Urteil
5 K 1533/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1025.5K1533.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.03.2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 wird insoweit aufgehoben, als damit ein über 6.452,39 DM hinausreichender Betrag gefordert worden ist. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte ein Drittel, der Kläger zwei Drittel. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrages, den der Beklagte für den Ausbau des H. weg im Q. Stadtteil X. erhoben hat. 3 Der Kläger ist Eigentümer der in der G. 4 der Gemarkung X. gelegenen 653 qm großen Q. 1095. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück trägt die Lagebezeichnung T. 9 und liegt auf der nördlichen Seite der Abrechnungsstrecke. Es grenzt mit seiner Nordseite außerdem noch an die Straße T. an. 4 Der H. weg ist eine 158 m lange Stichstrasse, die in westlicher Richtung vom X. weg abzweigt und in einem Wendehammer endet. Im Jahre 1986 wurde auf der Straßentrasse zunächst eine Baustrasse angelegt. Der Straßenendausbau fand im Jahre 2000 statt. Nunmehr ist der beidseitig mit Wohnhäusern bebaute H. weg als einheitliche Mischfläche in einer Breite von 5,50 m verkehrsberuhigt mit grauem Verbundsteinpflaster befestigt. 5 Die Abrechnungsstrecke liegt einschließlich der erschlossenen Grundstücke im Geltungsbereich des Q. Bebauungsplanes 59 C.. II. Er weist die angrenzenden Grundstücke überwiegend als eingeschossig bebaubar und im reinen Wohngebiet gelegen aus. Lediglich im Einmündungsbereich zum X. weg ist zweigeschossige Bebauung zulässig. 6 Zur weiteren Darstellung der Grundstücks- und Bebauungssituation insgesamt wie auch des genauen Verlaufs der Straße wird auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandene Kartenmaterial - BA III, Blätter 1 und 2 - Bezug genommen. 7 Bereits am 07.05.1987 wurde die Widmung für den H. weg "ganz" in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekannt gemacht. 8 Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 23.05.2000. 9 Im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung ermittelte der Beklagte aufwandsfähige Baukosten in Höhe von 175.076,43 DM, die vermindert um den zehnprozentigen Stadtanteil einen umlagefähigen Erschließungsaufwand von 157.568,79 DM ausmachten. Bei 6.225 qm Flächeneinheiten errechnete er ein Umlagesatz von 25,31226 DM pro Flächeneinheit. 10 Mit Bescheid vom 26.03.2001 wurde der Kläger für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.036,15 DM herangezogen. Abzüglich der geleisteten Vorausleistung in Höhe von 2.999,68 DM wies der Bescheid einen Zahlbetrag von 8.036,47 DM (= 4.108,98 EUR) aus. 11 Unter dem 22.04.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Er "beantragte" die Berechnung des Erschließungsaufwandes unter Einbeziehung der G. 1252 (mit 1251 vorher 228), 569 und 1066". Bei den genannten Flurstücken handele es sich um Hinterliegergrundstücke, die durch Anliegergrundstücke von der Erschließungsanlage H. weg getrennt seien. Dort finde eine einheitliche Nutzung statt. Bei 1251 und 1252 ergebe sich das aus der abschließenden Einfriedigung beider G. durch einen Drahtzaun und der Ansaat einer übergreifenden Rasenfläche sowie der gemeinsamen Nutzung als Obstwiese. Bei den Flurstücken 1145 und 569 folge das aus der abschließenden Einfriedigung durch eine Lebensbaumhecke und ebenfalls der Ansaat einer übergreifenden Rasenfläche. Die ehemalige Grenzziehung sei nicht mehr zu erkennen. Die G. 1070 und 1066 stünden im Eigentum derselben Person. In einer beigefügten Berechnung hatte der Kläger einen Erstattungsbetrag von 1.584,08 DM für seine Q. 1095 ermittelt. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2001 reduzierte der Beklagte den Erschließungsbeitrag auf 10.089,59 DM. Der Zahlbetrag verringerte sich dadurch auf 7.089,91 DM (=3.625,01 EUR). Während des Widerspruchsverfahrens hatte der Beklagte festgestellt, dass sich die G. 1123 und 1124 in der Hand eines Eigentümers befanden und unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen waren. Für die Verteilung hatte er aber ursprünglich nur das G. 1124 berücksichtigt. 13 Am 22.06.2001 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er sein im Widerspruchsverfahren artikuliertes Begehren, die G. 1252, 569 und 1066 zusätzlich für die Verteilung zu berücksichtigen, weiterverfolgt. In einer beigefügten Neuberechnung seines Beitrags machte er zunächst eine Reduzierung des Zahlbetrages um noch 1.340,50 DM geltend. Mit Schriftsatz vom 13.08.2002 erhöhte er den Abzugsbetrag auf 1.870,16 DM. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage in Höhe von 1.179,64 DM zurück. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.03.2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 insoweit aufzuheben, als damit ein über 6.452,39 DM (= 3.299,05 EUR) hinausreichender Beitrag gefordert worden ist. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich auf die Gründe in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.05.2001. 19 Am 17.06.2002 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 20 Wegen der Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Verfahren war in Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO auf Kosten des Klägers einzustellen, soweit dieser seine - insoweit unzulässige - Klage in Höhe von 1.179,64 DM zurückgenommen hat. 23 Im Übrigen, soweit der vom Kläger zu entrichtende Zahlbetrag 6.452,39 DM (= 3.299,05 EUR) übersteigt, nämlich in Höhe von 637,52 DM (= 325,96 EUR), ist die Klage nach der in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme zulässig und begründet. 24 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.03.2001 ist insoweit schon deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO in seinen Rechten, weil der Beklagte in die Verteilungsfläche für den umlagefähigen Erschließungsaufwand zumindest auch die sich südlich an die berücksichtigte Q. 1145 anschließenden G. 569 und 570 mit hätte einstellen müssen, was im Ergebnis sogar eine größere als die vom Kläger begehrte Reduzierung seines Zahlbetrages um 637,52 DM nach sich zieht. 25 Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts sind die §§ 127 ff des Baugesetzbuches - BauGB - i.W..m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Q/. vom 15/.07/.1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14/.09/.1999 - im Folgenden: Beitragssatzung/. Nach diesen Vorschriften lässt sich für den H/. weg zunächst feststellen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am oder um den 23/.05/.2000 mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung beim Beklagten zur Entstehung gelangt sind/. Die Widmung der Straße war zulässigerweise bereits am 07/.05/.1987 öffentlich bekannt gemacht worden, sodass nach dem Abschluss der Bauarbeiten mit dem Eingang der Schlussrechnung der Firma I. beim Beklagten der umlagefähige Aufwand ermittelbar und damit die letzte beitragsrechtlich erforderliche Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt war/. Der vom Beklagten berücksichtigte Erschließungsaufwand bot keinen Anlass zu Beanstandungen und ist auch vom Kläger selbst nicht bemängelt worden/. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist indes der Kläger nur zur Zahlung des von ihm selbst im Zusammenhang mit der Einlegung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid vom 23/.01/.2001 errechneten Zahlbetrages von 6/.452,39 DM verpflichtet/. Der Heranziehungsbescheid war, soweit er diesen Betrag übersteigt, aufzuheben/. 27 Nach Auffassung der Kammer kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass die Parzellen 569 und 570 als sog/. Hinterliegergrundstücke Bestandteile der Verteilungsfläche für den umlagefähigen Erschließungsaufwand des H/. weg sind, weil sie zusammen mit der Q/. 1145 einem Eigentümer gehören, zudem einheitlich baulich von dem auf den Flurstücken 570 und 569 errichteten Wohnhaus ausgenutzt werden und ihnen damit ein erschließungsbeitragsrechtlicher Sondervorteil von der abzurechnenden Erschließungsanlage vermittelt wird/. 28 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Grundstück grundsätzlich dann im Sinne von § 131 Abs/. 1 BauGB von einer Anbaustrasse erschlossen und damit für die Verteilung zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit besteht, auf der Erschließungsanlage bis in Höhe des Grundstücks zu fahren und es von da ab betreten werden kann/. 29 Vgl/.: BVerwG, Urteil vom 01/.03/.1991 - 8 C 59/.89 - in: DVBl 1991, 593 ff/. 30 Die Heranziehung von sog/. Hinterliegergrundstücken, also Grundstücken wie den Flurstücken 569 und 570, die nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen, sondern von der abzurechnenden Anbaustrasse durch ein zwischenliegendes Anliegergrundstück - hier: 1145 - getrennt sind, ist "maßgebend" davon abhängig, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt/. 31 Vgl/.: BVerwG, Urteile vom 30/.05/.1997 - 8 C 27/96 - in: ZMR 1998, 57ff/. und vom 15/.01/.1988 - 8 C 111/.86 - in: DÖV 1988, 789 ff/./. 32 Das ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne "mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerwiese mit einer Inanspruchnahme der Anbaustrasse (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt"/. 33 Vgl/.: BVerwG, Urteil vom 30/.05/.1997 - 8 C 27/96 - a/.a/.O/./. 34 Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn bei Eigentümeridentität Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden und sozusagen für den Außenstehenden wie ein einziges Grundstück erscheinen/. Aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen "verwischt" eine einheitliche Nutzung von zwei Grundstücken deren Grenze und lässt sie als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend auch mit Erschließungskosten zu belasten ist/. 35 So verhält es sich hier mit den einem Eigentümer gehörenden Flurstücken 1145, 569 und 570, die, das steht hier nicht im Zweifel, sämtlich baulich auch selbständig nutzbar sind/. Das unmittelbar an den H/. weg angrenzende Anliegergrundstück 1145 wird ersichtlich einheitlich wie ein Baugrundstück mit den Parzellen 569 und 570 zusammen genutzt/. Optisch, etwa durch einen Zaun oder eine andere signifikante Trennung, ist nicht erkennbar, wo die eine Q/. aufhört und die andere beginnt/. Konkret erstreckt sich über die G/. 569 und 570 das Wohngebäude mit einem nach Norden angeschlossenen Anbau/. Eine übergreifende Gartennutzung in Form einer durchgehenden Rasenfläche mit einzelnen Baumanpflanzungen findet auf allen Parzellen, 1145 eingeschlossen, bis an den H/. weg heran statt/. Dieses äußerliche Bild begründet nach Auffassung der Kammer ohne weiteres eine schutzwürdige Erwartung des Klägers und der übrigen Beitragspflichtigen, die beiden vom Beklagten bislang nicht berücksichtigten Hinterliegergrundstücke 569 und 570 müssten an der Verteilung des für die erstmalige endgültige Herstellung des H/. weg entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwandes teilhaben/. Die vom Beklagten u/.a/. mit "moderneren" Entwicklungen im Beitragsrecht begründete Nichtberücksichtigung bei der Verteilung ist nach Auffassung der Kammer bei diesen beiden Flächen nicht haltbar/. 36 Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht entnehmen, dass die durch eine übergreifende Gartennutzung etwa in Form einer Rasenansaat mit dem Anliegergrundstück verbundenen Hinterliegergrundstücke zusätzlich (noch) unter dem Aspekt der Zugänglichkeit eine wie auch immer geartete wegemäßige Verknüpfung miteinander aufweisen müssten/. Aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30/.05/.1997 ergibt sich im Gegenteil, dass bereits eine augenfällige Umgrenzung der verschiedenen Parzellen und die Beseitigung eines zwischen ihnen existierenden Hindernisses - Trennmauer -, ohne dass es im Übrigen schon zu sonstigen vereinheitlichenden Maßnahmen gekommen sein muss, ausreichen, um eine einheitliche Nutzung anzunehmen/. Ausdrücklich wird vom Bundesverwaltungsgericht sogar darauf hingewiesen, dass spätere grenzüberschreitende Arbeiten, wie beispielsweise die Anlegung eines Plattenweges und/oder die Ansaat einer Rasenfläche, lediglich Bekräftigungen der schon durch die vorhergehenden Maßnahmen dokumentierten einheitlichen Nutzung seien/. 37 Nach Auffassung der Kammer wäre es aus Sicht der schützenswürdigen Beitragspflichtigen im Übrigen zudem nicht recht einsehbar, weshalb zur Beitragsheranziehung von durch eine übergreifende Gartennutzung ausgewiesenen Hinterliegergrundstücken zusätzlich noch eine nicht näher bestimmte "Zugänglichkeit" gehören sollte, setzt doch eine solche übergreifende Gartennutzung begrifflich wie auch tatsächlich ohnehin schon eine Zugänglichkeit aller Bereiche des einheitlich genutzten Gartens, und sei es über die Rasenfläche selbst, voraus/. Die Bejahung des Erschlossenseins der hinterliegenden Parzellen 569 und 570 vom H/. weg aus gesehen drängte sich bei dieser Sach- und Rechtslage geradezu auf/. 38 Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Eigentümer der 3 Parzellen tatsächlich zum Melkweg hin orientiert hat/. Bei der Beurteilung des Erschlossenseins des durch die sichtbare "Grenzverwischung" entstandenen äußerlich einheitlichen Grundstücks vom H/. weg aus ist die zweite Erschließung über den Melkweg irrelevant, weil nach den feststehenden Regeln des Erschließungsbeitragsrechts eine durch eine andere Anbaustrasse vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken ist und es nur auf die Bebaubarkeit und wegemäßige Erschließung im Zusammenhang mit der Abrechnungsstrecke ankommt/. 39 Vgl/.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6/. Auflage, 2001, § 17, Rdnr/. 89/. 40 Dahingestellt bleiben kann im Rahmen dieses Verfahrens, ob für die Verteilungsfläche neben der Q/. 569 auch noch weitere, in Sonderheit die vom Kläger benannten G/. 1066 und 1252, zu berücksichtigen sind/. Denn sein Klageziel ist schon dann erreicht und sogar geringfügig überschritten, wenn die beiden G/. 569 und 570 dem bisher vom Beklagten zu Grunde gelegten Verteilungsgebiet hinzugefügt werden/. Das durch den Klageantrag betragsmäßig eindeutig artikulierte Begehren des Klägers war nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur darauf gerichtet, den Bescheid insoweit aufzuheben, als er einen Zahlbetrag von 6/.452,39 DM übersteigt/. An die daneben geltend gemachten Klagegründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ist das Gericht nicht gebunden und es kann grundsätzlich einer Klage auch aus anderen Gründen, als sie mit der Klage geltend gemacht worden sind, stattgeben/. 41 Vgl/.: Kopp, VwGO-Kommentar, 10/. Aufl/., § 88 Anm/. 4 m/.w/.N/./. 42 Diese prozessual vorgegebenen Grenzen hat das Gericht zu respektieren/. Hier endet auch seine von der Amtsmaxime gekennzeichnete Aufklärungspflicht/. Materielle Gerechtigkeit über den gestellten Antrag hinaus zu verschaffen, ist nicht seine Aufgabe/. 43 Nach alledem war daher der Klage hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils stattzugeben/. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§154 Abs/.1 und 155 Abs/. 2 VwGO/. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs/. 2 VwGO i/.W/./.m/.d/. §§ 708 Ziff/. 11, 711 ZPO/. 45