Urteil
11 K 1663/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0717.11K1663.01.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Formularbescheid vom 12.12.2000 ordnete der Beklagte unter Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution, allerdings ohne nähere Begründung, sinngemäß die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alt. StPO) an und lud ihn zu deren Durchführung für den 21.12.2000 vor. Am 19.12.2000 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung, er sehe keine Notwendigkeit für die angeordneten Maßnahmen. In einem Vermerk vom 3.4.2001 hielt der Beklagte fest, dass der Kläger nach dem Stand der Ermittlungen im Verfahren 32 Js 383/00 StA C. seit Mitte Februar 2000 eine Wohnung in C. zu Prostitutionszwecken vermiete, in einschlägigen Magazinen Kontakt zu Prostituierten gesucht, Kontaktanzeigen für potenzielle Freier geschaltet und den Frauen ein Handy zur Verfügung gestellt habe, außerdem ein Bordell in B. besitze und bereits seit über 20 Jahren entsprechenden Tätigkeiten nachgehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig gleich gelagerte Straftaten verüben werde, zumal er über kein geregeltes Einkommen, gleichwohl aber gemeinsam mit seiner Ehefrau über hohes Barvermögen sowie hochwertige Fahrzeuge und Immobilien verfüge. Nach den Aussagen zahlreicher vernommener Prostituierter nenne der Kläger den Damen immer nur seinen zweiten Vornamen S. , nie seinen vollen Namen oder gar seine Adresse. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sollten deshalb für den Wiederholungsfall eine Identifizierung des Klägers ermöglichen. Mit Bescheid vom 12.6.2001 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die wegen Zeitablaufs inzwischen gegenstandslos gewordene Vorladung richtete, als unzulässig und im Übrigen - unter Hinweis auf die im genannten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse - als unbegründet zurück. Am 9.7.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er beanstandet die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Begründung, sie sei auf Grund einer für ihn dubiosen Anzeige einer transsexuellen Prostituierten nicht gerechtfertigt. Dass er seine Bielefelder Wohnung an Prostituierte untervermietet habe, sei ebenso wenig strafbar wie seine Kontaktsuche in Magazinen zu Prostituierten als Mieterinnen. In B. besitze er kein Bordell, sondern eine vermietete Wohnung. Die Behauptungen zu seinen finanziellen Verhältnissen seien unhaltbar. Er besitze an Immobilien lediglich das von ihm und seiner Frau bewohnte Einfamilienhaus. Seine mehreren Fahrzeuge, überwiegend über 20 Jahre alt und "Sammlerstücke", seien mit einer Ausnahme nicht zum Straßenverkehr zugelassen. Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -, die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verfahren 32 Js 383/00 StA C. ist unter dem 6.9.2001 Anklage gegen den Kläger wegen in Tatmehrheit durch sieben selbstständige Handlungen begangener Straftaten nach den §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 181 Abs. 1 Nr. 1 und 249 StGB (Förderung der Prostitution, schwerer Menschenhandel und Raub) erhoben worden. Aus der den vorgenannten Akten beigefügten Akte zum Verfahren 34 Js 2118/98 StA C. ergibt sich, dass der Kläger durch Urteil des AG C. vom 30.4.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist und er seine ursprüngliche Berufung gegen dieses Urteil im Berufungstermin Mitte August 1999 nach Zeugenvernehmungen zurückgenommen hat. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen mehrjähriger Hinterziehung verschiedener Steuern ist im Februar 2002 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Akten des Strafermittlungsverfahrens 32 Js 383/00 (mit Beiakte 34 Js 2118/98) StA C. verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die - allein streitig gewordene - Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers als Teil des Bescheides des Beklagten vom 12.12.2000 in der jetzt maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der fehlerhaft angekreuzten Überschrift des Bescheides vom 12.12.2000 war nicht nur eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern ist, wie sich aus dem Inhalt des Bescheides ("... ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche Behandlung") und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, auch deren Anordnung Gegenstand der getroffenen Regelung. Der Beklagte durfte beide Verwaltungsakte miteinander verbinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 - und vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 - sowie Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -. Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -, juris des als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet seiner missverständlichen Überschrift außerdem die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander verbunden, dass die Anordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die Vorladung als Konsequenz dieser Anordnung einen bestimmten Termin zu ihrer Durchführung bestimmte, dessen zwischenzeitliches ergebnisloses Verstreichen die fortdauernde Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ. Die jetzt allein noch streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung beruht zutreffend auf § 81 b 2. Alt. StPO. Hingegen ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht einschlägig, weil gegen den Kläger zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378 ein Ermittlungsverfahren (32 Js 383/00 StA C. ) anhängig war - und noch ist -. Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1982 - 4 A 2493/81 -, OVGE 36, 145 = NJW 1983, 1340 = DÖV 1983, 603 (zum entsprechenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW a.F.), und Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522 = NWVBl. 1999, 257, m.w.N. § 81 b 2. Alt. StPO ist nach wie vor eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden Grenzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - und vom 13.1.1999, a.a.O. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Da nach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, ist deren Umfang und damit die streitige Anordnung selbst hinreichend bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 und Beschluss vom 13.5.1988, jew. a.a.O. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers erscheint zum insoweit maßgebenden jetzigen Zeitpunkt als dem der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O. weiterhin notwendig. Der anlässlich des Verfahrens 32 Js 383/00 StA C. bislang festgestellte Sachverhalt bietet nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Gegenstand der zwischenzeitlichen Anklage gegen den Kläger sind, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich in Erscheinung getreten sein soll - genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass er auch künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, 381, sowie Beschlüsse vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 = Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.7.1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 14.6.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -. Diese Feststellung ergibt sich auf Grund der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 6.11.2001 - 5 E 323/00 -, m.w.N. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Anfertigung und spätere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Dabei stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -, m.w.N.; zur Abgrenzung BVerfG, Beschlüsse vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, und vom 29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741. Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Klägers derzeit - ebenso wie bei Erlass des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides - ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Das Anlassverfahren 32 Js 383/00 StA C. hat nach Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmung zahlreicher Zeugen zur Erhebung einer Anklage gegen den Kläger wegen sehr schwer wiegender Straftaten geführt. Da die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben darf, wenn ihre Ermittlungen hierfür genügend Anlass bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), ist von einem erheblichen Tatverdacht gegen den Kläger auszugehen; die Staatsanwaltschaft sieht ausweislich eines Vermerks vom 24.1.2002 auch weiterhin einen hinreichenden Tatverdacht. Die in dem genannten Verfahren betroffenen Rechtsgüter sind außerdem von ganz besonderem Gewicht. Die Aufklärung von Straftaten im Bereich verbotener Förderung der Prostitution ist häufig mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden; die Dauer des hiesigen Anlassverfahrens ist hierfür ein bezeichnendes Beispiel. Die Tätigkeit des Klägers im "Rotlichtmilieu" seit etwa 30 Jahren wurde als solche von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Eine intensive Einbindung in diese Szene ist nach kriminalistischer Erfahrung generell mit einem besonders hohen Risiko strafrechtlicher Auffälligkeit verbunden. Dass aus einem Zeitraum von 30 Jahren keine einschlägige strafrechtliche Belastung des Klägers im Bundeszentralregister eingetragen ist (die zum Verfahren 32 Js 383/00 eingeholte Registerauskunft vom 18.5.2001 benennt nur die Verurteilung vom 30.4.1999), besagt nichts über die Berechtigung der jetzigen Vorwürfe gegen ihn und lässt es allein nicht ausgeschlossen erscheinen, dass er später nochmals der Begehung von Straftaten vergleichbar denen, die ihm jetzt vorgeworfen werden, hinreichend verdächtig wird und dann vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) die zu führenden Ermittlungen - den Kläger be- oder entlastend - fördern können. Insoweit mag es zwar ohne besondere Aussagekraft sein, dass ebenfalls ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, allerdings vor etwa einem halben Jahr durch Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO beendet wurde. Auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers (vgl. dazu einerseits z.B. die Lichtbildmappe im Verfahren 32 Js 383/00 mit zahlreichen Bildern zum Anwesen des Klägers, andererseits z.B. dessen im Urteil vom 30.4.1999 dargestellten Einkommensverhältnisse), über die die Beteiligten streiten, lässt keine zwingenden Aufschlüsse über die Berechtigung der derzeit gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu. Es ist aber für das vorliegende Klageverfahren von zusätzlichem Belang, dass der Kläger, zudem erst vor drei Jahren, bereits einmal wegen eines nicht unerheblichen Körperverletzungsdeliktes trotz fehlender Vorbelastung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde; damit relativiert sich sein Hinweis auf sein bisheriges Legalverhalten deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.