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Beschluss

11 L 1444/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0108.11L1444.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 10.12.2002 gegen die Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 des Genehmigungsbescheides vom 9.12.2002 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 509.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag mit dem Ziel, 3 festzustellen, dass die weitere Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen organischen Anteilen, bei denen die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfAblV nicht erfüllt sind, bis zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 9.12.2002 beigefügten Nebenbestimmungen ohne Vorbehandlung auf der Deponie B. T. zulässig ist, 4 hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten zuzulassen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und anderen Abfälle mit hohen organischen Anteilen, bei denen die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfAblV nicht erfüllt sind, unvorbehandelt auf der Deponie B. T. ablagern kann, 5 ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. 6 Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2002 beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 aufschiebende Wirkung hat. 7 Hält die Behörde - wie hier - die einer Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen für vollziehbar, obwohl diese weder auf Grund gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) noch ihr Sofortvollzug durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, kann der Adressat beantragen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches durch das Gericht festgestellt wird. 8 Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Anträge im Falle faktischer Vollziehung analog § 80 Abs. 5 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, Rdn. 181 ff. Der Antrag ist auch begründet, denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die der Genehmigung vom 9.12.2002 beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 Mit der als "auflösende Bedingung" bezeichnten Nebenbestimmung Nr. 1 zur Genehmigung vom 9.12.2002 wurde dem Antragsteller aufgegeben, im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.5.2005 insgesamt 75.000 t Abfälle der MVA C. -I. GmbH zur thermischen Entsorgung zu überlassen. 10 Für die Auslegung von Nebenbestimmungen ist nicht ihre Bezeichnung entscheidend, sondern ihr Inhalt, mithin die Aussage wie sie vom Empfänger und einem betroffenen Dritten nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung gedeutet werden können. 11 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 36 Rdn. 8a m.w.N. 12 Wird eine Nebenbestimmung allerdings - wie hier - eindeutig entsprechend der Terminologie des § 36 VwVfG als "auflösende Bedingung" bezeichnet, so kann diese nur ausnahmsweise, bei Vorlage gewichtiger Gründe, als Nebenbestimmung anderer Art, etwa als echte oder modifizierende Auflage, gewertet werden. 13 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 Rdn. 29 m.w.N. 14 Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Nebenbestimmung Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 9.12.2002 eindeutig als "auflösende Bedingung" bezeichnet, sondern in einem Schreiben vom 16.12.2002 an den Antragsteller nochmals verdeutlicht, dass sie eine in der Zukunft liegende und für den Bestand der Genehmigung entscheidende Bedingung festlegt, mithin es sich inhaltlich um eine auflösende Bedingung handeln soll. Um eine die Genehmigung "modifizierende" Nebenbestimmung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Genehmigung selbst steht - dieser Begriff wird im Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2002 ebenfalls verwandt -, handelt es sich schon deshalb nicht, weil der Antragsteller von der Genehmigung derzeit ungeachtet der Nebenbestimmung Nr. 1 Gebrauch machen kann. Nicht ihr Inhalt, sondern nur ihr Bestand wird durch die Nebenbestimmung Nr. 1 "modifiziert". Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch dann, wenn es sich - wie hier bei der Nebenbestimmung Nr. 1 der Genehmigung vom 9.12.2002 - um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelt, vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die offensichtlich mit der früher in der Rechtsprechung herrschenden Meinung davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur gegen (echte) Auflagen gewährt werden kann, weil nur diese mit der Anfechtungsklage angefochten werden können, geht fehl. Das BVerwG hat bereits im 15 Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 - BVerwGE 60, 269 = VR 1981, 245 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 88 = Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 2 = Buchholz 451.731 KHG Nr. 4 = DVBl 1981, 263 = VwRspr 32, 409 = NJW 1980, 2773 = DÖV 1981, 349 16 ausgeführt, dass Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ungeachtet ihrer rechtlichen Einstufung als Bedingung, Befristung oder (echte oder modifizierende) Auflage mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. 17 Diese in der übrigen Rechtsprechung vielfach kritisierte und in der Literatur als "Ausrutscher" bezeichnete Entscheidung, 18 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.0., § 36 Rdn. 89 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung und Literatur, 19 ist jedenfalls in einem 20 Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = UPR 2001, 148 = NVwZ 2001, 429 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 = VwRR BY 2001, 235 = ZUR 2001, 278 = NuR 2001, 455 = DÖV 2001, 691 = BayVBl 2001, 632 = BImSchG-Rspr § 41 Nr. 66; hierzu auch Brüning, Ist die Rechtsprechung zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen wieder vorhersehbar?, NVwZ 2002, 1081; Sproll, Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes, NJW 2002, 3221, 21 als "gefestigte" Rechtsprechung des BVerwG bezeichnet worden. Die Einstufung der Nebenbestimmung als Bedingung, Befristung oder Auflage ist nach der Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ohne Belang. Zwar hat das BVerwG dies ausdrücklich im streitigen Fall nur für Auflagen oder Auflagenvorbehalte entschieden, allerdings ausgeführt, dass dies "insbesondere" für die vorgenannten Nebenbestimmungen gelte, mithin seine Rechtsprechung auch auf Bedingungen und Befristungen anzuwenden ist. Ob die (Anfechtungs-) Klage zur isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. 22 Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls für den Fall an, dass es sich - wie hier bei der Nebenbestimmung Nr.1 - um auflösende Bedingungen handelt. Es folgt damit im Übrigen auch der Rechtsprechung des OVG NRW, das bereits im 23 Urteil vom 23.9.1991 - 1 A 2744/88 -, NVwZ 1993, 488 = NWVBl 1992, 103 = DVBl 1992, 920 = Schütz BeamtR ES/C III 2 Nr. 14 24 die selbstständige Anfechtbarkeit auflösender Bedingungen bejaht hat. 25 Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 1 hier von vornherein offenkundig ausscheidet, weil sie etwa zwingende Voraussetzung für die Genehmigung vom 9.12.2002 ist und diese Genehmigung ohne die Nebenbestimmung Nr. 1 nicht rechtmäßig oder tatsächlich bestehen kann. 26 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten i.S.d. § 6 Abs. 3 Ziffer 1 AbfAblV zumutbar ist, ist eine Frage, die durch die AbfAblV nicht beantwortet wird und - wie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt - eine individuelle Betrachtung der Situation des einzelnen Deponiebetreibers erfordert. Der Antragsgegner bezeichnet seine Entscheidung in der Begründung des Bescheides vom 9.12.2002 selbst als eine im überregionalen Vergleich - was immer dies heißen mag - vertretbare Ermessensentscheidung und lässt damit erkennen, dass zumindest eine Genehmigung ohne die hier streitige Nebenbestimmung Nr. 1 oder in einer abgewandelten, den Antragsteller weniger belastenden Form denkbar gewesen wäre. 27 Nach alledem kann das Gericht bei der hier gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgehen, dass die Genehmigung vom 9.12.2002 ohne die hier streitige Nebenbestimmung Nr. 1 offenkundig rechtwidrig wäre und eine isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung offensichtlich ausscheidet. Für die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 2 bis 4 kann danach nichts Anderes gelten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um die Genehmigung vom 9.12.2002 modifizierende Bestimmungen, sondern um echte Auflagen, die den weiteren Betrieb der Deponie gestalten und den Planfeststellungsbeschluss vom 18.7.1978 in Gestalt des 15. Nachtragsbescheides vom 20.12.2000 verändern sollen. Insbesondere das Verbot, weiter Siedlungsabfälle ab dem 1.6.2005 auf dem derzeit genutzten Abschnitt der Deponie abzulagern (Nebenbestimmung Nr. 2), kann schon deshalb nicht als eine die Genehmigung vom 9.12.2002 modifizierende Nebenbestimmung angesehen werden, weil eine Genehmigung über den 31.5.2005 nicht erteilt worden ist und wegen § 6 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 3 AbfAblV überhaupt nicht in Betracht kam. Insoweit wird mit der Nebenbestimmung Nr. 2 nichts untersagt, was nach § 6 Abs. 2 AbfAblV hätte genehmigt werden können. Es handelt sich vielmehr bei der Nebenbestimmung Nr. 2 - ebenso wie bei den weiteren Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 - um echte Auflagen, die - ungeachtet der Frage ob sie nicht in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 4 Krw- /AbfG) - jedenfalls selbstständig anfechtbar sind und deshalb ebenfalls Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein können. Dem Antrag war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers berücksichtigt (Bl. 6 d.A.), wonach die auf Grund der Nebenbestimmung Nr. 1 geforderte Überlassung behandlungsbedürftiger Abfälle an die MVA C. -I. GmbH Kosten in Höhe von 1.018.000 EUR verursachen wird und diesen Wert für das vorliegende Verfahren halbiert. 28