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Urteil

3 K 1770/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:1127.3K1770.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines an der Ortsdurchfahrt der L 782 in der Stadt X. - Ortsteil I. - gelegenen Grundstücks mit der bisherigen Bezeichnung "Auf der Bleeke 7". Die L 782 trägt vor und hinter dem Straßenabschnitt mit der Bezeichnung "Auf der Bleeke" den Namen "Engerstraße". Am 09. August 2001 unterbreitete die Bürgermeisterin der Stadt X. dem Beklagten unter der Drucksachen-Nr. 440/2001 den Beschlussvorschlag, die von der Ortsdurchfahrt abzweigende Gemeindestraße "Auf der Bleeke" in "Kirchweg" umzubenennen: Im Ortsteil I. trügen sowohl die L 782 in der Ortsdurchfahrt als auch die Gemeindestraße vor der Kirche die Bezeichnung "Auf der Bleeke". Durch die Erschließung und Bebauung des früheren Geländes "Scheele" werde eine Umnummerierung nahezu aller Grundstücke an den Straßen "Auf der Bleeke" erforderlich, wobei durch die unterschiedliche Lage der Straßen eine schlüssige Hausnummernfolge praktisch nicht mehr möglich sei. Zur besseren Orientierung sei es in diesem Fall zweckmäßig, eine Umbenennung vorzunehmen und zwar für den Bereich der Gemeindestraße. Der Beklagte entschied am 29. August 2001 einstimmig: Eine Beschlussfassung über die Umbenennung der Straße "Auf der Bleeke" werde zurückgestellt. Die Verwaltung werde beauftragt, die von einer möglichen Umbenennung betroffenen Grundstückseigentümer anzuhören und danach die Angelegenheit zur erneuten Beratung vorzulegen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 sprach sich der Kläger gegen die Umbenennung der Ortsdurchfahrt der L 782 in I1. aus. Am 23. Oktober 2001 unterbreitete die Bürgermeisterin der Stadt X. dem Beklagten unter der Drucksachen-Nr. 505/2001 den Beschussvorschlag, die Gemeindestraße "Auf der Bleeke" in "Kirchweg" umzubenennen: Es seien zwölf Hauseigentümer angeschrieben worden. Davon hätten neun die Änderung der Straßenbezeichnung innerhalb der Ortsdurchfahrt abgelehnt. Gegen den Vorschlag zur Umbenennung der Gemeindestraße habe seinerzeit nur einer von 13 Anliegern Einwände erhoben. Der Beklagte beschloss am 13. November 2001 mit sieben zu drei Stimmen bei einer Stimmenthaltung, dass die Ortsdurchfahrt der L 782 in I. mit dem bisherigen Namen "Auf der Bleeke" die Straßenbezeichnung "Engerstraße" erhalte. Für die Gemeindestraße vor der Kirche einschließlich des Neubaugebiets verbleibe es bei der Bezeichnung "Auf der Bleeke". Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss des Rates der Stadt X. beschloss am 04. Dezember 2001, die Einwendungen gegen eine Umbenennung der L 782 von "Auf der Bleeke" in "Engerstraße" an den Beklagten zur weiteren Beratung zu verweisen. Der Beklagte lehnte den von der SPD-Fraktion unter der Drucksachen-Nr. 548/2001 unterbreiteten Beschlussvorschlag, seinen Beschluss vom 13. November 2001 über die Umbenennung der Ortsdurchfahrt der L 782 in I. von "Auf der Bleeke" in "Engerstraße" aufzuheben, am 10. Dezember 2001 mit drei Ja-Stimmen und sieben Nein-Stimmen ab. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 teilte die Bürgermeisterin der Stadt X. dem Kläger mit, dass auf Grund des Beschlusses des Beklagten die Ortsdurchfahrt der L 782 in I. von "Auf der Bleeke" in "Engerstraße" umbenannt werden solle. Somit ergebe sich für sein Grundstück mit Wirkung vom 01. Februar 2002 die geänderte postalische Bezeichnung "Engerstraße 119". Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 14. Januar 2002 erhobenen Widerspruch. Der Beklagte entsprach am 06. März 2002 mit sechs Ja-Stimmen bei fünf Stimmenthaltungen dem von der Bürgermeisterin der Stadt X. am 13. Februar 2002 ihm unter der Drucksachen-Nr. 589/2002 unterbreiteten Beschlussvorschlag, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen. Hierüber unterrichtete die Bürgermeisterin der Stadt X. den Kläger mit Schreiben vom 29. April 2002. Mit seiner am 31. Mai 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Er sei klagebefugt. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte bei der Entscheidung über die Straßenumbenennung die individuellen Interessen der von dieser Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen habe. Die Entscheidung über die Umbenennung der Straße werde seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht gerecht. Eine Umbenennung eines bestehenden Straßennamens führe in jedem Fall dazu, dass der Straßenanlieger seine geänderte postalische Anschrift einem kleineren oder größerem Personenkreis mitteilen müsse und hierfür finanzielle Aufwendungen habe. Diese Aufwendungen stellten ein Sonderopfer dar. Die Bezeichnung "Auf der Bleeke" habe mehrere historische Gründe. Sie sei 1973 im Zuge der kommunalen Neugliederung vor dem Hintergrund, dass der Ortskern der Gemeinde I. von seiner Gründung bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts von den Einwohnern der umliegenden Gemeinden und Städte "Bleeke" genannt worden sei, gewählt worden. Er sei am 21. Juli 1869 "in der Schule zu Bleeke" gegründet worden und habe seinen Sitz immer mitten im Ortskern von I. und damit "Auf der Bleeke" gehabt. Die Straßenbezeichnung "Auf der Bleeke" sei somit wichtiger Teil der eigenen Identität. Dass die über Kilometer lange "Engerstraße" im Bereich des Ortszentrums von I. unterbrochen sei, vereinfache vielfach das Auffinden u.a. seines Unternehmenssitzes. Gerade der Umstand, dass der Straßenname "Auf der Bleeke" nunmehr eine neue von der L 782 abgehende und das Neubaugebiet erschließende Straße bezeichne, führe vermehrt zu Irritationen. Schwierigkeiten beim Auffinden einzelner Gebäude an der L 782 hätten auch dadurch vermieden werden können, dass zusätzliche Schilder an den Straßennamenschildern angebracht worden wären, die darauf hinweisen würden, dass die Straße im weiteren Verlauf wieder "Engerstraße" heiße. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Änderung des Straßennamens für ihn mit erheblichen Kosten verbunden sei, die sich auf bis zu 70.000,00 EUR belaufen könnten. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 13. November 2001, mit dem die Ortsdurchfahrt der L 782 in I1. von "Auf der Bleeke" in "Engerstraße" umbenannt worden ist, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da eine Verletzung eigener Rechte des Klägers nicht ersichtlich sei. Im Falle der Umbenennung einer Straße stehe den Anwohnern kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Straßenname sei nicht Bestandteil des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums. Der Straßenname gehöre lediglich zu den das Grundstückseigentum mitbestimmenden Gegebenheiten, auf deren Fortbestand der Eigentümer als solcher keinen Anspruch habe. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die Entscheidung sei vom zuständigen Gremium getroffen worden. Bei der Entscheidung habe der Beklagte die vom Kläger eingebrachten Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Beschluss des Beklagten vom 13. November 2001 ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt in Form einer adressatenlosen, sachbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG NRW - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94, S. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695; OVG Berlin, Beschluss vom 01. Februar 1994 - 1 S 118/93, LKV 1994, 298; VGH München, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 94/2062, NVwZ-RR 1996, 344; VGH München, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 8 B 86.01328, BayVBl. 1988, 496 -, mit dem eine für die Verkehrs- und Erschließungsfunktion wesentliche und deshalb (ordnungs-)rechtlich bedeutsame Eigenschaft der Straße festgelegt wird - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 -. Dem Kläger fehlt auch nicht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Unter Zugrundelegung des Klägervorbringens ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen, dass Rechte des Kläger verletzt worden sind - vgl. zur Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 24.92, BVerwGE 95, 133 (134); VGH Mannheim, Urteil vom 13. November 1978 - I 1558/78, NJW 1979, 1670 (1671); VGH München, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 94/2062, NVwZ-RR 1996, 344 (344 f.); VGH München, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 8 B 86.01328, BayVBl. 1988, 496; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, München 1999, Kapitel 11 Rdnr. 17.2 , S. 306 f.; Zilkens, Klausuraufgabe: "Namensänderung", NWVBl. 2001, 369 (370); Brugger, Öffentliches Recht: Die anstößige Straßenumbenennung, JuS 1990, 566 (567); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl., München 2000, § 42 Rn. 91; die Klagebefugnis für den Fall der Straßenumbenennung verneinend: OVG NRW Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695; OVG Berlin, Beschluss vom 01. Februar 1994 - 1 S 118/93, LKV 1994, 298 -. Die danach zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 13. November 2001 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage des Nichtadressaten - als adressatenlose, sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG NRW war der angefochtene Verwaltungsakt nicht an den Kläger gerichtet - ist mangels unmittelbarer Rechtsbetroffenheit nur dann erfolgreich, wenn der Beklagte Grundrechte des Klägers oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Kläger als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor einem ihn betreffenden rechtswidrigen Verwaltungsakt schützen will - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.78, BVerwGE 65, 167 (171); BVerwG, Urteil vom 09. August 1983 - 1 C 38.79, BayVBl. 1984, 248; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 -. Als solche drittschützenden Normen kommen sowohl zwingende als auch solche Rechtssätze in Betracht, die der Behörde ein Ermessen einräumen. Erforderlich ist jedoch, dass der jeweilige Kläger sich auf die Verletzung eines Rechtssatzes berufen kann, der jedenfalls auch dem Schutz seiner Individualinteressen dient und ihm damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf seine Beachtung gewährt. Dem Kläger muss daher zumindest ein - normativ ableitbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen - vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Januar 1972 - BVerwG 4 C 49.68, BVerwGE 39, 235 (237); OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 -. Eine bloß tatsächliche Betroffenheit genügt nicht - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256 (262); Erichsen, Zur Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, Verwaltungsarchiv 64, 319 (323) -. Der Kläger kann sich nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW berufen. Die Frage der Straßenumbenennung ist trotz ihrer Normierung in § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW keine Angelegenheit des Straßenwesens, sondern eine örtliche Angelegenheit - vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, München 1999, 11. Kapitel, Rdnrn. 13 und 13.2, S. 305 -, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Soweit ihr eine ordnungsrechtliche Bedeutung zukommt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696); Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, München 1999, 11. Kapitel, Rdnrn. 13 und 13.1, S. 305; Ehlers, Benennung von Straßen und Grundstücken zugleich ein Beitrag zum Begriff des sachbezogenen Verwaltungsakts, DVBl. 1970, 492 (494 f.) -, erschöpft sich diese darin sicherzustellen, dass die Straßen überhaupt einen unterscheidbaren Namen tragen. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass die Vorschrift auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sein soll - vgl. zu den Gesetzesmaterialien: Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. September 1994, Drs. 11/7738 -. Auch Grundrechte, auf die noch einzugehen sein wird, gebieten keine andere Auslegung. Die Vorschriften über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 49 Abs. 2 VwVfG NRW) kommen dem Kläger gleichfalls nicht zu Gute. Durch die Zuteilung eines Straßennamens wird ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil der Anlieger nicht begründet. Die Rechtstellung der Anlieger wird durch sie weder unmittel noch mittelbar erweitert - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696); VGH Mannheim, Urteil vom 13. November 1978 - I 1558/78, NJW 1979, 1670 (1671); Ennuschat, Von Thälmann zu Adenauer - Schildersturm im Osten, LKV 1993, 43 (46) -. Es kann offen bleiben, ob sich der Kläger als inländische juristische Person des Privatrechts auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann, wofür gemäß Art. 19 Abs. 3 GG maßgeblich wäre, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem entgegensteht - vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 1994 - 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 -. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich nämlich nicht auf die Anschrift - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1983 - BVerwG 7 B 99/83, NVwZ 1984, 36; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94, S. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696) -. Dass der Kläger am 21. Juli 1869 "in der Schule zu Bleeke" gegründet wurde, vermag eine andere Sichtweise nicht zu begründen. Die Straßenumbenennung stellt auch keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG dar - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1966 - BVerwG 4 B 243.65, Buchholz, 11, Art. 14 GG Nr. 73 -. Der Straßenname gehört nicht zum Bestandteil des Grundeigentums des Klägers, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht getroffen hat. Er gehört vielmehr zu den das Grundeigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten, auf deren Fortbestand der Eigentümer als solcher keinen Anspruch hat - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696) -. Denn die Adresse stellt allenfalls einen aus einem staatlichen Hoheitsakt fließenden tatsächlichen Vorteil, einen Rechtsreflex dar, der dem Eigentümer nur so lange zur wirtschaftlichen Nutzung gereichen kann, als das Anwesen die Benennung trägt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696); VGH München, Urteil vom 08. September 1982 - 4 B 81 A/513, NVwZ 1983, 352; Brugger, Öffentliches Recht: Die anstößige Straßenumbenennung, JuS 1990, 566 (569); Ennuschat, Von Thälmann zu Adenauer - Schildersturm im Osten, LKV 1993, 43 (46) -. Die Straßenumbenennung greift damit auch nicht in das vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehören nur die betrieblichen Vorteile, auf deren Bestand der Betriebsinhaber von Rechts wegen - und hieran fehlt es nach den bisherigen Ausführungen - vertrauen kann - vgl. VGH München, Urteil vom 08. September 1982 - 4 B 81 A/513, NVwZ 1983, 352; Ennuschat, Von Thälmann zu Adenauer - Schildersturm im Osten, LKV 1993, 43 (46); Zilkens, Klausuraufgabe: "Namensänderung", NWVBl. 2001, 369 (373) -. War der Kläger mithin durch die Zuteilung des früheren Straßennamens nicht in rechtserheblicher Weise begünstigt, so konnte der Beklagte den Straßennamen ändern, ohne hierbei an die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 49 Abs. 2 VwVfG NRW gebunden zu sein. Dementsprechend ist es auch nicht möglich, aus dem Aufhebungsermessen des Beklagten nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW einen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herzuleiten. Denn die §§ 48 und 49 VwVfG NRW schützen das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer getroffenen Regelung nur insoweit, als diese Regelung ihm i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil vermittelt hat. Einen Schutz, auch im Falle einer nur tatsächlich begünstigenden Regelung, bieten sie hingegen nicht - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696) -. Andere einfach gesetzliche Vorschriften, denen ein verletztes Recht des Klägers entnommen werden könnte, sind nicht vorhanden. Auch im Übrigen sind durch die streitige Straßenumbenennung Grundrechte des Klägers nicht verletzt worden. Dass die Anschrift des Klägers weder Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Art. 14 GG) ist, ergibt sich aus dem zu den §§ 48, 49 VwVfG NRW Gesagten. An einem Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG fehlt es aber auch soweit der Kläger geltend macht, mit der Anschrift "Auf der Bleeke" versehene Briefbögen, Visitenkarten u.ä. nicht mehr nutzen zu können. Mangels eines gezielten konkret-individuellen Zugriffs auf das Eigentum - vgl. zum Enteignungsbegriff: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, München 1998, S. 178 - liegt ein Eingriff in Form der Enteignung nicht vor. Es handelt sich insoweit aber auch nicht um einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff. In der Straßenumbenennung liegt keine unmittelbar bewirkte Beeinträchtigung einer Rechtsposition, die dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt, das die Überwälzung der Nachteile auf ihn unzumutbar erscheinen lässt. So können insbesondere Briefbögen und Visitenkarten ohne große Kosten z.B. durch einen Stempelaufdruck wieder verwendungsfähig gemacht werden. Sofern die Straßenumbenennung für den Kläger mit Kosten verbunden ist, die mit Rücksicht auf die vorherigen Ausführungen nicht in der vom Kläger angegebenen Höhe anfallen dürften und auch in der von ihm eingereichten und auf ihn bezogenen Kostenkalkulation allein mit 53.500,00 EUR angegeben wurden, ist darauf hinzuweisen, dass das Vermögen als solches durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt ist - vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96, LKV 1997, 66; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 14 Rn. 38; Ennuschat, Von Thälmann zu Adenauer - Schildersturm im Osten, LKV 1993, 43 (46) -. Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen werden nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts erfüllt, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Das Vermögen fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Kläger zu Vermögensdispositionen veranlasst wird, die ihn übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben - vgl. BVerfG, Urteil vom 08. April 1997 - 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 (300) -. Dass die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 beschriebene Wettbewerbssituation ein solchen Schluss zulässt ist nicht ersichtlich. In seinem Schreiben hat der Kläger lediglich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Bedingungen am Markt zusätzliche finanzielle Belastungen unerwünscht sind. Schließlich ist auch die gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nicht durch die Straßenumbenennung beeinträchtigt worden. Selbst wenn den Kläger auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Pflicht trifft, einzelne Behörden oder öffentliche Einrichtungen über seine neue Anschrift zu unterrichten, knüpfen derartige Mitteilungspflichten lediglich an die Tatsache einer geänderten Anschrift an, ohne dass es auf den Grund der Änderung und deren Rechtmäßigkeit ankäme. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Freiheitssphäre besteht mithin allein in der Auferlegung der bestehenden Mitteilungspflicht selbst. Dagegen kommt den Umständen, die die Pflicht aktualisieren, unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG kein eigener Eingriffswert zu - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (2696) -. Insbesondere vermittelt Art. 2 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Verhältnisse, in denen der Einzelne lebt, unverändert bleiben. Ob Art. 3 Abs. 1 GG über die Fälle einer vorausgesetzten rechtlichen Betroffenheit schlechthin willkürliche Interessenbeeinträchtigungen verbietet - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79, BVerwGE 65, 167 (173 f.) -, kann offen bleiben. Der Beklagte, dem bei der Entscheidung über die Straßenumbenennung eine weit gehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 1991 - 1 S 1258/90, NVwZ 1992, 196 (198) -, hat die Straßenumbenennung aus sachlichen Erwägungen heraus, nämlich u.a. um das Auffinden der Anliegergrundstücke zu erleichtern, beschlossen. Schließlich steht dem Kläger ein von einer Betroffenheit in eigenen Rechten unabhängiger Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu - vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Januar 1972, BVerwG 4 C 49.68, BVerwGE 39, 235 (237); OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, NJW 1987, 2695 (mit Anmerkung von Osterloh in: JuS 1988, 77 (78)); VGH München, Urteil vom 08. September 1982 - 4 B 81 A/513, NVwZ 1983, 352; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: Januar 2002, § 42 Abs. 2 Rn. 84 f. -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.