Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 und Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet war, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1. Januar 1976 in Ghazni geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Am 10. März 2000 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. März 2000 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. März 2000 führte er aus, er sei Sympathisant der Partei Shola und habe versucht, Jugendliche für diese Partei und deren Ziele zu gewinnen. Dazu habe er in seinem Wohnort K. marxistische, maoistische und leninistische Bücher an Jugendliche verteilt. Als Sympathisant der Shola sei er von den Sunniten aber auch von schiitischen Wissenschaftlern und Professoren als Moshrekin, also als Gotteslästerer, bezeichnet worden. Er habe selbst Schwierigkeiten gehabt. Die Mullahs der Taliban und die in der Gegend wohnenden Schiiten hätten ihn festnehmen wollen. Das habe ihm sein Vater gesagt, der seinen, des Klägers, Namen auf einer Liste gesehen habe. Diese Liste habe in einer Moschee ausgehangen, und die Prediger hätten während der Predigt gesagt, dass die Personen auf dieser Liste Gegner seien, die man festnehmen müsse. Das sei etwa drei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. In Afghanistan existiere weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt, deshalb könne auch eine asylrechtlich allein erhebliche staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung nicht bejaht werden. Gegen den ihm am 13. Mai 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19. Mai 2000 Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass er ein aktiver Unterstützer der kommunistischen Partei Afghanistans gewesen sei und Kommunisten nach wie vor verfolgt würden. Seine Tätigkeit für die kommunistische Partei werde durch das Schreiben der Union of Iranian Communists (Sarbedaran) vom 13. September 2000 bestätigt. Unter dem 16. April 2003 hat der Kläger seine Klagebegründung ergänzt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes (Bl. 63. ff. der Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 angehört worden. Auf die Niederschrift vom selben Tag wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für den Kläger und auf die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage teilweise, soweit ursprünglich auch die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Kläger als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG beantragt war, zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit einzustellen. Im Übrigen gilt Folgendes: Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.). Im Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Kläger im Jahr 2000 unter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet ist. Denn auch bei Anlegung des in diesem Fall heranzuziehenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor - ggf. erneuter - Verfolgung hinreichend sicher kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. So auch VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 3116/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; a. A. VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 K 2188/95.A -. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfolgung - im Unterschied zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, InfAuslR 2000, 521. Die Frage, ob nach dem Fortfall einer früheren Staatsgewalt von den neuen Machthabern politische Verfolgung ausgehen kann, ist - insbesondere in einer Bürgerkriegssituation - danach zu beurteilen, ob die neue Macht zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Maßgeblich ist, dass eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Inneren und der Dauer des Bestandes einer Herrschaftsmacht entscheidende Bedeutung zukommt. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00-, NVwZ 2001, 815. Bei Zugrundlegung dieser Kriterien bejaht die Kammer die grundsätzliche Möglichkeit staatlicher Verfolgung unter der Regierung Karzai. Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 5. Dezember 2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen, die durch die weiter beschlossene Ausarbeitung einer afghanischen Verfassung und die Einberufung einer "verfassungsgebenden" Loya Jirga nach 18 Monaten sowie die Abhaltung von allgemeinen Wahlen nach weiteren 6 Monaten verfestigt werden sollen (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002). Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die auch international breite Unterstützung findet. Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig und vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden). Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (Danesch, Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden und Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG VG Schleswig), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97 -. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit aber regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden oder sich für einen säkularen Staat einsetzen, besonders gefährdet sind, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierungen ausgesetzt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung hängt unter anderem davon ab, wie und in welchem Umfang der Betroffene tatsächlich unter dem kommunistischen Regime tätig geworden ist. Unter anderem spielen der Grad der Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, der Bekanntheitsgrad der betreffenden Person (Mitglied des Zentralkomitees oder der Provinz-, Distrikt- oder Stadtkomitees), der frühere Rang oder die Position, die erweiterten familiären Beziehungen und der Bildungsgrad und eventuelle Auslandsaufenthalte eine Rolle (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002, S. 11; Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig; Country Report by the Netherlands on the Situation in Afghanistan vom 19. August 2002, S. 45; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig; Danesch, Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden; Danesch, Auskunft vom 31. Oktober 2002 an VG Bayreuth; UNHCR, Auskunft vom 4. November 2002 an Caritas Österreich; Ahmed, Auskunft vom 24. November 2002 an VG Bayreuth; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahmen vom 3. und 10. März 2003). Auf der anderen Seite gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholten Übergriffe auf ehemalige oder vermeintlich noch aktive Kommunisten der Regierung als unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen sind. Es handelt sich vielmehr um private Racheakte, gegen die die Regierung bislang offenbar noch keinen effektiven Schutz gewähren kann, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie auch keinen Schutz gewähren will oder entsprechende Übergriffe billigend duldet oder gar fördert. Für den Kläger kann daher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Insbesondere kann das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm im Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf seine Person gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, die der Übergangsregierung zuzurechnen wäre. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (266 ff.). Hingegen ist dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1AuslG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203. Davon ist hier wegen des Engagements des Klägers für die Shola-e Jawid, von dessen Glaubhaftigkeit das Gericht aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist, auszugehen. Dabei legt das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers zugrunde, dass er zwischen 1996 und 2000 für seine Umgebung erkennbar für die Shola aktiv geworden ist, indem er an Versammlungen teilnahm, Publikationen verteilte und durch gezielte Ansprache anderer Personen für die Ideen der Partei warb, nicht nur in seiner Heimatprovinz, sondern auch darüber hinaus. Die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund seiner Aktivitäten den örtlichen Machthabern aufgefallen ist und sein Name auf Listen von Regimegegnern verzeichnet war, ist nachvollziehbar und erscheint dem Gericht aufgrund der massiven Verfolgung der Partei durch alle Machthaber schon seit dem Jahr 1973 vgl. dazu Reinecke-Wilke, Parteien und politische Organisationen in Afghanistan, Stand 22. April 2002, Seite 99 f. überwiegend wahrscheinlich. Zu den Personen, zu deren Kenntnis der Name des Klägers deshalb gelangt sein wird, gehören nach seinen glaubhaften Angaben auch der jetzige Verteidigungsminister Mohammad Fahim, der damals als Mudjaheddin-Führer in Ghazni tätig war, und der Vorsitzende der Wahdat-Partei, Karim Khalili, der damals in Bamiam tätig war und heute einer der Stellvertreter des Präsidenten Karzai und als solcher an dessen Regierung beteiligt ist. Beide sind für unter ihrer Ägide begangene schwere Menschenrechtsverletzungen bekannt, die sich insbesondere auch gegen Kommunisten richteten. Vgl. Danesch, Auskunft vom 18. Februar 2003 an VG Gießen, S. 3 f. Für den Kläger, der an seiner kommunistischen Überzeugung festgehalten hat und der sich auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin für einen säkularen Staat einsetzen würde, besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die Gefahr von Übergriffen aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner in der Vergangenheit entfalteten Aktivitäten. Siehe auch die Nachweise zur Gefährdung kommunistischer Intellektueller oben auf Seite 9. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 67 Abs. 1 Nr. 6, 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 42 Abs. 1, 50 AuslG. Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG führt zu einer Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), steht aber dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 (265) m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dabei bewertet das Gericht das Unterliegen/die Klagerücknahme des Klägers im Streit um die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Ausspruch über die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG - mit fünf Sechsteln des Gesamtinteresses am Obsiegen in dem vorliegenden Verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2000 - 20 A 2307/97.A -. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.