschulten Mitarbeiter geprüft. Ferner erfolgten zwei Orientierungsmessungen auf toxische Gase und Dämpfe sowie auf die Quecksilberkonzentration. Ergäben sich danach keine Beanstandungen, werde der Abfall, nachdem zunächst eine Rückstellprobe entnommen werde, in den Annahmebunker der Anlage abgekippt. Bei der ersten Abfallanlieferung von einem Abfallerzeuger werde zusätzlich eine Laboranalyse veranlasst, deren Ergebnisse mit den Angaben in der Deklarationsanalyse verglichen würden. Bei höheren Schadstoffwerten habe der Abfallerzeuger eine neue Deklarationsanalyse einzureichen. Weitere Laboranalysen würden nach jeweils 500 Tonnen Abfall eines Abfallerzeugers veranlasst. Bei Überschreitung der Schadstoffwerte werde die Annahme des Abfalls ausgesetzt, bis hierüber Gewissheit bestehe. Ergänzend werde der Immissionsauswerterechner so programmiert, dass er bei Erreichen von Vorsorgewerten, die je nach Schadstoffart bei 50 bis 75 % der Immissionsbegrenzungen für den einzelnen Schadstoff lägen, eine Alarmmeldung ausgebe. Dadurch könne hinreichend schnell reagiert werden, um die festgesetzten Emissionsbegrenzungen mit Sicherheit einzuhalten. Der Antrag enthielt weiterhin eine Beschreibung der betriebsbedingten Abfälle, wonach aus der Verbrennung der Sekundärbrennstoffe und beim Betrieb der dazugehörigen Rauchgasreinigung folgende Abfälle anfielen: - Schlacke (EAK-Nr. 19 01 01) bis zu einer Menge von 7.000 Tonnen im Jahr, - Stäube und Altadsorbens (EAK-Nr. 19 01 07) bis zu einer Menge von 2.000 Tonnen im Jahr und - verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien (EAK-Nr. 19 01 04) aus der Reinigung und der Reparatur des Verbrennungsofens und des Abhitzekessels bis zu einer Menge von 50 Tonnen im Jahr. Für diese und weitere Abfälle legte die Klägerin eine Tabelle vor, aus der sich für jede einzelne Abfallart ergab, in welchem Betrieb und auf welche Weise sie verwertet oder beseitigt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Tabelle (Ordner 4 von 4 der Antragsunterlagen Reg.-Nr. 6.4.2 und 3) verwiesen. Auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts N. und ihres Dezernats 52 nahm die Beklagte in den Genehmigungsbescheid vom 24.9.2001 für die zweite Teilgenehmigung unter Abschnitt V.C insgesamt 12 teilweise sehr ausführliche abfallrechtliche Auflagen auf. Darunter befanden sich u.a. die folgenden Bestimmungen: 3. Eingangskontrolle Die Abfälle sind bei der Anlieferung und während des Abkippvorgangs mindestens einer gründlichen organoleptischen Untersuchung (Geruch, Farbe, Konsistenz, Aussehen) zu unterziehen. 5. Heizwertbestimmung Für die Abfälle mit den folgenden EAK-Nr. ist vor der Annahme in das Heizkraftwerk der Heizwert zur Abgrenzung Verwertung/Beseitigung zu bestimmen: EAK 190302, EAK 190303, EAK 190804, EAK 190805. Soweit die Abfälle in der Anlage beseitigt werden, ist eine Drittbeauftragung der entsorgungspflichtigen Körperschaft, in deren Bereich die "Abfälle zur Beseitigung" anfallen, erforderlich. 6. Schadstoffgrenzwerte In den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen dürfen nachfolgende Höchstgehalte an Schadstoff nicht überschritten werden: Gruppe 1 EAK 020107/ EAK 030101/ EAK 030102/ EAK 030103/ EAK 030199 (hier nur Kunststoffreste)/EAK 030301/ EAK 030399/ EAK 040201/ EAK 040202/ EAK 040208/ EAK 120105/ EAK 150101/ EAK 150102/ EAK 150103/ EAK 150105/ EAK 150106/ EAK 150201/ EAK 160207/ EAK 160302 (hier: nur Fehlchargen aus Holz, Papier und Pappe)/ EAK 170201/ EAK 170602 (hier: nur brennbares Isolier-material)/ EAK 200101/ EAK 200103/ EAK 200107 Gruppe 4 EAK 190303/ EAK 190501/ EAK 200301 (hier: DSD-Sortierreste) Parameter mg/kg FS Max-Werte* 0,6 Resultierende Schadstoffgrenzwerte mg/kg Cd Th Hg 75 <1 5 Sb 150 As Pb 15 2160 Cr 350 Co 75 Cu 1800 Mn Ni V Sn Zn 590 150 132 255 3200 Gruppe 2 EAK 020103/ EAK 190502/ EAK 190503 Gruppe 3 EAK 030307/ EAK 190302/ EAK 190804/ EAK 190805 Parameter mg/kg FS Max-Werte* 0,6 Resultierende Schadstoffgrenzwerte mg/kg Cd Th Hg 20 10 5 Sb 10 As Pb 15 1000 Cr 600 Co 75 Cu 330 Mn Ni V Sn Zn 560 190 20 15 2500 7. Die mit der 1. Teilgenehmigung genehmigten Abfälle zur Verwertung dürfen nur angenommen werden, wenn von jedem Abfall eines jeden Erzeugers vor der erstmaligen Annahme eine Deklarationsanalyse durch ein nach § 25 LAbfG (NRW) zugelassenes Institut durchgeführt worden ist. Die Deklarationsanalyse muss mindestens die unter Auflage C 6 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel umfassen. Dabei sind sowohl die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (siehe Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung, hier Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel) als auch die stoffstrombezogenen Grenzwerte für die einzelnen Abfallgruppen (siehe Auflage C 6) einzuhalten. 9. Von einem nach § 25 LAbfG (NRW) zugelassenen Labor sind Vollanalysen (mit den mindestens unter Auflage C 6 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel) zu erstellen. Die Art des Probeaufschlusses sowie die Analysemethoden sind mit dem StUA N. abzustimmen: ? Eine Probe bei der ersten Abfallanlieferung eines Abfallerzeugers ? Je Betriebswoche eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rück- stellprobe (die Häufigkeit der Analyse kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme in Abstimmung mit dem StUA N. auf eine Probe je zwei Betriebswochen reduziert werden). 10. Zeigt das Ergebnis der Kontrollanalyse höhere Schadstoffgehalte als die unter Auflage C 6 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel, so ist die Abfallanlieferung solange auszusetzen bis durch eine erneute Deklarationsanalyse die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen wird. 11. Änderung der Entsorgungswege Änderungen der Entsorgungswege für die in der Anlage entstehenden Abfälle (siehe Outputkatalog) sind - soweit dies nicht bereits auf Grund § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen ist - der Bezirksregierung Detmold unter Angabe der Abfallschlüsselnummer und des zukünftigen Entsorgers rechtzeitig formlos mitzuteilen. Für alle Outputabfälle sind vor Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes der BR DT, Dezernat 52, die Entsorgungsnachweise gem. der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10.09.1996 vorzulegen. Ebenfalls vor Inbetriebnahme der Anlage ist der BR DT, Dezernat 52, eine Erklärung vorzulegen aus der abgeleitet werden kann, woher die hohen Schadstoffkonzentrationen der Parameter Cadmium (Cd) von 50.000 mg/kg und Chlor (Cl) von 60.000 mg/kg in dem Abfall "verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien (hier: Kesselstäube)" resultieren. Sollte sich die hohe Schadstoffkonzentration des Abfalls bestätigen, ist der BR DT, Dezernat 52, vor Inbetriebnahme der Anlage ein neuer Entsorgungsnachweis vorzulegen. 12.Spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist folgendes darzulegen: a)Welche Verbindungen sollen mit dem Photoionisationsdetektor als Leitparameter erfasst werden? b)Ab welchen Konzentrationen soll keine Annahme des Abfalls mehr erfolgen? c)Welche Quecksilberverbindungen sollen mit dem Prüfröhrchen erfasst werden? d) Ab welcher Konzentration an Quecksilberverbindungen soll der Abfall von der Annahme ausgeschlossen werden? Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin u.a. gegen die abfallrechtlichen Nebenbestimmungen unter V.C.2, 3, 6, 10 und 11 sowie teilweise gegen die Nebenbestimmungen 7 und 9. Die Nebenbestimmung 5 war nur insoweit ausdrücklich beanstandet worden, als in ihr bestimmt worden war, dass für die Entsorgung bestimmter Abfälle eine abfallrechtliche Drittbeauftragung erforderlich sei. In der Nebenbestimmung 6 seien unzulässigerweise aus dem Gutachten zur Stoffflussanalyse Höchstgehalte an Schadstoffen entnommen worden. Nur soweit die Nebenbestimmungen 7 und 9 diese unter 6 aufgeführten Parameter erneut aufnähmen, würden diese angegriffen. Auch die Nebenbestimmung 10 sei unzulässig, weil sie der Stoffflussanalyse eine Bedeutung für die Höchstbegrenzung der Schadstoffgehalte beimesse, die ihr nicht zukomme. Die Auflage zu Nr. 11, wonach Änderungen der Entsorgungswege mitzuteilen seien, sei schon deshalb zu streichen, weil sich die Entsorgungswege gerade außerhalb der Anlage befänden und deshalb nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen seien. Insoweit sei auf das abfallrechtliche Nachweisverfahren zu verweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im wesentlichen zurück. Sie gab ihm lediglich insofern statt, als die Nebenbestimmungen zu Nr. 1 und 2 aufgehoben wurden und Absatz 1 der Auflage V.C.11 dahingehend neu gefasst wurde, dass Änderungen der Entsorgungswege im einzelnen bezeichneter in der Anlage entstehender Abfälle der Beklagten - Dezernat 52 - unter Angabe der EAK-Abfallschlüsselnummer und des künftigen Entsorgungswegs rechtzeitig formlos anzuzeigen sind. Die Beklagte führte aus, die Nebenbestimmungen seien erforderlich, um die in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Um öffentlich- rechtliche Vorschriften i.S.v. § 6 Nr. 2 BImSchG handele es sich bei dem KrW-/AbfG. Die in Nr. 5 der abfallrechtlichen Auflagen vorgesehene Heizwertbestimmung sei erforderlich, um beurteilen zu können, ob es sich noch um eine Abfallverwertung oder bereits um eine nicht genehmigte Abfallbeseitigung handele. Im Hinblick auf die Auflagen 6, 7 sowie 9 und 10 führte die Beklagte aus, die Stoffflussanalyse sei heranzuziehen, wenn die Verbrennung von Abfällen zur Verwertung in einer Feuerungsanlage mit einer Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in einer Abfallverbrennungsanlage verglichen werden solle. Dabei werde in Anlehnung an § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auf die einzelnen einzusetzenden Abfälle abgestellt. Deshalb sei der einem spezifischen Abfall zuzurechnende Abgasteilstrom maßgeblich, um zu beurteilen, ob der Einsatz dieses Abfalls schadlos und seine Verwertung abfallrechtlich zulässig sei. Zur abfallrechtlichen Auflage 11 erklärte die Beklagte, zur ordnungsgemäßen Verwertung gehöre in jedem Fall noch die Übergabe der Abfälle an einen geeigneten Entsorger. Daher sei es aus abfallwirtschaftlicher Sicht im Rahmen der Stoffstromkontrolle unverzichtbar, geänderte Entsorgungswege zu erfahren, damit eine präventive Kontrolle sichergestellt sei. Mit ihrer am 1.8.2002 erhobenen Klage führt die Klägerin ihr Begehren fort. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, neben einem immissionsschutztechnisch begründeten Konzept zur Qualitätssicherung der Eingangsabfälle sei es nicht zulässig, ein völlig davon losgelöstes abfallwirtschaftsrechtliches Konzept in die Anlagengenehmigung aufzunehmen. Nachdem die Klägerin sich mit der Klage zunächst gegen die Nebenbestimmungen V.C.2., V.C.3., V.C.5., V.C.6., V.C.7., V.C.9., V.C.10. und V.C.11. gewandt hat, hat sie die Klage am 11.8.2003 zurückgenommen, soweit sie gegen die Nebenbestimmung V.C.2 gerichtet war. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Nebenbestimmungen V.C.3, V.C.5, V.C.6, und V.C.11 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2. Teilgenehmigung) der Beklagten vom 24.9.2001 (Az.: 56.4-08/01/0103.1) in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 4.7.2002 (Az.: 56.7.8022.9) insgesamt sowie die Nebenbestimmungen V.C.7, V.C.9 und V.C.10 insoweit aufzuheben, als dort auf die in V.C.6 angeordneten stoffstrombezogenen Grenzwerte in der Deklarations- und der Kontrollanalyse Bezug genommen und als in V.C.9 mit der "Vollanalyse" auch eine Eluatanalyse gefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zum Nebeneinander immissionsschutztechnisch begründeter Qualitätssicherung und abfallwirtschaftlicher Schadstoffbegrenzung aus, dass Eingangskontrollen der angelieferten Abfälle und Festlegungen von Schadstoffgrenzwerten bei eingesetzten Abfällen der besonderen Situation Rechnung trügen, dass hier Abfälle eingesetzt würden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (sieben Ordner und zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Soweit sich die Klage dagegen richtet, dass in der Auflage V.C.9 mit einer Vollanalyse auch eine Eluatanalyse gefordert wird, ist sie unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass in der Auflage V.C.9 mit einer Vollanalyse auch eine Eluatanalyse der in der Nebenbestimmung V.D.1 der 1. Teilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel gefordert worden ist. Die Nebenbestimmung ist nämlich mit dem Widerspruch nur insoweit angegriffen worden, als dort die unter V.C.6 aufgeführten Parameter erneut genannt werden. Hinsichtlich des übrigen Teils, nämlich der Erstellung einer Vollanalyse mit den bereits in der ersten Teilgenehmigung genannten Parametern, ist ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid enthält zur Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung im Übrigen keine Ausführungen. Die Klagemöglichkeit ist auch nicht nachträglich eröffnet worden, weil sich die Beklagte auch im Klageverfahren nicht in der Sache auf die Berechtigung der nunmehr beanstandeten Vollanalyse eingelassen hat. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, weil die angefochtenen Bestimmungen eigenständige Handlungsgebote in Form von Nebenbestimmungen enthalten, deren Bedeutung für die Anlagenzulassung im Verhältnis zu anderen Anforderungen zurücktritt. Als Auflagen sind sie nach gefestigter Rechtsprechung mit der Anfechtungsklage isoliert anfechtbar. Denn die Klägerin macht geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne die Auflage erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = UPR 2001, 148 = NVwZ 2001, 429; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2001 - 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, 229. Die Klage ist auch hinsichtlich der vollständigen Anfechtung der Bestimmung V.C.5 zulässig. Selbst wenn der Widerspruch sie nur teilweise angegriffen haben sollte, so ist zumindest im Widerspruchsbescheid über ihre Rechtmäßigkeit insgesamt entschieden worden. Allein die sachliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde eröffnet jedoch die Klagemöglichkeit unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde hierzu verpflichtet war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 (344); BVerwG NVwZ 1983, 608. Hinsichtlich der Auflage V.C.11 ist die Klage gleichfalls insgesamt zulässig, weil der Widerspruch nicht ausdrücklich auf den ersten Absatz dieser Auflage beschränkt wurde. Auch wenn sich die begründenden Ausführungen im Widerspruch nur hierauf bezogen, war die Auflage insgesamt angefochten worden. II. Soweit die Klage zulässig ist und damit die Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen Auflagen V.C.3, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 des Genehmigungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides noch in der Sache zu prüfen ist, sind die Auflagen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie finden insbesondere keine Rechtsgrundlage in den §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. 1. Insbesondere war es zur sicheren Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich, der Klägerin aufzugeben, eine gründliche organoleptische Untersuchung der angelieferten Stoffe vorzunehmen. Bereits die von der Klägerin in Nr. 6.1 der Antragsunterlagen, die zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind (Seite 7 des Genehmigungsbescheides vom 24.9.2001), vorgesehene Eingangskontrolle stellt hinreichend sicher, dass die Anlage nur im genehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die genehmigten Eingangsstoffe verwendet werden. Das ist nicht nur dann sichergestellt, wenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen ist. Vielmehr genügt es, wenn solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254); OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 -. Nach der von der Klägerin vorgesehenen und genehmigten Eingangskontrolle prüft ein geschulter Mitarbeiter im Wege der Sichtkontrolle die Übereinstimmung der Angaben auf Übernahmescheinen der angelieferten Abfälle mit den Angaben in den zuvor von der Klägerin auf Grund von Deklarationsanalysen ausgestellten Annahmeerklärungen. Ergänzend werden orientierende Messungen auf toxische Gase und Dämpfe sowie Quecksilberdämpfe vorgenommen und eine Rückstellprobe des Abfalls entnommen, die untersucht werden kann, wenn Auffälligkeiten bei der Verbrennung auftreten sollten. Maßgeblich für die Übereinstimmung der angelieferten Stoffe mit dem Katalog der genehmigten Eingangsstoffe ist das Abgleichen der Übernahme- mit der Annahmeerklärung ergänzt durch eine Sichtkontrolle, die Falschdeklarationen aufdecken kann. Gerade wenn zudem Orientierungsmessungen auf schädliche Gase und Dämpfe mit tragbaren Detektoren oder Prüfröhrchen durchgeführt werden, anlässlich derer auch auffällige Gerüche bemerkt werden müssten, erfolgt hierdurch insgesamt eine Eingangskontrolle, durch die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verbrennung nicht genehmigter Stoffe verhindert werden kann. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der TA Siedlungsabfall vom 14.5.1993 (BAnz. Nr. 99a), deren Anforderungen die Eingangskontrolle nach der Auflage V.D.2 der ersten Teilgenehmigung zu entsprechen hat. Nach der Nr. 6.2.2 Satz 2 TA Siedlungsabfall genügen bei der Anlieferung von Abfällen in Abfallentsorgungsanlagen neben den sonstigen dort vorgesehenen Feststellungen im Normalfall Sichtkontrollen. Nur bei Deponien sieht Nr. 6.2.3 TA Siedlungsabfall eine weitergehende Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch vor. Es ist nicht ersichtlich, dass angesichts der ohnehin von der Klägerin vorgesehenen gründlichen Eingangsuntersuchung die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nur dann sichergestellt ist, wenn die Klägerin zusätzlich mit der Nebenbestimmung V.C.3 belastet wird. Insbesondere lassen sich Anhaltspunkte hierfür nicht der im Verfahren vorgelegten internen Stellungnahme des Dezernats 52 vom 19.9.2001 entnehmen, in der zu unbestimmte Schadstoffgehalte und damit nicht nachvollziehbare Ausschlusskriterien bei der Eingangskontrolle beanstandet worden sind. Die vermisste Festlegung von Ausschlusskriterien erfolgt nämlich jedenfalls nicht durch die sehr allgemein formulierte Nebenbestimmung V.C.3. Sie soll auch aus Sicht der Beklagten vielmehr, wie sich der genannten Stellungnahme entnehmen lässt, durch die nicht angefochtene Auflage V.C.12 sichergestellt werden. Die Stellungnahme lässt nicht erkennen, dass eine organoleptische Untersuchung ebenfalls im Hinblick auf die dort bezeichneten Bedenken des Dezernats 52 aufgegeben worden ist. Dementsprechend und wegen der allgemeinen Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren geht die Kammer davon aus, dass die Auflage V.C.3 als Standardauflage ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall aufgenommen worden ist, obwohl nicht erkennbar ist, weshalb erst diese Bestimmung geeignet sein soll, die Übereinstimmung der angelieferten Stoffe mit der Genehmigung hinreichend sicherzustellen. Wenn die Beklagte sich für die Rechtmäßigkeit der Auflage V.C.3. auf das Urteil der Kammer vom 12.2.2002 - 11 K 524/00 - beruft, so verkennt sie, dass in dem dort entschiedenen Fall eine eingehende Eingangskontrolle vom Anlagenbetreiber anders als hier gerade nicht schon vorgesehen war und es deshalb für sachgerecht angesehen worden ist, eine organoleptische Untersuchung der Eingangsstoffe aufzugeben, damit die Einhaltung der Genehmigung nicht dem Zufall überlassen bleibt. Hier ist das wegen der zur Genehmigung gestellten Konzeption der Eingangskontrolle nicht der Fall. 2. Die Auflage V.C.5 ist rechtswidrig, weil die Heizwertbestimmung für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung nicht herangezogen werden darf. Das legt bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nahe, in dem nicht die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung, sondern die Zulässigkeit der energetischen Verwertung geregelt ist, für die unter anderem ein Heizwert von mindestens 11000 kj/kg verlangt wird. Bei einem geringeren Heizwert ist demnach nur die energetische Verwertung unzulässig, ohne dass die Verbrennung automatisch zu einer Beseitigung würde. Diese Auslegung trägt der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, DVBl. 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = AbfallR 2003, 101, zur Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung Rechnung. Danach kommt es für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung nur auf den Hauptzweck des jeweiligen Verfahrens an, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert, der Schadstoffgehalt oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürfen. Diese Rechtsprechung bezog sich zwar unmittelbar nur auf die EWG-Verordnung Nr. 259/93 des Rats vom 1.2.1993 zur Abfallverbringung (ABl. L 30, 1) und die Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.7.1975 (ABl. L 194, 39), auf deren Begriffsbestimmungen die Verordnung Nr. 259/93 Bezug nimmt. Danach sind Beseitigung und Verwertung als alle in den Anhängen II.A und II.B angeführten Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren definiert. Diese Definition hat aber auch das KrW-/AbfG in seinem § 3 Abs. 2 in Verbindung mit seinen Anhängen II.A und II.B, die den entsprechenden Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG wörtlich entsprechen, übernommen, so dass die Begriffe Verwertung und Beseitigung im KrW-/AbfG europarechtskonform ebenso wie die entsprechenden Begriffe in der Richtlinie 75/442/EWG auszulegen sind. Davon geht inzwischen auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seinem den Beteiligten bekannten Erlass vom 30.4.2003 aus. 3. Ebenso sind die Auflage V.C.6 insgesamt sowie die Auflagen V.C.7, 9 und 10 insoweit rechtswidrig, als darin auf die in der Auflage V.C.6 genannten Parameter abgestellt wird. Es fehlt bereits an einer normativ verbindlichen Festlegung der aufgegebenen Grenzwerte. Sie lassen sich insbesondere nicht der 17. BImSchV vom 23.11.1990 (BGBl. I, 2545, ber. 2832) in der hier noch maßgeblichen Fassung von Art. 6 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1950) - 17. BImSchV a.F. - entnehmen, die gemäß ihrem § 1 Abs. 4 Anforderungen enthält, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BImSchG unter anderem zur Behandlung von Abfällen zu erfüllen sind. Schon weil die 17. BImSchV damit insbesondere die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für Abfallverbrennungsanlagen konkretisiert, dürfte es ausgeschlossen sein, weitergehende Anforderungen an Schadstoffgehalte aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen des KrW-/AbfG herzuleiten. Weitergehende Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfällen als nach dem nunmehr umfassend auf das KrW-/AbfG verweisenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG lassen sich auch aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit Bestimmungen des KrW-/AbfG nicht entnehmen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass nur bei Einhaltung der aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte die Verbrennung in Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG steht. Die Anlage der Klägerin ist auf das Gewinnen von Prozesswärme für eine benachbarte chemische Fabrik aus der Verbrennung von Abfällen und damit auf eine energetische Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 4 KrW- /AbfG in europarechtskonformer Auslegung ausgerichtet, weil es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten. Vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, DVBl. 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = AbfallR 2003, 101. Dementsprechend ist von einer Verwertung der Abfälle auszugehen, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG richtet, wonach diese ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Sie erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Zur Ordnungsgemäßheit der Verwertung, die damit vom Gesetz mit ihrer formellen und materiellen Rechtmäßigkeit gleichgesetzt wird, gehört insbesondere die tatsächliche Einhaltung des in § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG normierten Grundsatzes, dass der Hauptzweck auf die Verwertung gerichtet sein muss. Dieser Hauptzweck kann bei einer Anlage wie der der Klägerin nur erreicht werden, wenn bei der Verbrennung der in der Anlage angenommenen Stoffe (Abfälle zur Verwertung) jeweils in ausreichendem Maße Prozesswärme für den abnehmenden Betrieb erzeugt wird. Dass dies beim Einsatz der genehmigten Abfallstoffe sichergestellt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insbesondere kennzeichnen die der Klägerin in der Auflage V.C.6 aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte unstreitig nicht die Verunreinigungsgrenze, ab deren Erreichen von einer Verbrennung hauptsächlich zur Energiegewinnung nicht mehr gesprochen werden kann. Denn geringere Verunreinigungen stellen den Hauptzweck der Energiegewinnung ersichtlich nicht in Frage. Die Verwertung der Abfälle erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG dann schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Bei dem "Wohl der Allgemeinheit" geht es um die Umweltverträglichkeit der Verwertung. Denn nach § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG entfällt der in § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG normierte Vorrang der Verwertung von Abfällen, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Verwertung der Abfälle weniger umweltverträglich ist als eine Beseitigung, ist mithin eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Zur näheren Konkretisierung kann ferner § 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671 (673). § 5 Abs. 5 Satz 1 KrW-/AbfG steht der Zulässigkeit der energetischen Verwertung auch ohne Einhaltung der aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte nicht entgegen. Die Beseitigung ist schon deshalb keine umweltverträglichere Lösung, weil eine thermische Behandlung von Abfällen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, in einer Müllverbrennungsanlage mit denselben Auswirkungen für die Umwelt verbunden wäre. Denn solche Anlagen unterliegen keinen strengeren Anforderungen als sie auch in der Anlage der Klägerin sichergestellt sind. Auch für sie gilt insbesondere die 17. BImSchV, deren Anforderungen die Anlage der Klägerin unstreitig genügt. Deshalb sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ohne Einhaltung der aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte bei der Verbrennung der Abfälle Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu erwarten sein könnten. Schließlich werden die Schadstoffgrenzwerte nicht dadurch gerechtfertigt, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG eine hochwertige Verwertung anzustreben ist. Denn wenn einzelne Abfälle diese Grenzwerte nicht einhalten, lassen sie sich gerade nicht so "hochwertig" verwerten, wie weniger schadstoffbelastete Abfälle. Auch für sie erfolgt mit der Verbrennung aber eine so hochwertige Verwertung wie der jeweilige Schadstoffgehalt es überhaupt zulässt, weil eine umweltverträglichere Verbrennung auch im Wege der Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen nicht erfolgen würde. 4. Um die Betreiberpflicht der ordnungsgemäßen Abfallverwertung und - beseitigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sicherzustellen, war es nicht erforderlich, der Klägerin gem. V.C.11 des Genehmigungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzugeben, Änderungen der Entsorgungswege für in der Anlage entstehende Abfälle formlos anzuzeigen, für alle Outputabfälle Entsorgungsnachweise gemäß der Nachweisverordnung - NachwV - vorzulegen, eine Erklärung über hohe Schadstoffkonzentrationen in dem Abfall "verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien" vorzulegen sowie gegebenenfalls hierfür einen neuen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verpflichtet den Anlagenbetreiber, seine Anlage so zu betreiben, dass nicht zu vermeidende Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und den sonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1950) am 3.8.2001 sieht das Gesetz wegen der Streichung von § 9 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG a.F. zwar eine Differenzierung zwischen stoffbezogenen und sonstigen Anforderungen an die Verwertung von Abfällen nicht mehr vor. Vgl. BR-Drs. 674/00, S. 117, 135 f. Gleichwohl ist auch die geänderte Betreiberpflicht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weiterhin auf die Anlage beschränkt. Für Abfälle, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit Dritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen sollen, hat der Betreiber geeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Vertragspartners gesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen. BR-Drs. 674/00, S. 118. Damit die Einhaltung dieser Betreiberpflicht sichergestellt wird, sehen auch § 4 c Nr. 2 und 4 der 9. BImSchV vor, dass der Genehmigungsantrag Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen und zu ihrer Beseitigung einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege enthalten muss. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ist es nicht erforderlich, der Klägerin entsprechend dem ersten Absatz der Auflage V.C.11 aufzugeben, Änderungen der Entsorgungswege der Beklagten - Dezernat 52 - formlos anzuzeigen, sowie sie unter Absatz 2 und 4 der Auflage V.C.11 im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, Entsorgungsnachweise nach der NachwV vorzulegen. Hierfür ist im Übrigen keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich. Bei allen diesen Bestimmungen handelt es sich um Instrumente der abfallwirtschaftsbehördlichen Überwachung. Hierzu zählt auch die in der NachwV geregelte Nachweisverpflichtung nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Überwachungsinstrumente dürfen abweichend von dem allgemeinen vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidenden gesetzlichen Überwachungskonzept nur dann bereits im Rahmen einer Betriebsgenehmigung festgelegt werden, wenn es eine gesetzliche Ermächtigung für sie gibt und sie zugleich erforderlich sind um sicherzustellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1997 - 7 C 47.95 -, NVwZ 1997, 998; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2001, 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, 229, und Beschluss vom 15.7.2003 - 21 A 819/01 - (jeweils zur Anordnung der telemetrischen Übertragung von Messergebnissen); ferner BVerwG, Beschluss vom 16.2.1998 - 11 B 5.98 -, NVwZ 1998, 631 = DVBl. 1998, 596, wonach zwischen der Anlagengenehmigung und der Anlagenaufsicht im insoweit vergleichbaren Atomrecht zu unterscheiden ist. So hat z. B. das OVG NRW in seinem Urteil vom 25.10.2001 als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer telemetrischen Übertragung § 31 Satz 2 BImSchG angeführt und § 12 BImSchG nur für die Frage herangezogen, ob eine nach § 31 Satz 2 BImSchG zulässige Anordnung bereits in einen Genehmigungsbescheid aufgenommen werden kann. Der Klägerin aufzugeben, dem für das Abfallwirtschaftsrecht zuständigen Dezernat der Beklagten Entsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung vorzulegen und Änderungen der Entsorgungswege mitzuteilen, ist schon nicht erforderlich, um die Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Pflichten sicherzustellen. Denn die Klägerin ist zur Vorlage von Nachweisen nach der Nachweisverordnung gegenüber der Beklagten in deren Eigenschaft als Abfallwirtschaftsbehörde ohnehin verpflichtet, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Beklagte selbst geht in allen Absätzen der Auflage V.C.11 in der Fassung des Widerspruchsbescheides davon aus, dass es neben dem bei der Abfallwirtschaftsbehörde durchzuführenden Nachweisverfahren keines weiteren Nachweises gegenüber der Immissionsschutzbehörde bedarf, damit eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auch in der Betriebsphase des Werks der Beigeladenen sichergestellt ist. Denn indem die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, ihrem für das Abfallwirtschaftsrecht zuständigen Dezernat die Entsorgungsnachweise vorzulegen und Änderungen der Entsorgungswege formlos anzuzeigen, hat die Beklagte als Immissionsschutzbehörde zugleich deutlich gemacht, dass sie in dieser Eigenschaft eine Überwachung der abfallwirtschaftsrechtlichen Entsorgungsnachweise nicht beabsichtigt und auch nicht für erforderlich hält. Sofern die Beklagte meint, zur Einhaltung der abfallwirtschaftsrechtlichen Pflichten der Klägerin sei es gerade erforderlich, die ohnehin bestehende Nachweispflicht gegenüber der Beklagten als Abfallwirtschaftsbehörde verbindlich festzuschreiben, ist ihr das verwehrt, weil keine Rechtsgrundlage im maßgeblichen Immissionsschutzrecht ersichtlich ist, einen Anlagenbetreiber zur Durchführung gesondert geregelter abfallwirtschaftsrechtlicher Verfahren anzuhalten. Das Nachweisverfahren ist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung ausschließlich ein abfallwirtschaftsbehördliches Überwachungsverfahren, so dass sich die Immissionsschutzbehörde bei der Anlagengenehmigung nicht auf die diesem zu Grunde liegenden Ermächtigungen berufen kann. Für sie kommt als Rechtsgrundlage allenfalls die allgemeine Befugnisnorm des § 52 Abs. 1 bis 6 BImSchG in Betracht, insbesondere die Pflicht des Anlagenbetreibers nach Abs. 2, der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Hierzu können zwar grundsätzlich auch Entsorgungsnachweise zählen, wenn sie bereits beim Abfallerzeuger vorhanden sind. Die Pflicht zur Vorlage solcher Unterlagen besteht aber unabhängig davon, ob sie bereits zugleich mit der Genehmigung angeordnet werden kann, jedenfalls nur, wenn sie zur Erfüllung der der überwachenden Immissionsschutzbehörde obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die verlangten Nachweise für solche Aufgaben vorgelegt werden sollen oder auch nur für erforderlich gehalten werden. Sie sollen vielmehr, weil sie dem für das Abfallwirtschaftsrecht zuständigen Dezernat vorgelegt werden sollen, nur der Erfüllung von Überwachungsaufgaben der Abfallwirtschaftsbehörde dienen, wozu § 52 Abs. 2 BImSchG gerade nicht ermächtigt. Selbst wenn unterstellt wird, die Beklagte habe beabsichtigt, die zunächst bei ihrem Dezernat 52 eingehenden Nachweise und formlosen Mitteilungen in Ablichtung auch dem Dezernat 56 zuzuleiten, damit dies seinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben genügen könne, gilt nichts anderes. Denn die immissionsschutzrechtliche Betreiberpflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung ist wie bereits ausgeführt auf den Bereich der Anlage beschränkt. Ihre Einhaltung ist zum Zeitpunkt der Genehmigung für Abfälle, die von einem Dritten verwertet oder beseitigt werden, schon dann gewährleistet, wenn der Betreiber einen zugelassenen Entsorgungsunternehmer benennt und nachweist, der die Abnahme der Abfälle verbindlich zugesagt hat. Ob die Entsorgung in Anlagen Dritter tatsächlich im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen wird, ist eine von der anlagenbezogenen Betreiberpflicht unabhängige Angelegenheit der abfallwirtschaftsrechtlichen Überwachung durch die Abfallwirtschaftsbehörden, wozu auch das Nachweisverfahren nach der NachwV gehört. Vgl. BR-Drs. 674/00, 118. Etwas anderes kann nicht § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG entnommen werden, in dem der Betreiber der Anlage, in der die Abfälle anfallen, als nachweisverpflichtet bestimmt wird. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass der Anlagenbetreiber abfallwirtschaftsrechtlich Nachweispflichten unterliegt, die über den Bereich seiner Anlage hinausgehen, während sich daraus keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass diese Pflichten auch als Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ausgestaltet sind. Auch wenn es grundsätzlich unter die Betreiberpflicht fällt, geänderte Entsorgungswege nur zu wählen, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gesichert ist, ist zumindest neben dem sehr viel aussagekräftigeren Nachweisverfahren, in dem auch geänderte Entsorgungswege offenbart werden müssen, eine formlose Mitteilung hierüber als Überwachungsinstrument nicht mehr erforderlich, weil sie keine weitergehenden Erkenntnisse vermittelt. Abgesehen davon fehlt es für ein solches Verlangen schon im Ansatz an einer Ermächtigung, weil § 4 c der 9. BImSchV, der nur Angaben über "vorgesehene" Maßnahmen zur Abfallverwertung und über "vorgesehene" Entsorgungswege verlangt, gemäß § 1 Abs. 1 der 9. BImSchV ohnehin nur für das Genehmigungsverfahren selbst gilt. Angaben über Änderungen, die nach Erteilung der Genehmigung eintreten, sind davon sowohl nach dem Wortlaut, der mit dem Wort "vorgesehene" die Vorläufigkeit der Angaben herausstellt, als auch nach dem Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. VG N. , Urteile vom 19.2.2003 - 11 K 2023/01 -, - 11 K 2460/02 -, - 11 K 2929/02 - und vom 12.2.2002 - 11 K 524/00 -. Selbst soweit die Beklagte Zweifel daran geäußert hat, ob Kesselstäube mit den von der Klägerin angegebenen Schadstoffgehalten als Versatz im Bergwerk Bleicherode verwendet werden können, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin mit der vorgelegten Erklärung der NDH Entsorgungsbetreibergesellschaft mbH vom 30.3.2000 (Register 5.5 des Genehmigungsantrags für die erste Teilgenehmigung) noch nicht hinreichend sicher eine ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen hat. Selbst wenn man dies zu Grunde legt, kann der Klägerin allenfalls aufgegeben werden, einen anderen Entsorger anzugeben, der zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung bereit und in der Lage ist. Nicht zu rechtfertigen ist jedenfalls das darüber hinausgehende Verlangen im vierten Absatz der Auflage V.C.11 nach einem Entsorgungsnachweis im Sinne der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 NachwV. Einen solchen muss die Klägerin nur im abfallwirtschaftsrechtlichen Nachweisverfahren erbringen. Soweit der Klägerin im dritten Absatz der Auflage V.C.11 aufgegeben worden ist, eine Erklärung über die Entstehung hoher Schadstoffkonzentrationen abzugeben, ist diese für sich genommen weder geeignet noch erforderlich, um eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist nur im Zusammenhang mit dem vierten Absatz sinnvoll, der die Klägerin bei einer Bestätigung hoher Schadstoffkonzentrationen im Kesselstaub rechtswidrig zur Vorlage eines neuen Entsorgungsnachweises verpflichtet. Für sich genommen ist die Pflicht zur Vorlage einer Erklärung über die Entstehung hoher Schadstoffkonzentrationen nicht geeignet sicherzustellen, dass die anfallenden Kesselstäube ordnungsgemäß verwertet werden. Denn die Kenntnis der Herkunft hoher Schadstoffanteile ist hierfür allein unerheblich. Im Übrigen ist die Auflage, eine Erklärung über die Höhe der Schadstoffkonzentrationen vorzulegen, nicht erforderlich, weil das abfallwirtschaftsrechtliche Nachweisverfahren ohnehin durchgeführt wird und deshalb unabhängig von der Höhe der Schadstoffkonzentration der letztlich anfallenden Kesselstäube eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gefährdet ist. Sollten beim Betrieb der Anlage tatsächlich so hohe Schadstoffkonzentrationen anfallen, muss gegebenenfalls eine andere Art der Entsorgung gefunden werden, die abfallrechtlich zulässig ist. Sollte es sich um einen Schreibfehler handeln, ist ohnehin nicht zu befürchten, dass eine unsachgemäße Verwertung durch den anvisierten Entsorgungsfachbetrieb stattfindet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Teil der Klage, der sich gegen die Festlegung von Schadstoffgrenzwerten und die Ermittlung des Heizwerts richtete, für die Klägerin wirtschaftlich mit Abstand die größte Bedeutung hat, weil ihr dadurch aufwändige Analysen und das erforderliche Zurückweisen eines großen Teils der angelieferten Abfälle erspart bleiben. Demgegenüber ist die Beanstandung einer Vollanalyse auf in der ersten Teilgenehmigung aufgeführte Parameter wirtschaftlich für die Klägerin von geringerer Bedeutung. Die Kammer schätzt das Unterliegen der Klägerin auf ein Zehntel des Gesamtstreitgegenstands. Von dem auf die geschätzte Bedeutung der Sache für die Klägerin geschätzten Streitwert von 50.000,- EUR entfällt auf den unzulässigen Teil der Klage nur ein Anteil von 5.000,- EUR. Der zurückgenommene Teil der Klage bleibt unberücksichtigt, weil er keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 ZPO.