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Urteil

1 K 231/02.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0211.1K231.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1) wurde am 01.01.1951 in H. in Syrien geboren. Sie ist kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Die 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 geborenen Kläger zu 2) bis 6) sind ihre Kinder. Die Kläger reisten im Oktober 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 02.11.2001 politisches Asyl. 3 Bei der Anhörung am 13.11.2001 gaben die Kläger an, sie seien nach Deutschland geflohen, weil sie in Syrien verfolgt worden seien. Sie seien Kurden yezidischen Glaubens und besäßen nicht die syrische Staatsangehörigkeit. In ihrem Heimatort hätten sie nur eine vom Dorfvorsteher ausgestellte Identitätsbescheinigung für Unregistrierte gehabt. Die Araber hätten sie ständig misshandelt und unterdrückt. Sie hätten ihren Ehemann misshandelt und umgebracht. Auch einer ihrer Söhne sei verschwunden. Möglicherweise habe man ihn ermordet. 4 Durch Bescheid vom 17.01.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung ab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Auf eine Abschiebungsandrohung verzichtete es. 5 Zur Begründung hieß es, die Kläger hätten nachgewiesen, dass sie staatenlos seien. Eine Wiedereinreise nach Syrien sei ihnen derzeit und in absehbarer Zeit deshalb nicht möglich. Die Verweigerung der Wiedereinreise nach Syrien begründe aber keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kämen nicht in Betracht. Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es nicht an, weil die Kläger wegen des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren könnten. 6 Vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG werde vorläufig abgesehen. 7 Am 28.01.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen nunmehr geltend, sie seien türkische Staatsangehörige und unterlägen als Yeziden in der Türkei politischer Verfolgung. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakten 1 K 219/02.A und 1 K 230/02.A, die jeweils Söhne der Klägerin zu 1) betreffen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 15 Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 16 Aus ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden können die Kläger keinen Asylanspruch herleiten. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 21.04.1998 - 9 A 6592/95.A - unterliegen Yeziden in Syrien weder einer mittelbaren noch einer unmittelbaren Gruppenverfolgung. Die Entscheidung ist nicht überholt; aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27.03.2001 - 2 L 5117/97 - ergibt sich, dass an diesen Grundsätzen festzuhalten ist. 17 Ein individuelles Verfolgungsschicksal der Kläger ist nicht erkennbar. Die von ihnen geschilderten Anlässe für eine Ausreise gehen auf versteckte und auch offene Diskriminierungen in Syrien zurück, die in dem komplizierten gesellschaftlichen Miteinander unterschiedlicher Religionsgemeinschaften nur schwer zu vermeiden sind. Die darin zum Ausdruck kommende Unsicherheit, Unzufriedenheit und Perspektivlosigkeit der Kläger lässt sich jedoch nicht als politische Verfolgung durch den syrischen Staat bewerten, die einen Asylanspruch nach Art. 16 GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet. 18 Vgl. dazu im Einzelnen den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 07.10.2002 (S. 13) und vom 11.03.2002 (S. 11 f.). 19 Es ist unklar, ob die Kläger, die sich bei ihrer Anhörung am 13.11.2001 als Staatenlose bezeichnet haben, auf Grund der im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Umstände als türkische Staatsangehörige zu behandeln sind. Die Aussagen der informatorisch gehörten Zeugen sind nicht so genau, dass sie entsprechend weit gehende Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit untermauern können. Zwar steht nach alledem fest, dass die Kläger von türkischen Staatsangehörigen abstammen. Nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 sind die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder türkische Staatsangehörige. Jedoch haben Personen, die ohne Ausweispapiere bis Ende 1930 die Türkei verließen und über deren weiteres Schicksal nichts bekannt ist, die türkische Staatsangehörigkeit verloren. 20 So die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.01.1989. 21 Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit folgt aus den Übergangsbestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964. Zwar ist dieser Übergangsartikel durch Art. 12 d des Gesetzes Nr. 2383 geändert worden und gilt heute nicht mehr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit einer Aufhebung der früher geltenden Übergangsbestimmungen diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die nach 1930 ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten, automatisch wieder in den Genuss der türkischen Staatsangehörigkeit kommen. Vielmehr bleibt es beim Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. 22 Vgl. dazu im Einzelnen: VG Minden, Urteil vom 04.02.2002 - 1 K 4002/00.A - (S. 4 ff). 23 Da der Zeitpunkt, zu dem die Vorfahren der Kläger die Türkei verlassen haben und nach Syrien übergesiedelt sind, unklar bleibt, muss diese Frage als offen bezeichnet werden. Sie bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, weil es am Ergebnis der Entscheidung nichts ändern würde, wenn man eine türkische Staatsangehörigkeit der Kläger unterstellt. Zwar droht Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche politische Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung, die dem türkischen Staat zuzurechnen ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 462/93 -. 25 Dennoch wäre ein Asylanspruch ausgeschlossen, weil die Kläger in einem Drittstaat, nämlich Syrien, vor politischer Verfolgung sicher waren, § 27 Abs. 1 AsylVfG. Besteht keine Gefahr der Gruppenverfolgung für im Nordosten Syriens niedergelassene Yeziden und berücksichtigt man, dass die Kläger seit ihrer Geburt bis zu ihrer ohne begründete Furcht vor asylerheblicher Verfolgung erfolgten Ausreise aus Syrien im Jahre 2001 dort mit ihrem Familienverband gelebt haben, so lässt sich die Frage, ob Syrien für Kurden yezidischen Glaubens aus der Türkei ein sicherer Drittstaat sei, ohne weiteres bejahen. 26 So OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2001 - 9 A 488/01.A - (Amtl. Umdruck S. 3); anderer Ansicht möglicherweise OVG NRW, Urteil vom 22.01.2001 - 8 A 4154/99.A -. 27 Dies gilt nicht nur für den Asylanspruch nach Art. 16 a GG, sondern auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Denn der Schutzbereich des § 51 AuslG ist nicht weiter gefasst als der des Asylgrundrechts. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um Abschiebungsschutz wegen eines Nachfluchtgrundes handelt, der erst nach Aufgabe des zwischenzeitlich bestehenden Verfolgungsschutzes entstanden ist. 28 Vgl. dazu auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3382/94 -. 29 Der Bescheid war auch nicht - teilweise - aufzuheben, weil im Bescheid keine Abschiebungshindernisse im Hinblick auf die Türkei festgestellt worden sind. Die Kläger bedürfen keines gerichtlichen Schutzes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen bzgl. anderer Staaten als Syrien. Falls eine Abschiebung in die Türkei konkret ins Auge gefasst werden sollte, so wäre dies den Klägern rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bzgl. dieses Staates (Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei) geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 30 So BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 11.01 - (Amtl. Umdruck S. 7 ff). 31 Da die Klage abzuweisen war, tragen die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 32