Beschluss
1 L 883/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2003:0820.1L883.03.00
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Tenor
Der Antrag vom 05.08.2003 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 05.08.2003 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 212 a BauGB zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung vom 19.05.2003 für die Erweiterung der X1. -Klinik auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 03/05, Flurstücke 42, 82, 83, 84, 85, 147, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an sofortiger Nutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegengerichtete Verschonungsinteresse des Antragstellers. Diesem steht bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zu. Die Kammer lässt offen, ob es sich bei der durch Bauschein vom 19.05.2003 genehmigten Baumaßnahme um die angemessene Erweiterung" eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB handelt oder ob die Ergänzung des Klinikbetriebes um ein Alten- und Pflegeheim ein neuer Betriebszweig begründet, der von dieser Ausnahmevorschrift nicht erfasst wird und zu seiner Genehmigung einer bauplanerischen Absicherung bedarf, die nicht vorliegt. Daraus lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten von Nachbarn eines Bauvorhabens ableiten. Da der einzelne Eigentümer gemäß § 2 Abs. 3 BauGB keinen Anspruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens besitzt, kann ihn auch das Unterlassen eines solchen Verfahrens nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten verletzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - NVwZ 1983, 92; OVG NRW, Urteil vom 22.10.1987 - 21 A 330/87 - NVwZ 1988, 554 ff. (560). Auch im Übrigen steht dem Antragsteller kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zu. Ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb kann gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben nur dann einen solchen Anspruch haben, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Dies gilt auch zu Gunsten eines Landwirts, von dessen vorhandenem Betrieb Emissionen ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - (Amtl. Umdruck S. 3 m.w.N.). Der vorhandene Betrieb des Antragstellers, der einen Viehbestand von durchschnittlich 55 bis 60 Kühen mit einer entsprechenden Anzahl an Kälbern und Jungvieh aufweist, wird durch die Baumaßnahme nicht berührt. Die Mutterkuhherde ist im nördlichen Stallgebäude untergebracht. Im südlichen alten Stall- und Scheunengebäude werden lediglich Kühe zum Abkalben und zum Absetzen der Kälber gehalten. Auf Grund einer Stellungnahme der M. X2. -M1. vom 08.04.2003 sind tierspezifische Geruchsimmissionen bei dem derzeitigen Viehbestand kaum problematisch. Dies entspricht auch der allgemeinen Wertung, weil eine Rinderhaltung nach derzeitigem Stand der Kenntnisse deutlich geringere Geruchsintensitäten aufweist, als etwa eine Schweine- oder Hühnerhaltung. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 7 A 258/96 - (Amtl. Umdruck S. 21 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Pläne des Antragstellers berücksichtigt werden, die vorhandene Mehrzweckhalle zur Schweinehaltung umzunutzen und dort ca. 850 Mastschweine aufzustallen. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob es sich bei dieser Maßnahme um die Sicherung oder Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen unter Aufstockung des vorhandenen Tierbestandes handelt oder ob eine grundlegende betriebliche Umstellung vorliegt, deren Realisierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen noch ungewiss ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000, a.a.O., S. 6. Selbst wenn man dieses Vorhaben als eine angemessene und schutzwürdige Erweiterung ansieht, wird sie durch die angefochtene Genehmigung nicht behindert. Die nach der VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine - erforderlichen Abstände werden auch nach Verwirklichung des genehmigten Vorhabens eingehalten: Bei 850 Mastschweineplätzen und max. Punktbewertung beträgt der Mindestabstand ca. 290 m, der wegen der Außenbereichslage auf 145 m reduziert werden kann. Der Abstand zwischen dem Emissionsmittelpunkt der Stallanlagen und dem geplanten Anbau der X1. -Klinik beträgt ca. 164 m. Danach wird der halbierte Mindestabstand nicht nur eingehalten, sondern überschritten, so dass das Staatliche Umweltamt erhebliche Geruchsbelästigungen nicht erwartet und ein Geruchsgutachten nicht für erforderlich hält. Konkrete Bedenken gegen diese Stellungnahme sind weder vorgetragen noch erkennbar. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine gesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können Rückschlüsse aus der VDI- Richtlinie 3471 auf die Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen einer Beurteilung nach § 22 BIMSchG gezogen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25.09.2000 - 10 a/D 8/00.NE - (Amtl. Umdruck S. 21 m.w.N.). Diese Richtlinie beruht auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermindern oder vermeiden lassen. Sie enthält in Abhängigkeit von der Bestandsgröße Abstandsregelungen, die u.a. danach differenzieren, ob ein Wohnbauvorhaben in einem Baugebiet mit bestimmtem Charakter oder aber im Außenbereich verwirklicht werden soll. Grundlage für die Bemessung des Abstandes waren Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenentfernung ermittelt wurde. Auf Grund dieser Faktoren lässt sich in Abhängigkeit von der Größe des Tierbestandes anhand einer Tabelle der Mindestabstand ablesen, bei dessen Überschreitung regelmäßig nicht mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen zu rechnen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung störend wirken und als Belästigung zu werten sind. Lediglich bei Unterschreitung des Mindestabstandes ist regelmäßig eine Sonderbeurteilung erforderlich. Vgl. OVG NRW, a.a.O. S. 22. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Anwendung der Richtlinie ausschließen. Das Gelände im Bereich der Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen ist eben, so dass mit Luftturbulenzen und Verwirbelungen nicht zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass sich das genehmigte Bauvorhaben nicht in Hauptwindrichtung zur Hofesstelle des Antragstellers, sondern unmittelbar südlich befindet. Da das Alten- und Pflegeheim nicht in einem Wohngebiet, sondern im Außenbereich liegt, werden dessen Bewohner zukünftig nicht die Vorteile eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes in Anspruch nehmen können. Vielmehr müssen sie mit Geruchsbeeinträchtigungen rechnen, wie sie im Außenbereich üblich sind. Dies zeigt sich bereits durch die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehene Reduzierung des Sicherheitsabstandes auf die Hälfte des Normalmaßes. Insoweit ist das Gebot der Rücksichtnahme stets ein gegenseitiges. Da der Antrag abzulehnen war, trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 13 GKG. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Verhinderung des Vorhabens mit 10.000,- EUR bemessen und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte des Betrages angesetzt.