Urteil
1 K 1269/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1010.1K1269.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer eines auf dem Gebiet der Stadt B. O. gelegenen und aus den Grundstücken Gemarkung W. Flur 15 Flurstücke 51 und 116 bestehenden Betriebsgeländes, auf welchem er Unternehmungen in den Sparten Transport und Recycling betreibt. In westlicher und südlicher Richtung reicht das Betriebsgelände an die Stadtgrenze zwischen B. O. und L. , welche dort zugleich auch die Grenze zwischen den Kreisen M. -L. und H. sowie die Abgrenzung des südwestlich anschließenden Naturschutzgebietes "Blutwiese" bildet. 3 Im August 1998 erteilte die Stadt B. O. dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garagen auf dem Flurstück 116. Der Kläger errichtete dieses Gebäude etwa 20-30 m versetzt auf dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden benachbarten Grundstück Gemarkung G. Flur 45 Flurstück 180, welches jenseits der angeführten Stadtgrenze auf dem Gebiet der Stadt L. liegt und Teil des Naturschutzgebietes "Blutwiese" ist. Mit Fertigstellung im Jahre 1999 bezog der Kläger mit seiner Familie das Betriebsleiterwohnhaus. 4 Nachdem der Beklagte im Mai 2000 von der Errichtung des Wohnhauses auf dem Gebiet der Stadt L. Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 21.06.2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des Wohngebäudes bis zum 31.07.2000 und die Nutzung der Garagen sofort aufzugeben. 5 Am 02.08.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für das Wohnhaus. Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte dieser den Antrag ab. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück sei dem Außenbereich der Stadt L. zuzurechnen, weil die Stadt- und Kreisgrenze eine Einbeziehung dieses Grundstücks in den jenseits der Grenze befindlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil verhindere. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, welcher an dieser Stelle eine Fläche für Landwirtschaft (Dauergrünland) ausweise. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt, weil das Grundstück Teil des Naturschutzgebietes "Blutwiese" sei. Schließlich lasse die Errichtung des Wohnhauses die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. 6 Unter dem 13.10.2000 hat der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauantrages erhoben. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es an die gewerbliche Bebauung im Norden und Osten anschließe. Die Gemeindegrenze stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen würden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht beeinträchtigt. Die Ausweisung des Flächennutzungsplan stehe nicht entgegen, da in dem Bereich des Wohnhauses eine landwirtschaftliche Nutzung wegen der Nähe zum Betrieb des Klägers nicht stattgefunden habe. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden nicht beeinträchtigt, da eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Regelungen des Landschaftsplans erteilt werden könne. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Wohnhaus unmittelbar an den Bebauungszusammenhang auf dem Gebiet der Stadt B. O. anschließe und deshalb nicht als zusammenhanglose oder unorganische Streubebauung angesehen werden könne. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2001 wies der Beigeladene den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Bauantrags zurück. Die Begründung folgt im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten im Ausgangsbescheid. 8 Am 21.05.2001 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen, weil der südliche verlaufende Graben einen markanten Geländeeinschnitt darstelle, der das Grundstück als unbebautes Randgrundstück der gewerblichen Bebauung auf dem Gebiet der Stadt B. O. erscheinen lasse. Das vom Beklagten angeführte Urteil des BVerwG zur Bedeutung der Gemeindegrenze sei nicht einschlägig, da in dem dort entschiedenen Fall die Bebauung nicht allein durch die Stadtgrenze sondern zugleich auch durch eine Straße getrennt worden sei. Die Errichtung des Wohnhauses könne nicht als unerwünschter Zersiedelungsvorgang i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB angesehen werden, da es sich um eine angemessene Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes handele. Zwar befinde sich dieser im planungsrechtlichen Innenbereich. Der Rechtsgedanke des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sei jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf einen solchen Fall zu übertragen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 20.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2001 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 02.08.2000 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat einen erheblichen Grund für die Vertagung nicht dargelegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). 17 Hinsichtlich des kurz vor dem Verhandlungstermin vorgenommenen Anwaltswechsels wird zunächst Bezug genommen auf die Begründung des Beschlusses vom 04.10.2002, denen die Kammer folgt. 18 Die in dem Schriftsatz vom 07.10.2002 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus dem Umstand herleiten will, dass seinem neuen Prozessbevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht nicht in dessen Kanzleiräumen ermöglicht worden ist, gilt Folgendes: Der Kläger war - wie in dem Beschluss vom 04.10.2002 bereits ausgeführt - gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Bei einem Anwaltswechsel zehn Tage vor einem seit Monaten anberaumten Termin gehört zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten die bereits bei der Übertragung des Mandats erfolgende Klärung der Frage, auf welche Weise eine noch für erforderlich gehaltene Akteneinsicht genommen werden kann (z. B. durch Einsicht an Gerichtsstelle oder Einschaltung eines Korrespondenzanwalts). Darauf zu vertrauen, das Gericht werde die Akten zehn Tage vor dem Termin auf dem Postweg übersenden oder aber einem Vertagungsantrag folgen, erscheint jedenfalls fahrlässig. 19 Die Kammer vermag dem Schriftsatz vom 07.10.2002 auch nicht zu entnehmen, dass der Anwaltswechsel wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses so zwingend war, dass die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der Konzentrationswirkung zurückstehen müssen. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 22 Das im Außenbereich der Stadt L. errichtete Wohnhaus ist planungsrechtlich unzulässig. Seine Ausführung beeinträchtigt öffentliche Belange, § 35 Abs. 2 BauGB. 23 Das Grundstück, auf welchem der in Rede stehende Bau errichtet wurde, ist entgegen der Ansicht des Klägers planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Denn das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundstück nach den äußerlich erkennbaren Gegebenheiten mit der nördlich und östlich anschließenden gewerblichen Bebauung einen Bebauungszusammenhang bildet. Jedenfalls könnte ein solcher, die Gemeindegrenze überschreitender Bebauungszusammenhang nicht als Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, BRS 60 Nr. 81; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 16, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 7. Auflage, § 34 Rn. 5. 25 Auf dem Gebiet der Stadt L. befindet sich aber in der näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks keine weitere Bebauung. 26 Der Einwand des Klägers, das genannte Urteil des BVerwG sei auf diesen Fall nicht übertragbar, weil in dem dort entschiedenen Fall der Bebauungszusammenhang nicht - wie hier - ausschließlich durch die Gemeindegrenze, sondern zusätzlich durch eine Straße getrennt worden sei, greift nicht durch. Denn das BVerwG hat in dieser Entscheidung nicht auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten, sondern allein auf die rechtliche Komponente des Begriffs des Ortsteils abgestellt, welche den Zulassungstatbestand des § 34 Abs. 1 BauGB mit der Planungshoheit der Gemeinde verknüpft. Diese gebietet es, eine Fortentwicklung der Bebauung ohne Bauleitplanung auf der Grundlage von § 34 BauGB nur dann zuzulassen, wenn der Gemeinde zumindest die Möglichkeit verbleibt, die Bebauung durch aktive Bauleitplanung in eine andere Richtung zu steuern. Die Gemeinde hat aber kaum eine Möglichkeit, das Heranrücken eines benachbarten bebauten Ortsteils an ihren Außenbereich planerisch zu verhindern. Demnach ist eine Berücksichtigung benachbarter Bebauung bei der Ausfüllung des Begriffs des Ortsteils mit der Planungshoheit der Gemeinden nicht vereinbar. Auf örtliche Gegebenheiten, wie etwa auch den südlich des Grundstücks verlaufenden Graben, kommt es dabei nicht an. 27 Da es im vorliegenden Fall zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich -wie dargelegt - auf die tatsächliche Bebauung nicht maßgeblich ankommt, konnte die Kammer auch von einer Ortsbesichtigung Abstand nehmen. 28 Die Errichtung des Wohnhauses im Außenbereich beeinträchtigt öffentliche Belange wenigstens insoweit, als sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt L. widerspricht und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1 und 7 BauGB. 29 Der Flächennutzungsplan der Stadt L. weist für das hier in Rede stehende Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft/ Dauergrünland aus. Mit dieser Zielsetzung ist die Errichtung eines Wohnhauses nicht zu vereinbaren. Die Darstellung hat ihre Aussagekraft nicht verloren. Denn sie ist zuvor als Ackerland genutzt worden. Es ist - auch angesichts der Nähe des Betriebsgeländes - nichts dafür ersichtlich, dass eine entsprechende Nutzung nach Beseitigung des Wohnhauses nicht möglich sein könnte. 30 Die Errichtung des Wohnhauses lässt zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einer zusammenhanglosen und unorganischen Zersiedelung des Außenbereichs entgegen treten. Da die Bebauung des Grundstücks - wie bereits dargelegt - aus Rechtsgründen nicht dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auf dem Gebiet der Stadt B. O. zugeordnet werden kann, und die nähere Umgebung des Grundstücks, soweit sie zum Stadtgebiet von L. gehört, unbebaut ist, stellt die Errichtung des Wohnhauses einen unorganischen Zersiedelungsvorgang dar. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Errichtung des (Betriebsleiter-)Wohnhauses möglicherweise als Betriebserweiterung angesehen werden könnte. Die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. BauGB, wonach der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden kann, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, kann auf die Erweiterung eines im Innenbereich gelegene Betriebes in den Außenbereich hinein nicht angewendet werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 33.90 -, BRS 55 Nr. 81. 32 Der vom Kläger dagegen vorgebrachte Einwand der Ungleichbehandlung greift nicht durch. Die Nichtanwendung der Privilegierung auf im beplanten oder unbeplanten Innenbereich gelegene Betriebe ist dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls den Gemeinden die Möglichkeit genommen würde, ihre Baugebiete zu begrenzen und damit ihr Gemeindegebiet sinnvoll zu planen. 33 Vgl. BVerwG a.a.O. 34 Ob die Errichtung des Wohnhauses außerdem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), lässt die Kammer offen. 35 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. 37