Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des L. des K. L. vom 18.05.2001 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude S. 33, L. , eine Ölbrennwertfeuerstätte der Firma Vetter, Typ "Veritherm 25". Mit Schreiben vom 06.10.1997 zeigte der für das Grundstück des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister dem Beklagten an, dass sich der Kläger weigere, eine Bauzustandsbesichtigung der Anlage vornehmen zu lassen. Mit Bescheid des Beklagten vom 17.10.1997 wurde dem Kläger daraufhin untersagt, die Brennwertfeuerstätte solange zu nutzen, bis er eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 43 Abs. 7 BauO NRW, eine Fachunternehmererklärung zur Heizungsanlagenverordnung und eine Unternehmerbescheinigung gemäß § 66 BauO NRW vorlegt habe. Am 01.04.1998 besichtigte der Bezirksschornsteinfegermeister die Anlage des Klägers, der er einen nicht ordnungsgemäßen Zustand bescheinigte, und legte die Bescheinigung dem Beklagten vor. Danach verfüge die Anlage nicht über zwei Reinigungs- und Prüföffnungen im Keller, sowie über eine Reinigungs- und Prüföffnung auf dem Dach. Der Widerspruch des Klägers vom 08.04.1998 gegen die Nutzungsuntersagung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 als unzulässig zurückgewiesen. Die am 23.03.2000 vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage (9 K 1046/00) wurde nach Klagerücknahme am 20.11.2000 durch Beschluss eingestellt. In der Zwischenzeit legte der Kläger dem Beklagten weder eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vor, noch kam er der Nutzungsuntersagung vom 17.10.1997 nach. Mit Schreiben vom 14.12.2000 machte der Beklagte den Kläger daraufhin aufmerksam, dass die Bauordnungsverfügung bestandskäftig geworden sei. Zugleich forderte er den Kläger auf, spätestens bis zum 30.01.2001 die angeforderte mängelfreie Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen und drohte im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 DM an. Hiergegen legte der Kläger am 02.01.2001 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2001 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 14.11.2000 an. Hiergegen wurde am 08.01.2001 ein Antrag beim Verwaltungsgericht Minden (9 L 15/01) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der mit Beschluss vom 30.01.2001 zurückgewiesen wurde. Am 11.01.2001 legte der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein. Ferner stellte der Kläger am 05.02.2001 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom 17.10.1997, der vom Beklagten am 13.02.2001 abgelehnt worden ist. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorlägen und der Bescheid vom 17.10.1997 rechtmäßig sei. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls am 28.02.2001 Widerspruch ein. Sämtliche Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Landrates des K. L. vom 18.05.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es dort: Der Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes sei unbegründet, da sie gemäß den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NW rechtmäßig erfolgt sei, nachdem die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.1997 bestandskräftig geworden und der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Auch das Zwangsmittel sei ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Zwar habe der Beklagte unter Verletzung von § 63 Abs. 6 VwVG NW die Androhung des Zwangsmittels nicht zugestellt. Dies sei jedoch unschädlich, da der Zustellungsmangel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden sei, indem der Kläger, belegt durch seinen Widerspruch, tatsächlich von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Der Widerspruch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzulässig, da es sich hierbei um keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Letztendlich sei auch der Widerspruch gegen die Ablehnung bezüglich des Antrages nach § 51 VwVfG NRW unbegründet, da kein Grund für eine Wiederaufnahme vorliege. Insbesondere habe sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben. § 43 Abs. 7 BauO NRW verlange weiterhin, dass eine mängelfreie Bescheinigung vorzulegen sei. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW habe der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt, da insbesondere die Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Sein Durchsetzungsrecht habe er auch nicht verwirkt. Am 25.06.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Bei der eingebauten Heizungsanlage handele es sich um eine moderne Anlage, die nach der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW nicht einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW bedurft habe. Der Bescheid vom 17.10.1997 sei wegen § 22 OBG NRW nie bestandskräftig geworden. Der Beklagte habe auf Grund Zeitablaufs sein Recht auf Durchsetzung der Verfügung vom 17.10.1997 verwirkt, so dass es an einer Grundverfügung fehle, die für die Androhung eines Zwangsmittels notwendig sei. Weiterhin sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein anfechtbarer Verwaltungsakt, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten falsch sei. Die vom Beklagten behauptete Lebensgefahr habe nie bestanden. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens habe sich das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, da die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sei. Der Bescheid erfülle den Straftatbestand einer Nötigung gemäß § 240 StGB und sei sittenwidrig i.S.v. § 44 VwVfG. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide des Beklagten vom 17.10.1997, vom 14.12.2000 und vom 05.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. des K. L. vom 18.05.2001 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 zu verpflichten, das Verfahren bezüglich der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 wieder aufzugreifen und den Bescheid aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die jeweiligen Ursprungsbescheide, den Widerspruchsbescheid des L. des K. L. vom 18.05.2001 und den aktenkundigen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit. Ergänzend trägt er vor, dass es eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Hauses erfordert habe, die Nutzung der Feuerungsanlage zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Darüber hinaus ist sie zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Aufhebung der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 nicht verlangen, weil einer Aufhebung die Bestandskraft des Bescheides entgegensteht. Der Bescheid ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Kläger seine Klage gegen die Bauordnungsverfügung im Verfahren 9 K 1046/00 zurückgenommen hat und dieses daraufhin mit Beschluss vom 20.11.2000 eingestellt worden ist. Ebenfalls unzulässig ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen die Verfügung vom 05.01.2001, mit der der Beklagte die sofortige Vollziehung der Androhungsverfügung vom 14.12.2000 angeordnet hat. Insoweit fehlt der Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar bedurfte es keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beklagten, da der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 14.12.2000 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. den §§ 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO - und 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - keine aufschiebende Wirkung gehabt hat, so dass diese leer gelaufen ist. Sie ist gleichwohl nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage überprüfbar, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um einen bloßen Verfahrensakt ohne materielle Wirkung. Vgl.: BVerwG, U. v. 12.05.1966 - II C 197.62; OVG Berlin, B. v. 13.07.1992 - 6 S 72.92 -. Soweit der Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 14.12.2000 ein Zwangsgeld angedroht hat, um die in der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 ausgesprochene Aufforderung durchzusetzen, eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW einzureichen, ist die Klage hingegen begründet. Die Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 14.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des L. des K. L. vom 18.05.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung nach den §§ 55 ff. VwVG NW lagen nicht vor, da die dem Kläger in der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 auferlegte Verpflichtung nicht (mehr) geeignet war, als Grundlage für eine Vollstreckung zu dienen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung konnte gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NW das Zwangsmittel nicht angewandt werden, weil sich der zu vollstreckende Verwaltungsakt inzwischen auf andere Weise erledigt hatte. Der mit der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 an den Kläger gerichteten Aufforderung, eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW beim Beklagten einzureichen, ist dieser - zwar nicht persönlich - aber gleichwohl nachgekommen. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hat nämlich, nachdem er die Ölbrennwertfeuerstätte des Kläger begutachtet hatte, der Anlage einen nicht ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt und die Bescheinigung dem Beklagten vorgelegt. Der Beklagte hat damit eine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 7 BauO NRW - so wie er sie vom Kläger gefordert hat - erhalten. Die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 01.04.1998 (vgl. Bl. 46 d. Beiakte Nr. 1) ist demgemäß auch ausdrücklich als "Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW" bezeichnet worden. Die Vorlage einer Bescheinigung, die der Anlage die Mängelfreiheit bescheinigt, wird dagegen in der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 - anders als vom Beklagten in der Begründung der Zwangsgeldandrohung vom 14.12.2000 angenommen - nicht verlangt. Die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW, die der Anlage einen ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt, könnte der Beklagte nach der Regelungssystematik des § 43 Abs. 7 BauO NRW vom Kläger auch nicht verlangen. Der Bauherr ist nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zwar von sich aus verpflichtet, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen den Bezirksschornsteinfegermeister mit einer Überprüfung seiner Anlage zu beauftragen, natürlich mit dem Ziel, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Erhält er diese Bescheinigung, hat es damit sein Bewenden. Eine Vorlage der Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen. Stellt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister jedoch bei der Begutachtung fest, dass sich die Feuerstätte oder die Abgasanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, so folgt das weitere Verfahren aus § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat danach die Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - im vorliegenden Fall dem Beklagten - obliegt es dann, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, jedoch nicht mehr die Vorlage der Bescheinigung mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dieses Verfahren ist auch sinnvoll. Im Rahmen des § 43 Abs. 7 BauO NRW besteht zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem Bauherrn kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW ist kein Verwaltungsakt, so dass dem Bauherrn im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung der Bescheinigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister hiergegen keine Rechtsmittel zur Verfügung ständen. Andererseits wäre er aber von einer bauordnungsrechtlichen Verfügung unter Androhung von Zwangsmitteln betroffen, deren Inhalt, eine "mängelfreie" Bescheinigung vorzulegen, er nicht erfüllen könnte. Hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde begründete Zweifel, dass der Bauherr bereits die Begutachtung seiner Anlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister verweigert, so kann sie die Vorlage einer Bescheinigung - aber nicht einer "mängelfreien" - gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW verlangen. Hierdurch erhält die Behörde den erforderlichen Nachweis, dass der Bauherr dem Bezirksschornsteinfegermeister die Besichtigung seiner Anlage ermöglicht hat. Vgl. Nr. 43.7 der VV zur BauO NRW in: Schlöbcke/Temme/Böckenförde, Landesbauordnung NRW, Textausgabe, 27. Aufl. 2002. Die Klage ist mit dem Begehren, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 aufzuheben, zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die einem dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine dieser Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. zur nachträglichen Aufhebung der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 erfüllt. Der Kläger hat insbesondere keinen neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vorgelegt. Seine mit Schreiben vom 04.02.2001 angeführten Beweismittel hätte er bereits bei rechtzeitiger Anfechtung der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 geltend machen können, mit der Folge, dass sie gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG NRW nicht mehr berücksichtigt werden können. Aber auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen, steht es im Ermessen der Behörde das Verfahren gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW wieder aufzugreifen. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht zu den begünstigenden Verwaltungsakten i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehört, jederzeit zurückgenommen werden. Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 17.10.1997 ist jedoch überwiegend rechtmäßig, so dass schon von daher kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Der Beklagte durfte gemäß § 66 Satz 2 BauO NRW die Unternehmerbescheinigung anfordern, die zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht vorlag, und auch die Nutzungsuntersagung aussprechen, da gemäß § 66 Satz 2 BauO NRW die Feuerstätte vorher nicht benutzt werden darf. Soweit der Beklagte eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW verlangt hat, ist dies nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei der Anlage des Klägers handelt es um eine nach § 43 Abs. 7 BauO NRW bescheinigungspflichtige Feuerstätte. Nach der Ziff. 43.7 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - ist sie nur dann nicht erforderlich, wenn Feuerstätten und Abgasleitungen mit der CE-Kennzeichnung, die nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar sind, errichtet werden. Dann ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung der Abgasleitungen für den Anwendungsfall nach den gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben bereits abschließend festgestellt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., E 25, Nr. 43.7. Nach der bauaufsichtlichen Zulassung der Feuerstätte "Veritherm 25" durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19.06.1995 (Bl. 2- 21 d. Beiakte Nr. 1) ist mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung allein die Verwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnung nachgewiesen, nicht aber die Konformität mit sonstigen, die EG- Richtlinien umsetzenden Vorschriften (z.B. nach der Heizungsanlagen-Verordnung - HeizanlV vom 22.03.1994, BGBl I S. 613). Das Tragen des CE-Zeichens war für die im Jahre 1997 eingebaute Ölbrennwertfeuerstätte des Klägers nicht zwingend erforderlich, da nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der HeizAnlV in Serie hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralheizungen erst bei Einbau ab dem 01.01.1998 des CE-Zeichens bedurft haben. Bedurfte die Anlage des Klägers daher einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW, so bestand seit der Mitteilung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 06.10.1997 für den Beklagten der begründete Verdacht, dass der Kläger die erforderliche Bauzustandsbesichtigung der Anlage verweigerte und es dem Bezirksschornsteinfegermeister daher nicht möglich war, von sich aus gemäß § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW etwaige Mängel der Feuerstätte weiterzugeben. Um aber überhaupt Kenntnis von Mängeln an der Heizungsanlage erlangen zu können, deren Beseitigung der Beklagte ggf. mit bauaufsichtsbehördlichen Mitteln durchzusetzen hat, konnte er den Nachweis verlangen, dass die Bescheinigungspflicht gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW durch den Kläger eingehalten wird. Das weiterhin in der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 ausgesprochene Verbot, die Ölbrennwertfeuerstätte bis zur Vorlage dieser Bescheinigung nicht zu nutzen, ist hingegen rechtswidrig. Die auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ergangene Nutzungsuntersagung ist ermessensfehlerhaft, weil sie nicht erforderlich gewesen ist. Das Einschreiten im "pflichtgemäßen Ermessen" der Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erfordert eine sorgfältige Abwägung der Mittel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Da dem Beklagten aus anderen, gleich gelagerten Verfahren mit der Anlage "Veritherm 25" bekannt war, dass es sich um einen für den Kläger grundsätzlichen Streit handelte, ob die Anlage einer Besichtigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bedurfte, und er daher auch wusste, dass die Anlage keine die Betriebssicherheit unmittelbar beeinträchtigende Mängel (Reinigungs- und Prüföffnungen) aufwies, konnte er die Annahme einer akuten Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner nicht allein von der fehlenden Vorlage der Bescheinigung abhängig machen. Die ermessensfehlerhafte Entscheidung zwingt den Beklagten zwar nicht, das Verfahren insoweit wieder aufzugreifen. Denn dem Grundsatz der materiellen Einzelfallgerechtigkeit kommt dem Grundsatz der Rechtssicherheit in der Regel kein größeres Gewicht zu. Vgl. BVerwG, U. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333. Die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist jedoch insoweit ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte hat das Wiederaufgreifen mit der Begründung abgelehnt, dass der Bescheid in vollem Umfang (offensichtlich) rechtmäßig sei. Mit dieser Annahme geht er bei seiner Ermessensentscheidung von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, mit der Folge, dass das Recht des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung verletzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.