Urteil
7 K 1651/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0614.7K1651.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Das im Jahre 1995 geborene Kind T. der Kläger besuchte seit dem 14.09.1998 zunächst den s. K. G. w. in P. , vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 die S. . K. S. . Mit Erklärung vom 15.05.1998 gaben die Kläger die Summe ihrer persönlichen Einkünfte mit über 120.000,00 DM an. Anlässlich des Wechsels im Jahre 1999 bestätigten die Kläger die Einstufung in diese Einkommensgruppe. Mit Bescheiden vom 21.07.1999 und vom 04.05.2000 wurden Elternbeiträge in Höhe von 450,00 DM mtl., ab dem 01.08.2000 in Höhe von 460,00 DM mtl. festgesetzt. Mit Schreiben vom 07.12.2000 teilten die Kläger mit, ein Gespräch mit ihrem Steuerberater habe für das Jahr 1999 ergeben, dass von einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von 116.028,00 DM ausgegangen werden könne. Daher sei ihnen ein Teilbetrag für das Jahr 1999 in Höhe 12 x 102,00 DM, insgesamt 1.224,00 DM, zu erstatten. Die Verminderung des Einkommens ergebe sich daraus, dass Frau D.. B. lediglich Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 6.673,00 DM erzielt habe, da sie im Laufe dieses Jahres ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe und daraus lediglich negative Einkünfte habe. Mit Bescheid vom 12.12.2000 wurden den Klägern ein Betrag von 2.650,00 DM für die Jahre 1999 und 2000 erstattet sowie der Beitrag ab dem 15.01.2000 auf mtl. 348,00 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 05.06.2001 trugen die Kläger vor, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1999 habe lediglich ein zu versteuerndes Einkommen von 31.748,00 DM aufgewiesen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte habe 39.816,00 DM betragen. Dieser Betrag sei unter Berücksichtigung der Verluste der Klägerin aus selbstständiger Arbeit als Ärztin in Höhe von 76.212,00 DM zu Stande gekommen. Mit Bescheid vom 06.06.2001 lehnte der Beklagte eine weitere Änderung der Elternbeiträge ab. Zur Begründung führte er aus, die von den Klägern eingereichte Anlage zur Einkommenssteuererklärung 1999 weise ein zu berücksichtigendes Bruttojahreseinkommen in Höhe von 116.028,00 DM aus. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12.06.2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, es müssten nicht nur die Werbungskosten aus nicht selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, sondern auch die "Werbungskosten", die notwendig seien um eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, gem. § 17 Abs. 4 GTK sei das Einkommen i.S.d. GTK die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten sei gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK nicht zulässig. Dieser sehr vereinfachte Einkommensbegriff vermöge zwar im Einzelfall nicht alle Ausgaben zu berücksichtigen. Er sei allerdings vom Gesetzgeber so festgelegt und von der Rechtsprechung akzeptiert. Die Kläger haben darauf hin am 06.07.2001 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie weiter vor, die notwendigen Ausgaben in Höhe von 74.689,00 DM seien aus ihrer Sicht als Werbungskosten anzusehen. Sie seien einmalig und notwendig gewesen und daher nach ihrer Auffassung bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 06.06.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 zu verpflichten, den Kindergartenbeitrag für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung eines Einkommens von 31.748,00 DM neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.06.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Festsetzung eines geringeren Elternbeitrages für das Jahr 1999 und eine entsprechende Erstattung. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Elternbeiträgen ist § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK). Danach haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leitungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Gem. § 17 Abs. 3 GTK ist für die Höhe der Elternbeiträge das Elterneinkommen maßgebend. Gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen i.S.d. Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es dabei auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GTK nur die positiven Einkünfte der Kläger berücksichtigt hat und dabei die negativen Einkünfte der Klägerin nicht anerkannt hat. Nach eingehender Überprüfung hält das erkennende Gericht auch bei Würdigung des Vorbringens der Kläger und insbesondere auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 (- 1 BvL 20/84 - in: NJW 1990, S. 2869 ff) an der Rechtsprechung des OVG NRW fest, die diese Regelung für zulässig angesehen hat. Bereits mit Urteil vom 13.06.1994 (16 A 571/94) hat das OVG NRW ausgeführt, dass die in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erhaltene Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen pauschale Beträge festzusetzen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl zu staffeln, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies gelte namentlich für die Ermächtigung, die Beiträge zu pauschalieren und nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl zu staffeln. Die dadurch im Grundsatz ermöglichte und auch beabsichtigte differenzierte Behandlung der Leistungsverpflichteten nach ihrer sozialen Belastbarkeit verstoße ersichtlich nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Hierbei sei von entscheidender Bedeutung, dass es um eine Regelung in einem sozialen Leistungsgesetz gehe. In diesem Bereich erfahre der allgemeine Gleichheitssatz zulässige Einschränkungen durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und lasse bei einer Entgeltregelung aus diesem Prinzip ableitbare Differenzierungen nach der sozialen Belastbarkeit zu. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Lastenverteilung in einem Rahmen geschehe, der hinter den tatsächlichen Kosten einer Kindergartenbetreuung weit zurückbleibe und die Erziehungsberechtigten äußerst moderat in Anspruch nehme. Ausdrücklich gebilligt hat diese genannte Entscheidung des OVG NRW auch die Festsetzung des Gesetzgebers, der Einkommen als die Summe der positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten definiert hat und einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten für nicht zulässig erklärt hat. Zwar erkennt auch das OVG NRW, dass durch das Verbot des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht nur fiktive, sondern auch reale Verluste nicht berücksichtigt werden, die in einer anderen Einkunftsart aufgetreten sind und die damit das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringern. Trotz dieses Umstandes liege in der Regelung insgesamt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, was sich auch aus dem bereits o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 ergebe. Die dort angestellten Erwägungen seien auf § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK (a.F.; jetzt: § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GTK) ohne weiteres übertragbar. Ein Auseinanderrechnen der fiktiven und der realen Verluste würde abgesehen von einer Überforderung der Beitragspflichtigen im Rahmen der Selbstangabe Überprüfungen durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. die Gemeinden in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht und entsprechende Wertungen erforderlich machen, für die diese Stellen sachlich und personell hinreichend ausgestattet werden müssten. Der dadurch verursachte Verwaltungsaufwand würde den erkennbaren Zweck der Regelung, nämlich den Einsatz öffentlicher Steuermittel zur Entlastung der Haushalte zumindest teilweise zu verringern, zu einem erheblichen Teil zunichte machen. Auch weist das OVG NRW darauf hin, dass in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung im Einzelfall tatsächlich zu unzumutbaren Härten führe, die Erlassregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK eingreife. Zum Verbot des Verlustausgleichs zwischen Ehegatten führt das OVG NRW schließlich aus, der Schutz der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mache es nicht erforderlich, außer den positiven grundsätzlich auch die negativen Einkünfte der Ehegatten zu berücksichtigen. Wenn der allein stehende Beitragsverpflichtete nach der Entscheidung des Gesetzgebers seine positiven Einkünfte nur mit negativen Ergebnissen innerhalb derselben Einkunftsart ausgleichen könne, sei es nur konsequent, wenn auch Verluste des Ehegatten vom Ausgleich ausgeschlossen seien. Auch in seinem Beschluss vom 18.09.1998 (16 A 6511/95) führt das OVG NRW unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.1998 (1 BvR 2369/94) aus, dass keine Veranlassung bestehe, von der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des GTK abzuweichen. Namentlich den Einwänden gegen den vom Gesetzgeber gewählten Einkommensbegriff liege eine steuerrechtliche Sichtweise zu Grunde, die hier nicht greife. Die Heranziehung zu Elternbeiträgen gem. dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sei nicht mit der Erhebung einer Steuer auf das zur Verfügung stehende Einkommen gleichzusetzen, vielmehr handele es sich insoweit um eine Kostenbeteiligung im Rahmen einer Sozialleistungsgewährung. Aus alledem folgt, dass der Beklagte die maßgebliche Einkommenshöhe rechtmäßig festgesetzt hat. Selbst wenn das Gericht davon ausgeht - wogegen nichts spricht - dass die von der Klägerin aufgewendeten Mittel nicht nur in Ausnutzung steuerrechtlicher Möglichkeiten getätigt worden sind, sondern real aufgewendet werden mussten und so tatsächlich die wirtschaftliche Lage der Kläger verschlechtert haben, besteht auf der Grundlage der verfassungsgemäßen Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GTK keine Möglichkeit, das Einkommen der Kläger geringer festzusetzen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.