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Beschluss

7 L 678/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0723.7L678.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 733,56 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.05.2003 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gegenstand der vorzunehmenden gerichtlichen Prüfung ist dabei nicht - wie das VG Münster in einem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Beschluss vertritt -, 6 vgl. Beschluss vom 04.07.2003 - 7 L 827/03 -, 7 die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Behörde getroffenen Vollziehungsanordnung. 8 Vgl. nur OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 611. 9 Die Kammer hat vielmehr - abgesehen von den bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einzuhaltenden Formalia - eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientierte eigene Interessenabwägung vorzunehmen. 10 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. 11 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst, und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles unter Würdigung der Interessen des Antragstellers eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.05.1999 - 18 B 962/98 -. 13 Der Aussetzungsantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers, dass ihm das Pflegewohngeld für Frau H. vorläufig vom 01.06.2003 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter gezahlt wird, gering. 14 Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob ein Anhörungsmangel vorliegt (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X), denn nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, 15 vgl. Beschluss vom 04.02.2002 - 18 B 693/00 -, 16 kann eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 VwVfG NRW - für § 24 Abs. 1 SGB X gilt nichts anderes - schon dann nicht zur Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde führen, wenn - wie hier - die Anhörung (zumindest) noch nachgeholt werden kann. 17 Auch unter materiell-rechtlichen Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig. 18 Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X u.a. mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 19 Der den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 umfassende Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2003 enthält eine begünstigende Regelung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. 20 Der an den Antragsteller gerichtete und nun zurückgenommene Bewilligungsbescheid war von Beginn an rechtswidrig. Die Bewohnerin H. , für deren Heimplatz der Antragsgegner dem Antragsteller Pflegewohngeld bewilligt hat, bezog weder Leistungen nach dem BSHG noch hätte sie Leistungen nach dem BSHG im Falle der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten (Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kommen hier offensichtlich nicht in Betracht). Das aber setzt § 14 Abs. 1 PfG NRW voraus. 21 Der Gewährung von Leistungen nach dem BSHG stünde ein von der Heimbewohnerin einzusetzendes Vermögen entgegen. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW, 22 vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, 23 wonach mangels eines "Anklangs" des evtl. politisch gewollten Gegenteils in der maßgeblichen Anspruchsnorm - § 14 Abs. 1 PfG NRW - auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Heimbewohners im Rahmen des § 14 PfG NRW dessen Vermögen mit zu berücksichtigen ist. 24 Nach den von der Bewohnerin H. zuletzt im Januar 2003 zum Antrag auf (Weiter-)Gewährung von Pflegewohngeld eingereichten Unterlagen verfügte sie über Barvermögen in Höhe von ca. 35.463,00 EUR, was den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblichen Schonbetrag von 2.301 EUR und auch die im "neuen" Pflegegesetz NRW vorgesehene Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR deutlich übersteigt. 25 Dem Einwand des Antragstellers, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung keineswegs festgestanden habe, ob die im Zeitpunkt der Antragstellung ermittelten Vermögensverhältnisse der Bewohnerin weiterhin zuträfen, ist entgegen zu halten, dass von Seiten der Bewohnerin - wie vom Antragsteller - bislang kein substantiierter Widerspruch gegen die Höhe des monatlich angerechneten Einkommens aus Zinserträgen eingelegt wurde. Der Antragsgegner durfte mithin von unveränderten (Bar-)Vermögensverhältnissen ausgehen. Barvermögen - und nur darum geht es hier - ist in der Regel auch kurzfristig verwertbar, sodass es auf den weiteren Einwand, die Verwertung von Grundstücken und die Titulierung von Forderungen könne nicht binnen weniger Tage erfolgen, ebenfalls nicht ankommt. 26 Die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners genügt auch den Vorgaben des § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Begünstigten ist in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Für Beides findet sich hier - jedenfalls soweit es um den streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2003 bis Dezember 2003) geht - kein Anhalt. Das Pflegewohngeld ist ab dem Monat Juni 2003 nicht mehr an den Antragsteller ausgezahlt worden und kann von daher noch nicht verbraucht sein. Dass der Antragsteller insoweit Vermögensdispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Befürchtung des Antragstellers, die Heimbewohnerin sei kurzfristig nicht in der Lage, die nunmehr von ihr zu befriedigende Forderung zu erfüllen, und es komme deshalb zwangsläufig zu Zahlungsausfällen, entbehrt in Anbetracht der Vermögenslage der Bewohnerin jeglicher Grundlage. 27 Sonstige schützenswerte Interessen des Antragstellers am Fortbestand des Bewilligungsbescheides sind nicht erkennbar. 28 Von daher überwiegt - wie vom Antragsgegner im Rahmen der Ermessenserwägungen angenommen - das von der Haushaltslage getragene öffentliche Rücknahmeinteresse - für den Rest des Bewilligungszeitraumes - das gegenläufige Interesse des Antragstellers am Fortbestand des Bewilligungsbescheides. 29 Auch die von den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach den obigen Ausführungen zum Vermögen der Bewohnerin ist es dem Antragsteller zuzumuten, den nun offenen Betrag von 209,59 EUR monatlich als vertragliche Forderung gegenüber der Bewohnerin geltend zu machen. Dass eine Realisierung auf vertraglicher Grundlage unmöglich wäre, ist nicht zu ersehen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW, 31 vgl. nur Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; ebenso bereits VG Minden, Beschluss vom 14.07.2003 - 7 L 652/03 -, 32 wonach Streitigkeiten um die Gewährung von Pflegewohngeld nicht solche im Sinne des § 188 VwGO sind. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des umstrittenen Betrages in Ansatz gebracht.