Urteil
1 K 1111/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0311.1K1111.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E. vom 27.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück Im T. 4 im Ortskern von T. -W. eine landwirtschaftliche Hofstelle mit angeschlossenem Wohntrakt. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich ein öffentlicher Parkplatz. Im Ortskern von W. , für den ein Bebauungsplan nicht existiert, befinden sich im Wesentlichen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Betriebe und kleinere Geschäfte für den täglichen Bedarf. 3 Auf den südlich an den Parkplatz angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücken Gemarkung W. , Flur 7, Flurstücke 683 und 254, beabsichtigt der Beigeladene die Errichtung eines Bürgerhauses einschließlich eines Parkplatzes mit 65 Stellplätzen. In dem Gebäude, das im Untergeschoss Schiessstand, Kegelbahn und Übungsraum sowie im Erdgeschoss einen Saal mit Bühne und Thekenraum beherbergen soll, sind gemeindliche und kirchliche Veranstaltungen, Feiern und Veranstaltungen diverser örtlicher Vereine sowie private Familienfeiern vorgesehen. Der Eingang des Bürgerhauses ist nach Norden hin ausgerichtet. Der neue Parkplatz wird dem Bürgerhaus südlich vorgelagert und über einen Weg mit dem bereits bestehenden Parkplatz verbunden. 4 Nachdem ein erster Bauvorbescheid vom 14.09.1995 auf Klagen mehrerer Nachbarn durch Urteile der Kammer vom 09.06.1998 ( 1 K 5660/97 und 874/87) aufgehoben worden war, reichte der Beigeladene unter dem 30.08.1999 beim Beklagten nach Einholung einer schalltechnischen Untersuchung geänderte Bauvorlagen ein und beantragte erneut die Erteilung eines Bauvorbescheides. Die schalltechnische Untersuchung von Dr. Ing. C. vom 10.05.1999 gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Betrieb des Bürgerhauses unter Berücksichtigung des südlichen Parkplatzes die nach TA Lärm maßgeblichen Immissionswerte in der Nachbarschaft auch zur Nachtzeit eingehalten werden, wenn die aufgeführten Schallschutzmaßnahmen (insb. Einbau einer Be- und Entlüftung, Einbau eines Schallpegelbegrenzers, Einhausung einiger Stellplätze) umgesetzt würden. Für das Wohnhaus der Kläger wurde ein Beurteilungspegel von 41,8 dB(A) berechnet. 5 Am 13.07.2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den begehrten Vorbescheid zum Neubau des Bürgerhauses. Die Bebauungsgenehmigung wurde mit mehreren Nebenbestimmungen verbunden. 6 Gegen den Bauvorbescheid legten die Kläger Widersprüche ein, mit denen sie geltend machten, das vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten sei nicht plausibel. Es berücksichtige nicht eine mögliche Nutzung des öffentlichen Parkplatzes nördlich des Bürgerhauses. Zudem sei es unrealistisch, davon auszugehen, dass Fenster und Türen während der Veranstaltungen geschlossen und die Teilnehmer innerhalb des Bürgerhauses blieben. Der Einbau eines Schallpegelbegrenzers sei zur Lärmbegrenzung bei Live-Musik ungeeignet und im Übrigen leicht zu manipulieren. 7 Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.03.2001 wies die Bezirksregierung E. die Widersprüche der Kläger zurück. Die Feststellungen und Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung seien in dem Bescheid und seinen Nebenbestimmungen hinreichend konkret umgesetzt worden. Das Gutachten selbst sei plausibel. Veranstaltungen könnten auch zur Nachtzeit stattfinden, ohne die maßgeblichen Richtwerte zu überschreiten. Ob die Auflagen eingehalten würden, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Sollte der Schallpegelbegrenzer bei Live-Musik nicht oder nur eingeschränkt wirksam sein, sei ein ausreichender Schutz über die Festschreibung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Auflage Nr. 5 zur Bebauungsgenehmigung Gewähr leistet. 8 Am 02.05.2001 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefen. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid sei hinsichtlich der zugelassenen Veranstaltungen zu unbestimmt, weil unklar sei, welcher Veranstaltungsplan in Bezug genommen worden sei und weil die privaten Feiern weder qualitativ noch quantitativ fassbar seien. Die Bezugnahme auf die schalltechnische Untersuchung sei zu pauschal. Die Lärmprognose müsse auch eine Benutzung des nördlich angrenzenden öffentlichen Parkplatzes berücksichtigen. Für diese Stellplätze seien keine Schallschutzmaßnahmen vorgenommen worden, obwohl sie der Wohnbebauung wesentlich näher seien. Zu Unrecht gehe der Gutachter davon aus, dass im Kellergeschoss nahezu keine Fenster vorhanden seien. Erforderlich sei ein umfassendes Gutachten, welches Art und Anzahl der Veranstaltungen, ihre Dauer und die zu erwartenden Besucherströme berücksichtige. Der tatsächliche Betrieb (laufende Aggregate, nach außen ausweichende Teilnehmer) sei genau zu untersuchen. Weiterhin fehle es an einer Abschätzung der Prognoseungenauigkeit. Üblicherweise werde ein Zuschlag wegen Messungenauigkeit von 3 dB(A) vorgenommen. Wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen sei eine derartige Anlage in einem Dorfgebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Schließlich würden die Kläger zu 1. und 2. durch die an ihren landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Bebauung auch insoweit beeinträchtigt, als sie in verstärktem Umfang der Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen die davon ausgehenden Geruchsemissionen ausgesetzt seien. Der geplante Standort für das Bürgerhaus liege in der Hauptwindrichtung der Hofstelle. Da das Bürgerhaus der Unterbringung von Menschen diene, entspreche die Schutzwürdigkeit der von Wohnbebauung. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. O. vom 27.06.1999 ergebe eine Berechnung nach der VDI- Richtlinie 3471, dass die heranrückende Bebauung einen Abstand von 330 Metern einzuhalten habe. 9 Der Beklagte hat eine ergänzende schalltechnische Untersuchung des Dr.-Ing. C. vom 15.04.2002 vorgelegt. Dieser geht davon aus, dass der öffentliche Parkplatz nördlich des Baugrundstücks nicht Teil des Betriebsgrundstücks und deshalb gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm in die Lärmbewertung einzubeziehen sei. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass bei einer kompletten Entleerung beider Parkplätze der "Beurteilungspegel nachts" für die Geräuschimmissionen von den öffentlichen Verkehrsflächen an der Hofstelle der Kläger zu 1. und 2. von 53 dB(A) auf 55 dB(A) erhöht werde. Minderungsmaßnahmen seien bei einer Erhöhung um weniger als 3 dB(A) nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich. 10 Die Kläger beantragen, 11 die dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung des Neubaus eines Bürgerhauses mit Stellflächen vom 13.07.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E. vom 27.03.2001 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 10.05.1999 sei der Betrieb des Bürgerhauses unter Berücksichtigung dort näher bezeichneter Schallschutzmaßnahmen zulässig. Die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen seien zutreffend und durch Nebenbestimmungen hinreichend umgesetzt worden. Einer Berücksichtigung des nördlichen Parkplatzes habe es nicht bedurft, weil eine gleichzeitige Entleerung von mehr als 68 Stellplätzen unwahrscheinlich sei. Im Übrigen seien nach der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 15.04.2002 auch bei dessen Berücksichtigung Lärmminderungsmaßnahmen nicht erforderlich. Die ausschließliche Ein- und Ausfahrt über die N. straße sei in der Auflage Nr. 8 zum Bauvorbescheid geregelt. Die Annahme, dass Fenster und Türen während des Betriebs geschlossen bleiben, sei durch die Auflage Nr. 2 abgesichert. Die Einhaltung eines Innenlärmpegels von 95 dB(A) werde durch die Auflage, einen sog. Schallpegelbegrenzer einzubauen, sicher gestellt. Ob die Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid auch tatsächlich eingehalten würden, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Gutachter habe auch Familienfeiern mit Musik und Tanz berücksichtigt und diese für zulässig erachtet. Gegen die hiervon ausgehenden Immissionen seien die Nachbarn durch die in Auflage Nr. 5 festgesetzten Immissionswerte hinreichend geschützt. Ein nachbarlicher Abwehranspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt der an den landwirtschaftlichen Betrieb heranrückenden Bebauung nicht gegeben. Etwaige Abwehransprüche gegen Geruchsimmissionen gingen nicht über das hinaus, was schon die jetzige Nachbarschaft verlangen könnte. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 04.09.2002 wird verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Die dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Kläger gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. 21 Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 5 BauNVO 1990. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO. Dort sind gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziffer 7 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke nach der Art ihrer Nutzung allgemein zulässig. Ob die Errichtung eines Bürgerhauses mit dem hier genehmigten Nutzungskonzept unter diese Begriffe subsumiert werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Vorhaben jedenfalls § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauNVO entgegen steht. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 22 Ob das in dieser Regelung enthaltene Rücksichtnahmegebot hier zu Lasten der Kläger verletzt ist, hängt davon ab, was ihnen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurück zu greifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56. und Beschluss vom 20.04. 2000 - 4 B 25/00 -, BRS 63 Nr. 103. 24 Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. 25 Einen Anhaltspunkt für die hier zumutbare Lärmbelastung stellt die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm 1998 dar, die unter der Ziffer 6.1 für Dorfgebiete Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorgibt. Für den Betrieb des Bürgerhauses ist am Wohnhaus der Kläger mit einer Überschreitung des Nachtrichtwertes zu rechnen. 26 Zwar gelangt die der Bebauungsgenehmigung zu Grunde gelegte schalltechnische Untersuchung des Dr.-Ing. C. vom 10.05.1999 zu dem Ergebnis, dass der Betrieb des Bürgerhauses am Wohnhaus der Kläger in der sog. "lautesten Nachtstunde" einen Beurteilungspegel von 41,8 dB(A) hervorruft. Diese Berechnung ist aber nicht plausibel, weil sie zu Gunsten des Beigeladenen von unzutreffenden Prämissen ausgeht. 27 Zum einen wird zu Grunde gelegt, dass die Fenster und Türen des Bürgerhauses während des Betriebs geschlossen bleiben. Diese Annahme ist aber nicht gerechtfertigt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass - auch bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage - Fenster und Türen von den Benutzern von Veranstaltungsräumen geöffnet werden. Diesem Verhalten wird durch das in der Nebenbestimmung Nr. 2 enthaltene Gebot, Fenster und Türen geschlossen zu halten, nicht nachhaltig vorgebeugt. 28 Zum anderen unterstellt der Gutachter, dass motorisierte Besucher des Bürgerhauses ausschließlich den auf dem Baugrundstück neu zu errichtenden Parkplatz südlich des Bürgerhauses in Anspruch nehmen. Nach den genehmigten Planunterlagen, die in ihrer geänderten Fassung dem Gutachter offenbar nicht vorgelegen hatten, liegt indes nahe, dass die Besucher des Bürgerhauses auch den bereits bestehenden nördlichen Parkplatz benutzen werden. Denn der Eingang des Bürgerhauses ist nach Norden zu diesem Parkplatz hin ausgerichtet und über einen Verbindungsweg mit diesem verbunden. Die dortigen Stellplätze sind für die Gäste des Bürgerhauses einfacher und bequemer zu erreichen als die meisten Stellplätze des südlichen Parkplatzes und werden folglich vorrangig in Anspruch genommen. 29 Nach Auskunft des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Gutachters Dr.-Ing. C. errechnet sich, wenn man den auf dem nördlichen Parkplatz hervor gerufenen Lärm dem geplanten Vorhaben als Betriebslärm zurechnet, am Wohnhaus der Kläger ein Beurteilungspegel von 47,9 dB(A). Der nach TA Lärm 1998 maßgebliche Richtwert für die Nachtzeit wird mithin um 2,9 dB(A) überschritten. 30 Die durch Benutzung des nördlichen Parkplatzes zur Nachtzeit hervor gerufenen Lärmemissionen sind dem Betrieb des Bürgerhauses und nicht dem öffentlichen Straßenverkehr zuzurechnen. Der durch Zu- und Abfahrtsverkehr entstehende Lärm ist seinem Charakter nach dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen nicht ohne Weiteres vergleichbar. Während bei Straßen die Geräusche des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen, überwiegen bei Parkplätzen unregelmäßigere Geräusche mit zum Teil hohem Informationsgehalt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet und dem Bürgerhaus in keiner Weise rechtlich zugeordnet ist. Denn es besteht insofern ein enger funktionaler Zusammenhang, als eine Nutzung zur Nachtzeit fast ausschließlich durch die Besucher des Bürgerhauses erfolgen wird. Dieser Parkplatz erfüllt dann denselben Zweck wie der auf dem Baugrundstück geplante südliche Parkplatz. Eine unterschiedliche Bewertung des jeweils entstehenden Lärms lässt sich nicht rechtfertigen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, BRS 60 Nr. 83 und Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25/00 -, a.a.O. 32 Dieser enge funktionale Zusammenhang zwischen dem nördlichen Parkplatz und dem geplanten Bürgerhaus steht auch einer Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998, die auf die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezug nimmt, entgegen. 33 Aber selbst wenn der maßgebliche Richtwert der TA Lärm 1998 unter Berücksichtigung des öffentlichen Parkplatzes knapp eingehalten werden könnte, wäre das geplante Vorhaben den Klägern nicht zuzumuten. Lärmrichtwerte technischer Regelwerke schöpfen weder der Gehalt des Rücksichtnahmegebots stets aus noch legen sie den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren abschließend fest. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus ihnen nicht. Welche Folgerungen sich aus ihnen im konkreten Fall ziehen lassen, bleibt der tatrichterlichen Wertung vorbehalten. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 28.08.1998 - 10 B 1353/98 -, BRS 60 Nr. 202. 35 Das Nutzungskonzept für das Bürgerhaus sieht die Austragung von Vereinsfeierlichkeiten und insbesondere von in Häufigkeit und Umfang nicht eingeschränkten privaten Feiern vor. Derartige Veranstaltungen dauern nach allgemeiner Lebenserfahrung heutzutage häufig bis in die frühen Morgenstunden. Sofern die Witterung dies zulässt, verlagern sie sich teilweise nach draußen. Das Emissionsgeschehen hängt dann maßgeblich vom Miteilungsbedürfnis der sich im Freien aufhaltenden Gäste ab, das sich bei erhöhtem Alkoholkonsum erheblich steigern kann. Der jeweilige Veranstalter der Feier kann ein solches Geschehen kaum steuern. Die Einhaltung des nach TA Lärm einschlägigen Richtwertes vermag in einem solchen Fall keinen angemessenen Lärmschutz für die umgebende Wohnbebauung zu vermitteln. Die Belastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Die hier in Betracht zu ziehenden Regelwerte sind Mittel, quantitative Grenzen für Lärm festzusetzen, jedoch zur Bestimmung qualitativer Grenzen für Lärm untauglich. Lästigen und wegen ihrer Qualität unzumutbaren Komponenten des Lärms kann in der Regel nicht durch Lärmvorgaben sondern nur durch konkrete Nutzungsregeln entgegen gewirkt werden. Zu dem sind etwa Mittelungspegel bei nichtgewerblichen Geräuschen, die sich - wie hier - nicht konstant über den für eine Mittelung maßgeblichen Zeitraum wiederholen, für deren Lästigkeit nur eingeschränkt aussagefähig. Das gilt gerade für die in die Beurteilung einzubeziehenden Geräusche, die vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und die vom Beigeladenen nicht gesteuert werden können, hier insbesondere die von den Benutzern bei privaten Feiern gerade auch außerhalb des Gebäudes hervorgerufenen Lärmwirkungen und die von der Parkplatznutzung ausgehenden Immissionen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1996 - 10 A 944/91 -, NWVBl. 1997, 11; VG Minden, Beschluss vom 06.11.2000 - 9 L 1251/00 -, NWVBl. 2001, 360. 37 Die angefochtene Bebauungsgenehmigung enthält in ihren Nebenbestimmungen keinerlei Ansätze, die in geeigneter Weise sicher stellen, dass eine Verlagerung der Feiern nach draußen und die typischerweise damit verbundenen Lebensäußerungen nicht stattfinden. Da die Eingangstür des Bürgerhauses nach Norden ausgerichtet ist, ist das in nordwestlicher Richtung an der gegenüber liegenden Straßenseite stehende Wohnhaus der Kläger hiervon unmittelbar betroffen. 38 Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass in solchen Fällen ordnungsbehördlich eingeschritten werden könne. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Mittel die Nachbarn nicht hinreichend zu schützen vermag, was auch daran liegt, dass die Veranstalter der Feierlichkeiten ständig wechseln. 39 Ob das geplante Vorhaben gegenüber den Klägern auch insoweit rücksichtslos ist, als dass diese wegen der heranrückenden Bebauung in verstärktem Maße mit Abwehransprüchen gegen von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen rechnen müssen, kann offen bleiben. Gegen die Annahme der Rücksichtslosigkeit spricht insoweit, dass die Hofstelle bereits von nahe liegender Wohnbebauung umgeben ist. Diese ist in Bezug auf Geruchsimmissionen schutzbedürftiger als die Besucher des geplanten Bürgerhauses, da sich letztere nur zeitweise im Einflussbereich der emittierenden Anlagen befinden. Der Umstand, dass im Rahmen der vorgesehenen Veranstaltungen Speisen und Getränke gereicht werden, steht dieser abgestuften Schutzbedürftigkeit nicht entgegen. Auch das Vorbringen der Kläger, das Bürgerhaus läge in der Hauptwindrichtung zu ihrer Hofstelle, dürfte nicht dazu führen, dass der Beigeladene in einem größeren Umfang Abwehransprüche geltend machen kann, als dies für die umliegenden Nachbarn der Fall ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil er sich nicht durch die Stellung eines Antrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. 41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils erfolgt gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42