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Urteil

9 K 117/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0220.9K117.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird, soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird, soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt E. an der Straße "N.--------weg " gelegenen Grundstücks mit der Bezeichnung "B.------straße 41 a". Bei der Straße handelt es sich um eine bisher nicht vollständig ausgebaute so genannte "Baustraße", die mit Bitumen befestigt und mit Edelsplitt abgestreut seit Jahren von der Beklagten ausgebessert wird. Bereits im Jahr 1995 hat sich der Kläger wegen des Zustandes der Straßenoberfläche an die Beklagte gewandt, woraufhin die Straßenoberfläche in der 33. Kalenderwoche des Jahres 1995 mit Bitumen ausgebessert wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und begehrte unter Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h von den meisten Anliegern des N1.--------weges nicht eingehalten werde, was auch zu einer Zerstörung des Straßenbelages vor seiner Grundstückseinfahrt führe und so unzumutbare Belästigungen mit sich bringe, sowohl die Reparatur der Fahrbahndecke vor den Einfahrten zu den Häusern B.------straße 41 a und 41 b als auch das Aufbringen einer Fahrbahnschwelle. Die Beklagte teilte dem Kläger am 07. September 2000 mit, dass sich die Fahrbahndecke des N1.--------weges in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Eventuell notwendige Reparaturen würden im Zuge der routinemäßigen Unterhaltungsarbeiten durchgeführt. Der Antrag auf Aufbringen einer Fahrbahnschwelle müsse abgelehnt werden. Versuche mit Einbauten wie Schwellen seien in der Vergangenheit von vielen Kommunen unternommen worden. Es habe sich gezeigt, dass solche Maßnahmen nicht geeignet seien, die Akzeptanz von Tempo 30-Regelungen nachhaltig zu fördern. Mit Schreiben vom 24. Mai 2001 wiederholte der Kläger seinen Antrag vom 31. Juli 2000 und machte weiter darauf aufmerksam, dass die Straße lediglich vor den Häusern B.------ straße 37 und 39 provisorisch ausgebessert worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 19. Juni 2001 wies die Beklagte über ihre bereits am 07. September 2000 dargelegten Gründe hinaus darauf hin, dass der endgültige Ausbau der Straße bisher an der Grunderwerbsbereitschaft gescheitert sei. Der Ausbau sei jedoch im Jahr 2003 über Vorleistungen möglich. Am 16. August 2001 wurden 80 m² der Straßenoberfläche des N1.--------weges behandelt und im Frühsommer des Jahres 2002 mehrere kleine Flickarbeiten durchgeführt. Der N.-------- weg wurde schließlich am 02. Oktober 2002 abgefegt. Der Kläger begehrte zunächst mit seiner am 28. Mai 2001 erhobenen Klage, die Straßenbezeichnung "N.--------weg " aufzuheben, unter den Straßennamensschildern Hausnummern auszuweisen und das Zeichen 357 StVO (Sackgasse) mit dem Zusatzzeichen "Keine Wendemöglichkeit" zu versehen. Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1322/01 durch Beschluss vom 25. April 2002 eingestellt worden. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 06. August 2001 zum Aktenzeichen 3 K 1322/01 sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Fahrbahndecke zu reparieren und eine Fahrbahnschwelle aufzubringen, zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2002 abgetrennt. Der Kläger verfolgt dieses Begehren - nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine auf die Verpflichtung der Beklagten, an geeigneter Stelle eine Fahrbahnschwelle aufzubringen, gerichtete Klage zurückgenommen hat - im Wesentlichen aus den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Fahrbahndecke des N1.--------weges vor den Einfahrten zu den Häusern B.------straße 41 a und 41 b auf einer Länge von 20 m und einer Breite von 3 m zu reparieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Anlässlich eines am 23. Oktober 2002 durchgeführten Erörterungstermins hat die seinerzeit zuständige Berichterstatterin die Örtlichkeit in Augenaugenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (9 K 117/02 und 3 K 1322/01) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war die Klage gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, die auch im Falle einer Leistungsklage nicht entbehrlich ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78, BVerwGE 60, 144 (150); OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93, NVwZ-RR 1995, 482 -. Dem Kläger steht kein subjektiv-öffentliches Recht zu Seite, auf das er sein Begehren mit Erfolg stützen könnte. Soweit der Kläger nach Klagerücknahme nur noch begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Straßenoberfläche des N1.--------weges zu reparieren, kann er sich nicht auf die §§ 9 oder 9 a StrWG NRW berufen. § 9 StrWG NRW vermittelt keinen Drittschutz und gibt dem Einzelnen keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Straßenbaulast in einer bestimmten Art und Weise. Die Straßenbaulast besteht vielmehr als öffentlichrechtliche Verpflichtung aus dem Gesetz ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit - OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93, NVwZ-RR 1995, 482; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 100/93, S. 8; Rinke, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, München 1999, Kap. 12 Rn. 5; Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt- Kommentar, Wiesbaden, Stand: April 2002, § 9 Anm. 1.1.2; Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1986, § 9 Rn. 81; Steiner, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Heidelberg 1999, 5. Kap. Rn. 97; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, Köln 1989, § 9 StrWG Rn. 4 -. Die Straßenbaulast ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast beschränkt. Sie ist darauf gerichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Der Träger der Straßenbaulast muss, wenn die Mittel für die Erfüllung aller Einzelaufgaben nicht ausreichen, abwägen, welche Straßenbau- oder Unterhaltungsmaßnahme er zuerst durchführen will. Dabei hat sich die Reihenfolge der Aufgabenerfüllung bei beschränkten Mitteln wesentlich nach der Verkehrsgewichtigkeit der Straße und der Größe der Gefahren für den Straßenverkehr zu richten - OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93, NVwZ-RR 1995, 482 (483); Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1986, § 9 Rn. 84 -. Ist die Straßenbaulast somit nicht Kehrseite des an ein Fehlverhalten eines einzelnen Beamten anknüpfenden Amtshaftungsanspruchs, so hat der Einzelne von vorne herein keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen - OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93, NVwZ-RR 1995, 482 (483) -. Gleiches gilt für § 9 a StrWG NRW. Aus ihm kann ein Verkehrssicherungsanspruch nicht abgeleitet werden. § 9 a StrWG NRW normiert die Verkehrssicherungspflicht lediglich als eine dem Bediensteten der Beklagten obliegende Amtspflicht. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Straßenoberfläche des N1.--------weges zu reparieren, kommt auch § 14 a Abs. 1 StrWG NRW nicht in Betracht. Der so genannte Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese ist dann gegeben, wenn - wie hier - das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Insoweit garantiert Art. 14 GG nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz - OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93, NVwZ-RR 1995, 482 (483) -. Schließlich kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 BImSchG stützen. § 41 Abs. 1 BImSchG setzt voraus, dass eine öffentliche Straße gebaut oder wesentlichen geändert wird. Mit bloßen Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen verbundene bauliche Eingriffe werden hiervon nicht erfasst - vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Auflage, München 1999, § 41 Rn. 21 -. Weiter gewährt § 41 Abs. 1 BImSchG nur Schutz vor durch die Straße hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Hierbei bestimmt § 2 der 16. BImSchV welche Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft nicht überschritten werden dürfen. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem N.--------weg um eine nicht durchgängig ausgebaute Gemeindestraße handelt, ist auszuschließen, dass die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) bei Tag und 49 dB(A) bei Nacht überschritten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und - soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat - auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.