OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 494/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0623.9L494.03.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 197,16 EUR (1/4 des streitigen Betrages von 788,64 EUR) festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4212/03 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, da es in der Regel für den Abgabenschuldner keinen irreparablen Nachteil bedeutet, wenn er die angefochtene Abgabe zunächst zahlt 6 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999, - 13 B 843/99 -. 7 Der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen. Er hängt auch von Tatsachen ab, die der Antragsteller behauptet und die der Antragsgegner nach entsprechenden Ermittlungen substantiiert bestritten hat. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts, die dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, lässt sich derzeit nicht feststellen, ob der Kraftstoff - wie der Antragsgegner behauptet und der Antragsteller bestreitet - aus dem Kraftfahrzeug des Antragstellers ausgetreten ist. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.