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Urteil

11 K 1511/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1211.11K1511.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.8.2001 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 19.9.2001 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 21.1.2000 mit den Nachträgen vom 15.3.2000, 12.5.2000, 8.6.2000 und vom 10.10.2000 sowie nach Maßgabe seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen sowie zum Lagern von Gülle auf dem Betriebsgrundstück Gemarkung I. , G. 7, G. 33, entsprechend dem Entwurf Bl. 272-299 der Verfahrensakte (Beiakte I) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf seinem Hof Schweinemast. Er verfügt bereits über einen Ferkelaufzuchtstall für 1.850 Ferkel und über zwei Mastställe für insgesamt 700 Schweine. 3 Am 21.1.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen, die auf den vorhandenen Stallungen aufbauen und diese im Wesentlichen um einen Maststall für 2.800 Schweine erweitern sollte. Nach der zur Genehmigung gestellten Anlagen- und Betriebsbeschreibung sollen alle zwei Wochen 400 Ferkel mit einem Gewicht von jeweils sieben Kilo eingestallt werden. Sie sollen aus einem einzigen Betrieb angekauft werden. Die Ferkel sollen bis zu einem Gewicht von 30 kg in der Ferkelaufzucht verbleiben und danach in einen der drei Mastställe umgestallt werden. Bei einem Gewicht von ca. 110 kg sollen die Schweine zum Schlachten abtransportiert werden. Die Ställe sollen nach dem Einstallen der Tiere zunächst zwei Mal täglich, spätestens aber mindestens ein Mal täglich begangen werden, um den Gesundheitszustand der Tiere sowie die aufstallungsspezifischen Bedingungen zu kontrollieren. Die Fütterung der Tiere soll über Futterautomaten, in den Mastställen durch Sensorfütterung erfolgen. 4 Alle Tiere sollen strohlos ganz überwiegend auf Vollspaltenböden gehalten werden. Die Gülle soll unterhalb des Stallbodens in einer wasserdichten Auffangwanne aus Stahlbeton aufgefangen und von hier aus abgefahren werden. In den Mastställen sind 17 mm breite Spalten und Auftritte von 100 mm Breite vorgesehen. In der Ferkelaufzucht soll ein Spaltenboden mit 11 mm breiten Spalten und einer Auftrittsfläche von 100 mm verwendet werden, der nur in drei Abteilen als Teilspaltenboden über Zweidrittel der Gesamtfläche ausgebildet sein soll, während die Restfläche mit einer Betonbodenplatte versehen sein soll. Die verfügbare Fläche je Tierplatz beträgt in der Ferkelaufzucht 0,3 bzw. 0,32 m2 und in den Mastställen zwischen 0,77 und 0,81 m2. 5 Im Ferkelaufzuchtstall sollen acht 57 m2 große Abteile mit jeweils 190 Ferkeln belegt werden. Drei weitere 35,1 m2 große Abteile sollen mit jeweils 110 Ferkeln belegt werden. Die Mastställe I und II sollen jeweils auf 10 Buchten aufgeteilt werden. Im Maststall I sind für jede 22,6 m2 große Bucht 30 Schweine vorgesehen. Die 32,3 m2 großen Buchten im Maststall II sollen mit 40 Schweinen belegt werden. Futterstellen sollen in jeder Bucht zentral angeordnet werden. Der neu zu errichtende Maststall III soll auf 14 Abteile mit jeweils vier 40 m2 großen Buchten aufgeteilt werden. In jeder Bucht ist eine zentrale Futterstelle für 50 Tiere vorgesehen. 6 Am 3.4.2000 wurde das Vorhaben im Amtsblatt der Beklagten und in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist wurden gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Grunde wurde der geplante Erörterungstermin abgesetzt. 7 Nach Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, beabsichtigte die Beklagte zunächst, den Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. Sie sah sich daran allerdings durch einen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW - MUNLV NRW - vom 16.1.2001, ergänzt durch Erlass vom 5.2.2001, gehindert. Darin hieß es, die Schweinehaltungsverordnung vom 18.2.1994 verstoße ebenso wie die Hennenhaltungsverordnung, für die das Bundesverfassungsgericht dies festgestellt habe, gegen das Zitiergebot. Sie sei daher als Rechtsgrundlage für zu erlassende Verwaltungsakte nicht mehr heranzuziehen. Neben der formalen Nichtigkeit dieser Verordnung reichten die materiellen Anforderungen an die Schweinehaltung, die in ihr fixiert seien, nicht in allen Punkten aus, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen. Deshalb sei über noch laufende Genehmigungsanträge erst dann positiv zu entscheiden, wenn vorab die materiellen Voraussetzungen, die sich u.a. als Konsequenz der Nichtigkeit der Schweinehaltungsverordnung ergäben, mit dem MUNLV geklärt seien. Die materiellen Kriterien würden demnächst überarbeitet. Den Inhalt beider Erlasse teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.2.2001 mit. 8 Am 20.2.2001 übersandte die Beklagte dem Architekturbüro des Klägers einen Entwurf des zunächst vorgesehenen Genehmigungsbescheides mit der Bitte, vorab eventuelle Ungereimtheiten mitzuteilen. 9 Mit Runderlass vom 6.6.2001 teilte das MUNLV NRW den Bezirksregierungen mit, welche tierschutzrelevanten Forderungen zum Halten von Schweinen bis zum Erlass neuer bundesrechtlicher Vorschriften zu stellen seien. Das Ministerium verlangte im Wesentlichen für Schweineställe eine Fensterfläche von 3 % der Grundfläche, eine Mindestlichtstärke von 60 Lux über eine Dauer von acht Stunden täglich, die Ausstattung der planbefestigten Liegeflächen mit einer weichen Unterlage, es legte maximale Schlitzbreiten für den Aktivitätsbereich sowie eine Mindestfläche je Tier in Abhängigkeit vom Körpergewicht fest und schrieb die Installation von Einrichtungen für die Abkühlung der Schweine bei hohen Stallinnentemperaturen, den Einsatz von zwei verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die Unterbringung kranker und verletzter Tiere sowie die Sicherstellung eines angemessenen Betreuungsaufwandes durch Beschäftigung einer Vollzeitkraft je 1500 Mastschweine vor. 10 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.6.2001 den Inhalt dieses Erlasses mit und bat um eine Erklärung, ob die Antragsunterlagen entsprechend ergänzt oder überarbeitet werden sollten. 11 Daraufhin hat der Kläger am 21.6.2001 Untätigkeitsklage erhoben. Mit dieser begehrt er die Genehmigung seines beantragten Vorhabens ohne eine Umstellung auf die Anforderungen des Ministerialerlasses. 12 Mit Bescheid vom 23.8.2001 hat die Beklagte den Genehmigungsantrag des Klägers unter Bezugnahme auf den Schweinehaltungserlass abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2001 in der Hauptsache zurückgewiesen und ihm nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben. Sie hat zur Begründung ergänzend zu dem Runderlass vom 6.6.2001 auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -über die Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung Bezug genommen, wonach bei der Genehmigung neuer Anlagen unmittelbar § 2 TierSchG i.V.m. der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europarates heranzuziehen sei, bis eine neue wirksame Verordnung vorliege. Diese Anforderungen würden durch den Erlass des MUNLV NRW konkretisiert. 13 Mit Runderlass vom 4.10.2002 hat das MUNLV NRW die Anforderungen aus dem Erlass vom 6.6.2001 abgewandelt. So wird die Beschäftigung einer Vollzeitkraft je 1500 Mastschweine nicht mehr zwingend gefordert. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Liegebereiche ist nur noch vorgesehen, sie mit einer den Liegekomfort des Tieres fördernden Unterlage auszustatten. 14 Der Kläger ist der Auffassung, die inhaltlichen Vorgaben der Schweinehaltungsverordnung ließen sich weiterhin zur Konkretisierung der tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG heranziehen. Es gebe weder eine Gerichtsentscheidung, in der die materiellen Anforderungen der Schweinehaltungsverordnung für rechtswidrig erklärt worden seien, noch gebe es eine überwiegende Meinung der Veterinärwissenschaft oder in der Landwirtschaft, die diese Meinung vertrete. Sofern die inhaltlichen Anforderungen an die Schweinehaltung der Schweinehaltungsverordnung nicht entnommen werden könnten, müsse das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Der Kläger führt zu den Regelungen des Erlasses im Einzelnen aus, weshalb er diese Anforderungen, soweit er sie nicht ohnehin erfülle, für überzogen oder gar dem Tierschutz abträglich ansieht. Abgesehen davon stehe dem für den Erlass einer Ausführungsverordnung zum TierSchG nicht zuständigen Landesministerium kein Gestaltungsspielraum zu, um die angemessenen Bedingungen für die Schweinehaltung festzulegen. 15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, das Dach werde mit Wasser abgespritzt, wenn es im Stall heiß werde. Einrichtungen hierfür seien auf dem Hof ständig vorhanden. Er hat sich weiter bereit erklärt, in den Ställen Beschäftigungsmaterial entsprechend dem Erlass in der Fassung vom 4.10.2002 zur Verfügung zu stellen und neu verlegten Betonspaltenboden vor der erstmaligen Benutzung zu entgraten. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 23.8.2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19.9.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 21.1.2000 mit Nachträgen vom 15.3.2000, 12.5.2000, 8.6.2000 sowie vom 10.10.2000 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit maximal 1.850 Ferkelaufzuchtplätzen und 3.500 Endmastplätzen sowie zum Lagern von maximal 5.377 m³ Gülle auf dem Betriebsgrundstück Gemarkung I. , G. 7, G. 33, zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hält den Genehmigungsantrag des Klägers nicht für genehmigungsfähig, weil er den Anforderungen des Runderlasses auch in der geänderten Fassung vom 4.10.2002 nicht entspreche. Inhaltlich stellten dessen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung sicher. Die vom Kläger geplante Anlage gewährleiste diese nicht, weil sie mit einem Vollspaltenboden versehen werden solle, der zu Verletzungen der Klauen der Schweine und zu leicht entzündlichen Druckstellen bei diesen führen könne. Der Vollspaltenboden lasse eine klare Trennung von Liege- und Kotbereichen nicht zu. Die Grundfläche der Buchten genüge schließlich nicht dafür, dass alle Schweine gleichzeitig liegen könnten. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19.9.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen sowie zum Lagern von Gülle nach den §§ 4 und 6 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Nr. 7.1 g, Spalte 1, und der Nr. 9.36, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV hat, in der die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird. 25 A. In der beantragten Form unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist insbesondere sichergestellt, dass sein Vorhaben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 2 TierSchG genügt. Eine Ablehnung des Antrags kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Genehmigungsantrag die erst in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Erklärungen nicht schon selbst enthält. Denn die entsprechenden Verpflichtungen hätten dem Kläger ohne Weiteres in Form von Nebenbestimmungen aufgegeben werden können, ohne dass dadurch die grundsätzliche Konzeption der Anlage in Frage gestellt würde. 26 Vgl. Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 26; Feldhaus, BImSchR, Stand: August 2002, § 6 Anm. 2; Sellner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: März 2002, § 12 BImSchG Rn. 139. 27 I. Nachdem die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.2.1994 (BGBl. I, 311), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.8.1995 (BGBl. I, 1016), auf Grund von § 14 Satz 1 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) vom 25.10.2001 (BGBl. I, 2758) am 1.11.2001 außer Kraft getreten ist, ohne dass in der TierSchNutzV neue konkrete Anforderungen an die Schweinehaltung formuliert worden sind, fehlt es an einer verbindlichen Festlegung der zu fordernden Mindestanforderungen durch den Bundesverordnungsgeber, dem hierfür durch § 2 a Abs. 1 TierSchG ein entsprechendes Regelungsermessen eingeräumt worden ist. 28 Das bedeutet aber nicht, dass der obersten Landesbehörde in gleicher Weise im Erlasswege ein Regelungsspielraum eröffnet ist, wenn und solange der Verordnungsgeber nicht selbst tätig wird. Denn die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, um die es hier geht, ist gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre, der in Form eines Erlasses ausgefüllt werden dürfte. Das folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dem Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE 94, 307 = NVwZ 1995, 707; BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (49). 30 Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1990 - 3 C 50.86 -, Buchholz 424.2 TierZG Nr. 6; BVerfG, Beschluss vom 28.6.1983 - 2 BvR 539/80 - und - 2 BvR 612/80 -, BVerfGE 64, 261 (279). 32 Ausnahmen in diesem Sinne setzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.1990 - 3 C 50.86 -, a.a.O., S. 5, und vom 19.12.1968 - VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149 (153). 34 Ein derartiger Ausnahmefall ist in § 2 TierSchG nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in § 2a TierSchG durch die Verordnungsermächtigung an das Bundesministerium deutlich gemacht, dass er gerade nicht der (Landes-)Verwaltung abschließende Handlungsspielräume bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Tierschutzrechts eröffnen wollte, zumal dadurch die bundeseinheitliche Auslegung des Tierschutzrechts nicht mehr sichergestellt wäre, die durch die Verordnungsermächtigung bezweckt werden sollte. Damit verträgt es sich nicht, dass einzelne Länder für sich in Anspruch nehmen, im Erlasswege zu einer für das jeweilige Land verbindlichen Auslegung des Bundesrechts berechtigt zu sein. 35 II. Da konkrete verbindliche Anforderungen an die Mastschweinehaltung damit weder einer Bundesrechtsverordnung noch dem Erlass des MUNLV vom 4.10.2002 entnommen werden können, sind die Genehmigungsanforderungen unmittelbar dem TierSchG, insbesondere dessen §§ 1 und 2, den allgemeinen Anforderungen der TierSchNutzV in ihren §§ 3 und 4 sowie den Anforderungen gemäß der Empfehlung für das Halten von Schweinen vom 21.11.1986 (BAnz. vom 11.5.2000, Nr. 89a) des Ständigen Ausschusses zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. II 1978, 114) - ETÜ - zu entnehmen. Die Empfehlung für das Halten von Schweinen ist nach Maßgabe von Art. 9 ETÜ für Deutschland wirksam geworden. Gemäß Art. 18 der Empfehlung findet diese zwar in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird nach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren umgesetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Empfehlung für Deutschland als Vertragspartei gemäß Art. 9 ETÜ verbindlich ist. Hiervon ist auch der Verordnungsgeber ausgegangen; er wollte mit der Schweinehaltungsverordnung zugleich die Empfehlung für das Halten von Schweinen in nationales Recht umsetzen. 36 Vgl. Tierschutzbericht 1999, BT-Drs. 14/600, S. 29. 37 Zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG vorläufig bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Empfehlung des Ständigen Ausschusses zurückzugreifen, bietet sich auch deshalb an, weil das für Deutschland verbindliche ETÜ in seinem Art. 3 ähnlich wie § 2 TierSchG verlangt, dass jedes Tier "unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden" muss. Dem Ständigen Ausschuss obliegen nach Art. 9 ETÜ die Ausarbeitung und die Annahme von Empfehlungen über anwendbare Bestimmungen zur Umsetzung der niedergelegten allgemeinen Grundsätze, wobei sich diese Bestimmungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen müssen. 38 Für die nähere Bestimmung der in § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG niedergelegten Pflichten der Tierhalter ist daneben der allgemeine Zweck des Gesetzes heranzuziehen, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" (§ 1 Satz 1 TierSchG). Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Tierschutz in den Grenzen des Art. 20 a GG inzwischen Verfassungsrang erlangt hat. 39 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Das Wort "angemessen" bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 - anders als noch in der Fassung von 1972 (BGBl. I, 1277) - auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für Einschränkungen der Bewegung eines Tieres ist dies die speziellere Regelung gegenüber Nr. 1. Damit dürfen nach der gesetzgeberischen Wertung zwar die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zu der in Nr. 2 umschriebenen Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen seine anderen in Nr. 1 angesprochenen Grundbedürfnisse wie beispielsweise Schlafen sowie Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Diese gehören nach der Gesetzessystematik zur Gebotsnorm der Nr. 1; dort lassen sie sich den Oberbegriffen "pflegen" und "verhaltensgerecht unterbringen" zuordnen. Allerdings umfassen diese beiden Begriffe nach ihrem Wortsinn alle Bedürfnisse eines Tieres, von denen der Gesetzgeber in Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen hat. 40 Generell gilt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Hieraus sowie aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes folgt, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG sein kann. Notwendig ist vielmehr insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. 41 Vgl. BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253 = DVBl. 1999, 1266. 42 III. 1. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ermöglicht die vom Kläger geplante Anlage zum Halten von Schweinen eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Ferkeln und Mastschweinen im Rahmen des vorgesehenen Betriebsablaufs. Die Unterbringung und Pflege der Tiere entspricht den Anforderungen der Empfehlung des Ständigen Ausschusses für das Halten von Schweinen. Das Gericht hat berücksichtigt, dass diese Anforderungen schon verhältnismäßig alt sind und derzeit ebenso wie die Schweinehaltungsverordnung überarbeitet werden. Es hat deshalb erwogen, dass sich strengere Anforderungen auch aus im Wesentlichen nicht umstrittenen neuen, im Sinne von Art. 3 ETÜ "feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen" über die Schweinehaltung ergeben könnten. Es hat allerdings auch aus dem sehr viel aktuelleren Bericht des mit Beschluss des Rates vom 15.10.1968 (68/361/EWG) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997 und aus den bis zum 1.1.2003 umzusetzenden Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23.10.2001 (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 1) sowie 2001/93/EG der Kommission vom 9.11.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36), die die Erkenntnisse der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses umsetzen, nicht entnehmen können, dass inzwischen strengere Haltungsbedingungen, als sie vom Kläger vorgesehen sind, zumindest überwiegend wissenschaftliche Anerkennung gefunden hätten. 43 2. Es stellt sich für das Gericht auch nicht als gesicherte Erkenntnis dar, dass durch die Anforderungen aus der Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ, aus der aktualisierten Richtlinie 91/630/EWG oder durch die Befolgung der Empfehlungen aus dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses der EU nur ein tierschutzrechtliches Minimalprogramm sichergestellt würde, so dass in Umsetzung der Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 6.7.1999 weitergehende Forderungen an den Tierschutz zwingend zu stellen wären, um dem Gebot des ethisch begründeten Tierschutzes hinreichend zu genügen. 44 Das folgt für die Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ bereits aus der schon dargelegten, dem § 2 Nr. 1 TierSchG vergleichbaren tierschützerischen Zielrichtung sowie aus dem Auftrag an den Ständigen Ausschuss, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten zu stützen. 45 Aber auch die neueren EG-Richtlinien sind keineswegs nur noch auf den Schutz des freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Die Europäische Gemeinschaft selbst hat ebenso wie sämtliche ihrer Mitgliedstaaten das ETÜ genehmigt und ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt, weshalb sie in ihrer Rechtssetzung den Grundsätzen dieses Übereinkommens Wirkung verleihen muss. 46 Vgl. Präambel der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23). 47 Dementsprechend weist die Richtlinie 2001/93/EG vom 9.11.2001 in Abs. 2 ihrer Präambel auf die Verbindlichkeit des ETÜ hin sowie auf seine Umsetzung im (überarbeiteten) Anhang der Richtlinie 91/630/EWG. In Abs. 1 der Präambel der Richtlinie 2001/88/EG vom 23.10.2001 heißt es, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten trügen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung. Grundlage für eine umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schweine war der Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997, in dem dieser eingehend zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen hierzu Stellung genommen hat. Abs. 6 der Präambel der Richtlinie 2001/93/EG stellt ausdrücklich fest, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses entsprechen. 48 3. Für die vom MUNLV in seinem Erlass gestellten Anforderungen mögen sich berechtigte Belange des Tierschutzes anführen lassen. Allerdings bestehen - möglicherweise noch - keine gefestigten Erfahrungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die es rechtfertigen, konkrete Forderungen zu stellen, die aus der Sicht des Tierschutzes anspruchsvoller sind als die Bedingungen, die der Kläger in seinem Vorhaben umsetzen möchte. Bereits der Umstand, dass der Vertreter des MUNLV in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Anforderungen des Erlasses zur erforderlichen Mindestfläche sowie zur Ausgestaltung der Liegebereiche ließen sich dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997 entnehmen, während weder die EG- Kommission noch der Rat dem Bericht derartige Anforderungen entnommen haben und dementsprechend in ihren Änderungsrichtlinien auch nicht berücksichtigt haben, lässt erkennen, dass hier unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und von gesicherten Erkenntnissen nicht gesprochen werden kann. Aber auch aus den dem Gericht vorliegenden sonstigen Erkenntnissen wird hinreichend deutlich, dass trotz verhältnismäßig gesicherter Erkenntnisse zu allgemeinen Anforderungen an die Schweinehaltung die Folgerungen für konkrete Haltungsbedingungen im Einzelnen teilweise heftig umstritten sind und offenbar nicht einmal unter den Verwaltungen der verschiedenen Bundesländer eine einheitliche Handhabung besteht. Untersuchungen haben sogar ergeben, dass es bisher kein Haltungssystem der Massentierhaltung gibt, das sämtlichen Anforderungen an eine tier- und umweltgerechte Tierhaltung ideal genügt. 49 Vgl. Reiprich/Hesse, Luftqualität in Schweineställen, Bl. 72 der Gerichtsakte. 50 Da der Gesetzgeber bisher grundsätzlich von der Zulässigkeit der Massentierhaltung ausgeht, wie das BVerfG in seinem Urteil vom 6.7.1999 dargelegt hat, kann aus dem Erfordernis der angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung auch nicht abgeleitet werden, nur Haltungsbedingungen, die allen Bedürfnissen von Schweinen in idealer Form entsprächen, seien mit dem Gebot des ethisch begründeten Tierschutzes zu vereinbaren. 51 Solange über die Frage, welche Haltungsbedingungen den Bedürfnissen der Schweine angemessen sind oder gar am besten entsprechen, so kontrovers diskutiert wird, ist allein der Bundesverordnungsgeber berechtigt, im Rahmen seines verhältnismäßig weiten Regelungsermessens Haltungsbedingungen festzuschreiben, die im Einzelnen noch umstritten sein mögen, deren genereller Nutzen für die Schweine jedoch wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Derartige die Mindestanforderungen der jüngst überarbeiteten Richtlinie 91/630/EWG und der Empfehlung des Ständigen Ausschusses übersteigende Forderungen lassen sich jedoch nicht bereits im Wege der Auslegung den unbestimmten Rechtsbegriffen des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG entnehmen, soweit sie nicht als neue gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse angesehen werden können. Damit würde das Gericht die Grenzen zulässiger juristischer Auslegung überschreiten. Denn es ist nicht befugt, umstrittenen rechtspolitischen Forderungen durch Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Geltung zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen ihm nicht zukommenden Beurteilungsspielraum für sich in Anspruch zu nehmen und anstelle des Verordnungsgebers konkrete neue Anforderungen aus konträren wissenschaftlichen und agrarfachlichen Stellungnahmen abzuleiten. Das Gericht hat sich allein an dem oben umrissenen derzeit geltenden rechtlichen Rahmen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG zu orientieren. Weiter gehende Forderungen gehören noch nicht dem geltenden Recht an, solange sie nicht in einem demokratisch legitimierten Verfahren verbindlich geworden sind. Daran kann auch der Verfassungsauftrag des Tierschutzes nichts ändern, weil dieser Schutz gemäß Art. 20 a GG nur "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung" gewährt wird. Auch Art. 29 a LVerf NRW, der ohnehin wegen Art. 31 GG zur Auslegung von Bundesrecht nicht herangezogen werden kann, bedarf nach seinem Abs. 2 S. 2 der näheren Konkretisierung durch ein Gesetz. 52 IV. Das Vorhaben des Klägers genügt den gefestigten Erkenntnissen über eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung. 53 1. Es gibt derzeit in den angeführten europarechtlichen Dokumenten weder ein Verbot von solchen Vollspaltenböden, die der Kläger verwenden will, noch kann es wissenschaftlich als gesichert angesehen werden, dass diese eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Schweine nicht sicherstellen. 54 a) Art. 6 Abs. 1 der Empfehlung des Ständigen Ausschusses sieht vor, Planung, Konstruktion und Wartung insbesondere von Spaltenböden oder anderer perforierter Böden müssten so erfolgen, dass die Möglichkeit einer Erkrankung oder Verletzung der Schweine auf ein Minimum verringert werde. Für die Liegebereiche bestimmt Abs. 3, dass die Gefahr für die Schweine, dort mit Urin oder Kot oder mit verschüttetem Wasser in Berührung zu kommen, soweit wie möglich ausgeschaltet werden müsse und die Schweine sich dort normal hinlegen, liegen und aufstehen können müssten. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 verlangt, dass die Schweine Zugang zu getrennten Liege- und Kotbereichen haben sollten, wo immer dies möglich sei. Nach V. Ziff. 8 des Anhangs der Empfehlung sollte man anstreben, Haltungssysteme für Schweine zu entwickeln und anzuwenden, die Verletzungen möglichst verhinderten und eine Befriedigung ihrer Verhaltensbedürfnisse gestatteten, insbesondere durch die Vermeidung reizarmer Umgebungen, zu eingeschränkter Flächen und von Spaltenböden oder perforierten Böden im Liegebereich, die für die Tiere schädlich sein könnten. 55 Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt sich ableiten, dass grundsätzlich Spaltenböden - auch für den Liegebereich - einer verhaltensgerechten Unterbringung nicht entgegen stehen, wenn sie so ausgebildet werden, dass die Schweine sich möglichst nicht verletzen können und getrennte Liege- und Kotbereiche zur Verfügung haben. Aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass Spaltenböden im Liegebereich generell unzulässig sind. Es sollen vielmehr nur solche Spaltenböden im Liegebereich vermieden werden, die für die Tiere schädlich sein könnten. Davon geht im Ansatz auch der Erlass des MUNLV vom 4.10.2002 aus. 56 b) Konkrete Anforderungen an Spaltenböden ergeben sich aus Artikel 3 Ziff. 2 b) der Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2001/88/EG vom 23.10.2001, wonach die Spaltenbreite bei Absatzferkeln 14 mm und bei Mastschweinen 18 mm nicht überschreiten soll und die Auftrittsbreite bei Ferkeln mindestens 50 mm und bei Mastschweinen mindestens 80 mm betragen muss, soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden. Die Richtlinie steht damit, sofern diese Vorgaben eingehalten werden, der Verwendung von Vollspaltenböden, also Spaltenböden auch im Liegebereich, nicht entgegen. Dadurch zieht der Rat die Konsequenz aus dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997, in dem zum einen davon die Rede ist, die Spaltenbodenhaltung sei - in Form der Voll- oder Teilspaltenböden - das am weitesten verbreitete Haltungssystem in der EG, ohne dass der Vollspaltenboden grundsätzlich als nicht verhaltensgerecht bezeichnet wird (S. 22, 32). Zum anderen lautet die 13. Empfehlung (S. 38), dass alle Schweine eine Liegefläche zur Verfügung haben sollten, die körperlich und thermisch angenehm sei und keine Verletzungen verursache. Zwar berichtet der Wissenschaftliche Veterinärausschuss in seinem Bericht auch über ein Bedürfnis der Schweine nach einem hohen Anteil festen Untergrundes zum Wohlbefinden (S. 34). Ein bestimmter zu fordernder Anteil wird allerdings nicht genannt, was vor allem deshalb bedeutsam ist, weil eine Verminderung der Perforation, die dem Liegekomfort dient, zu schlechteren Hygienebedingungen führt (S. 34). 57 c) Als gesicherte Erkenntnis aus diesen teilweise gegenläufigen Bedürfnissen vermag das Gericht lediglich abzuleiten, dass einerseits Spaltenböden aus hygienischen Gründen im Liegebereich durchaus ihre Berechtigung haben können, aber die Perforation so gering zu halten ist, dass Verletzungen der Klauen durch zu breite Spalten vermieden werden und auch dem Liegekomfort der Schweine Rechnung getragen wird. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Richtlinie 2001/88/EG diesen Erkenntnissen nicht hinreichend entspricht. Denn sie sieht ausdrücklich einen Höchstumfang der zulässigen Perforation in Umsetzung der eher allgemein gehaltenen Empfehlungen aus dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997 vor. 58 d) Die Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG erlaubt für die Haltung von Absatzferkeln eine Perforation von gut 17 % der Stallgrundfläche (je 64 mm breite Bodenfläche sind 11 mm breite Spalten zugelassen) und für die Haltung von Mastschweinen eine Perforation von etwas über 18 % der Grundfläche (je 98 mm breite Bodenfläche sind 18 mm breite Spalten zugelassen). Demgegenüber beträgt der Anteil der Perforation nach den Bauvorlagen des Klägers für den Ferkelstall lediglich 9,9 % (11 mm breite Spalten je 111 mm breite Bodenfläche) und für die Mastställe 14,5 % (17 mm breite Spalten je 117 mm breite Bodenfläche). Er genügt damit für den Ferkelstall hinsichtlich des drainierten Anteils sogar den Anforderungen der Ziff. 2 des Erlasses vom 4.10.2002, wonach die Drainkanäle nicht mehr als 10 % der Liegefläche ausmachen dürfen. Auch wenn er diesen Anteil in den Mastställen nicht einhält, ist der Perforationsanteil deutlich niedriger, als nach der EG-Richtlinie für Mastschweine höchstens zulässig ist. Der Perforationsanteil liegt sogar noch unter dem Höchstanteil von 15 %, den die Richtlinie in Art. 3 Nr. 2 a) für gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen vorsieht, für die erhöhte Anforderungen gelten. 59 Die Ausführungen der Beklagten und des Vertreters des MUNLV in der mündlichen Verhandlung setzen sich nicht damit auseinander, dass der Perforationsanteil, den der Kläger vorgesehen hat, den im Erlass vom 4.10.2002 vorgesehenen Perforationsgrad nur in den Mastställen und auch dort nur geringfügig übersteigt. Sie belegen auch nicht, dass es trotz der deutlich großzügigeren Regelung in der vor nur einem Jahr aktualisierten EG-Richtlinie wissenschaftlich als gefestigt angesehen werden müsse, ein Perforationsgrad von 14,5 % führe zu Verletzungen der Schweine, während dies erst ab einem Perforationsgrad von 10 % weitgehend verhindert werde. Allein der Umstand, dass in einzelnen anderen Ländern vergleichbare strengere Regelungen bereits gesetzlich vorgeschrieben sein mögen, belegt nicht, dass bei einer geringfügig höheren Perforation eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung nicht mehr gesichert ist. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass auch bei einem Perforationsgrad von 10 % angemessene Haltungsbedingungen bestehen mögen. 60 So auch Rudovsky/Hoppenbrock/Hesse, Anforderungen an Stallfußböden, S. 60, in: Bauförderung Landwirtschaft e.V. (Hrsg.), Praxisgerechte Mastschweinehaltung – Was Schweine wirklich wollen, November 2002. 61 Hieraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, das sei bei einem geringfügig höheren Perforationsgrad nicht mehr der Fall. Konkrete negative Erfahrungen mit Stallböden, wie sie der Kläger plant, haben die Beklagte und das MUNLV nicht benannt, obwohl das Gericht die Beklagte schon mit Hinweis vom 19.4.2002 gebeten hat, konkrete Nachweise zu erbringen, die sich auf vergleichbare Haltungsbedingungen beziehen, wie der Kläger sie plant. Andererseits hat der Leiter des Referats Tierhaltung, Technik, Bauwesen bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Dr. S. , in einem im Internet veröffentlichten Vortrag, auf den das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat, geäußert, es gebe keine "belastbaren Ergebnisse, von den bisherigen Schlitzweiten von 17 mm und den entsprechenden Auftrittsbreiten abzuweichen". 62 S. , Tierhaltung im Spannungsfeld zwischen Tier- und Umweltschutz, Vortrag RKL-Tagung 2002, Kartei für Rationalisierung 4.2.0, http://www.lk-wl.de/technik/spannungsfeld.htm. 63 Diese Aussage kann auch nicht ohne Weiteres als unqualifizierte Sondermeinung angesehen werden, zumal die Landwirtschaftskammer eine besondere Kompetenz besitzt, um die Landwirte über verschiedene Haltungsformen zu beraten. Hierbei hat sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 a) des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen auch auf eine artgerechte Tierhaltung hinzuwirken. Die Landwirtschaftskammer greift hierzu unter anderem auf praktische Erfahrungen aus landwirtschaftlichen Versuchszentren zurück. Daraus bezieht auch Dr. S. , wie er in seinem Referat deutlich gemacht hat, seine Erkenntnisse. 64 2. Ebenso wenig ist durch gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt worden, dass ein vor der erstmaligen Benutzung von Hand entgrateter Betonvollspaltenboden eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Schweinen nicht ermöglicht, sondern zusätzlich entweder eine weiche Liegefläche oder zumindest eine Betonbeschichtung erforderlich ist (Stellungnahme des MUNLV vom 13.8.2002, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.8.2002), um Verletzungen der Schweine zu verhindern. Derartige Anforderungen finden sich gerade nicht in der Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, in deren Art. 3 Nr. 2b) ausdrücklich die Verwendung von Betonspaltenböden ohne zusätzliche Vorrichtungen für zulässig angesehen wird. Auch Dr. S. hat in seinem bereits angeführten Vortrag ausgeführt, bei einem ordnungsgemäß von Hand entgrateten Spaltenboden seien insbesondere die Klauenverletzungen der Schweine nicht höher als auf planbefestigten Flächen. Als weiteren Beleg hierfür benennt er eine von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Jahr 2001 durchgeführte Umfrage bei 1800 Landwirten, die die Tiergesundheit bei Teil- und Vollspaltenbodenhaltung abgefragt hat und nach deren Auswertung die Landwirte die Gesundheit der Gelenke und Klauen sowie von Lungen und Leber der Schweine bei Vollspaltenbodenhaltung deutlich besser einschätzten als bei Teilspaltenbodenhaltung. Demgegenüber haben die Beklagte und der Vertreter des MUNLV keine konkreten Erkenntnisse vorgelegt, nach denen es auch bei einem Spaltenboden mit einer Perforation von unter 15 %, wie ihn der Kläger in den Mastställen verwenden möchte, häufig zu Druckstellen kommen soll, die medikamentös behandelt werden müssten. Immerhin hat auch der Kläger selbst ausgeführt, bei seiner bisherigen Schweinehaltung auf Vollspaltenböden mit größeren Schlitzweiten sei es nicht zu nennenswerten Verletzungen der Schweine gekommen. All diese Erkenntnisse belegen, dass von einem gesicherten Erkenntnisstand, der eine wie auch immer geartete Beschichtung von Vollspaltenböden im Liegebereich verlangt, um Verletzungsgefahren zu begegnen, derzeit nicht ausgegangen werden kann. 65 3. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anforderungen an den Platzbedarf eines Schweins, der im Erlass vom 4.10.2002 für ein Schwein bis 110 kg bei Großgruppenhaltung mit 0,85 m² angegeben worden ist, während der Kläger in seinen Ställen je Mastschwein bis 110 kg nur eine Fläche zwischen 0,77 und 0,81 m² zur Verfügung stellen möchte. 66 In Ziff. 2 Satz 3 der Abschnitte IV und V des Anhangs der Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum Übereinkommen über das Halten von Schweinen vom 21.11.1986 ist niedergelegt, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können müssen. Diese Forderung findet sich auch in Ziff. 3 Alt. 1, letzter Halbsatz, des 1. Kapitels des Anhangs zur Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/93/EG. Auch § 2 a Nr. 1 der aufgehobenen Schweinehaltungsverordnung verlangte unter anderem, dass die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Im Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997 heißt es, ein Grunderfordernis für die verhaltensgerechte Unterbringung von Schweinen in Intensivtierhaltungssystemen sei die Möglichkeit für die Schweine, gleichzeitig zu ruhen. 67 Im Bericht des Ständigen Veterinärausschusses wird dargelegt, dass die Ausmaße von Schweinen sich einigermaßen zuverlässig aus ihrem Gewicht berechnen lassen. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung von Petherick und Baxter aus dem Jahr 1981 ergebe sich näherungsweise ein Flächenbedarf je liegendes Schwein in Abhängigkeit von seinem Gewicht (W) nach der Formel 0,047 x W0,67. Für ein stehend ruhendes Schwein bestehe ein Flächenbedarf von 0,019 x W0,67. Je nachdem, ob die Schweine das Bedürfnis hätten, sich zu kühlen oder sich zu wärmen, ruhten sie lieber im Liegen oder im Stehen (S. 55). 68 Für die in den Mastställen zu haltenden Schweine mit einem Gewicht von höchstens 110 kg lässt sich danach ein Flächenbedarf von 1,1 m²/liegendes Schwein bzw. von 0,44 m²/stehend ruhendes Schwein errechnen. Für Ferkel mit höchstens 30 kg Gewicht lässt sich eine benötigte Fläche von 0,46 m²/liegendes Tier bzw. von 0,19 m²/stehendes Tier ermitteln. Gleichwohl sind die so errechneten Mindestflächen bislang noch in kein Regelwerk aufgenommen worden. So nennt die Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Ferkel mit einem Gewicht bis 30 kg eine Mindestgesamtfläche von 0,3 m² und für Schweine mit einem Gewicht bis 110 kg eine Mindestgesamtfläche von 0,65 m² je Tier. Die aufgehobene Schweinehaltungsverordnung hat diese Werte im Wesentlichen übernommen. Sie finden sich auch in der Richtlinie 2001/88/EG wieder. Nicht einmal der Erlass des MUNLV verlangt die rechnerisch notwendigen Mindestflächen, sondern fordert für Schweine mit einem Gewicht von 110 kg bei Großgruppenhaltung 0,85 m² je Tier und für Ferkel bis 30 kg gleichfalls 0,3 m². 69 Der Vertreter des MUNLV hat diese konkreten Flächenforderungen in der mündlichen Verhandlung auf das spezifische körpernahe Liegeverhalten der Schweine zurückgeführt, auf Grund dessen als Liegefläche etwa die Hälfte der errechneten Mindestfläche genüge. Damit neben den Liegebereichen getrennte Aktivitäts-, Futter- und Kotbereiche gebildet werden könnten, müsse der Flächenbedarf bei Mastschweinen bis 110 kg in Großgruppenhaltung auf 0,85 m² erhöht werden. Im Ansatz hält die Kammer diese Erläuterung unter Berücksichtigung der ihr verfügbaren Erkenntnisse für plausibel, zumal nur so erklärlich ist, warum sowohl in der Empfehlung des Ständigen Ausschusses als auch in der Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG davon die Rede ist, die Schweine müssten sich gleichzeitig hinlegen können, während zugleich für bis zu 110 kg schwere Mastschweine nach beiden Dokumenten nur eine Mindestfläche von 0,65 m² pro Schwein verlangt wird. Dies wird durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt, wonach bei einer nach der Formel 0,030 x W0,67 errechneten Fläche, für Schweine bis 110 kg Gewicht eine Fläche von 0,7 m²/Tier, keine Einschränkungen bei den Mastleistungsparametern sowie den Verhaltensparametern festgestellt werden konnten. 70 Vgl. Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997, S. 58; Hoy/Schwarz, Bemessung der Stallgrundfläche, S. 51 f., in: Bauförderung Landwirtschaft e.V. (Hrsg.), a.a.O. 71 Der Kläger hat eine Stallgrundfläche vorgesehen, die diese Flächenvorgaben übersteigt. Er will in den Ferkelaufzuchtställen sogar die Anforderungen des Erlasses vom 4.10.2002 zur Mindestfläche einhalten. Hinsichtlich der Mastschweineställe ist die geplante Fläche zwar kleiner als die im Erlass verlangten 0,85 m² pro Tier, aber deutlich größer als die Mindestflächen nach der Empfehlung des Ständigen Ausschusses und der aktualisierten EG-Richtlinie. Der Kläger hat zudem zu Recht hervorgehoben, dass die Schweine während der überwiegenden Haltungsdauer sogar deutlich mehr Fläche zur Verfügung haben, weil sie relativ lange schon in den Ställen gehalten werden, bevor sie das vorgesehene Maximalgewicht erreichen. 72 Der Vertreter des MUNLV hat nicht darlegen können, weshalb die Mindestfläche für Mastschweine für eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung mindestens 0,85 m²/Tier betragen müsse, während dies bei einer nur geringen Unterschreitung im Bereich von 0,77 bis 0,81 m²/Tier nicht der Fall sein solle. Die angeführte Erklärung, erst ab einer Fläche von 0,85 m²/Tier seien die Schweine in der Großgruppe in der Lage, getrennte Kot- und Liegebereiche auszubilden, kann wissenschaftlich nicht als gesichert angesehen werden. 73 Im Bericht des Ständigen Veterinärausschusses heißt es, dass Schweine selbstständig Kot- und Aktivitätsbereich von ihrem Liegebereich trennen (S. 34). Es ist nicht ersichtlich, warum sie dies nur bei einer Mindestfläche von 0,85 m²/Schwein tun sollten und bei einer nur unwesentlich geringeren Fläche nicht, obwohl in der Empfehlung des Ständigen Ausschusses und in der Richtlinie 91/630/EWG deutlich geringere Flächen für erforderlich gehalten werden. Der Vertreter des MUNLV hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in anderen Bundesländern teilweise geringere Anforderungen gestellt würden. Auch Dr. S. hat in seinem bereits erwähnten Vortrag ausgeführt, die Landwirtschaftskammern hätten seit Jahren einen Wert von 0,72 bis 0,75 m²/Tierplatz empfohlen, während eine Fläche von 0,85 m²/Tierplatz zumindest für die Großgruppenhaltung "schon das Optimum zu überschreiten" scheine. Die Beklagte räumt selbst ein, dass bei zu großen Flächen die Funktionsweise des Spaltenbodens gefährdet sein könne, weil nur ein Mindestbesatz das Durchtreten der Exkremente sicherstelle. Dementsprechend kann nicht einmal als gesichert angesehen werden, dass die im Erlass vorgesehene größere Mindestfläche überhaupt den Tierschutz fördert, weil sie möglicherweise bereits mit hygienischen Nachteilen verbunden ist. 74 4. Es ist auch nicht als gesichert anzusehen, dass die vom Kläger vorgesehene Beleuchtung mit 50 Lux über einen Zeitraum von acht Stunden eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung nicht ermöglicht. Die Richtlinie 2001/93/EG verlangt nur 40 Lux. Der Ständige Veterinärausschuss hat ausgeführt, die Lichtintensität sei für das Wohlbefinden der Schweine unerheblich (S. 43). Er empfiehlt es, für acht Stunden täglich Licht mit einer Stärke zwischen 40 und 80 Lux anzubieten. In diesem Rahmen hält sich der Antrag des Klägers. Der Vertreter des MUNLV hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, der Unterschied zwischen der vom Kläger vorgesehenen und der im Erlass verlangten Helligkeit (60 Lux) sei nicht besonders deutlich. Er hat aber besonderen Wert auf die Einhaltung einer Mindestfensterfläche von 3 % der Stallgrundfläche gelegt, damit die Tiere ausreichend Tageslicht bekämen. Derartige Forderungen sind bisher weder in der Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ noch in den EG-Richtlinien zur Schweinehaltung aufgestellt worden. Auch aus dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses lässt sich nicht ersehen, dass Schweine im geforderten Umfang Tageslicht ausgesetzt sein müssen. Der vom Kläger vorgesehene Stall sieht Fenster vor, so dass die Schweine nicht nur bei Kunstlicht gehalten werden sollen. Gesicherte Erkenntnisse, dass das Wohlbefinden der Tiere mindestens eine Fensterfläche von 3 % der Stallgrundfläche verlangt und die vom Kläger vorgesehenen Fenster nicht ausreichend sind, sind nicht feststellbar, zumal durch Fenster eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles nicht möglich ist und bei einer vergrößerten Fensterfläche im Sommer vermehrt die Notwendigkeit entstünde, die Fenster zu verdunkeln, damit die Schweine keiner starken Sonnenstrahlung ausgesetzt werden. 75 Vgl. hierzu Feller, Einfluss der Belichtung und Beleuchtung, S. 48 ff., in: Bauförderung Landwirtschaft e.V. (Hrsg.), a.a.O. 76 5. Das Vorhaben des Klägers genügt den Anforderungen an die Betreuung, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TierSchNutzV ergeben. Danach ist das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person zu überprüfen, wenn nicht die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Der Kläger hat in seinem Antrag eine mindestens tägliche Begehung der Ställe vorgesehen, durch die überprüft werden soll, ob die Tiere gesund und die Stallbedingungen in Ordnung sind. Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung des Ständigen Ausschusses stellt ausdrücklich klar, dass die gründliche Überprüfung einer Gruppe nicht bedeutet, dass jedes Schwein einzeln untersucht werden muss. Eine Einzeluntersuchung sei nur bei Tieren vorzunehmen, bei denen eine allgemeine Überprüfung ergibt, dass dies notwendig ist. Den so konkretisierten Anforderungen genügt das Vorhaben des Klägers offensichtlich. Im Übrigen sind die Beteiligten sich darüber einig, dass der Erteilung der Genehmigung nicht entgegensteht, dass der Kläger nicht ausreichend Personal zur Betreuung der Schweine hätte. 77 6. Der Forderung der Beklagten nach Einrichtungen, die eine Abkühlung der Schweine ermöglichen, will der Kläger freiwillig dadurch entsprechen, dass er bei hohen Stallinnentemperaturen die Stallgebäude mit Wasser abspritzt und dadurch die Verdunstungskälte nutzt. Die Berechtigung des Verlangens, für eine gelegentlich erforderliche Abkühlung zu sorgen, folgt aus Art. 11 der Empfehlung des Ständigen Ausschusses, wonach die Innentemperatur keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Schweine haben soll. Im Bericht des Ständigen Veterinärausschusses wird deshalb empfohlen, dass jede Anstrengung unternommen werden soll, Schweinen thermisches Wohlbefinden zu verschaffen (S. 50). Dass es im Stall im Sommer heiß werden kann, hat der Kläger selbst eingeräumt. Gerade wegen der relativ geringen Fensterfläche ist aber nicht ersichtlich, dass ein gelegentliches Abspritzen der Ställe bei Hitze nicht genügt, um den Schweinen die benötigte Abkühlung zu verschaffen. Im Grundsatz hat auch der Vertreter des MUNLV gegen dieses Vorgehen keine Bedenken geltend gemacht. 78 7. Schließlich will der Kläger den Forderungen des Erlasses vom 4.10.2002 hinsichtlich des vorgesehenen Beschäftigungsmaterials entsprechen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die vom Kläger in seinem Antrag zunächst nur vorgesehene Spielkette den Anforderungen von V Ziff. 7 des Anhangs der Empfehlung des Ständigen Ausschusses genügt hätte, wonach Stroh oder andere geeignete Materialien den Schweinen zur Benutzung und für ihren Komfort zur Verfügung stehen sollten, es sei denn, dass sich ähnliche Ergebnisse mit Hilfe anderer geeigneter Mittel erzielen lassen. Da Stroh die Funktionsfähigkeit von Spaltenböden beeinträchtigt, ist allgemein anerkannt, dass bei Spaltenbödenhaltung nur künstliche Beschäftigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, was nach den Ausführungen des Ständigen Veterinärausschusses auch als ausreichend angesehen wird, um dem Beschäftigungsbedürfnis der Schweine zu entsprechen. 79 B. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben des Klägers sonstige Bestimmungen entgegen stehen. Die Beklagte hat die Einhaltung der Vorgaben der §§ 4 und 6 BImSchG umfassend geprüft und ist der vom Kläger nicht bestrittenen Auffassung, das Vorhaben genüge diesen, wenn in die Genehmigung die in ihrem Entwurf aufgenommenen Nebenbestimmungen Eingang finden. Es bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenbestimmungen nicht ausreichen oder einzelne von ihnen zu Unrecht von der Beklagten für erforderlich gehalten werden. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: 81 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Minden einzureichen. Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. 82 Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der 83 Beschluss: 84 Der Streitwert wird gemäß den §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2,5 % der veranschlagten Investitionssumme von 1.400.000,- DM und damit auf 17.500 EUR (Wertstufe bis 35.000,- DM) festgesetzt. 85