Urteil
9 K 2513/00.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0807.9K2513.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1954, 1995, 1991 und 1980 geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragten sie am 17.03.2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. 3 Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, sie habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und früher gelegentlich als Schreibkraft beim Gouverneursamt in Zaranj in der Provinz Nimroz gearbeitet. Ihr Ehemann habe unter Nadjibullah beim Geheimdienst Khad gearbeitet. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihren acht Kindern in Herat gewohnt. Sie seien vermögend gewesen und hätten über Ländereien, zwei Häuser und zwei Geschäfte verfügt. Zwei ihrer Söhne seien bereits früher nach Deutschland ausgereist. Eine Tochter sei in Herat verheiratet. Am 15.05.1999 habe ihr Ehemann ihren Heimatort verlassen und sei zu Verwandten in das Dorf Kariz-e Zaman in der Provinz Herat gegangen. Am 17.05.1999 seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt, sie geschlagen und das Haus durchsucht. Zunächst hätten die Taliban die ganze Familie mitnehmen wollen. Nachdem sich die Nachbarn und ihr Imam für sie eingesetzt hätten, hätten sie nur ihren Sohn G. - den Kläger zu 4. - mitgenommen. Die Taliban seien danach noch mehrmals gekommen und hätten nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt. Sie habe ihren Sohn G. zu den Verwandten ihres Ehemannes geschickt, um ihn zu warnen. Später habe sie erfahren, dass ihr Ehemann und der Sohn ausgereist seien und sich inzwischen in den Niederlanden aufhielten. Ihr Sohn G. , der von den Taliban mitgenommen worden sei, sei in der Haft verhört und dabei geschlagen worden. Nachdem sich ein Mullah und vier Männer aus dem Dorf bei dem Gouverneur für ihn eingesetzt hätten, sie er nach drei Monaten und 16 Tagen mit der Aufforderung freigelassen worden, seinen Vater zu finden. Er habe eine Frist bis zum 03.11.1999 bekommen. Am 30.10.1999 seien sie zu den Verwandten ihres Ehemannes nach Kariz-e Zaman gefahren und hätten sich dort versteckt gehalten. Zwei ihrer Söhne seien in dem Dorf geblieben. Sie selbst sei mit den anderen Kindern mit Hilfe der Verwandten am 04.02.2000 nach Turkmenistan ausgereist und über ihr unbekannte Länder nach Deutschland gekommen. 4 Der Kläger zu 4. gab bei seiner Anhörung ergänzend an, er sei verhaftet worden, weil sein Vater im Geheimdienst für Nadjibullah gearbeitet habe und vor den Taliban geflohen sei. Er sei zunächst zur Kommandantur gebracht und dort drei Tage und drei Nächte festgehalten worden. Er sei immer wieder stark geschlagen worden. Danach sei er in das Gefängnis von Herat gebracht worden. Nachdem sich auf Bitten seiner Familie der Imam B. I. , der auch Präsident des Gemeinderates gewesen sei, für ihn verbürgt habe und an die Taliban 50 Millionen Afghani gezahlt worden seien, sei er - der Kläger - freigelassen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, seinen Vater zu finden und ihm zwei Monate Zeit bis zum 04.11.1999 gegeben. Vier oder fünf Tage vor Ablauf der Frist sei die Familie dann nach Kariz-e Zaman gefahren und am 14.02.2000 seien sie nach Turkmenistan ausgereist. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheiden vom 16.06.2000 eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. 6 Gegen die am 29.06.2000 bzw. 06.07.2000 zugestellten Bescheide haben die Kläger am 13.07.2000 jeweils Klage erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 17.07.2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 16.06.2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 12 Hinsichtlich der von den Klägern zu 1. und 4. in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 16.06.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (1.), noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorliegen (2.). Auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ist nicht ersichtlich (3.). 17 1. Die Kläger haben keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - auf Anerkennung als Asylberechtigte, da sie nicht nachgewiesen haben, dass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - kann sich nämlich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der - wie die Kläger - auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht, wobei nicht feststehen muss, aus welchem Nachbarland der Asylsuchende eingereist ist. 18 Vgl. zur Problematik des sicheren Drittstaates BVerfG, U.v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; BVerwG, U.v. 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23; U.v. 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174. 19 Unabhängig davon erfüllen die Kläger auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG für eine Asylberechtigung als politisch Verfolgte. 20 Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 dahin ausgelegt, dass ein Ausländer dann asylberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muss. Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 21 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, U.v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250; U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. 22 Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann "politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. 23 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.1989, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N. 24 Für das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie maßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des Bestandes der Herrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen. 25 Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 und U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 -, NVwZ 2001, 818 im Anschluss an BVerfG, B.v. 10.08.2000 a.a.O. 26 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten I. Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs- )Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. 27 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002 - A 4 K 31167/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; a.A. VG Aachen, U.v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A; die Frage offen lassend OVG NRW, U.v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97.A - und U.v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -. 28 Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 05.12.2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter I. Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen, die durch die weiter beschlossene Ausarbeitung einer afghanischen Verfassung und die Einberufung einer "verfassungsgebenden" Loya Jirga nach 18 Monaten sowie die Abhaltung von allgemeinen Wahlen nach weiteren 6 Monaten verfestigt werden sollen (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002). Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die auch international breite Unterstützung findet. 29 Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. 30 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O. 31 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s.a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04.2003). 32 Die Kläger gehören unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre. Die Kläger waren selbst politisch nicht aktiv und sind lediglich wegen der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes bzw. Vaters für die Regierung Najibullah in das Blickfeld der Taliban geraten. Nach der Entmachtung der Taliban kann eine Bedrohung von dieser Seite ausgeschlossen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die früheren Aktivitäten des Ehemannes bzw. Vaters den in der Übergangsregierung vertretenen Gruppen nunmehr Anlass zu gegen die Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen geben könnten. Dagegen spricht bereits, dass die Tätigkeiten inzwischen mehr als zehn Jahre zurückliegen und der Ehemann bzw. Vater nach dem Sturz der Regierung Najibullah im April 1992 und vor der Machtübernahme durch die Taliban in Herat im September 1995 dort relativ unbehelligt leben konnte. Auf seine frühere Tätigkeit zurückgehende Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienmitglieder sind daher ebenso unwahrscheinlich wie eine Verfolgung der Kläger wegen einer bei ihnen unterstellten kommunistischen Gesinnung. Für die Kläger kann daher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 33 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechen denen des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab betrifft, 34 vgl. BVerwG, U.v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; U.v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; U.v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; U.v. 15.04.1997 - 9 C 15.97 -, BVerwGE 104, 254, 35 so dass auch insoweit die Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. 36 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Insbesondere kann das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihnen im Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf ihre Person gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, die der Übergangsregierung zuzurechnen wäre. 37 Vgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: BVerwG, U.v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. 38 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG haben. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll. Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, verletzen würde. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, er also "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde". 39 Vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; U.v. 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77; U.v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 40 Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 41 Vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265. 42 Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist. 43 Vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, a.a.O.; U.v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187. 44 Eine besondere individuelle Bedrohung der Kläger durch der Übergangsregierung zuzurechnende Übergriffe ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auch von einer besonderen Gefährdung der Kläger durch Übergriffe Dritter kann nicht ausgegangen werden. Die Kläger waren vor ihrer Ausreise politisch nicht aktiv und haben - abgesehen von der Verfolgung durch die Taliban - nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin noch jahrelang in Afghanistan gelebt, ohne dass es zu Übergriffen kam. Die Tätigkeit des Ehemannes bzw. des Vaters der Kläger für die frühere kommunistische Regierung liegt inzwischen mehr als zehn Jahre zurück und es ist nicht erkennbar, dass er mit Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen in Verbindung gebracht wird. Auch eine extreme Gefährdung des Klägers auf Grund der allgemeine Situation kann bei einer Rückkehr zumindest für den Raum Kabul nicht festgestellt werden. Die Sicherheitslage ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002 in Afghanistan insgesamt betrachtet auch weiterhin angespannt. Im Raum Kabul ist sie auf Grund der Präsenz der ISAF vergleichsweise zufriedenstellend, bleibt jedoch fragil. Dementsprechend wird auch von Dr. Danesch (Gutachten vom 05.08.2002 a.a.O.) ausgeführt, dass die Regierung Karzai in der Hauptstadt mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in der Lage sei, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen brauche. Das gelte allerdings angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt, in der inzwischen wieder fast 2 Millionen Menschen lebten, nicht überall, insbesondere nicht in den Vororten. Dort komme es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin misshandelt oder getötet würden. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Situation für Personen, die vor ihrer Ausreise nicht in Kabul gelebt haben, ungünstiger ist als für frühere Einwohner der Hauptstadt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05.05.2003, T.. 3), ist insgesamt betrachtet die allgemeine Sicherheitslage in Kabul derzeit jedoch nicht so, dass dort eine extreme Gefahrenlage für Rückkehrer angenommen werden kann, die allein ein über den Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinausgehendes Abschiebungshindernis begründen würde. 45 Vgl. OVG NRW, U.v. 20.03.2003 - 20 A 4270/97.A -, OVG Hamburg, U.v. 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A -. 46 Hinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Raum Kabul im Ergebnis nichts anderes. Die Versorgung der Bevölkerung hat sich nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002 in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten grundsätzlich verbessert. Die UN und die ausländischen Hilfsorganisationen versorgen in ganz Afghanistan gegenwärtig mehrere Millionen Afghanen, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (s.a. UNHCR Afghanistan aktuell vom 18.12.2002 und 06.01.2003). Dadurch stehen in den Großstädten genügend Lebensmittel zur Verfügung, so dass die Gefahr einer akute Hungersnot nicht besteht. Durch die Hilfsorganisationen wird allerdings nur eine minimale Grundversorgung gewährleistet, wobei insbesondere für Rückkehrer angesichts der weitgehenden Zerstörungen der Bausubstanz zusätzlich das Problem besteht, eine adäquate Unterkunft zu erlangen (vgl. Danesch vom 05.08.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.). Personen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, haben in der Regel keine Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten und sind auf die Unterstützung der Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Danesch vom 05.08.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.). Auch wenn daher die Situation für Rückkehrer derzeit insgesamt noch nicht als günstig angesehen werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei einer Rückkehr in eine extreme Existenzgefährdung geraten würden. 47 T..a. OVG NRW, U.v. 20.03.2003 a.a.O.; OVG Hamburg, U.v. 24.10.2002, a.a.O. 48 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 67 Abs. 1 Nr. 6, 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 42 Abs. 1, 50 AuslG. 49 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 50