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Beschluss

11 L 548/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0527.11L548.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Gericht entnimmt dem Antrag vom 23.5.2003, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz nur insoweit begehrt, als er durch die streitgegenständliche Verweisung und das Rückkehrverbot am Betreten des Hauses bzw. des befriedeten Besitztums des Hauses C. straße Nr. in L. -L. (Ziffer 1 der Verfügung) gehindert wird. 3 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.5.2003 gegen die am 21.5.2003 vom Antragsgegner mündlich erlassene und mit Verfügung gleichen Datums schriftlich bestätigte Verweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot (§ 34 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PolG NRW) anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 4 Es bestehen schwer wiegende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine vom Antragsteller ausgehende gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW für die Gesundheit seiner Ehefrau und seiner Tochter K. nicht nur nur am Tattage - dem 21.5.2003 - bestand, sondern weiterhin besteht. 5 Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Vermerkes des POK C. vom 21.5.2003 ist es zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bereits in der Vergangenheit zu verbalen Auseinandersetzungen, Bedrohungen und letztlich körperlichen Übergriffen gekommen, deren Intensitiät und Häufigkeit ständig zunahm. Auf Grund des von der Polizei festgestellten Verhaltens des Antragstellers am 21.5.2003 und den ergänzenden Angaben der Ehefrau am 23.5.2003 gegenüber dem Antragsgegner hat das Gericht derzeit keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller ganz erhebliche Probleme im Umgang mit Alkohol hat und unter Alkoholeinfluss zu aggressiven Ausbrüchen gegenüber seiner im selben Haus lebenden Ehefrau neigt, die sich nicht nur in verbalen Beleidigungen, sondern auch in Drohungen und körperlichen Übergriffen manifestieren. Der Versuch mit einer Trittleiter die Wohnungstür seiner Ehefrau aufzurammen, und sich zu dieser Wohnung gewaltsam Zugang zu verschaffen, bestätigt dies eindeutig. 6 Eine fortdauernde gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW für die Ehefrau des Antragstellers kann mit Sicherheit derzeit nicht ausgeschlossen werden. Den Beteuerungen des Antragstellers, zukünftig die Wohnungsverweisung für die Wohnung im Obergeschoss beachten zu wollen, misst das Gericht im Hinblick auf die im Vermerk des POK C. vom 21.5.2003 enthaltenen Feststellungen kein entscheidendes Gewicht bei. Das nach wie vor ungelöste Alkoholproblem des Antragstellers sowie seine in der Vergangenheit an den Tag gelegten aggressiven Verhaltensweisen lassen eine Wiederholung derartiger gewalttätiger Auseinandersetzungen, wie sie am 21.5.2003 stattgefunden haben, als möglich erscheinen. Nur bei offensichtlichem Fehlen einer solchen Gefahr hätte jedoch ein Anspruch des Antragstellers darauf bestehen können, dass der Sofortvollzug von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ausgesetzt und damit faktisch deren Geltungsdauer entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW auf unter zehn Tage verkürzt wird. 7 Dass der Antragsgegner die Verweisung und das Rückkehrverbot nicht auf die von der Ehefrau und der Tochter bewohnte Wohnung beschränkt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierdurch wird auch nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Zwar können Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schutz der gefährdeten Personen auch durch eine auf diese Räume beschränkte Verweisung ausreichend gewährleistet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Wohnung des Antragstellers und die seiner Ehefrau befinden sich im gleichen Haus. Zwischen den Räumen im Obergeschoss und der Parterrewohnung befindet sich eine offene Verbindungstreppe, durch die dem Antragsteller der Zugang bis zur Wohnungstür im Obergeschoss jederzeit möglich ist. Das Verlassen und Betreten der Wohnung ist der Ehefrau nur über die Eingangstür im Erdgeschoss möglich und somit unter der Gefahr, dort auf ihren Ehemann zu treffen. Angesichts dieser Wohnverhältnisse kann der Schutz der gefährdeten Personen - hier der Ehefrau - nur gewährleistet werden, wenn der Antragsteller vorübergehend auch die von ihm bewohnten Räume des Hauses und das gesamte befriedete Besitztum des Grundstückes C. straße 9 verlässt. Zu einer derartigen Verfahrensweise ermächtigt § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ausdrücklich, da die Verweisung und das Rückkehrverbot nicht nur auf die von der gefährdeten Person bewohnten Räume beschränkt werden müssen, sondern sich im Einzelfall auch auf die unmittelbare Umgebung erstrecken können. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung kommt hinzu, dass die Verbotswirkung der angefochtenen Verfügung nur noch für vier Tage - bis zum 31.5.2003 -besteht. Das relativiert zum jetzigen Zeitpunkt bereits deutlich die Erheblichkeit des Eingriffs der streitigen Maßnahmen in die Rechte des Antragstellers. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, er betreibe in seinem Haus einen Groß- und Einzelhandel, verleiht dies den Interessen des Antragstellers am Verbleib in seiner Wohnung kein durchschlagend höheres Gewicht. Welchen Tätigkeiten der Antragsteller dort nachgeht und ob diese Tätigkeiten für seine Existenzsicherung unentbehrlich sind, hat der Antragsteller selbst nicht dargelegt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners - Vermerk vom 23.5.2003 - lebt der Antragsteller seit neun Jahren von der Arbeitslosenhilfe. Damit dürfte zumindest ausgeschlossen sein, dass diese Tätigkeiten wesentlich zur Einkommenssicherung des Antragstellers beitragen und durch die vorübergehende Behinderung dieser Tätigkeiten dem Antragsteller ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht. 8 Unter Beachtung des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks 9 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -, NJW 2002, 2195 (nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22.2.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) -; Kay, Wohnungsverweisung - Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 10 ist nach alledem dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wesentlich weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.