Urteil
1 K 882/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:1010.1K882.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in H. -C. an der S. straß 80 (K. straß 13) ein Abbruchunternehmen. Das Betriebsgelände liegt auf der Ostseite der in etwa in Nord-Süd- Richtung verlaufenden S. straß. Es ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Südlich davon ungefähr in Höhe des südlichsten Teils des Grundstücks der Klägerin zweigt von der S. straße in östlicher Richtung ein Weg ab. Südlich davon liegen zwei Einfamilienhäuser. Am 15.03.2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 27, Flurstücke 52 und 75. Dieses Grundstück liegt östlich der S. straße auf der Südseite des genannten, in die S. straße einmündenden Weges, direkt östlich hinter den dort stehenden Wohnhäusern. Das neue Betriebsleiterwohnhaus soll in der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 52 gebaut werden. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Klägerin macht geltend, sie benötige das Betriebsleiterwohnhaus, weil ihr Betriebsgelände bereits mit Fahrzeug- und Gerätehallen, einer Werkstatt, Lagerräumen, Sozial- und Büroräumen bebaut sei und die Freiflächen des Geländes als Fahrzeugstellplätze und Bewegungsflächen sowie zur Kfz-Pflege und für Versorgungszwecke genutzt werde. Auf dem Gelände sei zwar bereits eine Betriebsleiterwohnung vorhanden. Sie benötige jedoch eine weitere für den Sohn der Geschäftsführerin. Es müsse aus Gründen des Betriebsablaufs immer jemand vor Ort sein. Mit Bescheid vom 22.09.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Als sonstiges Vorhaben sei es unzulässig, da der geplante Neubau den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Darüber hinaus lasse das Bauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem beeinträchtige der geplante Neubau die natürliche Eigenart der Landschaft. Da das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liege, beeinträchtige das Bauvorhaben außerdem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Eine Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung nach § 69 LSchG sei nicht möglich, da durch den von der vorhandenen Bebauung abgesetzten isolierten Standort in der freien Landschaft das Landschaftsbild und der Naturgenuss erheblich und nachhaltig beeinträchtigt würde. Es gehöre auch nicht zu den Bauvorhaben, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen im Außenbereich zugelassen werden könnten. Nur gewerblich genutzte Gebäude seien Gegenstand der Sonderregelung, nicht aber ein Betriebsleiterwohnhaus. Außerdem sei der funktionale Zusammenhang zwischen dem bereits bestehenden Betrieb und dem neuen Bauvorhaben wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Betriebsgrundstück und dem neuen Baugrundstück nicht gegeben. Darüber hinaus bestehe auch kein Bedarf für ein zweites Betriebsleiterwohnhaus, da der Sohn der Geschäftsführerin sowieso nicht immer vor Ort sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, eine angemessene Betriebserweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sei auch durch die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses möglich. Eine Bedürfnisprüfung habe insoweit nicht stattzufinden. Es sei ausreichend, dass die Betriebsleiterwohnung auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002 wies die Beigeladene zu 2. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 06.04.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, der Flächennutzungsplan sei nicht uneingeschränkt geeignet, einer seiner Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen, da die Grobmaschigkeit dieses Planes seiner Aussagekraft Grenzen setzte. Die Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung falle jedenfalls dann nicht ins Gewicht, wenn das geplante Vorhaben so weit wie möglich auf der westlichen Seite des Flurstücks 75 errichtet und sich damit an die vorhandene Bebauung anschmiege. Anlässlich eines Erörterungstermins vom 24.04.2000 hat sie geltend gemacht, das geplante Betriebsleiterwohnhaus solle nicht, wie ursprünglich geplant, auf der nordöstlichen Seite der Flurstücke 52 und 75, sondern auf der nordwestlichen Seite errichtet werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2000 und den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen zu 2. vom 05.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 15.03.2000 in der Fassung der Erklärung vom 24.04.2002 einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 27, Flurstücke 52 und 75 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beklagte und die Beigeladene erklären, dass aus ihrer Sicht gegen eine Änderung des Klagegegenstandes durch eine Änderung des Standortes des geplanten Betriebsleiterwohnhauses keine Bedenken bestünden. Auch bezüglich des Standortes auf der Nord-West-Seite der Flurstücke 52 und 75 käme die Erteilung eines Vorbescheides nicht in Betracht. Nach wie vor fehle es am funktionalen Zusammenhang zwischen dem Baugrundstück und dem vorhandenen Betriebsgrundstück. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 24.04.2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage mit dem geänderten Bauantrag und die damit verbundene Änderung des Streitgegenstandes ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Es handelt sich bei der Änderung des Bauantrages nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags, die nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 ZPO ohne weiteres zulässig wäre. Da die Klägerin nunmehr beabsichtigt, das Bauvorhaben an einer anderen Stelle des Grundstücks als ursprünglich beantragt zu errichten, liegt eine Änderung des Klagegegenstandes vor. Diese Klageänderung ist jedoch zulässig, da die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Unerheblich ist, dass bezüglich des Bauvorhabens am neuen Standort kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. In Fällen nämlich, in denen sowohl die Ursprungsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde die maßgeblichen Rechtsfragen schon behandelt haben, würde der erneuten Durchführung eines Vorverfahrens allein wegen des geänderten Begehrens lediglich formale Bedeutung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.01.1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493, 495. Die maßgeblichen Fragen, nämlich, ob dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegenstehen und ob das Vorhaben unter die Begünstigung von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB fällt, haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 2. als Widerspruchsbehörde bereits behandelt. Im Erörterungstermin vom 24.04.2002 haben sie zu erkennen gegeben, dass sich durch eine Änderung des Standortes eines Gebäudes auf dem Grundstück an ihrer Beurteilung nichts ändere. Einem erneuten Verwaltungsverfahren allein wegen des geänderten Begehrens käme daher allein formale Bedeutung zu. Die damit zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses zu, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Grundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist die Außenbereichslage des Standortes des geplanten Betriebsleiterwohnhauses eindeutig und zwischen den Parteien nicht umstritten. Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspricht des Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde H. -C. , der das streitbefangene Flurstück als landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt. Die Darstellungen von Flächennutzungsplänen sind zwar nicht genauso wie Festsetzungen von Bebauungsplänen stets zwingend zu beachten. Das gilt insbesondere für die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft", die nicht selten ausgedehnte Teile des Gemeindegebietes betrifft, ohne dass damit konkrete planerische Absichten verfolgt werden. Gegenüber einem nicht privilegierten sonstigen Vorhaben setzt sich aber auch diese Festsetzung in der Regel durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80. Umstände, nach denen die Darstellung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück der Klägerin keine Aussagekraft mehr hat, sind nicht ersichtlich. Außerdem lässt die Verwirklichung des Vorhabens die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einer Zersiedelung des Außenbereichs, d. h. einer zusammenhangslosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. Zwar lässt nicht jede Bautätigkeit innerhalb einer Splittersiedlung eine Verfestigung befürchten und führt einen siedlungsstrukturell negativ zu bewertenden Zustand herbei. Hier liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, bei denen ausnahmsweise die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung auszuschließen ist. Die Bebauung einer letzten unbebauten Lücke innerhalb eines Siedlungsbereichs kann planungsrechtlich unbedenklich sein, wenn sich das Bauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet, wenn es sich ohne zusätzliche Ansprüche und ohne Spannungen auszulösen organisch in eine bestehende Baulücke einfügt und wenn es keine Vorbildwirkung hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.02.1996 - 11 A 1897/94 -; BRS 58 Nr. 92. Hier liegt bereits keine Baulücke vor. Das Grundstück der Klägerin grenzt lediglich im Osten an zwei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an. Weitere Bebauung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden, d. h. das Bauvorhaben der Klägerin führt zu einer Erweiterung der Splittersiedlung in den Außenbereich hinein. Es entfaltet Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben und lässt die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Weitere Bauvorhaben in nördlicher und südlicher Richtung an der S. straße und an dem hiervon abzweigenden Weg, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, ließen sich nicht mehr verhindern. Die genannten öffentlichen Belange können dem Vorhaben der Klägerin auch entgegen gehalten werden. Das wäre nach der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nur dann nicht der Fall, wenn sich die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses als eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, der im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen erweitert wird, darstellen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Erweiterung eines Gewerbebetriebes ist zwar nicht von vornherein auf gewerblich genutzte Anlagen beschränkt, sondern kann auch Mitarbeiter- oder Betriebsleiterwohnungen umfassen. So OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.1998 - 1 L 136/97 -, BRS 62 Nr. 115. Die Angemessenheit einer baulichen Erweiterung in Bezug auf einen vorhandenen Betrieb ist in Anlehnung an den Begriff des "Dienens" i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszulegen. Abzustellen ist hiernach darauf, ob ein "vernünftiger Betriebsinhaber" unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. hierzu auch § 35 Abs. 5 BauGB) das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird, d. h. es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen und dem Bauvorhaben bestehen. Bayerischer VGH, Urteil vom 19.07.1991 - 2 B 91.141 -. Das ist hier nicht der Fall. Es ist äußerlich nicht erkennbar, dass das geplante Betriebsleiterwohnhaus dem Betrieb der Klägerin "dienen" würde. Zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Baugrundstück besteht ein Abstand von ca. 100 m. Die beiden Grundstücke sind darüber hinaus durch die K. straße Nr. 13 räumlich getrennt. Das geplante Vorhaben befindet sich nur in zweiter Reihe hinter der vorhandenen Bebauung. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen einem am geplanten Standort gebauten Betriebsleiterwohnhaus und dem Betriebsgelände der Klägerin ist nicht auszumachen. Außerdem würde ein auf die Schonung des Außenbereichs bedachter Betriebsinhaber ein Betriebsleiterwohnhaus im unmittelbaren Anschluss an sein Betriebsgelände bauen. Dass der Klägerin in diesem Bereich ein Grundstück nicht zur Verfügung steht, ist rechtlich unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188, DVBl. 1986, 413/414. Da die Klage nach alledem abzuweisen war, trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.