Urteil
6 K 2592/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0827.6K2592.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 1950 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert und lebt im Haushalt ihrer Eltern, den Eheleuten A. und M. S. . Die Klägerin verfügt über keinerlei Einkommen. Ihre Eltern beziehen Renteneinkünfte (im Jahre 2001 zusammen ca. 2.900,00 DM monatlich), ferner der Vater der Klägerin als Kindergeldberechtigter das für seine Tochter gezahlte Kindergeld (im Jahre 2001 jeweils 270,00 DM monatlich). Der Beklagte gewährt der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG, wobei er bei der Bedarfsberechnung auch das für die Klägerin an deren Vater gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Mit Schreiben vom 30.07.2001 erhob der Vater der Klägerin für diese Widerspruch gegen den Sozialhilfebescheid für den Monat August 2001 vom 24.07.2001 und gegen alle vorherigen ergangenen Hilfebescheide. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass das Kindergeld, das der Vater der Klägerin als Kindergeldberechtigter beziehe, dessen Einkommen sei und nicht auf den Hilfeanspruch der Klägerin angerechnet werden dürfe. Das Kindergeld sei keine Leistung für einen bestimmten Zweck; es diene der Erleichterung der Lebensführung, wobei es genüge, wenn das Kindergeld den Eltern zufließe. Da das Kindergeld nicht nur der wirtschaftlichen Entlastung diene, stehe es beiden Eltern zu und gehöre zu deren Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 wies der Landrat des Kreises P. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 19.10.2001 hat die Klägerin durch ihren Vater A. S. Klage erhoben, mit der sie sich weiter gegen die Zurechnung des Kindergeldes als ihr Einkommen wendet. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 24.07.2001 und der vorherigen und nachfolgenden Bewilligungsbescheide und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises P. vom 08.10.2001 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des ihrem Vater als Kindergeldberechtigtem ausgezahlten Kindergeldes als ihr Einkommen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.07.2002 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Entscheidungsgründe: Die Zulässigkeit der als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobenen Klage mag dahinstehen, denn jedenfalls ist sie nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr höhere laufende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Zurechnung des Kindergeldes als ihr Einkommen gewährt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Klägerin hat zwar kein eigenes Einkommen und kein eigenes Vermögen. Sozialhilfe erhält gemäß § 2 Abs. 1 BSHG jedoch nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Im Umfang des Betrages des an ihren Vater ausgezahlten Kindergeldes erhält die Klägerin die Hilfe jedoch von anderen, nämlich von ihrem Vater bzw. ihren Eltern. Das folgt aus § 16 Satz 1 BSHG. Lebt ein Hilfe Suchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 BSHG sind hier erfüllt. Die Klägerin lebt mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Von ihnen kann nach ihrem Einkommen erwartet werden, dass sie zum Lebensunterhalt der Klägerin jedenfalls in dem Umfange beitragen, in dem sie Kindergeld deshalb erhalten, weil die Klägerin in ihrem Haushalt lebt. § 16 Satz 1 BSHG stellt nicht auf eine rechtliche Verpflichtung ab, setzt namentlich keine Unterhaltsverpflichtung des Verwandten oder Verschwägerten nach bürgerlichem Recht voraus. § 16 BSHG geht vielmehr von einer sittlichen Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aus. Diese sittliche Verpflichtung ist umso stärker, je enger das Familienband ist, das die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft miteinander verbindet. Sind die Eltern eines Hilfe Suchenden für die Bestreitung ihres eigenen laufenden Lebensunterhaltes nicht auf das ihnen zufließende Kindergeld angewiesen, dann kann danach von ihnen der Einsatz eines Betrages in dieser Höhe für den Lebensunterhalt des Hilfe suchenden Kindes erwartet werden. Zwar kann grundsätzlich bei der Prüfung, inwieweit von den Angehörigen nach ihrem Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den Hilfe Suchenden, der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, erwartet werden können, auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe" zurückgegriffen werden. Insoweit folgt auch die Kammer der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG NW in Münster. Hinsichtlich des Kindergeldes, das den Eltern des Hilfe Suchenden gezahlt wird, ist aber anders zu verfahren als nach den genannten Empfehlungen des Deutschen Vereins. Dies folgt aus der Zweckbestimmung des Kindergeldes. Nach § 31 EStG hat das Kindergeld den Zweck, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Dies gilt sowohl in der Fassung des Gesetzes, die bis zum 31.12.1999 galt (Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1977, BGBl. I, 821) als auch für die Neufassung durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552). Deshalb kann das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG alter und neuer Fassung auch an das Kind ausgezahlt werden. Dies gilt nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG n.F. auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Soweit das Kindergeld nicht auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes, sondern nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, hat es keinen anderen Zweck als nach § 31 EStG. Wenn das Kindergeld aber den Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzudecken und es aus diesem Grund auch an das Kind ausgezahlt werden kann, und zwar selbst dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nach bürgerlichem Recht nicht unterhaltspflichtig ist, ist es geboten, im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG zu vermuten, dass die Eltern das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute kommen lassen. Dass Eltern, die mit diesem Zweck und mit Rücksicht auf das Kind gewährte Leistungen an das Kind nicht notwendig in bar, aber doch als Beitrag zu dessen Lebensunterhalt weiterreichen, entspricht jedenfalls in intakten Familien der Lebenserfahrung. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn das Einkommen der Eltern einschließlich des Kindergeldes nur oder nicht einmal deren sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe des einfachen Regelsatzes und der Unterkunftskosten abdeckt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da das Einkommen der Eltern der Klägerin bereits ohne das Kindergeld deutlich höher ist als deren sozialhilferechtlicher Bedarf aus Unterkunftskosten und Regelsätzen. Vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 20.07.1992 - 24 E 736/92 -; Hess. VGH, Beschluss vom 17.02.2000 - 1 TG 444/00 -, NVwZ-RR 2000, S. 686 f.; Heinrich Luther, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH 1997, S. 387 ff. (392). Nach § 16 Satz 2 BSHG kann zwar die Vermutung nach Satz 1 grundsätzlich widerlegt werden, die Klägerin hat aber schon nicht dargetan, geschweige denn den Gegenbeweis dafür angetreten, dass ihre Eltern ihr keine Leistungen in Höhe des Kindergeldbetrages zugute kommen lassen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.