Urteil
11 K 2725/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0619.11K2725.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und das beklagte Amt je zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger verlangen die Stilllegung der benachbarten Kartbahn der Beigeladenen im Wesentlichen mit der Begründung, sie werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. 3 Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 und 369 (X. ring 27) eine Gokart-Bahn. Auf dem Gelände mit den Außenmaßen von etwa 150 x 150 m wurde eine Asphaltbahn für Rennkarts mit einer Gesamtlänge von etwa 1.050 m angelegt. 4 Das Betriebsgrundstück der von der Beigeladenen betriebenen Kartbahn liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "J. C. -X. " und ist als J. gemäß § 9 BauNVO ausgewiesen. Der Abstand zur Wohnung des Klägers zu 1., einer Betriebsleiterwohnung für seinen Holz verarbeitenden Betrieb, die gleichfalls im festgesetzten J. liegt, beträgt etwa 100 m. Der Abstand zur Wohnung des Klägers zu 2., die in einem durch Bebauungsplan "M. " festgesetzten reinen Wohngebiet in einer Senke liegt, beträgt etwa 700 m. 5 Für den Betrieb der Kartbahn erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. am 26.7.1996 eine Baugenehmigung. In die Baugenehmigung wurden auf Betreiben des im Baugenehmigungsverfahren beteiligten beklagten Amtes u.a. folgende ausdrücklich als Hinweise bezeichnete Bestimmungen aufgenommen: 6 "9. Die Gokart-Bahn wird ausschließlich von Privatpersonen befahren. Sie wird nicht zu Motorsportzwecken eines Motorsportvereines oder dessen Mitglieder freigegeben. 7 10. Die Gokart-Bahn wird ohne Zeitnahmeanlage errichtet. 8 11. Die Gokart-Bahn wird ohne Zuschauertribünenplätze errichtet." 9 Nach einer beigefügten Auflage ist die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen, gemessen am Wohnhaus des Klägers zu 1., 70 dB (A) nicht überschreiten. Der Betrieb wurde nur für die Zeit zwischen 11 und 12 Uhr sowie zwischen 13 und 19 Uhr genehmigt. 10 Vor Erteilung der Genehmigung hatte das Ingenieurbüro H. und Partner unter dem 27.2.1996 eine Schall-Immissionsprognose abgegeben, wonach bei gleichzeitigem Einsatz von 10 Karts am Grundstück des Klägers zu 1. ein Mittelungspegel von 66 dB (A) nicht überschritten wird. Grundannahme der Prognose war, dass die lautesten Fahrzeuge einen Schalldruckpegel von 95 dB (A) in zwei Metern Entfernung erzeugen. 11 Nach Inbetriebnahme der Anlage führte das Büro H. und Partner am 13.3.1997 beim gleichzeitigen Betrieb von vier bis fünf Karts Kontrollmessungen durch, bei denen ein Beurteilungspegel am Haus des Klägers zu 1. von 62 dB (A) gemessen wurde. Hochgerechnet auf den Einsatz von zehn Karts ergab sich ein Beurteilungspegel von 68 dB (A). 12 Bei einer Messung vom 15.6.1997, bei der die Anzahl der Fahrzeuge nicht festgestellt wurde, ermittelte das beklagte Amt einen Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers zu 1. von 64,2 dB (A) in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 61,6 dB (A) in der restlichen Zeit des Tages. 13 Während einer Kartrennveranstaltung des ADAC im September 1997 führten sowohl die Stadt C. als auch das beklagte Amt Lärmmessungen durch. Die gemessenen Werte lagen am Haus des Klägers zu 1. deutlich unter 70 dB (A). 14 In der Folgezeit beschwerten sich zahlreiche Anwohner sowohl gegenüber dem Kreis Q. als auch gegenüber dem beklagten Amt, dass die Baugenehmigung beim Betrieb der Anlage vielfach nicht eingehalten werde. Auch sei der Lärm gerade an Wochenenden unerträglich. 15 Das beklagte Amt führte zahlreiche Ortsbesichtigungen durch. Hierbei stellte es u.a. fest, dass auf der Anlage nicht nur die dort verfügbaren Leihkarts eingesetzt wurden, sondern zu einem erheblichen Anteil auch Eigenkarts von Nutzern. Diese wurden vielfach aus einem großen Einzugsbereich mit Transportfahrzeugen von Motorsportklubs angefahren. 16 Im Juni 1999 wandte sich der Kläger zu 2., der bereits Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben hatte, als Mitglied einer Bürgerinitiative an den Petitionsausschuss des Landtags, woraufhin das beklagte Amt eine schalltechnische Prognose in Form einer Pessimalberechnung erstellte. Grundannahmen dieser Berechnung waren maximal zulässige Schallleistungspegel von 120 dB (A) je Kart, was dem für Rennen vorgegebenen Höchstpegel von 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung entspricht, und eine gleichzeitige Nutzung von 15 bzw. 25 Karts. Für das Wohnhaus des Klägers zu 1. ergaben sich Wirkpegel um 75 dB (A), am Haus des Klägers zu 2. lagen die prognostizierten Pegel zwischen 50 und 55 dB (A). Wegen einer täglichen Betriebszeit deutlich unter 16 Stunden und eines noch für erforderlich gehaltenen Messabschlags von 3 dB (A) sah das beklagte Amt in dieser Berechnung eine Bestätigung seiner Annahme, dass Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. 17 Am 16.8.1999 beantragten die Kläger beim beklagten Amt, die Kartbahn der Beigeladenen stillzulegen. Zur Begründung trugen sie vor, die Kartbahn sei eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, die ohne Genehmigung betrieben werde. Darüber hinaus würden die mit der Baugenehmigung aufgegebenen Auflagen nicht beachtet. Insbesondere habe der Betreiber die Anlage mit einer Zeitmessanlage versehen. Vor allem aber gingen die auf der Anlage erzeugten Lärmimmissionen weit über das Maß hinaus, das mit der Baugenehmigung gestattet worden sei. Der Anlagenbetreiber habe wegen der Zulassung von Eigenkarts, die erheblich lauter seien als seine Leihkarts, keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die zugelassenen Lärmwerte eingehalten würden. Die Lärmpegel dieser Eigenkarts kenne er nicht und könne sie auch nicht messen. Soweit die vom beklagten Amt durchgeführten Messungen keine Richtwertüberschreitungen ergeben hätten, sei dies nicht aussagekräftig, weil die Messungen zuvor angekündigt worden seien und der Anlagenbetreiber die Möglichkeit gehabt habe, für die Dauer der Messungen besonders laute Fahrzeuge von der Bahn fernzuhalten. 18 Nachdem der Landrat des Kreises Q. der Beigeladenen aufgegeben hatte, die Zeitmessanlage zu entfernen und die Anlage nur während der zulässigen Betriebszeiten zu nutzen, lehnte das beklagte Amt eine Stilllegung der Anlage mit Bescheid vom 8.11.1999 ab. 19 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2000 als unzulässig zurück. Sie stellte maßgeblich darauf ab, es fehle an der Widerspruchsbefugnis, weil nicht dargelegt sei, dass und inwiefern sich die Nichtbeachtung des etwaigen Genehmigungserfordernisses nach dem BImSchG auf die materielle Position der Widerspruchsführer ausgewirkt habe. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden, dass die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG zu geringeren Lärmimmissionen bei den Klägern geführt hätte. 20 Am 26.7.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem früheren Vorbringen tragen sie im Wesentlichen vor, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen anders zu beurteilen sei, wenn sie in einem Verfahren nach dem BImSchG genehmigt werde. Es komme häufiger vor, dass Nutzer von Eigenkarts verschiedene Auspuffgrößen nacheinander auf der Bahn ausprobierten, um herauszufinden, wie die schnellste Runde gefahren werden könne. Dabei entstünden dann besonders laute und unerträgliche Geräusche. 21 Die Kläger beantragen, 22 1. das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 zu verpflichten, die Nutzung der Gokart-Bahn auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 und 369 (X. ring 27) zu untersagen und die sofortige Vollziehung der Untersagung anzuordnen, 23 2. hilfsweise, a) das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 zu verpflichten, die Nutzung der Gokart-Bahn auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 336 und 369 (X. ring 27) insoweit zu untersagen, als dort an mehr als fünf Tagen je Jahr Motorsport ausgeübt werde und b) festzustellen, dass auf der Kartbahn regelmäßig Motorsport ausgeübt wird, und die sofortige Vollziehung der Untersagung anzuordnen, 24 3. weiter hilfsweise, den Bescheid des beklagten Amtes vom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 25 Das beklagte Amt beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 28 Das beklagte Amt meint, unabhängig von der Frage der Klagebefugnis sei die Kartanlage der Beigeladenen nicht als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage anzusehen. Gerade nach Beseitigung der Zeiterfassungseinrichtung sei davon auszugehen, dass Wett- oder Trainingsfahrten mit Zeit- oder Rundenerfassung nicht stattfänden, sodass allein im Einsatz mitgebrachter Eigenkarts auch keine Motorsportveranstaltungen gesehen werden könnten. 29 Die Beigeladene erklärt, seit zwei Jahren komme kein Kart ohne Schalldämpfer auf die Bahn. Einige Nutzer brächten eigene mit. Für die Übrigen halte sie Schalldämpfer vor. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (zwei Hefter) sowie die Bauakten des Landrats des Kreises Q. (zwei Hefter) Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 3. zulässig und begründet; sie ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 2 b) schon unzulässig, im Übrigen unbegründet. 33 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Amtes der Beigeladenen entsprechend dem Hauptantrag zu Ziffer 1. und dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 a) die Nutzung der Kartbahn vollständig oder teilweise zu untersagen. 34 Diese Anträge stützen sich allein darauf, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Kläger können aber die Untersagung einer nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Nutzung nicht allein deshalb verlangen, weil die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt worden ist. Denn einen so weit reichenden Drittschutz vermittelt § 20 Abs. 2 BImSchG nicht. 35 Vgl. Feldhaus, BImSchG, 2. Aufl., Stand: Februar 2002, § 20 Rn. 61; wohl auch BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 - 7 C 55[.89,]56.89 -, BVerwGE 85, 368 (377) = NVwZ 1991, 369 (371); a. A. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Oktober 2001, § 20 BImSchG Rn. 90; Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 20 Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 5.1.1984 - 22 CE 82.A.1999 -, GewArch 1985, 173 f. 36 Ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder auf Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens ist nämlich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, außer im Atomrecht bisher nicht anerkannt worden, insbesondere weil der Betroffene bei Verwirklichung des Vorhabens ohne das objektivrechtlich erforderliche Genehmigungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend machen kann, soweit das Vorhaben ihn in materiellen Rechten verletzt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 25.2.1994 - 11 B 3128/93 -, NVwZ-RR 1995, 61, jeweils für das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 - 4 C 24.77 -, NJW 1981, 239 = Buchholz 407.4 § 17 Nr. 33, S. 98 (101 f.) für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung; BVerwG, Urteil vom 29.5.1981 - 4 C 97.87 -, BVerwGE 62, 243 (246), für die wasserrechtliche Planfeststellung; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.1998 - 10 B 2255/98 -, BauR 1999, 628 = NWVBl. 1999, 266 = BRS 60 Nr. 208, für die Baugenehmigung. 38 Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 b) hat keinen Erfolg. Er ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits unzulässig, weil die Kläger ihre Rechte besser durch Bescheidungsklage verfolgen können. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich. 39 Der Hilfsantrag zu Ziff. 3. ist dagegen begründet. 40 Die Kläger können nämlich aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Abwehranspruchs ein Einschreiten des beklagten Amts gegen den Betrieb der Anlage der Beigeladenen verlangen, das eine Verletzung ihrer materiellen Rechte wirksam verhindert. Da dies durch verschiedene denkbare Maßnahmen gewährleistet werden kann, ohne dass eine von ihnen rechtlich zwingend wäre, war das beklagte Amt zu einer Neubescheidung des Antrags der Kläger vom 16.8.1999 zu verpflichten. Als ein "Weniger" gegenüber der beantragten vollständigen Stilllegung der Bahn sind von diesem Antrag sinngemäß auch lärmbegrenzende Maßnahmen wie insbesondere Betriebsbeschränkungen erfasst. 41 Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist in der Rechtsprechung zwar zunächst im Verhältnis privater Nachbarn zu öffentlichen Einrichtungen entwickelt worden, um das es hier nicht geht. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203, und OVG NRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204 jeweils m.w.N.; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 6.5.1993 - 6 UE 876/92 -, NJW 1993, 3088. 43 Das BVerwG hat allerdings im Zusammenhang mit der Feststellung, Ansprüche Drittbetroffener auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bestünden in der Regel nicht, klar gestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch dann gegeben sei, wenn ein erforderliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und ein privates Vorhaben Drittbetroffene in ihren materiellen Rechten verletze. 44 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 a.a.O.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25.2.1994, a.a.O. 45 Dem schließt sich die Kammer an. Denn nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass materielle Rechte Drittbetroffener gegenüber solchen Anlagen, die nach der gesetzlichen Wertung in besonderer Weise geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, hinreichend geschützt werden, wenn ein an sich erforderliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt, aber eine Nutzung gleichwohl (rechtswidrig) aufgenommen wird. Gerade beim ungenehmigten Betrieb immissionsintensiver Anlagen, die in besonderer Weise nicht nur in Form eines aufwändigen Genehmigungsverfahrens der behördlichen Kontrolle unterstellt worden sind, auch um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen zu schützen, muss die Behörde Gewähr leisten, dass Dritte hinreichend geschützt werden. Die materielle Position Dritter kann zumindest solchen Anlagen gegenüber nicht allein dadurch schlechter sein, dass ein erforderliches Genehmigungsverfahren ungerechtfertigt unterblieben ist. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1991 - 4 C 52.89 -, BRS 52 Nr. 217, S. 528 (532): sogar zum Anspruch auf baubehördliches Einschreiten. 47 Dass die Behörde ein solches Einschreiten nicht ablehnen darf, wird indirekt bestätigt durch § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach zwingend sogar die völlige Beseitigung einer ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage anzuordnen ist, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Eine Beseitigung verlangt diese Norm zwar nicht ausdrücklich, wenn anderweitige Schutzmöglichkeiten offen stehen. Dann muss die Behörde jedoch zumindest von diesen Möglichkeiten nach dem erkennbaren Zweck der Norm und im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Gebrauch machen, um die Nachbarschaft hinreichend zu schützen. Denn es handelt sich um das mildere Mittel gegenüber der Beseitigung. 48 Vgl. Hansmann, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 52. 49 Ein Abwehranspruch besteht, weil die Beigeladene ohne die erforderliche Genehmigung eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage betreibt (1.), und zwar in einer Weise, dass die Kläger in ihren materiellen Rechten verletzt werden (2.). 50 1. Die von der Beigeladenen betriebene Gokart-Bahn ist eine Anlage, die einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Ziff. 10.17, 2. Spalte, des Anhangs der 4. BImSchV bedarf, weil sie an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dient. 51 Nach den Ausführungen des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - in seinem Entwurf von Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der 4. BImSchV von 1989, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, sind unter Motorsport diejenigen Sportarten zu verstehen, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines durch Verbrennungsmotor betriebenen Geräts fortbewegt. Dabei muss es sich noch um Übung oder Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht aber um Freizeitvergnügen handeln, wobei von dem herkömmlichen, hier eher weit zu fassenden Begriff des Sports auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch einen gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und dergleichen. Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d. h. ein Kräftemessen mit Dritten. 52 Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob diese Begriffsdefinition, die rechtlich nicht verbindlich ist, in jeder Hinsicht sachgerecht ist. Denn die Auslegung, ob auf einer Anlage Motorsport betrieben wird, muss sich in erster Linie am Zweck der Ermächtigung ausrichten, wonach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren solche Anlagen unterliegen sollen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), aber nach Art und Umfang ein geringeres Gefährdungspotenzial für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Da Motorsportanlagen in den Anhang der 4. BImSchV aufgenommen worden sind, weil sie mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind, muss sich die Abgrenzung zwischen nicht genehmigungsbedürftigem Freizeitvergnügen und genehmigungsbedürftigem Motorsport daran orientieren, ob von der zu betrachtenden Anlage vergleichbarer Lärm ausgeht wie von Anlagen, auf denen anerkannte Motorsportveranstaltungen stattfinden oder für sie trainiert wird. Daran besteht bei der Anlage der Beigeladenen nach den Ermittlungen des beklagten Amtes kein Zweifel. 53 Die Anlage ist so eingerichtet, dass auf ihr sogar Kart- Rennen ausgerichtet werden können, die den Anforderungen der obersten nationalen Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland genügen, wie die Veranstaltung vom 20./21.9.1997 gezeigt hat. Auch wenn Vorrichtungen zum Zählen der Runden und Zeitmessanlagen nicht mehr vorhanden sind, ändert das an der Art nichts, in der die Anlage befahren wird: Die Bahn wird nach den Feststellungen des beklagten Amtes in erheblichem Umfang mit von den Nutzern in professionellen vereinseigenen Transportfahrzeugen angefahrenen Karts befahren. Die Geschwindigkeit, mit der die vorgegebenen Runden absolviert werden, hängt dabei vom sportlichen Ehrgeiz der zumindest zum Teil Motorsportvereinen angehörenden Fahrer ab. Gerade diese professionellen Nutzer werden die Bahn nutzen, um ihre Fahrweise zu verbessern, und dadurch für anstehende Rennen vorbereitet zu sein. Dass diese Art der Nutzung von vornherein geringeren Lärm verursacht als bei einer Messung von Runden und Fahrzeiten, ist nicht ersichtlich. Da Lärmkontrollmessungen anders als bei offiziellen Rennen nicht stattfinden, sind sogar noch lautere Lärmentwicklungen zu erwarten. Denn ohne Kontrollen kann trotz der Verwendung von Schalldämpfern nicht sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge die für Wettkampfveranstaltungen höchstzulässigen Schalldruckpegel einhalten. 54 2. Der Betrieb verletzt in der derzeitigen Ausgestaltung die Kläger in ihren materiellen Schutzrechten, die sich aus der unabhängig von einer Genehmigung bestehenden Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Denn die Beigeladene stellt durch die Organisation ihres Betriebs letztlich nicht sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf den Grundstücken der Kläger vermieden werden. Dadurch, dass auf der Anlage ohne weiteres Fremdkarts mit erheblich höheren Schalldruckpegeln fahren können als die von der Beigeladenen bereitgehaltenen Leihkarts, und durch eine fehlende Beschränkung der Zahl gleichzeitig fahrender Karts können praktisch an jedem Öffnungstag der Bahn Überschreitungen der noch zumutbaren Lärmpegel eintreten, ohne dass sich die Kläger hiergegen wirksam zur Wehr setzen könnten, wenn weiterhin eine unbeschränkte Nutzung möglich wäre. Dass die Bahn nach dem Vortrag der Beigeladenen nur von Fahrzeugen mit Schalldämpfern benutzt wird, ändert letztlich nichts daran, dass die effektive Lärmentwicklung der Fahrzeuge nicht kontrolliert wird. Je höher die Lärmentwicklung durch ein unter Umständen manipuliertes Eigenkart ist, desto höher bleibt sie auch beim Einsatz von Schalldämpfern. 55 Wegen der gerade im Motorsportbereich weithin bekannten Neigung der Fahrer, ihre Fahrzeuge maximal zu beanspruchen, und durch damit verbundene Eingriffe in die Maschinen, die vielfach höheren Lärm verursachen, sind die Kläger vor unzumutbarem Lärm nicht hinreichend geschützt. Das Gutachten der Ingenieure H. und Partner prognostiziert bereits bei einer gleichzeitigen Nutzung der Anlage durch zehn Karts mit Schalldruckpegeln, die den Sportregeln entsprechen, für das Grundstück des Klägers zu 1. einen Beurteilungspegel von 66 dB (A). Der vom selben Büro aus Messungen hochgerechnete Beurteilungspegel bei gleichzeitiger Nutzung der Bahn durch zehn Karts lag am Grundstück des Klägers zu 1. sogar bei 68 dB (A). Schon dies belegt, dass der Pegel von 70 dB (A) dort bereits bei maßvoller Nutzung nahezu erreicht werden kann. Dem stehen die etwas niedrigeren Messergebnisse des beklagten Amtes nicht entgegen, weil diese die Zahl der Fahrzeuge nicht berücksichtigen und dementsprechend nicht auf eine Maximalauslastung hochgerechnet worden sind. 56 Das beklagte Amt hat im Rahmen seiner so genannten Pessimalrechnung selbst für das Wohnhaus des Klägers zu 1. bei Nutzung der Anlage durch gleichzeitig 25 Karts mit Schallleistungspegeln von je 120 dB (A), was Schalldruckpegeln von 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung entsprechen soll, mögliche Beurteilungspegel von 75 dB (A) errechnet, von denen es wegen der tatsächlich kürzeren Einwirkzeit Abzüge machen und einen Messabschlag von 3 dB (A) berücksichtigen will. Für das Grundstück des Klägers zu 2. hat das beklagte Amt in vergleichbarer Weise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB (A) berechnet. Da nach diesen Berechnungen die Lärmrichtwerte der TA Lärm bereits ohne Berücksichtigung lärmintensiverer Eigenkarts überschritten oder zumindest nur knapp unterschritten werden, ist gerade an Tagen mit einer maximalen Auslastung der Anlage eine Richtwertüberschreitung jederzeit möglich, wenn beachtliche Lärmerhöhungen durch lärmintensivere Eigenkarts verursacht werden. 57 Das beklagte Amt ist zu einem Einschreiten verpflichtet, das im Ergebnis sicherstellt, dass die Kläger keinen höheren Lärmbelastungen als bei Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgesetzt werden. In einer Genehmigung müsste der Beigeladenen wohl durch Nebenbestimmungen aufgeben werden, dass ein bestimmter Nutzungsumfang nicht überschritten werden darf, weil nur so die Vermeidung unzumutbaren Lärms sichergestellt wäre. 58 Bei der Frage, welcher Lärm für die Kläger zumutbar ist, ist es durchaus sachgerecht, sich an den Richtwerten der TA Lärm 1998 als Anhalt zu orientieren. Wegen der konkreten örtlichen Situation, insbesondere des Umstands, dass die Kartbahn in einem ausgewiesenen J. liegt, wo sie nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, der Lage des Grundstücks des Klägers zu 1. ebenfalls im J. und der Entfernung des Grundstücks des Klägers zu 2. bestehen keine Gesichtspunkte, aus denen Lärm, der die Werte der TA Lärm 1998 einhält, gleichwohl als unzumutbar anzusehen wäre. Gründe für eine geringere Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Kläger sind nicht ersichtlich. Deshalb müssen die Richtwerte der TA Lärm ohne Berücksichtigung eines Messabschlags von 3 dB (A) hinreichend sicher eingehalten werden. Denn sonst wären die Kläger bereits durch den Messabschlag schon deshalb schlechter gestellt, weil die Beigeladene die erforderliche Genehmigung nicht beantragt hat. Würde eine Genehmigung beantragt, dürfte der Messabschlag nach Ziff. 6.9 der TA Lärm 1998 nicht vorgenommen werden. Da das Einschreiten im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG auf die fehlende Genehmigung gestützt ist, führt auch der Gesichtspunkt der Beweislastverteilung nicht dazu, dass der Beigeladenen Unrecht geschieht, wenn eine Anordnung ergeht, durch die die Einhaltung der Lärmwerte der TA Lärm (Beurteilungs- und Spitzenpegel) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt wird. 59 Vgl. zum Grad der erforderlichen Verlässlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 -; BVerwG, Urteil vom 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254). 60 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Kostenschuldnern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 61 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 62 Rechtsmittelbelehrung: 63 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Minden einzureichen. Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. 64