Urteil
7 K 845/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0627.7K845.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erhielt in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2000 vom Beklagten Hilfeleistungen nach dem BSHG. Im Rahmen einer Regelüberprüfung ergab sich, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte, der zum 31.12.1996 (ein halbes Jahr vor der ersten Hilfegewährung) ein Guthaben in Höhe von 2956,51 DM aufwies. 3 Mit Bescheid vom 13.10.2000 hob der Beklagte die für den Zeitraum vom August 1997 bis zum August 2000 ergangenen Bewilligungsbescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld auf und forderte die zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen in Höhe von 8098,89 DM sowie pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 6162,00 DM (insgesamt 14260,89 DM) zurück. 4 Mit Widerspruch vom 13.11.2000 machte der Kläger geltend, dass er - soweit er sich daran erinnern könne - bei Antragstellung neben der Lebensversicherung auch den Bausparvertrag angegeben habe. Wenn dies nicht in den Akten vermerkt sei, so sei dies durch ein Versehen des Sachbearbeiters oder deshalb unterblieben, weil das Vermögen damals noch unter der Vermögensfreigrenze gelegen habe und somit nicht verwertbar gewesen sei. Dass er nichts habe verschweigen wollen, sei auch daran zu erkennen, dass er selbsttätig die Mitteilung über die Auszahlung des Bausparvertrages gemacht habe. Darüber hinaus sei es nicht gerechtfertigt, eine Summe zurückzufordern, die sich etwa auf das Zehnfache des ihm seinerzeit zur Verfügung stehenden Betrages belaufe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 wurde dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit stattgegeben, als von der Rückforderung von pauschaliertem Wohngeld für die Monate Mai, Juni und August 2000 abgesehen wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 6 Mit der am 02.04.2001 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 7 den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 13 Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 13.10.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 14 Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Die dem Kläger gewährten Sozialhilfeleistungen waren für die Monate 08. 1997 bis 03.2000 und 07.2000 objektiv rechtswidrig. Der Gewährung von monatlichen Sozialleistungen stand jeweils ein verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von mindestens 1134,51 DM (Berechnung des Beklagten: Guthaben des Bausparvertrages zum 01.08.1997 = 3634,51 DM abzüglich Schonvermögen in Höhe von 2500 DM, Bl. 245 BA I) entgegen. 15 Dies hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 mit zutreffender Begründung festgestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 16 Der vorliegende Fall liegt anders als der Sachverhalt in dem vom baden- württembergischen VGH mit Urteil vom 12.11.1997 entschiedenen Verfahren 6 S 1137/96 (ESVGH 48, 234). Dort lag das einzusetzende Vermögen in einigen der zur Überprüfung stehenden Zeiträume unter den Sozialhilfeleistungen, sodass die Rücknahmebescheide nur zum Teil für rechtmäßig erklärt wurden. 17 Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Insbesondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Kläger das Vorhandensein eines Bausparvertrages im Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt hätte. Auch in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antrag vom 24.07.2997 findet sich hierzu nichts. Dass er bei der Regelüberprüfung im August 2000 den (inzwischen ausgezahlten) Bausparvertrag aufführte, besagt nichts über die Frage, warum dieser Vertrag in die Vermögensaufstellung im Jahr 1997 keinen Eingang gefunden hat. Der Kläger hat somit grob fahrlässig gehandelt; er kann sich nicht darauf berufen, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertraut. 18 Auf die weiteren zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 zum fehlenden Vertrauensschutz und der nicht zu beanstandenden Ermessensausübung hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. 19 Nach Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist auch der auf § 50 SGB X gestützte Erstattungsanspruch in Höhe der insgesamt zu Unrecht geleisteten Zahlungen mit 13903,27 DM (= 8104,27 DM Sozialhilfeleistungen + 5799,00 DM pauschaliertes Wohngeld) zutreffend errechnet worden. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 21