Urteil
3 K 757/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2003:0828.3K757.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 30. November 1993 verkaufte der Vater des Klägers seine Hoffläche sowie die umliegenden Grundstücke an die Gemeinde B. zu einem Kaufpreis von 2.600.000,00 DM. In dem notariellen Vertrag heißt es u.a.: "Der Verkäufer wird der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes für den mit dem heutigen Vertrag verkauften Grundbesitz zustimmen und keine Bedenken und Anregungen gegen die Planungsabsichten der Gemeinde B. vorbringen. ...". Die verkauften Grundstücke machen im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplans "E. Wiese I neu" aus; der Aufstellungsbeschluss des Rates der Gemeinde B. für diesen Bebauungsplan datiert vom 18. Juni 1999. Unter dem 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger - er ist Betreiber von Windkraftanlagen in der Nähe der geplanten Wohnbebauung - beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan "E. Wiese I neu" vorläufig bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans "Windenergie" außer Vollzug zu setzen. Am 25. Oktober 2001 fand u.a. hierzu eine öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde B. unter Vorsitz des Beklagten statt. Die schriftlich ausgearbeitete Version seines Redebeitrages - dieser wurde anschließend auch an die Presse weitergeleitet - lautet wie folgt: "Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit Datum vom 1.10.2001 hat der Rechtsanwalt des G. -K. E1. beim Oberverwaltungsgericht in Münster einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes "E. Wiesen" eingereicht. ... Wir tragen diese Auseinandersetzung nicht auf dem Rücken der Bauinteressenten und in der uns möglichen Kooperation mit dem Verwaltungsgericht aus. Persönlich habe ich großes Vertrauen in die Arbeit unserer Verwaltungsgerichte. Meines Erachtens ist die Intuition des Herrn E1. zu durchsichtig. Ich rechne daher nicht mit einem einstweiligen Baustopp. Eine Eilentscheidung wird es jedoch voraussichtlich erst im Januar geben. Zum Vorgehen des Herrn E1. noch einige Anmerkungen: Er wendet sich aus Sorge vor den Auswirkungen des Bebauungsplanes "Windenergie" gegen den Bebauungsplan "E. Wiesen." Ihm geht es also gar nicht um den beklagten Bebauungsplan, sondern um die Zukunftsplanungen der Gemeinde in Sachen Windenergie, die sich noch in einer sehr frühen Beratungsphase befinden. Sämtliche Beteiligungsrechte, die jeder Bürger und vor allem auch jeder Betroffene in einem langwierigen Prüfungs- und Abwägungsverfahren hat, wird auch Herr E1. im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan "Windenergie" haben. Doch diese gesetzlich vorgeschriebenen Rechte scheinen ihm nicht auszureichen. Er schätzt seine Verhandlungsposition in diesem Verfahren, in dem er im Übrigen auch alle Rechtsmittel bis hin zum Normenkontrollverfahren hat, wohl zu schwach ein und benutzt daher den Bebauungsplan "E. Wiesen" zum Schaden aller Bürgerinnen und Bürger und erst recht der schon seit Jahren wartenden Bauinteressenten als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung. Einen ungelösten Konflikt zwischen dem Bebauungsplan "E. Wiesen" und den bestehenden Windkraftanlagen gibt es jedenfalls nicht. Angesichts der Veröffentlichungen der vergangenen Wochen durch Herrn E1. und seinen politischen Freund, Herrn H. , sollten die Menschen in der Gemeinde auch wissen, dass die betroffenen Wiesen im Jahr 1993 für 2.600.000,00 DM als Bauland von Herrn K. E1. (sen.) gekauft wurden. Herr E1. hatte sich damals gegenüber der Gemeinde im Grundstückskaufvertrag verpflichten müssen, keine Bedenken und Anregungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzulegen. Schon damals herrschte offenkundig großes Misstrauen. Heute klagt Herr E1. (jun.) dagegen, dass genau dieses Land bebaut wird. ...". Daraufhin erschien in der Presse ein Artikel "Scharfe Kritik an E. Klage", in dem es u.a. heißt: "Stattdessen benutze er den Bebauungsplan "E. Wiese" als "Faustpfand". X. erinnerte daran, dass die betroffenen Wiesen im Jahr 1993 für 2, 6 Millionen Mark von E. Vater gekauft worden seien. E1. sen. habe sich damals vertraglich verpflichten müssen, keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes vorzulegen. "Schon damals herrschte offenkundig großes Misstrauen", vermutete der Bürgermeister. ...". In einem weiteren am 27./28. Oktober 2001 erschienen Artikel "Baugebiet E. Wiese / E1. -Zusage im Grundbuch", wird u.a. aufgeführt: "Beim Millionen-Verkauf von E. Wiesen scheint es den Sohn wenig zu kümmern, wozu sich sein Vater als Eigentümer vor acht Jahren gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Die Gemeinde B. kaufte damals für 2,6 Millionen Mark das Areal E. Wiesen, allerdings mit der Verpflichtung im Grundbuch, dass keine Bedenken und Anregungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes eingebracht werden. Doch G. -K. E1. klagte. Jetzt läuft ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster (wir berichteten). "Offenbar hat es damals schon großes Misstrauen gegeben", so B1. C1. I. K1. X. in der Sitzung des Hauptausschusses am Donnerstagabend. Eine solche Eintragung sei normalerweise völlig unüblich. ...". Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 forderte der Kläger den Beklagten auf, mit Blick auf seine Aussage vor dem Hauptausschuss zu konkretisieren, welches Recht in welchem Grundbuch für wen auf Grund welcher Bewilligung eingetragen sei. Sollte dies nicht gelingen, sei diese Aussage zu korrigieren und die Korrektur in der Presse zu veröffentlichen. Des Weiteren werde um Mitteilung gebeten, ob er die in den Zeitungsartikeln erwähnte Äußerung hinsichtlich eines "Faustpfandes" tatsächlich getätigt habe. Sollten die Zitate unzutreffend sein, seien diese zu korrigieren. Wenn die Zitate hingegen zutreffen sollten, seien derartige Äußerungen zukünftig zu unterlassen und umgehend in der Presse zu widerrufen. Am 7. Dezember 2001 hat der Kläger Klage vor dem Landgericht Q. erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 11. März 2002 erklärt, dass der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit unzulässig sei und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen: Der Rechtsstreit betreffe Äußerungen, die der Beklagte in seiner Funktion als C1. in der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde B. , dessen Vorsitzender er sei, und damit als öffentlicher Amtsträger im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getan habe bzw. getan haben solle. Mit Schreiben vom 16. April 2002 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass sich diese auch gegen die Gemeinde B. richten solle. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 das Verfahren, soweit es sich gegen die Gemeinde B. richtet, gem. § 93 VwGO abgetrennt - dieses wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1966/02 fortgeführt -. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte der richtige Klagegegner sei, denn dieser habe seine Äußerungen nicht in einer amtlichen Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht. Es habe sich dabei um rein persönliche Äußerungen gehandelt, die mit der Amtstätigkeit als solcher nicht im Zusammenhang gestanden hätten. Er habe seine Amtstätigkeit nur benutzt, um ein paar persönliche Dinge zu sagen und dabei ganz bewusst einen unwahren Sachverhalt verbreitet. Es gebe nämlich keine Grundbucheintragungen, die ein bestimmtes Verhalten vorschrieben. Er - der Kläger - werde von dem Beklagten als gesetzloser Bengel dargestellt, der sich auf Grund von Windkraftanlagen auf Kosten der gesamten Bevölkerung bereichern wolle. Die Behauptungen des Beklagten stellten eine üble Nachrede dar, die ihn - den Kläger - aufs Äußerste diffamierten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, der Beklagte wird verurteilt, 1. zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 10.000,- DM es zu unterlassen, folgende Behauptungen zu verbreiten: Er - der Kläger - benutze den Bebauungsplan E. Wiese (Wohnbaugebiet) zum Schaden aller Bürger als Faustpfand in den Planungen zur Windenergienutzung. Er klage vor dem Verwaltungsgericht, obwohl im Grundbuch eingetragen sei, dass gegen den Bebauungsplan E. Wiese keine Bedenken geltend gemacht werden könnten. Eine solche vor Jahren vorgenommene Eintragung sei normalerweise völlig unüblich, seinerzeit habe offenbar schon großes Misstrauen geherrscht; 2. vorgenannte Behauptung zu widerrufen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass sich der Kläger nicht an ihn, sondern an die Gemeinde B. halten müsse. Sämtliche streitbefangenen Äußerungen habe er nämlich in seiner Funktion als C1. und damit als Organ der Gemeinde getätigt, es habe sich zudem keinesfalls um persönliche Äußerungen gehandelt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend - unabhängig von der Frage, ob dieser wegen der Verweisung durch das Landgericht Q. verbindlich ist - aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Widerruf von (ehrverletzenden) Äußerungen begehrt wird, die von Bediensteten eines Trägers öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlichrechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -; NJW 1988, 2399 -. Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich betreffen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 1 S 5/88 -; NJW 1990, 1808 -. Die Frage, wann eine Äußerung eines Amtsträgers dem privaten oder öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, welche Kriterien hierfür maßgebend sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den relevanten Grenzziehungen gehören Aspekte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhaltes, Äußerungen im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion, seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerung für den Empfänger zu verstehen war - vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 -; NJW 1998, 257 -. Legt man dieses zu Grunde, so sind die streitbefangenen Äußerungen des Beklagten - unabhängig davon, ob ihr Inhalt dem des schriftlich fixierten Redebeitrages oder dem des Presseartikels vom 27./28. Oktober entspricht - dem Bereich hoheitlicher Betätigung und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Beklagte hat diese nämlich am 25. Oktober 2001 vor dem Hauptausschuss der Gemeinde B. , dessen Vorsitzender er als C1. ist, und damit in amtlicher Eigenschaft getätigt. Da die Sitzung öffentlich war, hat sich der Beklagte zudem nicht lediglich intern geäußert. Darüber hinaus betrafen die Äußerungen vor dem Hauptausschuss erkennbar nicht einen Lebensbereich, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung gekennzeichnet ist. Denn diese sind im Zusammenhang mit dem vom Kläger gestellten Normenkontrollantrag und damit einem Bereich, der eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, abgegeben worden. Im vorliegenden Fall richtet der Kläger seine Klage jedoch gegen den falschen Beklagten. Denn der Widerruf einer dienstlichen Äußerung ist nicht gegenüber dem Bediensteten, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete tätig geworden ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -; NJW 1988, 2399 -. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anzunehmen, dass die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, dass wegen dieses persönlichen Gepräges die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten wäre - vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 7 W 620/97 -; NVWZ-RR 1998, 343 -. Dass es hier wegen der getätigten Äußerungen ausschließlich einer Wiedergutmachung durch eine unvertretbare persönliche Leistung des Beklagten bedarf, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen scheint der Kläger, da er sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit seinem Begehren auch an die Gemeinde B. gehalten hat, selbst nicht von einer Unvertretbarkeit der Leistung auszugehen, sondern davon, dass diese auch von der Gemeinde ausgeführt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 17 b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.