Urteil
11 K 1203/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:1111.11K1203.02.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2002 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Den bosnischen Staatsangehörigen F. und F. O. sowie ihren zwei minderjährigen Kindern B. und O. wurde durch die deutsche Botschaft in Sarajewo am 07.03.2001 ein für den Zeitraum 12.03.2001 bis 12.04.2001 gültiges Visum zum Besuch eines hier in O. (M. S. ) lebenden Verwandten, des Klägers, erteilt. Der Kläger hatte sich zuvor in einer Erklärung vom 26.02.2001 gegenüber dem Landratsamt S. verpflichtet, für einen Zeitraum von "zwei Monaten ab Einreise" die Kosten für den Lebensunterhalt dieser Familie zu tragen. Während der Gültigkeitsdauer des Visums reiste die Familie O. nicht ins Bundesgebiet ein. Sie wurde am 31.10.2001 mit einem Flug von P. aus in die Bundesrepublik überstellt, da sie in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Visums nach dem Schengener Durchführungsabkommen für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig war. Mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 19.11.2001 wurden sie der Stadt C. zugewiesen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 13.12.2001 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 14.01.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, die an die Familie O. im Zeitraum vom 27.11. bis 31.12.2001 gezahlten Leistungen in Höhe von 1.973,91 EUR nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 06.02.2002 und 6.3.2002 erklären, dass er hierzu nicht bereit sei. Mit Bescheid vom 20.03.2002 wies der Beklagte das als Widerspruch aufgefasste Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2002 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 22.04.2002 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er nicht zur Erstattung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Familie O. verpflichtet sei. Das der Familie O. erteilte Visum sei nur zu Besuchszwecken ausgestellt worden. Allein aus diesem Grund habe er auch eine entsprechende Garantieerklärung für diesen begrenzten Zeitraum abgegeben. Die Familie O. hätte bei ihm wohnen können und wäre von ihm auch versorgt worden. Für die nunmehr eingetretene Situation habe er aber keine Zahlungsverpflichtung übernommen. Zum Zeitpunkt der Einreise sei das der Familie O. erteilte Visum längst abgelaufen gewesen. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass die Familie O. ein halbes Jahr nach Ablauf des Visums als Asylbewerberfamilie einreise. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung der Klage vor: Der Kläger habe sich in seiner Erklärung gegenüber dem Landratsamt S. allgemein verpflichtet, den Lebensunterhalt der Familie O. für die Dauer von zwei Monaten sicherzustellen. Ohne die Erklärung des Klägers wäre es nicht zu einer Ausstellung des Schengenvisums und damit letztlich auch nicht zu einer erlaubten Einreise in den Geltungsbereich des Schengener Abkommens gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 14.1.2002, mit dem vom Kläger die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an die Familie O. verlangt wird, findet in § 84 AuslG keine Rechtsgrundlage. Wer sich gegenüber einer Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Erstattungsanspruch steht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AuslG der Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Bei der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung - vergleichbar einem zivilrechtlichen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780,781 BGB) - dessen Inhalt und Reichweite nicht am Wortlaut, sondern anhand aller objektiver Umstände ermittelt werden muss. Dabei gebieten schon die allgemeinen Grundsätze, dass die Verpflichtungserklärung wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung ein gewisses Maß an Bestimmtheit aufweisen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779 = DVBl 1999, 537 = InfAuslR 1999, 182 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 = AuAS 1999, 90 = JZ 1999, 671 = DÖV 1999, 600 = BayVBl 1999, 468. Dass der Kläger sich verpflichten wollte, für den Lebensunterhalt seiner Verwandten unabhängig vom Aufenthaltszeitpunkt und vom Aufenthaltszweck aufzukommen, kann unter Berücksichtigung aller objektiver Umstände, die zur Abgabe dieser Erklärung führten, nicht angenommen werden. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger erfolgte in ursächlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dem der Familie O. erteilten Besuchsvisum. Sie erfolgte unmittelbar vor der Einreise der Verwandten und nach ihrem erkennbaren objektivem Erklärungsinhalt ausschließlich zu dem Zwecke, seinen Verwandten den Besuchsaufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Ein Ausländer erhält nämlich in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder aus Unterhaltsleistungen Familienangehöriger oder Dritter zu bestreiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines Visums kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verfolgt der Erklärende deshalb regelmäßig den Zweck, Gründe die der Erlaubniserteilung entgegenstehen, auszuräumen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 16.7.1997 - 1 B 138/97 - NVwZ 1998, 411 = InfAuslR 1997, 395 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 1. Der Wille, sich gegenüber der Ausländerbehörde in der oben beschriebenen Weise zu verpflichten, ist deshalb - wenn die Erklärung im Zusammenhang mit der Erteilung eines Besuchsvisums abgegeben wird - regelmäßig auf die Dauer des Besuchsvisums und den beabsichtigten Aufenthaltszweck beschränkt. Die Verpflichtungserklärung erstreckt sich deshalb regelmäßig nicht auf einen Aufenthalt der Verwandten, der zu einem anderen Zweck und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt und damit nicht mehr in einem ursächlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dem erteilten Visum steht. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.8.1997 - 6 2561/96 - NVwZ 1998, 428 = VGHBW-Ls 1997, Beilage 12, B 3 = VBlBW 1998, 76 = InfAuslR 1998, 47.. Von einer ( weiter gehenden) Absicht des Klägers, sich unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise und dem Zweck des Aufenthaltes zur Erstattung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG beschriebenen Leistungen zu verpflichten, kann nach dem Inhalt der Erklärung nicht ausgegangen werden. Sie wurde - wie oben bereits dargelegt - in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem erteilten Besuchsvisum abgegeben und war auf die Dauer von zwei Monaten beschränkt, ging also ersichtlich davon aus, dass der Aufenthalt der Verwandten nur Besuchszwecken dient und kein längerer Aufenthalt, etwa zwecks Stellung eines Asylantrages, beabsichtigt ist. Dass der Kläger sich verpflichten wollte, für den Lebensunterhalt der Familie O. auch dann aufzukommen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt als Asylbewerber einreisen, kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil es für diesen Aufenthaltszweck gar keine Verpflichtungserklärung des Klägers bedurfte. Anders als bei den o.g. Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängt das Recht eines Ausländers, in der Bundesrepublik um Asyl nachzusuchen, nicht davon ab, dass sein Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen oder das Vermögen von Verwandten gesichert ist. Ihm ist, wenn - wie hier - die Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme des Asylbewerbers verpflichtet ist, zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen (§ 55 AsylVfG) und sein Lebensunterhalt - sofern eigenes Vermögen nicht vorhanden ist - durch Leistungen nach dem AsylbLG oder dem BSHG sicherzustellen. Sein Recht auf Einreise hängt in diesem Fall nicht davon ab, dass Dritte sich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde verpflichten. Bedarf es zum Aufenthalt von Verwandten nicht der Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung, kann - sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird - auch nicht angenommen werden, dass Dritte sich in einer derartigen Weise gegenüber der Ausländerbehörde zu Erstattung von Leistungen verpflichten wollen. Der Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.