Urteil
8 K 244/96
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0614.8K244.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 6.1.1995 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.12.1995 werden aufgehoben, soweit Beiträge zur Gewässerunterhaltung festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,--€ vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu Wasserverbandsbeiträgen für das Jahr 1995. Sie hält die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Verbandssatzung für rechtswidrig und beanstandet insbesondere die Regelungen über die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und über das Beitragsverhältnis. 3 Die Satzung wurde am 11.5.1994 ‑ als Neufassung der seit 1.1.1981 geltenden Satzung vom 10.12.1980 - VS 1981 -, Amtliches Kreisblatt für den Kreis Minden-Lübbecke 1980, Nr. 25, S. 263 ‑ mit Rücksicht auf das Anfang 1991 in Kraft getretene Wasserverbandsgesetz von der Verbandsversammlung mit Geltung ab 1.1.1995 beschlossen - VS 1995 -, Amtliches Kreisblatt für den Kreis Minden-Lübbecke 1994, Nr. 12, S. 137. 4 Nach § 31 VS 1995 und der Anlage 1 der Satzung verteilen sich die Verbandsbeiträge der Mitglieder für die Unterhaltungsmaßnahmen auf die Flächen und Einwohner im Verbandsgebiet. Hiernach ergibt sich für die Klägerin bei unterschiedlicher Berücksichtigung von befestigten und unbefestigten Flächen, Forstflächen in der Ebene und in der Hanglage sowie der Einwohnerzahl ein Gesamtbeitragsanteil von 21,19 %, wobei der Flächenbeitragsanteil 13,17 % und der Einwohnerbeitragsanteil 8,02 % beträgt. 5 Gegen den Veranlagungsbescheid vom 6.1.1995 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1995 zurückwies. 6 Am 22.1.1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 7 Sie trägt im Wesentlichen vor: Die in der Verbandssatzung enthaltene Regelung über die notwendige Mitgliedschaft von hauptberuflichen Landwirten in den Verbandsgremien sei rechtswidrig und verstoße gegen Gemeinderecht. Nach § 15 Nr. 1 VS 1995 etwa müssten mindestens sechs Mitglieder des Vorstandes hauptberufliche Landwirte sein, was willkürlich sei und zu einer Majorisierung durch Landwirte führe, deren Interessen, wie der vorliegende Fall zeige, insbesondere bezüglich des Beitragsmaßstabes gegenläufig seien. Die mit der Satzung beschlossene Verteilung der Beitragsanteile verstoße gegen den bei der Belastung der Mitglieder zu wahrenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Weil zum Flächenbeitragsanteil, der mit 75 % angesetzt sei und für befestigte Flächen den Faktor 2 enthalte, noch ein Einwohnerbeitragsanteil von 25 % hinzu komme, ergebe sich ein unzulässiger "Doppelungseffekt"; je kleiner die Fläche und je höher die Einwohnerzahl seien, je größer seien anteilig auch die befestigten Flächen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 6.1.1995 über den Beitrag zum Wasserverband H. B. und seinen Widerspruchsbescheid vom 21.12.1995 aufzuheben, soweit Beiträge für die Gewässerunterhaltung festgesetzt worden sind. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die Satzung insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von hauptberuflichen Landwirten in Verbandsversammlung und Vorstand für rechtmäßig und führt zum Beitragsmaßstab noch aus: In § 92 des Landeswassergesetzes (WasG NRW) sei geregelt, dass versiegelte Flächen höher bewertet werden sollen als die übrigen Flächen. Da die Flächenversiegelung immer im Zusammenhang mit der Bevölkerung eines Raumes zu sehen sei, sei zutreffend ein Einwohneranteil in Ansatz gebracht worden. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die vorgelegten Verbandsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Heranziehung der Klägerin zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen in der festgesetzten Höhe ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die angefochtenen Bescheide antragsgemäß aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). 16 Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage der geltenden Beitragsmaßstäbe. Diese bemessen sich gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG u.a. nach dem Vorteil, den die Verbandsmitglieder von der Aufgabe des Verbandes haben. Für dessen Konkretisierung ist der sog. Flächenmaßstab ein zulässiges Mittel. Nach der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und den Vorschriften des WasG NRW umfasst die Unterhaltung eines Gewässers in erster Linie die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss (Vorflut). Die insoweit erforderlichen Maßnahmen ergeben sich einerseits aus dem Zustand der zu unterhaltenden Gewässer und andererseits aus dem Maß des ihnen nach den gegebenen Bodenverhältnissen zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. Da der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich bestimmt wird durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, ist die Grundstücksfläche ein sachgerechtes Mittel zur Verteilung der Beitragslast. 17 Vgl. zum Flächenmaßstab BVerwG, Urteil vom 23.5.1973 ‑ IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210; OVG NRW, Urteil vom 5.3.1976 - XI A 685/74 -, Amtlicher Umdruck S. 24 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.8.1996 - 23 L 5612/93 -, ZfW 1997, 246; vgl. ferner - in Fällen der Umlage von Verbandsbeiträgen - OVG Magdeburg, Urteil vom 6.12.2000 ‑ 1 L 310/01 -, NuR 2002, 240. 18 Hiervon geht - zutreffend - auch die mit der neuen Satzung für das Beitragsjahr 1995 erlassene Veranlagungsrichtlinie aus (§ 31 Nr. 2 VS 1995 in Verbindung mit der Anlage 1 zur Satzung). Bedenken bestehen insoweit auch nicht bezüglich der weiteren Differenzierungen der Flächen nach Lage und Nutzungsart und des ihnen jeweils zugeteilten Wertigkeitsfaktors. Fehlerhaft ist es indes, bei der Berücksichtigung auch von befestigten Flächen zusätzlich einen Einwohnerbeitragsanteil anzusetzen, weil die Einwohnerzahl bereits durch den Ansatz von befestigten Flächen (mit Wertigkeitsfaktor 2) in die Beitragslastverteilung eingeflossen ist. Dies räumt der Beklagte mit seinem Hinweis auf den Zusammenhang von Flächenversiegelung und Bevölkerung eines Raumes selbst ein (Klageerwiderung vom 29.4.1996). Eine darüber hinausgehende, nochmalige Berücksichtigung der Einwohnerzahl durch einen weiteren Beitragsanteil kann nämlich zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Gemeinden mit hoher Einwohnerzahl bei nur kleiner Fläche führen. Stichhaltige Gründe für eine sich dabei ergebende Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder sind nicht ersichtlich. Sofern von Einwohnern der Verbandsmitglieder stammendes Schmutzwasser über die öffentliche Kanalisation oder mit privaten Anlagen den vom Verband zu unterhaltenden Gewässern zugeführt wird, wird dies bereits bei der gesonderten Erhebung von Erschwernisbeiträgen berücksichtigt. 19 Dass nach den "Richtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung" 20 Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1.3.1970, MBl. NRW 1970, 434, 21 im Umlageschlüssel neben der Fläche auch die Einwohnerzahl berücksichtigt werden kann (vgl. Nr. 7.7 a.E.), ändert an der vorliegend festgestellten Sachwidrigkeit des Verteilungsmaßstabs nichts. Zudem geben die Richtlinien keinerlei Erläuterungen oder Hinweise dazu, inwieweit die Zahl von Einwohnern eines Verbandsmitglieds wasserwirtschaftliche Auswirkungen und damit Einfluss auf die vom Wasserverband zu erledigenden Aufgaben haben, die ihre Berücksichtigung rechtfertigen könnte. 22 Ist der Bescheid mit der zu Grunde liegenden Veranlagungsrichtlinie bereits aus diesem Grunde fehlerhaft, kommt es nicht mehr darauf an, ob zur Aufhebung führende Mängel auch darin liegen, daß die Satzung sonst - etwa hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Besetzung von Verbandsgremien - fehlerhaft ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.