Beschluss
3 L 1300/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage eines unterlegenen Bewerbers auf Drittanfechtung gegen die Aufnahme eines Konkurrenten in den Krankenhausplan hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
• Die besondere Grundrechtsbetroffenheit des übergangenen Mitbewerbers rechtfertigt die Zulassung der Drittanfechtung zum Schutz vor Fehlinvestitionen.
• Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht, wenn die Behörde nicht ausdrücklich nach den Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO angeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung bei Aufnahme in Krankenhausplan • Die Klage eines unterlegenen Bewerbers auf Drittanfechtung gegen die Aufnahme eines Konkurrenten in den Krankenhausplan hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. • Die besondere Grundrechtsbetroffenheit des übergangenen Mitbewerbers rechtfertigt die Zulassung der Drittanfechtung zum Schutz vor Fehlinvestitionen. • Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht, wenn die Behörde nicht ausdrücklich nach den Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO angeordnet hat. Die Antragstellerin ist ein Krankenhaus, das im Wettbewerb um die Aufnahme einer Fachabteilung für Hämatologie stand. Die Antragsgegnerin nahm die Beigeladene in den Krankenhausplan auf und erließ Feststellungsbescheide vom 9. September 2002 und 10. Januar 2003. Die Antragstellerin wurde übergangen und erhob Widerspruch sowie am 17. Juli 2003 eine Anfechtungsklage; es bestand Unsicherheit über die aufschiebende Wirkung. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Drittanfechtung blieb die Antragsgegnerin untätig und setzte die Bescheide nicht außer Vollzug. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung hat. Die Beigeladene wurde beteiligt, stellte jedoch keinen eigenen Antrag. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist gemäß entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und das Interesse der Antragstellerin ist schutzwürdig. • Drittanfechtung: Dem unterlegenen Mitbewerber steht die Drittanfechtung zu; die Aufnahme eines Konkurrenten in den Krankenhausplan ist rechtsgestaltend und wirkt als Entscheidung gegen andere Bewerber, sodass rechtzeitiger Rechtsschutz erforderlich ist. • Verfassungsrechtliche Bindung: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Drittanfechtung ist verbindlich und stützt die Zulassung der aufschiebenden Wirkung. • Aufschiebende Wirkung: Die Anfechtungsklage hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin keine der in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Anordnungen getroffen hat, welche die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausschlössen. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert wurde gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die Kammer hat festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin auf Drittanfechtung gegen die Feststellungsbescheide vom 9. September 2002 und 10. Januar 2003 aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung stützt sich auf die besondere Betroffenheit des übergangenen Mitbewerbers und die Verbindlichkeit des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Drittanfechtung. Die Antragsgegnerin hat die aufschiebende Wirkung nicht entfallen lassen, weil sie keine der gesetzlichen Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO angeordnet hat. Deshalb ist die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht durchgesetzt worden. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben nicht erstattungsfähig; der Streitwert wurde auf 6.750,00 EUR festgesetzt.