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Urteil

1 K 1268/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:1010.1K1268.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines auf dem Gebiet der Stadt B. O. gelegenen und aus den Grundstücken Gemarkung W. Flur 15 Flurstücke 51 und 116 bestehenden Betriebsgeländes, auf welchem er Unternehmungen in den Sparten Transport und Recycling betreibt. In westlicher und südlicher Richtung reicht das Betriebsgelände an die Stadtgrenze zwischen B. O. und L. , welche dort zugleich auch die Grenze zwischen den Kreisen M. -L. und H. sowie die Abgrenzung des südwestlich anschließenden Naturschutzgebietes "Blutwiese" bildet. Im August 1998 erteilte die Stadt B. O. dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garagen auf dem Flurstück 116. Der Kläger errichtete dieses Gebäude etwa 20-30 m versetzt auf dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden benachbarten Grundstück Gemarkung Gohfeld Flur 45 Flurstück 180, welches jenseits der angeführten Stadtgrenze auf dem Gebiet der Stadt L. liegt und Teil des Naturschutzgebietes "Blutwiese" ist. Mit Fertigstellung im Jahre 1999 bezog der Kläger mit seiner Familie das Betriebsleiterwohnhaus. Nachdem der Beklagte im Mai 2000 von der Errichtung des Wohnhauses auf dem Gebiet der Stadt L. Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 21.06.2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des Wohngebäudes bis zum 31.07.2000 und die Nutzung der Garagen sofort aufzugeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 bzw. 5.000 DM an. Zur Begründung berief er sich auf die formelle Illegalität des bereits durchgeführten Bauvorhabens. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17.10.2000 ab. Das OVG NRW lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.11.2000 ab. Am 02.08.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für das Wohnhaus. Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte dieser den Antrag ab. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück sei dem Außenbereich der Stadt L. zuzurechnen, weil die Stadt- und Kreisgrenze eine Einbeziehung dieses Grundstücks in den jenseits der Grenze befindlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil verhindere. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, welcher an dieser Stelle eine Fläche für Landwirtschaft (Dauergrünland) ausweise. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt, weil das Grundstück Teil des Naturschutzgebietes "Blutwiese" sei. Schließlich lasse die Errichtung des Wohnhauses die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Mit weiterem Bescheid vom 20.09.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, das Wohnhaus und die beiden Garagengebäude bis zum 15.11.2000, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Er begründete dies mit der formellen und materiellen Illegalität des Bauvorhabens. Die Erhaltung der Funktion des Baurechts rechtfertige den mit der Beseitigungsverfügung verbundenen Eingriff in das Eigentum des Klägers. Zudem sei eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers schon deshalb zu verneinen, weil dieser die Verschiebung des Standortes seines Wohnhauses bewusst vorgenommen habe. Die finanziellen Folgen der Beseitigung eines Schwarzbaus habe der Bauherr regelmäßig selbst zu verantworten. Unter dem 13.10.2000 hat der Kläger Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung erhoben. Das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Planungsrechtlich sei es nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es an die gewerbliche Bebauung im Norden und Osten anschließe. Die Gemeindegrenze stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen würden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht beeinträchtigt. Die Ausweisung des Flächennutzungsplan stehe nicht entgegen, da in dem Bereich des Wohnhauses eine landwirtschaftliche Nutzung wegen der Nähe zum Betrieb des Klägers nicht stattgefunden habe. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden nicht beeinträchtigt, da eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Regelungen des Landschaftsplans erteilt werden könne. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Wohnhaus unmittelbar an den Bebauungszusammenhang auf dem Gebiet der Stadt B. O. anschließe und deshalb nicht als zusammenhanglose oder unorganische Streubebauung angesehen werden könne. Im Übrigen verletzte die Beseitigungsanordnung den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2001 wies die Beigeladene den Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung zurück. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Beseitigungsverfügung sei verhältnismäßig, da sie zur Wiederherstellung eines baurechtmäßigen Zustands erforderlich sei und zu diesem Zweck nicht außer Verhältnis stehe. Die nachteiligen Folgen der Errichtung eines sog. Schwarzbaus, insbesondere die durch einen Rückbau anfallenden Kosten, habe der Bauherr selbst zu verantworten. Am 21.05.2001 hat der Kläger vorliegende Klagen erhoben. Es zeichne sich ab, dass das Naturschutzgebiet durch die geplante Neutrassierung der BAB 30 seine Schutzwürdigkeit gänzlich verlieren werde. Schließlich sei die Verfügung auch unverhältnismäßig, weil die Naturschutzwürdigkeit des betroffenen Flurstücks auch vor dem Eingriff nicht besonders hoch gewesen sei und auch durch die Beseitigung des Wohnhauses nicht wieder hergestellt werden könne. Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 20.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 10.05.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat einen erheblichen Grund für die Vertagung nicht dargelegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des kurz vor dem Verhandlungstermin vorgenommenen Anwaltswechsels wird zunächst Bezug genommen auf die Begründung des Beschlusses vom 04.10.2002, denen die Kammer folgt. Die in dem Schriftsatz vom 07.10.2002 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus dem Umstand herleiten will, dass seinem neuen Prozessbevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht nicht in dessen Kanzleiräumen ermöglicht worden ist, gilt Folgendes: Der Kläger war - wie in dem Beschluss vom 04.10.2002 bereits ausgeführt - gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Bei einem Anwaltswechsel zehn Tage vor einem seit Monaten anberaumten Termin gehört zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten die bereits bei der Übertragung des Mandats erfolgende Klärung der Frage, auf welche Weise eine noch für erforderlich gehaltene Akteneinsicht genommen werden kann (z. B. durch Einsicht an Gerichtsstelle oder Einschaltung eines Korrespondenzanwalts). Darauf zu vertrauen, das Gericht werde die Akten zehn Tage vor dem Termin auf dem Postweg übersenden oder aber einem Vertagungsantrag folgen, erscheint jedenfalls fahrlässig. Die Kammer vermag dem Schriftsatz vom 07.10.2002 auch nicht zu entnehmen, dass der Anwaltswechsel wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses so zwingend war, dass die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der Konzentrationswirkung zurückstehen müssen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 20.09.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für eine derartige Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen , dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur Herstellung baurechtsgemäßer Zustände kann die Bauaufsichtsbehörde den Abriss eines Gebäudes verlangen, wenn dessen Errichtung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist und das Abrissverlangen im Einzelfall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 85 m.w.N. Die Errichtung des Wohnhauses und der beiden Garagen ist formell rechtswidrig, weil eine Baugenehmigung für den tatsächlich in Anspruch genommenen Standort nicht vorliegt. Das Bauvorhaben ist nach materiellem Baurecht auch nicht genehmigungsfähig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 10.10.2002 (Az.: 1 K 1269/01) verwiesen. Das Beseitigungsverlangen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die finanziellen Folgen für den Kläger hat der Beklagte zu Recht nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen, weil der Kläger als Bauherr hierfür selbst die Verantwortung zu tragen hat. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den aktuellen Planungen der zuständigen Behörden die neue Trasse der BAB 30 künftig das Naturschutzgebiet "Blutwiese" durchschneiden soll. Denn unabhängig davon, dass der bisherige Planungsstand nichts dafür hergibt, von einer nachträglich eingetretenen naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Wohnhauses auszugehen, ändert auch eine entsprechend den Planungen durchgeführte Trassenführung nichts an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die materielle Rechtswidrigkeit der Errichtung des Wohnhauses bereits daraus, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Ob das Naturschutzgebiet seine Schutzwürdigkeit bei einer etwaigen Realisierung der Planung verlieren würde, ist daher ebenso unerheblich wie die vom Kläger aufgeworfene Frage der Naturschutzwürdigkeit der in Anspruch genommenen Fläche. Die Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW ist rechtmäßig. Insbesondere ist die gesetzte Frist von acht Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung angemessen. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder für den Fall der nicht fristgemäßen Befolgung von 2.5000 je Garage und 20.000 DM für das Wohnhaus ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sich dieser nicht durch die Stellung eines Antrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.